B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3866/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von
[…]. In Wellington (Neuseeland) heiratete er am 27. August 2010 die 1978
geborene Schweizerin B._______. Vom 13. September 2010 bis zum 28.
Dezember 2012 lebten die Ehegatten im Kanton Fribourg. Anschliessend
folgte ein Aufenthalt in London (Grossbritannien), von wo aus sie wieder in
die Schweiz zurückkehrten und am 13. September 2014 Wohnsitz im Kan-
ton Zürich nahmen.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer, dem sowohl im
Kanton Fribourg als auch im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt worden war, am 28. August 2016 um erleichterte Einbürgerung. Sei-
nem Gesuch fügte er die für das Verfahren erforderlichen und von ihm bzw.
von seiner Ehefrau (mit)unterzeichneten Formulare bei (Ermächtigung zur
Einholung von Auskünften, Erklärung betreffend die eheliche Gemein-
schaft, Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung). Im Verlauf
des Einbürgerungsverfahrens verlegte der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz von der Stadt Zürich in die Gemeinde Dietlikon.
C.
Am 1. Februar 2017 beauftragte das SEM den Kanton Fribourg sowie den
Kanton Zürich als ehemaligen bzw. aktuellen Wohnsitzkanton des Be-
schwerdeführers mit der Erstellung von Erhebungsberichten. Letzterer de-
legierte die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen an die Stadtpo-
lizei Zürich sowie an die Gemeinde Dietlikon, welche ihrerseits die Gemein-
depolizei mit der Anhörung des Beschwerdeführers betraute.
D.
In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer wiederholt, zu den vom
Gemeindeamt Zürich veranlassten Abklärungen durch die Stadtpolizei
Hand zu bieten. Diese versuchten im Zeitraum von Ende April 2017 bis
Ende Juni 2017 mehrmals und vergeblich, einen unangemeldeten Haus-
besuch vornehmen, und wurden bei ihrem letzten Versuch am 3. Juli 2017
vom Beschwerdeführer an der Haustür zurückgewiesen (vgl. Vorakten
S. 74 f.).
E.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wies das Gemeindeamt Zürich den Be-
schwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren
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hin (vgl. Vorakten S. 78). Dieser wandte sich in der darauffolgenden Zeit
mit mehreren Eingaben an das Gemeindeamt, in denen er seine Verärge-
rung über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck brachte.
Dabei erklärte er, dass er in seiner häuslichen Privatsphäre nicht gestört
werden wolle, dass er und seine Ehefrau aber bereit seien, für eine Be-
sprechung die zuständige Polizeistation aufzusuchen, allerdings nur unter
der Voraussetzung, dass ihm dort – falls nicht Englisch gesprochen werde
– ein Übersetzer zur Verfügung gestellt werde (vgl. Eingaben vom 6. Juli
2017, 29. Juli 2017 und 15. August 2017 [Vorakten S. 83 f., 90 f. und 104
f.]). Das Gemeindeamt Zürich teilte ihm am 18. August 2017 mit, der von
ihm selbst für den 25. August 2017 vorgeschlagene Termin sei nun beim
zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter reserviert worden; zu diesem
Termin dürfe er einen Übersetzer selbst mitzubringen. Falls er den Ge-
sprächstermin nicht wahrnehme, werde es keine weiteren Terminangebote
geben und sein Dossier an das SEM zurückgeschickt (vgl. Vorakten S. 97).
Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 20. August
2017, in welchem er sich weigerte, sich an einem von der «Kriminalpolizei
der Stadt Zürich» geführten Interview zu beteiligen. Dass das Gemeinde-
amt seine persönlichen Daten sowie die seiner Ehefrau an die Kriminalpo-
lizei weitergegeben habe, sei – so seine Begründung – rechtswidrig (vgl.
Vorakten S. 104 f.).
F.
Mit ähnlichen Beanstandungen, wie er sie gegenüber der kantonalen Be-
hörde vorbrachte, wandte sich der Beschwerdeführer auch verschiedene
Male an das SEM. Dabei beanstandete er unter anderem die lange Verfah-
rensdauer sowie die damit aus seiner Sicht einhergehende Diskriminierung
und kündigte für den Fall weiterer Verzögerungen Entschädigungsansprü-
che an (vgl. Eingaben vom 7. Mai 2017, 24. Mai 2017 und 10. Juli 2017
[Vorakten S. 63 f., 69 f.]). Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, er habe
«die Bedingungen des Bürgerrechtsgesetzes bereits vollständig erfüllt»,
weswegen er auch nicht bereit sei, an «Sammlungen von identischen Da-
ten durch verschiedene Kantone … teilzunehmen» (vgl. Eingaben vom
10. Juli 2017 und 29. Juli 2017 [Vorakten S. 70 f. und 87 f.]). In Beantwor-
tung dieser Eingaben informierte das SEM den Beschwerdeführer über
den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens und erklärte ihm die sich daraus
ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2017 und
20. Juli 2017 [Vorakten S. 66 f. und S. 85 f]). Dieser beharrte in seinem
Schreiben vom 20. August 2017 – ebenso wie im gleichtägigen Schreiben
an das Gemeindeamt Zürich – darauf, dass das Vorgehen der Zürcher Be-
hörden «eindeutig gegen Schweizer Gesetze» verstosse und für ihn und
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seine Ehefrau eine Verletzung der «Privatsphäre, Würde und Personenda-
ten» darstelle. Sie beide – so das Fazit – seien daher nicht bereit, das vor-
gesehene Gespräch unter der Leitung eines Mitarbeiters der «Kriminalpo-
lizei der Stadt Zürich» zu führen (vgl. Vorakten S. 99). Das SEM forderte
den Beschwerdeführer daraufhin am 23. August 2017 auf, dem polizeili-
chen Mitarbeiter den für den 25. August 2017 geplanten Termin zu bestäti-
gen und diesen Termin auch wahrzunehmen. Falls er dieser Aufforderung
nicht Folge leiste, werde das SEM einen Entscheid nach Aktenlage treffen
und dem Einbürgerungsgesuch nicht entsprechen.
G.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 übersandte die im Kanton Fribourg
zuständige Einbürgerungsbehörde dem SEM ihren Erhebungsbericht und
hielt zusammenfassend fest, dass es keine besonderen Bemerkungen
gebe und der Gesuchsteller ihrer Meinung nach die Einbürgerungsvoraus-
setzungen erfülle (Vorakten S. 111 ff.). Demgegenüber sprach sich das Ge-
meindeamt des Kantons Zürich gegenüber dem SEM am 14. November
2017 gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus, wobei
es auf die beigefügten Erhebungsberichte der Stadtpolizei Zürich und der
Gemeindepolizei Dietlikon verwies (Vorakten S. 127 ff.). Insofern hielt es
fest, dass der Gesuchsteller die Mitwirkung am Verfahren weitestgehend
verweigert habe. Beide involvierten Polizeibehörden, so das Gemeinde-
amt, hätten keinen Erhebungsbericht erstellen bzw. die eheliche Gemein-
schaft und soziale Integration prüfen können. Aufgrund sprachlicher Prob-
leme habe auch die Gemeinde Dietlikon keinen Konsens mit dem Gesuch-
steller finden können.
H.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund seiner ungenügenden Kooperation mit den Einbürge-
rungsbehörden habe der rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt
werden können. Aus diesem Grunde und auch infolge seiner ungenügen-
den Deutschkenntnisse könne sein Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheis-
sen werden. Ihm werde daher der Rückzug seines Gesuchs empfohlen
(vgl. Vorakten S. 181 ff.). Es folgte ein weiterer ausführlicher Schriftverkehr,
in dessen Verlauf der Beschwerdeführer sich wie zuvor auf den Standpunkt
stellte, sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt zu haben,
und den Erlass des beantragten Entscheids verlangte (vgl. seine Eingaben
vom 25. Februar 2018, 12. April 2018 und 1. Mai 2018 sowie Schreiben
des SEM vom 19. April 2018 [Vorakten S. 184 – S. 207]).
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I.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 trat das SEM auf das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein. Dabei er-
läuterte es das vorangegangene Verfahren und hielt fest, dass dessen Ab-
lauf bzw. die vom Kanton Zürich veranlassten Bemühungen um Abklärung
der Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsohne rechtmässig gewesen
seien. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich von den zuständigen
kantonalen Mitarbeitern befragen zu lassen, habe dazu geführt, dass die
Abklärungen zu seinem Einbürgerungsgesuch unvollständig geblieben
seien. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten rechtfertige daher gemäss
Art. 13 Abs. 2 VwVG das Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2018 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die
Verfügung 5. Juni 2018 aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend, er
erfülle die für seine erleichterte Einbürgerung erforderlichen Voraussetzun-
gen und habe auch alle dafür notwendigen Unterlagen eingereicht. Dies
sowie die von ihm bewiesene Integration in den Arbeitsmarkt müsse voll-
kommen ausreichen. Für ihn stehe fest, dass das Vorgehen der Behörden
und die von dieser Seite an ihn gestellten Anforderungen – insbesondere
auch die Anhörung durch Polizeibeamte – gesetzeswidrig gewesen seien.
Hierzu nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf verschiedene Begebenhei-
ten, welche im Wesentlichen im vorangegangenen Sachverhalt geschildert
wurden.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Replik vom 27. November 2018 beanstandet der Beschwerdeführer
«die extrem kurze Eingabe des SEM»; als Antwort zeige diese «eine flag-
rante Missachtung für die rechtmässige Beschwerde und Fragen, die dem
Gericht zur rechtmässigen Prüfung vorgelegt sind». Mit seiner Rechtsmit-
teleinabe vom 5. Juni 2018 habe er das Bundesverwaltungsgericht aufge-
fordert, die für ihn nachteilige Entscheidung des SEM aufzuheben, und da-
mit auch «beantragt, die erleichterte Einbürgerung direkt zu gewähren».
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Seite 6
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen,
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47
Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2
Abs. 4 VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung einen Nichteintreten-
sentscheid gefällt hat, kann das Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz
jedoch nicht dazu verpflichten, über das Einbürgerungsgesuch des Be-
schwerdeführers positiv oder negativ zu entscheiden, und folglich auch kei-
nen eigenen Einbürgerungsentscheid treffen. Seine Beurteilungskompe-
tenz ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung zu Recht nicht eingetre-
ten ist. Nur insoweit ist dessen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde zulässig (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Am 1. Januar 2018, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden
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Rechtsmittelverfahrens, traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni
2014 zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV,
SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom
29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine
übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten
Rechts auf die unter seiner Geltung verwirklichten Tatbestände festschreibt
(Abs. 1) und festhält, dass die vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesu-
che bis zum Entscheid darüber nach den Bestimmungen des bisherigen
Rechts behandelt werden (Abs. 2). Auf das vorliegend zu beurteilende Ein-
bürgerungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher das alte Recht an-
wendbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Über die erleichterte Einbürgerung entscheidet allein das Bundesamt,
nachdem es den Kanton vorher angehört hat (Art. 32 aBüG). Darüber hin-
aus kann es die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen be-
auftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig
sind (Art. 37 aBüG). In welcher Form und durch welche Gremien die Kan-
tone den insofern massgebenden Sachverhalt zu erheben haben, schreibt
das Bundesrecht nicht vor; die beauftragten Gremien müssen sich aller-
dings der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen von erleichter-
ter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und dürfen an die beiden
Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen (vgl. BVGE
2008/46 E. 5.6.1).
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Seite 8
4.3 Die Aufgabe, das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu be-
urteilen, ist im Kanton Zürich, dem Wohnsitzkanton des Beschwerdefüh-
rers, dem Gemeindeamt übertragen. Dieses hat die entsprechenden Ab-
klärungen bzw. die Erstellung von Erhebungsberichten an die Wohnge-
meinden und die dortigen Polizeibehörden delegiert (vgl. Website des Ge-
meindeamts Zürich > Einbürgerung > Bewerbende > Erleichterte Einbür-
gerung > PDF-Dokument zum Verfahrensablauf).
4.4 Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens be-
hördliche Erhebungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, korres-
pondiert mit der Mitwirkungspflicht der Parteien. Diesbezüglich hält Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren
eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Wird diese Pflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt –
d.h. die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert – kann dies zur
verfahrensrechtlichen Konsequenz führen, dass die Behörde auf das Par-
teibegehren nicht eintritt (Art. 13 Abs. 2 VwVG). In diesem Fall haben die
Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage
2016, N 990 ff.)
5.
5.1 Die bisherigen Erwägungen lassen erkennen, dass der Beschwerde-
führer die erforderliche Mitwirkung im Hinblick auf die von ihm beantragte
erleichterte Einbürgerung unterlassen hat. Insbesondere hatten die in sein
Verfahren involvierten Behörden keine Möglichkeit abzuklären, ob die dafür
erforderlichen Voraussetzungen – Integration, Sprachkompetenz und Sta-
bilität der Ehe – erfüllt waren. Das Verhalten, welches dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liegt (vgl. Sachverhalt D – F) wird vom Beschwerde-
führer auch gar nicht bestritten. Dieser stellt sich vielmehr auf den Stand-
punkt, mit dem Ausfüllen der verfahrensnotwendigen Formulare und dem
Nachweis seiner Berufstätigkeit das seinerseits Notwendige getan zu ha-
ben, und ignoriert damit die mit seinem Einbürgerungsgesuch einherge-
hende Pflicht, alle Angaben bzw. das Vorliegen der Einbürgerungsvoraus-
setzungen überprüfen zu lassen. Dass er dafür nicht selbst den Rahmen
vorgeben kann, scheint dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht klar zu sein,
obwohl er von den Behörden wiederholt darauf aufmerksam gemacht
wurde, worin seine Mitwirkungspflicht besteht. Insofern hat er ausser Acht
gelassen, dass die vom Bundesamt mit den Abklärungen beauftragen kan-
tonalen Behörden selbst entscheiden können, in welcher Form und durch
welche Gremien – zu denen auch die Polizei gehört – sie ihre Erhebungen
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durchführen. Dass der Beschwerdeführer dabei in gewissem – und nur al-
lernötigstem – Umfang Einblick in seine privaten Daten und in sein Privat-
leben zu gewähren hat, liegt, anders als er meint, in der Natur der Sache.
5.2 Hinzuzufügen bleibt, dass das Gemeindeamt Zürich dem Beschwerde-
führer sogar Entgegenkommen signalisierte und ihn angesichts des seiner-
seits verweigerten Hausbesuchs zu einem Abklärungsgespräch auf be-
hördlichem Boden einlud. Ein solches Gespräch lehnte der Beschwerde-
führer zunächst deswegen ab, weil ihm, anders als gewünscht, kein amtli-
cher Übersetzer zur Verfügung gestellt wurde, anschliessend deshalb, weil
er sich nicht von einem Mitarbeiter der Polizei befragen lassen wollte (vgl.
Sachverhalt E). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht ein-
mal gegenüber der sich konziliant zeigenden Behörde zur Kooperation be-
reit war, sondern diesbezüglich wiederum neue Bedingungen stellte. Dass
von ihm bereits aufgrund seines Einbürgerungsgesuchs die Kenntnis einer
Landessprache erwartet werden durfte und seiner Forderung nach einem
amtlichen englischsprachigen Übersetzer nicht zu entsprechen war, steht
schon deshalb ausser Frage, weil das Erlernen einer Landesprache als
Schlüsselkompetenz der Integration – welche Einbürgerungsvorausset-
zung ist – gilt (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a aBüG sowie Art. 4 Abs. 4 des Aus-
ländergesetzes [AuG] bzw. des zum 1. Januar 2019 namentlich und inhalt-
lich angepassten Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
6.
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der von ihm beantragten erleichterten Einbürgerung jegliche Mit-
wirkungspflicht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist somit als recht-
mässig und angemessen zu bestätigen (Art.49 VwVG) und die Be-
schwerde demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. K 730 337)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
(ad 2017/618 hm)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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