B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3866/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
F-3866/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1(geb. 1981, serbischer Staatsangehöriger) und die
Beschwerdeführerin 2 (geb. 1980, kosovarische Staatsangehörige) ge-
langten am 16. August 2008 bzw. am 4. Juli 2011 als Asylsuchende in die
Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] A4/10 S. 7 Nr. 17 bzw.
A3/11 S. 8 Ziff. 17). Unter Anordnung der Wegweisung wurden ihre am
18. August 2008 bzw. 13. Juli 2011 gestellten Asylgesuche erstinstanzlich
abgewiesen, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 entschied
(E-135/2015). Die ihnen in der Folge angesetzte Frist zum Verlassen der
Schweiz (20. April 2015) liessen sie unbenutzt verstreichen. Sie reisten bis
heute nicht aus der Schweiz aus. In der Zwischenzeit wurden ihre zwei
Kinder geboren (am […] und […]; Beschwerdeführer 3 und 4).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Dezember
2011 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft (SEM-act. 1 pag 1
- 2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat mit Strafbefehls-Nachent-
scheid vom 22. Februar 2012 dem Sistierungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers stattgegeben und an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe
von 40 Tagessätzen den Tagessatz um drei Viertel herabgesetzt (SEM-act.
2 pag. 31 - 33).
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. März 2012
wurde der Beschwerdeführer 1 wegen Fälschung von Ausweisen und ein-
facher Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
bestraft.
D.
Am 15. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Migrations-
dienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung (Härtefallgesuch) ein (SEM-act. 2 pag. 4 - 47). Die kantonale Migra-
tionsbehörde ersuchte am 13. Februar 2017 für sie beim SEM um Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 2
pag. 48 - 52).
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Seite 3
E.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. März
2017 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte
ihnen dazu das rechtliche Gehör (SEM-act. 7 pag. 73 - 75). Eine entspre-
chende Stellungnahme durch den damaligen Rechtsvertreter erfolgte am
10. April 2017 (SEM-act. 2 pag. 55 - 61).
F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 lehnte das SEM die vom Kanton Bern zu-
gunsten der Beschwerdeführenden beantragte Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ab und verneinte dabei das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Es führte im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer 1 sei erwerbstätig und seit dem 1. Mai 2014
finanziell selbständig gewesen. Er verfüge auch über gute Deutschkennt-
nisse. Sein früherer Arbeitgeber wäre bereit, ihn sofort wieder anzustellen.
Die Beschwerdeführerin 2 lerne intensiv Deutsch und bringe ihr älteres
Kind in die Spielgruppe. Die Integration der Beschwerdeführenden sei
nach einem fast neun- bzw. sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz als
durchschnittlich, aber nicht besonders fortgeschritten zu bezeichnen. Die
Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien ihrem Alter entsprechend
noch nicht in der Schweiz eingeschult. Bestenfalls durchschnittlich sei der
Erwerb von Bildung. Die Beschwerdeführerin 2 habe nur das Sprachniveau
A1 erreicht und erst jetzt, nach ihrem sechsjährigen Aufenthalt in der
Schweiz, intensiv Deutsch zu lernen begonnen. Der Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz sei (recte: nicht) derart lang, dass ohne
das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persön-
lichen Härtefall geschlossen werden könne. Insbesondere würden die Be-
schwerdeführenden nicht die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren erreichen.
Der Sohn der Beschwerdeführenden sei wegen Kryptorchie operiert wor-
den, wobei die Behandlung abgeschlossen sei. Medizinische Gründe für
die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls lägen nicht
vor. Die Beschwerdeführenden hätten nicht besonders enge Verbindungen
zur Schweiz, deren Beendigung eine besondere Härte nach sich zöge
(SEM-act. 9 pag. 77 - 82).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung
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zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls anzuordnen. In formeller Hinsicht er-
suchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er brachte im Wesentlichen vor,
die Beschwerdeführenden würden seit August 2011 und damit seit rund
sechs Jahren in der Gemeinde (…) leben.
In dieser Zeit hätten sie viele Bekannt- und Freundschaften mit Menschen
aus der Umgebung geschlossen. Der ältere Sohn besuche eine Spiel-
gruppe und komme nächstes Jahr in den Kindergarten. Der Gemeinde-
schreiber bestätige, dass die Beschwerdeführenden in der Gemeinde gut
integriert seien. Sie seien mit drei Familien gut befreundet und hätten in
der Gemeinde einen grossen Bekannten- bzw. Freundeskreis. Die Be-
schwerdeführerin 2 engagiere sich als Mitglied des Vereins (…) für die In-
tegration von Personen der albanischen Gemeinschaft in der Schweiz. Die
Kinder würden seit ihrer Geburt in (…) leben. Demzufolge sei von einer
überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführenden in der
Schweiz auszugehen. Eine Wegweisung würde für die Kinder eine Entwur-
zelung aus ihrem bekannten Umfeld bedeuten. Der Beschwerdeführer 1
habe bereits im Jahr 2010 über die Heilsarmee an kurzfristigen Er-
werbseinsätzen teilgenommen. Danach habe er zwischen August 2013
und Januar 2014 als Hilfsarbeiter bei der (…) gearbeitet. Seit Mai 2014
habe er als Eisenleger gearbeitet und damit ein Einkommen generiert, mit
welchem er seine Familie habe unterhalten können. Er würde nach Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung sofort wieder als Eisenleger arbeiten kön-
nen und habe eine Arbeitszusicherung erhalten. Auch die Beschwerdefüh-
rerin 2 sei gewillt, eine Arbeitsstelle zu finden und am wirtschaftlichen Le-
ben teilzunehmen. Aufgrund des unsicheren Status in der Schweiz sei es
für sie jedoch schwierig, eine Stelle zu finden. Der Beschwerdeführer 1
lebe seit rund neun Jahren und die Beschwerdeführerin 2 seit rund sechs
Jahren in der Schweiz. Gehe man davon aus, dass nach einem Aufenthalt
von zehn Jahren ein schwerwiegender persönlicher Härtefall in der Regel
vorliege, sei davon auszugehen, dass je näher die Aufenthaltsdauer einer
Person in der Schweiz an die Grenze von zehn Jahren herankomme, ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall umso naheliegender sei. Es seien
deshalb an das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls beim Be-
schwerdeführer 1, der sich bereits seit neun Jahren in der Schweiz auf-
halte, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Er spreche gut Deutsch. Die
Beschwerdeführerin 2 habe das Niveau A1 erreicht, besuche jedoch einen
Deutschkurs. Sie habe in den letzten fünf Jahren zwei Kinder geboren und
im August 2015 bei einem Verkehrsunfall schwere Rückenverletzungen er-
litten, an welchen sie heute noch leide. Deshalb habe sie nicht schon früher
mit dem Erlernen der deutschen Sprache begonnen. Nach dem Unfall habe
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sie regelmässig eine Therapie machen müssen, die neben der Kinderbe-
treuung sehr zeitintensiv gewesen sei. Sie sei jedoch gewillt, die deutsche
Sprache zu lernen und mache grosse Fortschritte. Der Beschwerdeführer
1 sei nie mehr in seinen Heimatort zurückgekehrt. Er könne dort nicht auf
ein tragbares soziales Umfeld zurückgreifen. Schliesslich drohe ihm in Ser-
bien eine mehrjährige, politisch motivierte Freiheitsstrafe. Die Beschwer-
deführerin 2 sei von ihrer Familie verstossen worden, weil sie einen Mann
aus einem fremden Dorf in Serbien geheiratet habe. Deshalb könnten sie
auch im Kosovo nicht auf ein tragbares soziales Umfeld zurückgreifen (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführenden darauf
hingewiesen, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer-act. 5).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführenden
seien seit dem 19. März 2015 ausreisepflichtig und rechtswidrige Aufent-
halte würden bei einer Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche
betroffene Personen während ihres Aufenthalts in der Schweiz geknüpft
hätten, würden den Anforderungen einer engen Beziehung zur Schweiz
nicht genügen. Eine für die Anerkennung eines Härtefalls relevante beruf-
liche Integration könne bejaht werden, wenn sich eine Person im Rahmen
ihrer Möglichkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht aussergewöhnlich stark en-
gagiert habe. Eine berufliche Integration, die nach der entsprechenden Zeit
zu erwarten sei, genüge nicht. Es werde aufgrund der Namen der Verfasser
der Solidaritätsschreiben davon ausgegangen, dass diese zu Gunsten der
Beschwerdeführenden ausgestellt worden seien, da diese, abgesehen von
zwei Personen, von Personen mit albanischer Muttersprache geschrieben
worden seien. Deshalb werde angenommen, dass die Beschwerdeführen-
den mit diesen Personen in der albanischen Sprache verkehrten (BVGer-
act. 6).
J.
Mit Replik vom 5. Oktober 2017 führte der Rechtsvertreter aus, das Ge-
such um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sei am 15. Ap-
ril 2015 eingereicht worden. In der Regel werde der Aufenthalt der Gesuch-
steller während eines derartigen Verfahrens in der Schweiz geduldet, wes-
halb nicht von einem rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
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ausgegangen werden könne. Des Weiteren trainiere der Beschwerdefüh-
rer 1 beim FC (…) und sei Mitglied der Gewerkschaft UNIA. Die Beschwer-
deführenden nähmen auch an Veranstaltungen der Kirche in (…) teil. Der
ältere Sohn spiele bei den Junioren des örtlichen Fussballclubs. Ab Mitte
Oktober werde er zudem jeden Freitag am Kinderturnen des (…) teilneh-
men. Der Beschwerdeführer 1 besuche mit seinem jüngeren Sohn das
MuKi-turnen. Dass der Beschwerdeführer 1 zurzeit nicht arbeiten dürfe,
belaste ihn sehr. Die Familien (…) und (…) seien bosnischer Herkunft und
würden demnach kein Albanisch sprechen. Die Familien (…) und (…) hät-
ten zwar albanische Wurzeln, seien jedoch seit mehr als 25 Jahren in der
Schweiz und würden gut Deutsch sprechen, wie den Solidaritätsschreiben
entnommen werden könne. Der Kontakt der Beschwerdeführenden zu die-
sen Familien habe somit, trotz deren albanischen Wurzeln, eine integrative
Wirkung (BVGer-act. 8).
K.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 führte der Rechtsvertreter aus, die Be-
schwerdeführerin 2 sei nach wie vor darum bemüht, ihre Deutschkennt-
nisse zu verbessern. Sie besuche seit dem 13. August 2018 neben dem
wöchentlichen Deutschkurs zusätzlich einen Deutschkurs semi-intensiv Ni-
veau A2 bei der Migros-Klubschule. Leider habe sie diesen Kurs, für den
sie bereits früher angemeldet gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen
nicht früher absolvieren können. So habe sie sich in den letzten sechs Mo-
naten zweimal einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Sie sei je-
doch offensichtlich bemüht, ihre Deutschkenntnisse stetig zu verbessern.
Darüber hinaus seien ihr mündlich zwei Arbeitsstellen zugesichert worden.
So würde sie nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entweder bei (…)
oder bei (…) in einem Teilpensum als Verkäuferin arbeiten können (BVGer-
act. 12).
L.
Am 3. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kursbestätigung für
die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Dieser könne entnommen werden,
dass sie den Deutsch-Kurs A2 besucht habe (BVGer-act. 13).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressaten der Verfügung sind die Beschwerdeführenden 1 und 2
für sich und ihre Kinder zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf ihre frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit
sie nicht Fragen betrifft, die bereits im Asylverfahren behandelt wurden (Art.
50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) sowie eine Totalrevision der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2018, 3189)
in Kraft getreten.
2.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3709/2017 vom
14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1
- 2.3 je m.H.).
2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit-
telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gelten vorliegend daher
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Seite 8
das AuG und die VZAE in ihrer bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung (siehe F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung
des Gesetzes. Es wird, wie die VZAE und die VIntA, in der bis dahin gel-
tenden Version zitiert.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Auf-
enthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG bestehen (Bst. d).
Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzufüh-
ren. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. De-
zember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefallregelung von
Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren
befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit
des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (PETER NIDERÖST,
Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 9.35; zur Rechtsnatur dieses
Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128
E. 3.1.2 m.H.).
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Seite 9
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einleitung des zwischenzeit-
lich abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen
in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen
Migrationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt A und B) stets bekannt war.
Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in ihrem Fall offen-
sichtlich nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob we-
gen der fortgeschrittenen Integration – so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG – ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
5.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 VZAE einer
Kriterienliste vorangestellt, welche der Verordnungsgeber sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG –
Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG – ange-
wendet wissen will (zur Auslegungsordnung: BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Im
Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst.
c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt-
schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe-
senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g)
6.
6.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen we-
der einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
6.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die ausländi-
sche Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in
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Seite 10
sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts hat zu-
schulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom 7. Ok-
tober 2015 E. 6 sowie BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK, L'article 14 alinéa
2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.],
L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121
f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der
betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbeson-
dere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-301/2014 vom
8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insgesamt gute Integration
der Familie, sondern die ausserordentlich weit fortgeschrittene Integration
des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freundschaftliche und nachbar-
schaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf-
enthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen demzufolge gewöhnlich
nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2).
Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr langen
Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der betroffenen
Person die lange Aufenthaltsdauer – wie z. B. bei missbräuchlich verzöger-
ter Ausreise – nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem erwartet, dass sie
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut – wenn auch nicht ausseror-
dentlich gut – integriert ist und sich klaglos verhalten hat (vgl. Urteil des
BVGer F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018 E. 6.2 in fine m. H.).
6.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den
Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft
daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der ver-
fügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83
AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus-
schlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz
liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die
betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im
Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen wer-
den (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung
von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die ei-
nen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
7.
Unter Bezugnahme auf die bei den Beschwerdeführenden in Betracht fal-
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Seite 11
lenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamt-
würdigung ihrer Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung haben
die Beschwerdeführenden bestritten.
7.1 Was die Integration der Beschwerdeführenden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE) und ihre finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) be-
trifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführenden
erhalten derzeit Flüchtlingshilfe der Heilsarmee. Der Beschwerdeführer 1
hat sich jedoch unbestrittenermassen stets bemüht, in der Arbeitswelt Fuss
zu fassen. Im Jahr 2010 hat er über die Heilsarmee an kurzfristigen Ar-
beitseinsätzen teilgenommen (SEM-act. 2 pag. 35). Danach arbeitete er
seit dem 12. August 2013 bis zum 15. Januar 2014 als Hilfsarbeiter bei der
(…) (BVGer-act. 1 Beilage 14). Ab 1. April 2014 war er bei der (…) in (…)
als Hilfsarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (BVGer-act. 1 Beilage
15). Mit diesem Einkommen konnte er ab 1. Mai 2014 bis zur rechtskräfti-
gen Abweisung der Asylgesuche den Lebensunterhalt seiner Familie selbst
bestreiten (SEM-act. 2 pag. 26 und 23). Gemäss einer Bestätigung der (…)
vom 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine sofortige An-
stellung zugesichert, sobald er die erforderliche Bewilligung erhielte. Im
Schreiben wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 mehrmals für das
Unternehmen gearbeitet habe und sie mit seiner Arbeit immer sehr zufrie-
den gewesen seien (BVGer-act. 1 Beilage 16).
Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teil-
nahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was dem Beschwerdeführer 1 in
der angefochtenen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird.
Mit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuches ging der Be-
schwerdeführer 1 seiner Arbeitserlaubnis verlustig, weshalb die Familie
seither von der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee lebt. Dem gilt es bei der
Prüfung von Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE Rechnung zu tragen (vgl. ergän-
zend Art. 31 Abs. 5 VZAE; in diesem Sinne ferner Urteil des BVGer
C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.2).
Die Beschwerdeführerin 2 hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz
zwei Kinder geboren. Aufgrund des Alters der Kinder (heute […] und […]
Jahre alt) konnte bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht erwartet wer-
den, einer Arbeit mit Vollzeitpensum nachzugehen.
Die Eingliederung der Beschwerdeführenden in ihr gesellschaftliches Um-
feld präsentiert sich wie folgt: Mit dem Härtefallgesuch vom 15. April 2015,
der Beschwerde vom 10. Juli 2017, der Eingabe vom 27. Juli 2017 und der
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Seite 12
Replik vom 5. Oktober 2017 wurden Referenzschreiben von Personen aus
unterschiedlichen Bevölkerungskreisen eingereicht. Diese Empfehlungs-
schreiben lassen echte Anteilnahme und Sympathie für die Betroffenen er-
kennen und legen Zeugnis ab über die aus Sicht Dritter grosse Integrati-
ons- und Kooperationsbereitschaft der ganzen Familie, insbesondere de-
ren Willen zur Teilhabe am sozialen Leben in ihrer näheren und weiteren
Umgebung. Zu erwähnen sind etwa die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers 1 bei der Gewerkschaft UNIA und beim FC (…). Die Beschwerdefüh-
rerin 2 ist Mitglied des Vereins (…), welcher sich für die Integration von
Personen der albanischen Gemeinschaft in der Schweiz einsetzt (BVGer-
act. 1 Beilage 13). An Veranstaltungen der Kirche in (…) nehme die ganze
Familie teil. Der Beschwerdeführer 1 besucht mit seinem jüngeren Sohn
das MuKi-Turnen. Der ältere Sohn spielt bei den Junioren des örtlichen
Fussballclubs mit. Ab Mitte Oktober 2017 werde er zudem jeden Freitag
am Kinderturnen des (…) teilnehmen. Die Beschwerdeführenden werden
als aufgeschlossen, liebenswürdig gastfreundlich und hilfsbereit sowie ru-
hig und angepasst beschrieben.
Bezüglich der sprachlichen Integration kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer 1 gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen über gute
Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin 2 besuchte gemäss
einer Bestätigung vom 3. Juli 2017 im Jahr 2016 einen Deutschkurs (Ni-
veau A1). Sie wurde als pflichtbewusste Schülerin beschrieben, die sehr
motiviert und lernwillig sei und gute Fortschritte gemacht habe (BVGer-act.
1 Beilage 17). Gemäss einer Kursbestätigung vom 28. September 2018
absolvierte sie im letzten Jahr einen Sprachkurs (Niveau A2) (BVGer-act.
12 Beilage 1).
Die sprachliche Integration der Beschwerdeführenden kann somit als ge-
lungen beziehungsweise als teilweise gelungen beurteilt werden.
7.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde während seines
Aufenthaltes in der Schweiz zweimal verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Dezember 2011 wurde er wegen Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
bestraft (SEM-act. 1 pag 12). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat
mit Strafbefehls-Nachentscheid vom 22. Februar 2012 dem Sistierungsge-
such des Beschwerdeführers stattgegeben und an Stelle der Ersatzfrei-
heitsstrafe für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen den Tagessatz um drei
Viertel herabgesetzt (SEM-act. 2 pag. 31 - 33). Des Weiteren wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. März 2012
F-3866/2017
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wegen Fälschung von Ausweisen und einfacher Verkehrsregelverletzung
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Somit ist das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu bezeichnen.
Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz – er
beläuft sich bis dato auf 10 Jahre und 6 Monate bzw. 7 Jahre und 8 Monate
– ist aber kein Aspekt, der zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt
doch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der
Anwesenheit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten aus-
ser Betracht (vgl. E. 6.2). Im Falle der Beschwerdeführenden steht fest,
dass ihr rechtmässiger Aufenthalt vom 16. August 2008 bzw. 13. Juli 2011
bis 19. März 2015 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens um-
fasste (vgl. Sachverhalt A); ihre weitere, nur geduldete Anwesenheit beruht
auf verfahrensrechtlichen Gründen und ist daher nicht massgeblich. Es ob-
liegt jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über die bestehenden
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vor-
schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu-
ständigen Behörde zu erkundigen. Demzufolge liegt bei den Beschwerde-
führenden auch keine Konstellation vor, wie sie der neuesten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zugrunde liegt. Danach sei ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer (in jenem Fall waren es knapp zehn Jahre) von dermas-
sen engen Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz auszuge-
hen, so dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsdürftiger Ein-
griff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben darstel-
len würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BGer
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).
7.3 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der ein-
zelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Fami-
lie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Här-
tefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzu-
nehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei
den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das
Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt
von vorrangiger Bedeutung (BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Ungeachtet der um-
strittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist
das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Aus-
legung des Landesrechts zu berücksichtigen. Dem wird in der Praxis inso-
fern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schuli-
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Seite 14
schen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Ge-
wicht beigemessen wird (vgl. Urteil des BVGer F-3088/2015 vom 15. No-
vember 2016 E. 5.4 m.H.).
Die in der Schweiz geborenen Kinder sind heute […] bzw. […] Jahre alt.
Das ältere Kind besucht seit August 2017 den Kindergarten, das jüngere
seit dem Sommer 2017 einmal wöchentlich eine Kinderkrippe. Die Kinder
sind somit noch nicht eingeschult worden. Sie befinden sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter, in welchem die persönliche Entwicklung stark an
die Beziehung der Eltern oder des sie betreuenden Elternteils gebunden
ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss
noch keine besonderen Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b
S. 129 f.; ferner Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar
2007 E. 3 und 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-873/2008 vom 5. Januar 2010 E. 7.5 m. H.).
Eine erhebliche, nicht mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls zu verein-
barende Belastung in der Entwicklung der beiden Kinder ist folglich nicht
zu befürchten. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass es
ihnen zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. Deshalb
ist, auch wenn sich die Kinder den Akten zufolge im Kindergarten und in
der Kinderkrippe gut assimiliert haben und ein Start in ihrem Heimatland
mit gewissen Problemen verbunden sein dürfte, davon auszugehen, dass
ihre Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten ist, dass sie sich
in ihrer Heimat nicht eingliedern und den Wechsel ihrer sozialen Umge-
bung nicht verkraften könnten. Dies gilt umso mehr, als sie über den Ein-
fluss ihrer Eltern mit der heimatlichen Kultur und Sprache verbunden sind,
auch wenn sie bisher nie in ihrem Heimatland gelebt haben.
7.4 Bezüglich des in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannten Kriteriums des
Gesundheitszustandes kann Folgendes festgehalten werden: Es wurde
vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 habe im August 2015 bei einem
Verkehrsunfall schwere Rückenverletzungen erlitten, an welchen sie heute
noch leide. Einem ärztlichen Bericht vom 4. Juli 2017 kann entnommen
werden, dass folgende Diagnosen gestellt wurden: linksseitige muskulo-
skelettale Thoraxschmerzen, Diskusprotusion LWK 3/4/5 S1, breitbasige
Diskusprotusion LWK 4/5, Ovarialzyste. Die Ärztin führte aus, dass sich die
Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihr in regelmässiger Behandlung be-
finde. Ausserdem sei sie in diversen Notfällen vorstellig geworden wegen
grippalen Infekten und Wirbelsäulenbeschwerden. Derzeit werde sie mit
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Seite 15
starken Schmerzmitteln therapiert, unter anderem mit Durogesisc Pflas-
tern, sowie symptomatisch bei Asthma mit Inhalationen (BVGer-act. 1 Bei-
lage 18)
In einem Attest vom 15. Mai 2018 führte die Ärztin aus, es habe einige
fachärztliche Abklärungen insbesondere seitens der Wirbelsäule und der
thorakalen Beschwerden gegeben. Ausserdem sei in diesem Jahr eine
Schilddrüsenoperation durchgeführt worden. Alle diese Beschwerden
seien hauptsächlich psychischer Natur. Die Familie befinde sich in einem
Wartezustand, der alle Beteiligten sehr belaste. Auch die Kinder seien im-
mer wieder überdurchschnittlich oft krank (BVGer-act. 12 Beilage 2 und 3).
Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin 2 in Serbien weiterbehandelt werden können, zumal die
medizinische Grundversorgung dort gewährleistet ist. Gegenteiliges wurde
vom Rechtsvertreter denn auch nicht geltend gemacht.
7.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wie-
dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei
auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur
im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische
Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die
Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gelangten im Alter von 17 bzw. 31 Jah-
ren in die Schweiz. Sie haben damit die für die vorliegende Beurteilung
massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz vorwiegend bzw. ganz
in ihrer Heimat verbracht und hatten dort auch erste Berufserfahrungen ge-
sammelt. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über Berufserfahrung in ver-
schiedenen Bereichen und die Beschwerdeführerin 2 hat eine Anlehre als
Coiffeuse gemacht, weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegan-
gen werden kann. Auch ist davon auszugehen, dass sie in der Heimatre-
gion des Beschwerdeführers 1 über eine Unterkunft und ein Beziehungs-
netz (Familie und Freunde) verfügen, auf deren Hilfe sie bei der Rückkehr
zählen können. Auch wenn sie inzwischen zu ihren Familienangehörigen
kaum Kontakt hatten, dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den so-
zialen Integrationsprozess erleichtern. Zudem werden ihnen bei der beruf-
lichen Wiedereingliederung die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten von Nutzen sein. Im Übrigen betreffen die weiteren Vorbringen
inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbar-
keit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des
Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die
F-3866/2017
Seite 16
Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechts-
kraft erwachsen, weshalb hier darauf nicht einzutreten ist.
8.
Zusammenfassend betrachtet ist bei den Beschwerdeführenden in berufli-
cher und sprachlicher Hinsicht zwar von einer gelungenen Integration aus-
zugehen. Andererseits ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als
klaglos zu bezeichnen. Ausschlaggebend fällt ins Gewicht, dass das Asyl-
verfahren nach weniger als fünf Jahren endgültig entschieden wurde. Aus-
gehend vom Grundsatz, dass ein langjähriger Aufenthalt und eine als er-
folgreich qualifizierte Integration nicht genügt, wäre zudem ausnahmslos
auf zusätzliche Kriterien abzustellen, die allenfalls Ausschlag für einen po-
sitiven Entscheid geben könnten (vgl. RUTH BEUTLER, Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, E. 8 in: Digitaler
Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 7.
Mai 2012). Vorliegend liegen aber auch keine derartigen "weiteren Gründe"
vor, welche die Situation der Beschwerdeführenden als ausserordentliche
Härte erscheinen liessen. Eine besondere Verankerung in der Schweiz
ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Hingegen fällt – unter dem Kriterium der
Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) – zu Un-
gunsten der Beschwerdeführenden ins Gewicht, dass sie sich nach Ablauf
der ihnen gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten
haben. Sie gehören damit gerade eben nicht zu der Zielgruppe, die sich
nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14
Abs. 2 AsylG berufen können. Eine entsprechende Bewilligung kommt
demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen
in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstver-
schuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40
E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7
m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31
Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage
hin.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum
Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden - auch wenn einige Aspekte
auf einen Grenzfall hinweisen - kein schwerwiegender persönlicher Härte-
fall vorliegt, wenn sie die Schweiz verlassen müssen. Entsprechend hat die
Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 17
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Die
Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
gestellt, für das ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2017 ein Ent-
scheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Ge-
such ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichts-
los erschien und die Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Umstände des Falles rechtfertigen es überdies, den bisherigen Rechts-
vertreter, Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, als unentgeltlichen Rechts-
beistand einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird gemäss der am
22. August 2018 eingereichten Kostennote auf Fr. 3‘188.70 (inkl. Auslagen
und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 12 und Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen Betrag
haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zurück-
zuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art.
65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3866/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird gutgeheissen. Den Beschwerdefüh-
renden wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Nicolas von
Wartburg aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘188.70 aus-
gerichtet.
Diesen Betrag haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln
gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben, Formular: Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 15409020, 17076579, 18055293, 18947945 /
N 512 495)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Mirjam Angehrn
Versand: