B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3860/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 10. April 2017 beantragte die aus Ägypten stammende B._______
(geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Kairo ein Schengen-Visum für einen rund einwöchigen Besuchs-
aufenthalt bei ihrem im Kanton Bern ansässigen Onkel A._______ (geb.
[…], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber (Akten der Vorin-
stanz [SEM act.] 2, pag. 7 - 10).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 13. April 2017 lehnte die Schweizerische
Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der
Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet
werden könne (SEM act. 2, pag. 11 - 13). Dagegen erhob der Gastgeber
am 22. April 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 4). In der Folge wurden
die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung an den Migrationsdienst
des Kantons Bern übermittelt (SEM act. 4 und 6).
C.
Am 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Hierzu führte sie
im Wesentlichen aus, die wirtschaftliche Situation in Ägypten sowie die fa-
miliären, gesellschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Gesuchstelle-
rin in ihrem Heimatland liessen das Risiko einer nicht anstandslosen Wie-
derausreise nicht als gering erscheinen. An dieser Einschätzung vermöch-
ten die Zusicherungen des Gastgebers nichts zu ändern, zumal er lediglich
für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
enthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines
Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums
seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzu-
heben und das Besuchervisum zu erteilen. Ein praktisch gleichlautendes,
als Einsprache bezeichnetes Schreiben richtete er gleichentags an das
SEM. Es wurde am 12. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht übermittelt.
In den beiden Eingaben bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor,
es sei der Wunsch seiner Nichte, ihn einmal in der Schweiz, dem Land, in
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dem er seit fast 60 Jahren wohne, besuchen zu dürfen. Ein Teil seiner Fa-
milie halte sich in Ägypten auf, die meisten Familienmitglieder (Kinder, Kin-
deskinder, Nichten und Neffen) hätten sich aber hierzulande, in Amerika
oder Kanada niedergelassen. Bei der eingeladenen Person handle es sich
um eine alleinstehende Frau. Der ägyptischen Tradition folgend, lebe sie
bei ihrer berufstätigen Mutter. Ebenfalls sehr verbunden sei sie mit ihrer
Zwillingsschwester und deren drei Kinder. Hinzu kämen ein grosser Freun-
deskreis und soziale Aufgaben, die sie übernehme. Aufgrund eines Ärz-
tefehlers bei der Geburt habe seine Nichte ein körperliches, grösstenteils
überwundenes Problem. Trotzdem sei für sie eine Heirat leider kaum mög-
lich. Seine Familie in Ägypten, so der Beschwerdeführer weiter, gehöre zur
Mittelschicht. Sie besitze dort einige Mehrfamilienhäuser, was ihr Einkom-
men etwas aufbessere. Er könne versichern, dass sein Gast nicht länger
als die angegebenen fünf bis sieben Tage in der Schweiz bleiben werde.
Schriftliche Beweismittel über das Gesagte könne er nicht beibringen, son-
dern nur sein Ehrenwort dazu abgeben.
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer ägypti-
schen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
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chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Ägypten stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81/1 vom 21. März 2001;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie
dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Vi-
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sums in der angefochtenen Verfügung, weil sie die anstandslose Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gewährleistet erachtete.
Mit Blick auf die hiermit im Vordergrund stehende Frage der gesicherten
Wiederausreise gilt es zu prüfen, ob das SEM unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der
eingeladenen Person einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen
hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Re-
gionen mit politisch und/oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1
E. 6.1 m.H.).
5.
5.1 Ägypten befindet sich seit der Januarrevolution von 2011 in einer Um-
bruchphase, die wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Ausei-
nandersetzungen geführt hat. Die politische Situation und die Sicherheits-
lage präsentieren sich seither dementsprechend prekär. Auch die Präsi-
dentenwahlen von 2014, aus denen der frühere Armeechef Abdel Fattah
El-Sisi als Sieger hervorging, vermochten die Lage nicht zu beruhigen. In
wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Tourismussektor von der unsicheren Si-
tuation seit 2011 stark in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere nach den
Flugzeugabstürzen im Oktober 2015 sowie im Mai 2016 waren die Zahlen
ausländischer Touristen deutlich zurückgegangen. Erzielte Ägypten im
Jahr 2010 noch rund 14 Mrd. US-Dollar Einnahmen aus dem Tourismus,
so waren es im Jahr 2016 nur noch 6 Mrd. Dollar. Seit dem 11. Dezember
2016, als Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche Peter
und Paul in Kairo einem Attentat zum Opfer fielen, kam es wiederholt zu
Anschlägen auf koptische Christen und Kirchen mit zahlreichen Toten und
Verletzten. Auch kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Einrichtungen
ägyptischer Sicherheitsbehörden. Durch Parlamentsbeschluss vom 4. Juli
2017 wurde der mit Wirkung vom 10. April 2017 landesweit verhängte Aus-
nahmezustand um drei Monate bis zum 10. Oktober 2017 verlängert. Seit
dem 13. Oktober 2017 gilt erneut der Ausnahmezustand, wiederum für drei
Monate. Diese Massnahmen gehen mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für
Sicherheitskräfte und Militär einher. Zwar hat Ägypten als ganzjähriges Rei-
seziel seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus, angesichts
der schwierigen regionalpolitischen Lage ist die ägyptische Ferienbranche
jedoch anfällig für starke Schwankungen. Weitere wichtige Wirtschafts-
zweige des Landes bilden die Landwirtschaft (jeder dritte Ägypter ist hier
beschäftigt), der Rohstoff- und Energiesektor, das produzierende Gewerbe
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bzw. das Baugewerbe sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Dane-
ben spielen die Überweisungen der knapp 8 Millionen Ägypter, die im Aus-
land leben, eine wichtige Rolle im Wirtschaftsgefüge des Landes. Nach wie
vor bestehen in Ägypten grosse soziale Probleme. Bei einem Netto-Bevöl-
kerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen ist die Arbeitslosigkeit,
insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, sehr hoch und wird offiziell mit
28 % angegeben, wobei Schätzungen von noch höheren Zahlen ausgehen
(vgl. zum Ganzen , Reise- und Sicherheit; Ägyp-
ten, Reise- und Sicherheitshinweise – Teilreisewarnung, Stand: 6. Dezem-
ber 2017 [unverändert gültig seit 5. Dezember 2017], Wirtschaft, Stand:
März 2017, sowie Innenpolitik, Stand: Februar 2017, besucht im Dezember
2017).
5.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu sche-
matisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt
vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren
Umstände zu würdigen. Namentlich berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise in dem Sinne begünstigen.
6.
6.1 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 37-jährige, al-
leinstehende Frau. Der Darstellung des Gastgebers zufolge wohnt sie bei
ihrer berufstätigen Mutter. Ausserdem habe sie eine Zwillingsschwester,
mit deren drei Kinder sie sich sehr verbunden fühle. Auf Seiten des Be-
schwerdeführers (einem ihrer Onkel) leben dessen drei Kinder wie auch
seine drei Enkelkinder in der Schweiz (SEM act. 6, pag. 46/47). Die meis-
ten seiner Verwandten sind laut Beschwerdeschrift nach Amerika oder Ka-
nada ausgewandert (BVGer act. 1).
6.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Bindungen der
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ersichtlich; die vom Gastgeber daraus
abgeleiteten Verantwortlichkeiten gilt es im Hinblick auf die hier zu beurtei-
lende Frage nach der anstandslosen Wiederausreise nach einer Ausland-
abwesenheit indes zu relativieren. So handelt es sich bei den Kindern, mit
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denen die eingeladene Person „sehr verbunden“ sein soll, nicht um die ei-
genen Kinder, sondern diejenigen ihrer verheirateten Zwillingsschwester.
Soweit ersichtlich, geht jene, anders als die Mutter, keiner Erwerbstätigkeit
nach. Insoweit sind keine besonderen Betreuungspflichten oder familiäre
Abhängigkeiten erkennbar, die besondere Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr geben könnten. Wie eben erwähnt, halten sich sodann etliche
Verwandte im Ausland auf. Nicht unbeachtlich bleiben kann in casu
schliesslich die Lage der Frauen in Ägypten. Die Frauen sind in der ägyp-
tischen Gesellschaft in einigen Bereichen schlechter gestellt als ihre männ-
lichen Mitbürger. Sexuelle Belästigungen und häusliche Gewalt gehören
weiterhin zur gesellschaftlichen Realität und werden oft nicht strafrechtlich
verfolgt (siehe die unter E. 5.1 aufgeführte Quelle). Angesichts dessen er-
scheint die Gefahr einer Emigration nicht in hinreichendem Masse gebannt.
6.3 Wie es sich mit den beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin
verhält, ist nicht ganz klar. Gemäss Bestätigung vom 13. März 2017 arbei-
tet sie seit Oktober 2015 bei der Kairoer Firma „X._______“ in der Admi-
nistration und erzielt ein festes Einkommen von monatlich EGP 3‘270.-
(SEM act. 2, pag. 18), was ungefähr € 174.- entspricht (Wechselkurs per
13. März 2017). Dieses Einkommen ist eher niedrig. Zum Vergleich belief
sich das ägyptische Bruttonationaleinkommen im Jahre 2016 auf € 3‘126.-
oder rund € 260.- pro Monat (Quelle: /Afrika/Aegyp-
ten/wirtschaft.php; Seite besucht im Dezember 2017). Der Gastgeber äus-
serte sich hierzu auf Beschwerdeebene nicht mehr, sondern verwies bloss
darauf, dass sein Gast regelmässig in der Kirche für ältere und wenig be-
mittelte Menschen koche. Die Einkommenssituation der eingeladenen Per-
son in Ägypten ist mithin nicht geeignet, das Risiko einer nicht anstandslo-
sen Wiederausreise zu mildern.
6.4 Erwähnt wird in diesem Zusammenhang sodann, dass die Mutter der
Gesuchstellerin als Leiterin einer Kindertagesstätte einer Erwerbstätigkeit
nachgehe. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, „seine“ Familie in Ägyp-
ten zähle zur Mittelschicht; ihr gehörten mehrere, die Einkommenssituation
etwas verbessernde Mehrfamilienhäuser. Zu besagten Vorbringen wurden
allerdings keinerlei Belege eingereicht und es liegen hierzu auch keine
sonstigen Informationen vor. Bezogen auf die allgemeine finanzielle Situa-
tion der Eingeladenen wiederum findet sich in den vorinstanzlichen Akten
ansonsten einzig ein vom 6. April 2017 datierender Auszug aus einem
Bankkonto (SEM act. 2, pag. 20/21). Dieser Kontoauszug deutet nicht auf
wirtschaftlich vorteilhafte Verhältnisse hin. So belief sich das Vermögen der
Gesuchstellerin demnach zuletzt auf rund EGP 17‘039.-. Zuvor hatte sich
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der Kontostand auf deutlich tieferem Niveau (zumeist unter EGP 5‘000.-)
bewegt. Erst im Vorfeld der Einreichung des Gesuches um Erteilung eines
Schengen-Visums (ab 26. März 2017) wurde das fragliche Konto mit meh-
reren höheren Beträgen aufgestockt. Woher diese Gutschriften stammen
und was der Grund für die Zahlungen war, ist nicht ersichtlich. Die darge-
legten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die
Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer früher
Leute (teils Verwandte aus Ägypten, einmal Bekannte aus dem Libanon)
zu Besuch empfangen hat, die dann rechtzeitig wieder ausgereist sein sol-
len (SEM act. 6, pag. 46/47). Zum einen liegen die letzten Besuche von
Angehörigen aus seinem Heimatland einige Zeit zurück (Jahr 2000 und
früher), zum andern haben sich gerade die Verhältnisse in Ägypten seither
wesentlich verschlechtert (vgl. E. 5.1 weiter vorne). Ohnehin ist jedes Ein-
reisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfall-
weise zu beurteilen, was die Vorinstanz hier getan hat und nicht zu bean-
standen ist.
6.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen Situation
der Gesuchstellerin in Ägypten. Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht
ausser Acht zu lassen gilt es überdies die von der Schweizer Botschaft in
Kairo geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden er-
hebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit
den lokalen Gegebenheiten vertraut. Angesichts der oben gestellten nega-
tiven Prognose ist die vergleichsweise kurze Dauer des geplanten Aufent-
halts ebenfalls nicht geeignet, jegliche Migrationsabsichten auszuschlies-
sen.
6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27
E. 9 je m.H.).
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Seite 10
6.8 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen-
Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuch-
stellerin, einen ihrer Onkel in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in
den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung
bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im
Ausland zu treffen. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – z.B. hu-
manitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersicht-
lich (vgl. E. 3.4).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 31. Juli 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: