B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-386/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1959, ist Staatsangehöriger des Irak. Im März 1999
gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, auf welches das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) unter Anordnung der
Wegweisung nicht eintrat. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde A._______ am 27. Juni 2005 vorläufig aufgenommen; am
15. Dezember 2015 erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilli-
gung.
B.
Am 14. Juni 2017 ersuchte A._______ beim Migrationsamt des Kantons
Zürich um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Diesem
Gesuch legte er eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 26. April
2017 bei, der zufolge seinem Antrag auf Ausstellung eines irakischen Pas-
ses nicht entsprochen werden konnte. Als Grund nannte die Botschaft den
fehlenden Besitz der dazu erforderlichen Dokumente (irakische Identitäts-
karte und Nationalitätsausweis): Diese Dokumente müssten persönlich im
Irak beschafft werden; es lohne sich nicht, für deren Besorgung eine Voll-
macht zu erstellen.
C.
Das kantonale Migrationsamt leitete das von A._______ deponierte Ge-
such an das für den Entscheid zuständige SEM weiter. Dieses teilte dem
Gesuchsteller am 17. Juli 2017 mit, dass die Voraussetzungen für die Aus-
stellung des gewünschten Reisepapiers nicht erfüllt seien. Ihm sei es mög-
lich und zumutbar, sich bei den Behörden seines Heimatstaats um einen
Reisepass zu bemühen; er gelte daher nicht als schriftenlos.
D.
Nach weiterer – für ihn ergebnisloser – Korrespondenz mit dem SEM ver-
langte A._______ am 5. Oktober 2017 eine beschwerdefähige Verfügung,
welche am 8. Dezember 2017 erlassen wurde und sein Begehren formell
abwies.
In ihrem Entscheid erläuterte die Vorinstanz die gesetzlichen Anforderun-
gen für die Abgabe eines Passes an eine ausländische Person. Die inso-
fern geforderte Schriftenlosigkeit sei beim Gesuchsteller nicht gegeben.
Dieser habe geltend gemacht, dass sein Passantrag von der irakischen
Botschaft in Bern nicht habe entgegengenommen werden können, weil er
nicht im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente sei, und dass er zwecks
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Erhalt dieser Dokumente persönlich im Irak erscheinen müsse. Diese Be-
hauptungen – so die weitere wortgetreue Begründung – kann er mit der
Bestätigung der irakischen Botschaft vom 26. April 2017 belegen.
Sie, die Vorinstanz, habe in der Vergangenheit bereits mehrmals Abklärun-
gen zur Beschaffung irakischer Nationalitätsausweise und Identitätskarten
getroffen. Dabei sei ihr anlässlich eines Treffens mit dem irakischen Konsul
am 6. November 2014 in Bern mitgeteilt worden, dass die Beschaffung sol-
cher Dokumente grundsätzlich keine Anwesenheit in Bagdad – auch wenn
dadurch das Ausstellungsverfahren verkürzt werde – erfordere. Zum glei-
chen Ergebnis habe eine Abklärung bei der schweizerischen Vertretung in
Amman, welche auch für den Irak zuständig sei, geführt. Dem Gesuchstel-
ler sei es somit möglich, sich die für die Ausstellung eines irakischen Pas-
ses benötigten Dokumente zu besorgen, ohne dafür in sein Heimatland
reisen zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil behaupte,
so müsse hierfür eine Erklärung erbracht werden.
Hinzuzufügen sei, so die Vorinstanz weiter, dass der Gesuchsteller hin-
sichtlich seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung eine Mitwir-
kungspflicht habe. Bleibe seine Identität unklar, sei es nicht Sache des
SEM, weitere Abklärungen vorzunehmen oder ein Ersatzreisedokument
auszustellen.
E.
Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom
18. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache be-
antragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Schriften-
losigkeit festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reise-
pass für eine ausländische Person auszustellen. Er, so die Begründung,
habe sich während Jahren vergeblich bei den irakischen Behörden in der
Schweiz um Reisepapiere bemüht und von der Botschaft in Bern schliess-
lich die Bestätigung vom 26. April 2017 erhalten. Letztere erbringe den
Nachweis dafür, dass er von dieser Seite keine Identitätspapiere bekomme
und folglich auch keinen irakischen Reisepass beantragen könne.
Dass es für ihn, den Beschwerdeführer, unmöglich sei, sich irakische Rei-
sepapiere in der Schweiz zu verschaffen, stehe damit fest. Darüber hinaus
sei es ihm aber auch nicht zuzumuten, in sein Heimatland zu reisen, um
die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erforderlichen Doku-
mente persönlich zu beschaffen. Die Lage dort sei sehr unübersichtlich und
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die Sicherheit weder für einheimische noch für ausländische Personen ge-
währleistet. Aus diesem Grund werde seitens des EDA auch von Reisen in
den Irak abgeraten.
Aufgrund der seit Jahren vergeblichen Bemühungen um ein Reisedoku-
ment sei er, der Beschwerdeführer, in seiner Bewegungs- und Reisefreiheit
eingeschränkt. Da er Familienangehörige in anderen europäischen Län-
dern habe, führe die Verweigerungshaltung der Vorinstanz gleichzeitig zu
einem Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben. Dass das SEM
die botschaftliche Bestätigung vom 26. April 2017 als Beleg für die Unmög-
lichkeit der hiesigen Beschaffung von Nationalitätsausweis und Identitäts-
karte anerkannt habe, zugleich aber – unter Berufung auf Abklärungen mit
der irakischen Botschaft – auf die ohne persönliche Anwesenheit im Irak
mögliche Beschaffung dieser Dokumente hingewiesen habe, sei wider-
sprüchlich. Die daraus resultierende Schlussfolgerung, dass ein Pass von
der irakischen Botschaft ausgestellt werden könne und damit keine Schrif-
tenlosigkeit bestehe, verstosse gegen Treu und Glauben. Dass die Vor-
instanz für die gegenteilige Behauptung von ihm plötzlich eine Erklärung
verlangt habe, verletze ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, gemäss den aktuellsten Abklä-
rungen des SEM vom Januar 2018 habe sich das Verfahren zur Ausstel-
lung von irakischen Identitätskarten geändert, so dass irakische Staatsbür-
ger deswegen persönlich im Irak vorsprechen müssten. Hingegen könnten
die anderen Dokumente (u.a. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Nationali-
tätsausweise) durch einen bevollmächtigten Anwalt oder einen Bekannten
beschafft werden. Seit ungefähr einem Jahr stellten einige Governorates
(Provinzen) neue biometrische Identitätskarten aus, was ein Grund für das
seither verlangte persönliche Erscheinen sein könne. Die irakische Vertre-
tung in Bern könne bei den zuständigen irakischen Behörden jedoch eine
Ausnahme vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens beantragen. Ob
eine Ausnahme möglich sei, werde von Fall zu Fall entschieden.
Eine Reise in den Irak werde zurzeit als unzumutbar erachtet und vom
SEM auch nicht verlangt. Bei dem hier vorliegenden Problem der Doku-
mentenbeschaffung handle es sich allerdings um eine organisatorische An-
gelegenheit, welche im Kompetenzbereich der irakischen Behörden liege.
Insofern seien diese zuständig, ihren im Ausland lebenden Staatsangehö-
rigen entsprechende und zumutbare Lösungen anzubieten. Angesichts
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dieser Ausgangslage sei die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu
verneinen.
G.
Mit Replik vom 28. März 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, nun habe
auch die Vorinstanz das, was er selbst stets geltend gemacht habe, abge-
klärt und offenbar die Bestätigung dafür erhalten, dass eine irakische Iden-
titätskarte nur nach persönlicher Vorsprache im Land selbst ausgestellt
werden könne. Dennoch beharre die Vorinstanz weiterhin darauf, dass er
nicht schriftenlos sei. Aus den gesamten Umständen – hierzu wiederholt
und erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen – und ins-
besondere aus den nachträglichen Abklärungen der Vorinstanz ergebe
sich jedoch eindeutig, dass er die benötigten Dokumente nicht von der
Schweiz aus beschaffen könne.
Der Replik ist eine Honorarnote des Rechtsvertreters beigefügt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Ausstellung bzw. Verweigerung von Reisedokumenten an schrif-
tenlose ausländische Personen hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 59
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist in-
haltlich identisch mit Art. 59 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf
den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr.
Absatz 2 definiert die Anspruchsberechtigten. Zu ihnen gehören unter an-
derem ausländische Personen, welche gemäss dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (Bst. a), welche gemäss dem Übereinkommen vom 28. Sep-
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos an-
erkannt sind, sowie solche, die schriftenlos sind und eine Niederlassungs-
bewilligung haben (Bst. c).
3.2 Der Beschwerdeführer fällt allerdings unter keine der genannten Kate-
gorien und hat somit keinen Anspruch auf Erhalt eines schweizerischen
Reisepapiers. Da er über eine hiesige Aufenthaltsbewilligung verfügt,
könnte ihm jedoch im Rahmen des Ermessens ein Pass für eine ausländi-
sche Person abgeben werden. Voraussetzung dafür wäre seine Schriften-
losigkeit (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV). Diese sieht
die Vorinstanz als nicht gegeben an.
3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Per-
son, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Aus-
stellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder
für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
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3.4 Vom Beschwerdeführer, weder asylsuchend noch schutzbedürftig,
kann verlangt werden, dass er mit seinen Heimatbehörden Kontakt auf-
nimmt (vgl. Art. 10 Abs. 2 RDV). Er selbst, der sich offenbar wiederholt bei
der irakischen Botschaft in Bern um ein Reisedokument bemüht hat, erhebt
dagegen keine Einwände, sondern hält lediglich eine Reise in den Irak für
unzumutbar. Letzteres hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
eingeräumt. Somit geht es im vorliegenden Fall lediglich darum, ob der Be-
schwerdeführer ohne persönliche Vorsprache im Irak die für die Ausstel-
lung eines irakischen Passes benötigten Dokumente erhalten kann oder
ob dies – und damit auch der Passerhalt – unmöglich ist.
4.
4.1 Die Verfügung geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der
irakischen Botschaft in Bern einen Pass beschaffen kann und auch die da-
für benötigten Dokumente – Identitätskarte und Nationalitätsausweis –
nicht in seinem Heimatland besorgen muss.
4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 korrigiert die Vorinstanz
ihren Standpunkt unter Hinweis auf die aktuellsten Abklärungen vom Ja-
nuar 2018. Sie führt aus, dass irakischen Staatsbürgern neuerdings nur
nach persönlicher Vorsprache im Heimatland Identitätskarten ausgestellt
würden, dass aber gemäss Auskunft der irakischen Vertretung in Bern da-
von Ausnahmen gemacht werden könnten. Insofern geht das SEM davon
aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten zum Erhalt der benötig-
ten Dokumente noch nicht ausgeschöpft hat.
4.3 Gegen diese Schlussfolgerung wehrt sich der Beschwerdeführer zum
einen mit der Behauptung, dass die Verfügung in ihrer Begründung wider-
sprüchlich sei und daher gegen Treu und Glauben verstosse, zum anderen
mit dem Einwand, dass die Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs erlassen worden sei. Beides trifft jedoch nicht zu.
4.3.1 Was die Widersprüchlichkeit angeht, so unterstellt der Beschwerde-
führer der Vorinstanz, die botschaftliche Bestätigung vom 26. April 2017 als
Beleg für die Unmöglichkeit der hiesigen Beschaffung von Nationalitäts-
ausweis und Identitätskarte anerkannt zu haben. Zu diesem Punkt hat die
Vorinstanz jedoch lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine
Behauptungen mit der erwähnten Bestätigung belegen könne. Insofern ist
der Beweisgegenstand ein anderer.
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4.3.2 Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung be-
ruht auf einer Fehlinterpretation. Zwar hat die Vorinstanz angesichts der
von ihr bejahten Möglichkeit der heimatlichen Papierbeschaffung tatsäch-
lich – was der Beschwerdeführer beanstandet – erwähnt, dass für das be-
hauptete Gegenteil eine Erklärung erbracht werden müsse. Dabei handelt
es sich jedoch um keinen neuen Sachverhalt oder Entscheidungsgrund,
welcher ihm vorab hätte unterbreitet werden müssen, sondern lediglich um
den Hinweis auf verfahrensimmanente Mitwirkungspflichten und -rechte,
welche auch die Beweisbeschaffung beinhalten (vgl. dazu PATRICK SUTTER
in: Auer, Müller, Schindler, 2. Aufl. 2019, Art. 29 VwVG N 3 sowie CHRIS-
TOPH AUER/MARTINA BINDER, a.a.O, Art. 13 N 17 und N 30). Dass der Be-
schwerdeführer seine bisherigen erfolglosen Bemühungen bei der iraki-
schen Botschaft in Bern als ausreichend ansieht, berührt die Frage der von
ihm behaupteten Gehörsverletzung nicht.
5.
5.1 Angesichts des Umstands, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen
formellen Rügen nicht zu berücksichtigen sind, ist die Frage nach der
Schriftenlosigkeit weiterhin klärungsbedürftig. Auszugehen ist dabei vom
zuletzt vertretenen Standpunkt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
müsse sich zwecks Erhalt einer Identitätskarte bei der irakischen Botschaft
in Bern um eine Ausnahme vom persönlichen Erscheinen im Irak bemühen.
5.2 Die langjährigen Probleme, welche die in der Schweiz lebenden iraki-
schen Staatsangehörigen bei der Beschaffung heimatlicher Reisedoku-
mente haben, sind gerichtsnotorisch und wurden bereits in einem grundle-
genden Urteil vom 27. August 2014 (BVGE 2014/23) chronologisch aufge-
zeigt. Dieser Chronologie zufolge galten irakische Staatsangehörigen bis
Ende 2004 als schriftenlos; danach konnten sie sich ab 2005 vorüberge-
hend irakische Reisepapiere über ihre Vertretung in Bern beschaffen. An-
schliessend führten dortige administrative und technische Umstellungen je-
doch dazu, dass der Erhalt neuer Pässe gar nicht bzw. nur unter grossen
Schwierigkeiten ermöglicht wurde. So scheiterte die zwischenzeitlich in
Aussicht gestellte Passbeschaffung durch die irakische Botschaft in Paris
oftmals daran, dass die Ausstellung der dafür benötigten Unterlagen durch
die Vertretung in Bern erheblich verzögert wurde, oder auch daran, dass
die Betroffenen an der Grenze zu Frankreich zurückgewiesen bzw. festge-
nommen wurden. Anlässlich eines Treffens des damaligen Bundesamtes
für Migration (BFM; heute SEM) mit der irakischen Botschaft anfangs 2012
wurde zwar zugesichert, dass ab Mai 2012 in Bern flächendeckend iraki-
sche Pässe ausgestellt würden; diese Zusicherung wurde jedoch beim
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nächste Treffen im Februar 2014 wieder zurückgezogen (zu Vorstehen-
dem: E. 5.3 – 5.4).
5.3 Die Situation von irakischen Staatsangehörigen, welche sich bei ihren
Heimatbehörden um Pässe oder Identitätsausweise bemühen, hat sich
seither nicht verbessert und ist geprägt von wechselnden Zuständigkeiten.
So geht die Vorinstanz, insofern abweichend von ihrer Verfügung, in ihrer
Vernehmlassung vom 1. März 2018 davon aus, dass der Beschwerdefüh-
rer von der irakischen Botschaft in Bern ohne weiteres einen Pass, jedoch
nur ausnahmsweise auch die dafür erforderliche – weil prinzipiell nur im
Irak ausstellbare – Identitätskarte erhalten kann. Diese Sachlage, welche
die Vorinstanz auf die aktuellsten Abklärungen des SEM vom Januar 2018
stützt, war im Zeitpunkt der Vernehmlassung jedoch bereits überholt, denn
laut einer neueren Auskunft der irakischen Botschaft in Bern vom 11. Feb-
ruar 2018 haben die in der Schweiz lebenden irakischen Staatsangehöri-
gen ihre Anträge auf Passausstellung beim irakischen Konsulat in Frankfurt
einzureichen (vgl. Urteile des BVGer F- 499/2018 vom 23. Mai 2019 und
F-6630/2017 vom 20. September 2018, jeweils E. 5.4).
5.4 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der von der Vorinstanz vertre-
tene Standpunkt weiterhin aufrechterhalten werden kann. Trotz der an-
scheinend mündlich zugesicherten Möglichkeit von Ausnahmen ist nämlich
nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz einer mit biometri-
schen Daten versehenen Identitätskarte gelangen soll, denn nachweislich
verfügt die irakische Botschaft in Bern über keine Biometriestation (vgl.
(BVGE 2014/23 E. 5.3.8). Folglich hat die Vorinstanz aufzuzeigen, wo und
wie der Beschwerdeführer, dem eine Reise in den Irak nicht zuzumuten ist,
einen irakischen Pass sowie die dafür benötigten Dokumente erhältlich ma-
chen kann. Die Beantwortung der Frage nach der Schriftenlosigkeit des
Beschwerdeführers ist erst im Anschluss daran möglich; in die entspre-
chenden Überlegungen miteinzubeziehen sind sowohl die durch die iraki-
schen Behörden verursachten Verzögerungen als auch die Einschränkun-
gen des Privat- und Familienlebens, welche zusammen betrachtet einen
Eingriff in fremde Passhoheit rechtfertigen könnten (vgl. BVGE 2014/23
E. 5.5 und 5.9).
6.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2019 ist folglich aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist ent-
sprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 2’441.30 festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung wird angesichts dessen gegenstandslos.
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2’441.30. – auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: