B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3872/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende A._______ erstmals am 17. September
2001 in Deutschland um Asyl ersuchte, danach mehrfach untertauchte und
sich auch in anderen europäischen Staaten aufhielt, wobei er neben der
angegebenen Identität mindestens elf weitere benutzte (vgl. […]),
dass er in der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac)
als Asylsuchender mit insgesamt 4 Treffern verzeichnet ist (1. März 2010:
Deutschland; 7. Februar 2011: Österreich; 1. März 2011 und 9. Juni 2011:
Schweiz),
dass er am 8. Juli 2019 in der Schweiz ein weiteres Mal Asyl beantragte,
dass das SEM mit ihm am 18. Juli 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vor-
gesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in die-
sem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtli-
chen Zuständigkeit Deutschlands bzw. Österreichs gewährte,
dass A._______ insoweit erklärte, weder in das eine noch in das andere
Land zurückkehren zu wollen,
dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, er sei körperlich sehr
stabil, habe aber aus dem irakischen Krieg einen Splitter im Kopf und leide
deshalb von Zeit zu Zeit unter einer temporären Amnesie,
dass das SEM am 18. Juli 2019 an die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – ein Übernahmegesuch richtete,
dass diese dem Ersuchen am 23. Juli 2019 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2019 auf das Asylgesuch von
A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Deutschland anord-
nete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 25. Juli 2019 eröffnete Verfügung am
31. Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob,
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dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, in Europa habe
er erstmals 1998 in Chiasso ein Asylgesuch gestellt und anschliessend bis
2010 mit einem N-Ausweis in der Schweiz gelebt,
dass aufgrund dessen, so der Beschwerdeführer weiter, die Schweiz für
die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei,
dass er ausserdem vorbringt, er leide an einer Psychose mit depressivem
Syndrom und arterieller Hypertonie und irre seit mehr als 9 Jahren in Eu-
ropa herum,
dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheb-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. August 2019 per
sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 27. Juli
2011 bis mindestens 5. Juli 2019 in Deutschland aufhielt (vgl. Dublin-Ge-
spräch vom 18. Juli 2019),
dass seine Behauptung, sich bis 2010 als Asylsuchender in der Schweiz
aufgehalten zu haben, angesichts dessen unerheblich – und ausserdem
auch nicht aktenkundig – ist,
dass Deutschland nämlich aufgrund des langjährigen direkten Voraufent-
halts für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass über seinen dort gestellten Asylantrag bisher nicht entschieden wurde
(siehe […]), dass die Zuständigkeit Deutschlands aber auch über ein
rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und
erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell und rechtskonform über-
prüft,
dass Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem ausserdem keine der von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zitierten systemischen Mängel aufweist (vgl.
auch ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzustän-
digkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.),
dass das vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 in der Schweiz gestellte
Asylgesuch offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sein in Deutsch-
land gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 1. Ok-
tober 2018 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung das ge-
wünschte Verfahrensziel jedoch nicht erreichen kann, zumal die Dublin-III-
Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten gesundheitlichen
Probleme nur mit einer ärztlichen Bescheinigung vom 31. Oktober 2013
belegt, welche – zur Vorlage beim Sozialamt bestimmt – sein Krankheits-
bild als Psychose, depress. Syndrom und art. Hypertonie beschreibt,
dass die insoweit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, mit de-
nen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren konnte,
den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen,
dass er sich selbst im Dublin-Gespräch als körperlich sehr stabil bezeich-
net hat, dass nötigenfalls aber auch die mit der Überstellung beauftragten
Behörden seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwen-
digen medizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31
Abs. 2 Dublin-III-VO),
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dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von
vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 2. August 2019 gemäss Art. 56
VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: