B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3914/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 9 . Ok t o b e r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Matthias Münger, advocomplex gmbh
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen qualifi-
zierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei-
heitsstrafe von 28 Monaten und einer Landesverweisung von 8 Jahren ver-
urteilt (vgl. SEM act. 1/41, 44).
B.
Nach vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerde-
führer am 28. November 2001 in seinen Heimatstaat zurückgeführt (vgl.
SEM act. 1/43).
C.
Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 23. Januar 2007 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine unbefristete Ein-
reisesperre gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese wurde dem Be-
schwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts nicht eröffnet (vgl. SEM
act. 1/46-48).
D.
Nachdem auf den 1. Januar 2008 das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten war, erliess die Vorinstanz am
29. Februar 2008 – unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG (zur damaligen
Fassung vgl. AS 2007 5437) – rückwirkend ab 23. Januar 2007 ein bis zum
31. Dezember 2099 für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet
geltendes Einreiseverbot. Als Begründung wurde wörtlich diejenige aus der
Einreisesperre vom 23. Januar 2007 übernommen. Den Angaben der Ver-
fügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger
der Republik Deutschland mit unbekanntem Aufenthalt sei (vgl. SEM
act. 2/51-53).
E.
Die vorerwähnte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, Staatsangehö-
riger von Deutschland und Kosovo, am 26. Juni 2017 bei seiner beabsich-
tigten Einreise in die Schweiz am Grenzübergang in Basel eröffnet (vgl.
SEM act. 4/54-57).
F.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 die
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Aufhebung des Einreiseverbots sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 brachte die Vorinstanz keine
Einwände gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an.
Im Weiteren sei sie mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein-
verstanden, sofern der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Wohlver-
haltens einen unbelasteten Strafregisterauszug von Deutschland einrei-
chen könne.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August
2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 zur gesamten Beschwerde
hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung vom 28. Juli 2017 fest und forderte
– vor der allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Nach-
reichung eines Strafregisterauszuges.
J.
Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer replikweise ein
„Führungszeugnis“ des Bundesamtes für Justiz in Bonn mit Inhalt „Keine
Eintragung“ ein. Er hielt zudem fest, dass die Vorinstanz nicht über die ge-
ringsten Informationen, welche ein Einreiseverbot bis im Jahr 2099 recht-
fertigen würden, verfüge. Ihm seien aufgrund des Einreiseverbots erhebli-
che Umtriebe entstanden, namentlich habe er seinen Arbeitsvertrag in der
Schweiz fallen lassen, den geplanten Umzug abbrechen und mit seiner
Familie nach Deutschland zurückkehren müssen. Diese Umstände seien
bei der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen.
K.
Am 26. September 2017 hob die Vorinstanz das angefochtene Einreisever-
bot vom 29. Februar 2008 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
mit sofortiger Wirkung auf.
L.
In seiner Eingabe vom 12. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens habe.
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M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbote (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Sie eröffnet
eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Be-
schwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Gestützt auf Art. 58
Abs. 3 erster Satz VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der
Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als
Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von
gegenstandslos gewordenen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.3 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung hat die Vorinstanz dem Begehren des Beschwerdeführers vollum-
fänglich entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend ge-
stützt auf Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG im einzelrich-
terlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ist das Verfahren
ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten
auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt
(Art. 5 zweiter Satz VGKE). Dasselbe gilt für die Parteientschädigung, für
deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE).
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3.2 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Die Vor-
instanz gilt im Falle der Wiedererwägung nur dann als unterliegend im
Sinne von Art. 5 VGKE, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener
Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil die Ge-
genpartei den Umstand beseitigt, der Anlass zum Einschreiten gegeben
hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56 m.w.H.).
3.3 Aufgrund der Prozessgeschichte ist nicht von vornherein klar, welche
Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Entsprechend rechtfertigt es
sich, die in Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE vorgesehene Reglung der Kosten
und Entschädigungsfrage auf Grund der Prozesschancen vor Eintritt des
Erledigungsgrundes Platz greifen zu lassen (vgl. Urteil des BGer
8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID
HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5
VGKE Rz. 3).
Ausschlaggebend für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung war ge-
mäss Vorinstanz insbesondere der Nachweis des klaglosen Verhaltens des
Beschwerdeführers mittels Einreichen eines tadellosen Strafregisteraus-
zugs. Damit übersieht das SEM jedoch, dass es dem Beschwerdeführer
die angefochtene Verfügung erst gut 10 Jahre nach deren Erstellung und
über 15 Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeiti-
gen Strafvollzug in der Schweiz eröffnet hat. Mangels anderweitiger Belege
ist nach Prüfung der Akten im summarischen Verfahren anzunehmen, dass
die Vorinstanz die Verfügung des Einreiseverbots – trotz fehlenden Ver-
zichts des Beschwerdeführers auf deren Zustellung anlässlich der Eröff-
nung vom 26. Juni 2017 – dem Beschwerdeführer nicht umgehend über-
mittelte (vgl. SEM act. 3/57). Den im Übrigen nicht korrekt paginiert und
insoweit nur bedingt nachvollziehbaren Vorakten (siehe die fehlenden SEM
act. 1/40 und 42) können zudem keine Hinweise für eine vorgängige Ge-
währung des rechtlichen Gehörs entnommen werden. Im Weiteren ist da-
von auszugehen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ver-
fügung – wie bereits bei der Erfassung der Verfügung vom 29. Februar
2008 (vgl. SEM act. 2/53) – offensichtlich Kenntnis von der deutschen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte. Angesichts dieser Pro-
zessgeschichte hätte die Vorinstanz den Entscheid aus besserer eigener
Erkenntnis abändern müssen. Die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis als
unterliegende Partei anzusehen.
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3.4 Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG dürfen der unterliegenden Vorinstanz
keine Kosten auferlegt werden.
3.5 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als in
der Sache obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst dabei
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei im
Verfahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Soweit der Beschwerdeführer – zu-
mindest sinngemäss – einen allfälligen Schadenersatz geltend machen
möchte (vgl. BVGer act. 11), ist er auf das Bundesgesetz über die Verant-
wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Ver-
fahren hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die
Höhe der Parteientschädigung gestützt auf die Akten von Amtes wegen
festzusetzen ist. Die vorliegende Auseinandersetzung wäre grundsätzlich
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sonderlich komplex ge-
wesen. Das Verfahren wurde allerdings durch das Vorgehen der Vorinstanz
vielschichtig und der Aufwand sowie die Anforderungen für die Rechtsver-
tretung wurden entsprechend erhöht. In Berücksichtigung dessen sowie
der Notwendigkeit der Beschwerdeführung ist dem Beschwerdeführer eine
Parteienschädigung im Umfang von Fr. 1'200.00 zuzusprechen. Eine
Mehrwertsteuer ist nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerde-
führers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt
(Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3638/2016 vom
20. Dezember 2016 E. 8).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
mit Fr. 1'200.00 zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist innerhalb
von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten
Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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