B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-39/2020
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
13. Dezember 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. Septem-
ber 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte,
dass er anlässlich der Erstbefragung UMA (EB) am 10. Dezember 2019
und im Beisein seiner Rechtsvertretung unter anderem geltend machte, er
sei am 14. Februar 1994 geboren worden, nachdem er sich bei seiner Re-
gistrierung noch als minderjährig ausgegeben hatte,
dass ihm anlässlich dieses Gesprächs auch das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Dezember 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden das
Übernahmeersuchen am 12. Dezember 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 – eröffnet am
17. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man-
dat am 16. Dezember 2019 niederlegte,
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dass der Beschwerdeführer mit an das BAZ in Bern adressierter Eingabe
vom 23. Dezember 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezem-
ber 2019 Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten; der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu er-
teilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskos-
ten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung,
dass sowohl die vom BAZ in Bern weitergeleitete Beschwerde als auch die
vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) dem Bundesverwaltungs-
gericht am 6. Januar 2020 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 6. Januar 2020 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
vorliegend – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits-
prüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5
E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
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nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
rodac) am 23. September 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Dezember 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte und diese dem Gesuch am 12. Dezember 2019 zu-
stimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Abrede stellt,
in Spanien ein Asylgesuch gestellt zu haben; gemäss seinen Angaben
habe man ihm lediglich empfohlen, seine Fingerabdrücke abnehmen zu
lassen, damit er aus der Haft entlassen werde,
dass er damit seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung widerspricht,
wo er zu Protokoll gab, er habe im September oder Oktober, wahrschein-
lich im Oktober 2019, in Spanien ein Asylgesuch gestellt; er habe um Asyl
gebeten, damit er erstmals eine Schlafmöglichkeit erhalte und ihm beim
Verlassen des Ortes geholfen werde; er sei in Spanien zu seinen Asylgrün-
den befragt worden (vgl. Protokoll vom 10. Dezember 2019, Antworten auf
Frage und Ergänzungsfragen Pkt. 2.06),
dass das beschwerdeweise Vorbringen damit nicht glaubhaft erscheint,
und auch der Umstand, dass der Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) einen Treffer (Asylgesuch in
Spanien am 23. September 2019) aufzeigt, seinen beschwerdeweisen
Ausführungen klar entgegensteht,
dass er weiter gegen eine Rückkehr nach Spanien in pauschaler Weise
einwendet, er riskiere dort sein Leben; im besten Fall würden die algeri-
schen Behörden Kenntnis über sein Asyldossier erlangen,
dass hingegen davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist,
dass in diesem Zusammenhang auch sein Vorbringen ins Leere läuft, er
habe bei der Erstbefragung Probleme mit dem Übersetzer gehabt, zumal
er anlässlich des Gesprächs vom 10. Dezember 2019 noch erklärte, er
habe den Dolmetscher «gut» verstanden (vgl. Protokoll, Antwort auf Frage
Pkt. 9.02),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
tritt),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er sei in Spanien anlässlich der Haft von Landsmännern bedroht, gedemü-
tigt und angegriffen worden, weshalb er depressiv geworden sei,
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dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass ihm bei allfälligen (erneuten)
Übergriffen durch Drittpersonen die Möglichkeit offensteht, sich an die zu-
ständigen staatlichen Stellen zu wenden,
dass bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten physi-
schen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers darauf hin-
zuweisen ist, dass er noch anlässlich der Erstbefragung am 10. Dezember
2019 ausführte, er habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme (Pro-
tokoll, Antwort auf Frage Pkt. 8.02),
dass den Akten zudem keinerlei medizinische Unterlagen zu entnehmen
sind und auch mit der Beschwerde kein ärztlicher Bericht eingereicht
wurde,
dass die Mitgliedstaaten zudem den Antragstellenden die notwendige me-
dizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie),
dass aufgrund dieser Ausführungen davon ausgegangen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine adäquate medizinische Be-
handlung seiner (allfälligen) psychischen Erkrankung zur Verfügung steht,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen
und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO),
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen, weshalb der Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewe-
sen sei, nichts abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass der am 6. Januar 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: