B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3885/2017
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für
C._______.
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Sachverhalt:
A.
C._______ (geb. 1991, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend: Ge-
suchstellerin) ersuchte am 23. März 2017 die Schweizerische Botschaft in
Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 29-tägigen Be-
suchsaufenthalt bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz.
B.
Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 27. März
2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Visums wieder zu verlassen, habe nicht festge-
stellt werden können und die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht er-
bracht, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel für die Dauer des Auf-
enthalts verfüge.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 19. April
2017 Einsprache bei der Vorinstanz und führten dabei aus, dass sie die
Ablehnungsgründe nicht akzeptieren würden.
D.
Diese Einsprache wies die Vorinstanz – nach Durchführung kantonaler Ab-
klärungen durch das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhau-
sen – mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus,
die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der
dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse das Bedürfnis zur Auswanderung be-
stehe. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige und kinderlose Frau und
es würden ihr keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen obliegen. Zwar studiere die Gesuchstellerin an der Universität
D._______, es sei jedoch schwierig, nach der Ausbildung eine entspre-
chende Anstellung zu finden. Die fristgerechte Rückreise sei somit nicht
sichergestellt. Im Übrigen seien widersprüchliche Angaben betreffend den
Verwandtschaftsgrad gemacht worden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2017 ersuchen die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
um Ausstellung des beantragten Visums für die Gesuchstellerin. Sie führen
aus, dass die Gesuchstellerin eine gute Ausbildung absolviere und es viele
Wege in Sri Lanka gäbe, eine Arbeit zu finden Die Gesuchstellerin wolle
nur als Touristin einreisen und ihre Familienangehörigen besuchen. Die
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Ausreise der Gesuchstellerin sei deshalb gesichert. Zudem sei die Mutter
der Beschwerdeführerin bereits sechs Mal mit einem Visum in der Schweiz
gewesen und lebe weiterhin in Sri Lanka.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 halten die Beschwerdeführenden an ih-
ren gestellten Anträgen fest und äussern ihren Unmut über die kurze Ver-
nehmlassung der Vorinstanz.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 – eingegangen am 22. August
2017 – hält die Vorinstanz am Entscheid vom 19. Juni 2017 fest und ver-
weist auf die aus ihrer Sicht unklaren Verwandtschaftsverhältnisse.
I.
Die Beschwerdeführenden reichen am 29. August 2017 weitere Unterlagen
zu den Akten ein und erläutern die verwandtschaftliche Beziehung zur Ge-
suchstellerin.
J.
Im weiteren Schriftenwechsel (Schreiben vom 13. September 2017 der
Vorinstanz und Schreiben vom 2. Oktober 2017 der Beschwerdeführen-
den) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
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1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
sri-lankischen Staatsangehörigen, die für 29 Tage in die Schweiz reisen
möchte. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei-
zügigkeitsabskommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das vorliegende Gesuch in den An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelan-
gen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichende Bestimmung enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
EGLI/MEYER, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N 2). Das Schengen-Recht schränkt die
nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vorausset-
zungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung
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eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise be-
ziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81/1
vom 21.03.2001).
3.4 Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam-
menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesund-
heit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; kodifizierter Text],
ABl. L 77/1 vom 23.03.2016 [nachfolgend: SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft,
ABl. L 243 vom 15.09.2009 [nachfolgend: Visakodex]).
3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen,
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dass eine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex).
3.6 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet (vgl. SEM act. 144 –
146 sowie Sachverhalt unter D).
4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die
Gesuchstellerin sie für den Zeitraum der Ferien ihrer Töchter (im Frühling
bzw. im Sommer) besuchen wolle. Sie würden für die Lebenshaltungskos-
ten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts in der Schweiz aufkom-
men und sicherstellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums die
Schweiz wieder verlassen würde (vgl. insbes. BVGer act. 1/Beschwerde-
schrift sowie Sachverhalt unter E).
4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland (nachfolgend E. 4.4) und andererseits die individuelle Situa-
tion der gesuchstellenden Person (nachfolgend E. 4.5) in die Beurteilung
miteinzubeziehen.
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Seite 7
4.4
4.4.1 Im Mai 2009 endete der Bürgerkrieg mit dem Sieg der sri-lankischen
Armee über die tamilischen Rebellen. Der 1983 verhängte Ausnahmezu-
stand wurde im September 2011 aufgehoben. In wirtschaftlicher Hinsicht
gilt Sri Lanka als „lower middle-income country“ (Land mit unterem mittle-
rem Einkommensniveau). Der Anteil von armen Menschen hat sich in den
vergangen Jahren zwar deutlich verringert, allerdings sind die Einkommen
zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr
ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes kon-
zentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen
Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und
Nordosten Sri Lankas – wo auch die Gesuchstellerin lebt und studiert –
leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum (vgl. Bundesministe-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, >
Länder > Asien > Sri Lanka, Einleitung sowie Zusammenarbeit > Armut,
abgerufen im Dezember 2017). Es ist daher noch immer eine anhaltend
hohe Emigration zu beobachten. So gehört Sri Lanka zu den wichtigeren
Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM,
> Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab
1994 > 2016 > Kommentierte Asylstatistik 2016 sowie Kommentierte Asyl-
statistik 3. Quartal 2017).
4.4.2 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begüns-
tigt wird, wo – wie vorliegend – bereits Verwandte im Ausland leben, ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch
einschätzt.
4.5
4.5.1 Neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer
Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Perso-
nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer
bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt
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werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstel-
lender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E 4.4).
4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige Frau, die
ledig ist und keine Kinder hat. Ihren Angaben zufolge lebt sie mit ihren El-
tern zusammen (vgl. SEM act. 39). Besondere Verpflichtungen bezie-
hungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegen-
über Familienangehörigen oder Drittpersonen sind aus den Akten nicht er-
sichtlich und werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren An-
gaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit ist nicht davon auszuge-
hen, dass in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen
vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
bieten könnten.
4.5.3 In beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin ab-
solviere ein Studium an der Universität D._______ und habe danach gute
Berufsaussichten. Zudem finde im Oktober 2017 ihre Diplomfeier an der
Universität statt, welche sie nicht verpassen wolle (vgl. BVGer act. 1/Be-
schwerdeschrift S. 2 Ziff. 3). In den Akten findet sich ein Studentenausweis
der Universität D._______, welcher am 15. Juli 2013 ausgestellt wurde
(vgl. SEM act. 88). Es wurden keine weiteren Belege eingereicht, die zei-
gen, dass die Gesuchstellerin noch immer an der Universität D._______
immatrikuliert ist und Kurse besucht. Eine Einladung beziehungsweise An-
kündigung der Diplomfeier im Oktober 2017 oder sonstige Dokumente be-
züglich der beruflichen Situation der Gesuchstellerin wurden ebenso wenig
eingereicht. Damit wird in beruflicher Hinsicht nichts geltend gemacht, was
die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte.
4.5.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin
befindet, lassen ebenso auf eine ungünstige Prognose schliessen. Den Ak-
ten ist lediglich ein Kontoauszug der Gesuchstellerin zu entnehmen, wo-
nach sie am 22. März 2017 65'989 Sri Lankische Rupien (entspricht rund
360 Euro [Stichtag der Umrechnung 4. Dezember 2017]) auf einem Konto
hatte (vgl. SEM act. 44 – 49). Weitere Informationen zur wirtschaftlichen
Situation der Gesuchstellerin gehen aus den Akten nicht hervor.
5.
Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in
Sri Lanka und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
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Seite 9
werden könne, nicht zu beanstanden. Die genauen Verwandtschaftsver-
hältnisse sind deshalb vorliegend nicht von Bedeutung. Der verständliche
Wunsch der Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin in die Schweiz ein-
zuladen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebenso wenig
vermag der medizinische Vorfall (vgl. SEM act. 24 – 26) etwas an dieser
Einschätzung zu ändern. Auch die Zusicherung der Beschwerdeführenden,
sie würden dafür sorgen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz wieder ver-
lasse werde, kann zu keiner anderer Einschätzung führen. Denn eine sol-
che Garantie ist weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem
Besuchsaufenthalt, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (BVGE 2009/27 E. 9). Es fehlt daher an einer unabdingbaren
Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesam-
ten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.6) sind nicht ersichtlich.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: