B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-387/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-387/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (geb. 1986), eritreische Staatsangehörige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), am 14. Dezember 2017 mit einem „Lasciapassare“
– ausgestellt am 1. Dezember 2017 in Mailand durch die italienischen Be-
hörden – im Rahmen des „Relocation-Programms“ in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 21. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso eine summarische Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde,
dass sie zu Protokoll gab, sie habe am 14. Januar 2017 in Khartum den in
der Schweiz wohnhaften Landsmann B._______ (geb. 1978) religiös ge-
heiratet,
dass B._______ bereits verheiratet sei, seit drei Jahren von seiner Ehefrau
getrennt lebe, jedoch noch nicht geschieden und das Scheidungsurteil im
Januar 2018 zu erwarten sei,
dass der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2017 das rechtliche Gehör
in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt worden ist und sie den Wunsch
äusserte, dem Kanton Bern zugeteilt zu werden, da sie in der Nähe ihres
Partners sein wolle,
dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
4. Januar 2018 – gleichentags eröffnet – dem Kanton Freiburg zugeteilt
wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass der Partner der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2018
an das SEM gelangte mit dem Antrag, es wäre gut, wenn seine Partnerin
A._______ dem Kanton Bern zugewiesen würde, da er bereits seit 10 Jah-
ren in Bern lebe und arbeite,
dass ihn das SEM mit Schreiben vom 11. Januar 2018 darauf hinwies,
seine Partnerin müsse den Antrag selber einreichen oder diesen mitunter-
zeichnen, ansonsten sie das Gesuch nicht behandeln würden,
F-387/2018
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 (Eingang
beim SEM: 16. Januar 2018) ihrerseits nun die Zuteilung in den Kanton
Bern in die Kollektivunterkunft X._______ oder in eine Unterkunft in
Y._______ beantragte, oder dass allenfalls eine Unterbringung bei ihrem
Partner möglich wäre,
dass sie als Begründung sinngemäss geltend machte, sie wolle in der
Nähe ihres Partners untergebracht werden,
dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Januar 2018 überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die
ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
F-387/2018
Seite 4
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden aufgezeigt wird – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht,
und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu
fällen und nur summarisch zu begründen ist,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider beteiligten Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Fa-
milie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass sich der Begriff der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bspw. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt angewiesen sind,
dass die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung ablehnte, der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne des
Gesetzes sei in casu nicht betroffen,
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP bestätigt hat, ihr Partner sei noch
verheiratet und das Scheidungsurteil sei voraussichtlich im Januar 2018 zu
erwarten,
dass der Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens mit E-Mail vom 25. August 2017 bestätigte, B._______ sei seit dem
F-387/2018
Seite 5
18. März 2015 gerichtlich getrennt aber noch nicht geschieden, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht mit ihm verheiratet sein könne,
dass nach wie vor davon auszugehen ist, die rechtskräftige Ehescheidung
ist noch nicht vollzogen worden,
dass die Beschwerdeführerin zudem ihrem Zivilstandseintrag „ledig“ bei
der BzP ausdrücklich zugestimmt hat,
dass dem Gesagten nach zur Zeit kein Anspruch auf Einheit der Familie
besteht,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, den Kon-
takt mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen
Bern und Freiburg ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon,
WhatsApp, E-Mail) zu pflegen,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, nach rechtskräftiger
Ehescheidung ihres Partners, bei der Vorinstanz allenfalls ein neues Ge-
such um Kantonswechsel einzureichen,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-387/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: