B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3921/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geb. (…),
B._______, geb. (…),
C._______, geb. (…),
D._______, geb. (…),
E._______, geb. (…),
F._______, geb. (…),
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder am 5. April 2018 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie die beiden ältesten
Söhne am 11. April 2018 zur Person befragte und ihnen das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A5 ff.),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2018 – eröffnet am 29. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-
act. A15 f.),
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
renden anordnete und den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mit einer Eingabe
vom 5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018
sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in prozessualer Hin-
sicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
10. Juli 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus dem Ab-
gleich der Fingerabdrucke mit der europäischen „Eurodac“-Datenbank, am
12. Januar 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist waren (SEM-act. A3 ff.),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. April 2018 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte (SEM-act. A11),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 18. Juni
2018 doch noch explizit zustimmten (SEM-act. A13 f.),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass Italien unabhängig davon zuständig ist, ob die Beschwerdeführenden
vor ihrer Weiterreise in Italien ein Asylgesuch gestellt haben,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, das Asylsystem in Italien
sei prekär, weshalb sie befürchteten, kaum Hilfe und Unterstützung für
ihren Lebensunterhalt zu bekommen, auf der Strasse zu landen und die
Schule nicht regelmässig besuchen zu können,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von
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Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2;
D-541/2018 vom 8. Februar 2018),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die italienischen Behörden mit der Zustimmung zur Übernahme hin-
reichende individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und
Versorgung der Beschwerdeführenden als Familie in Italien abgaben (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin einwendet, sie würde in Italien von ihrem ge-
walttätigen Ex-Ehemann bedroht, vor dem sie zusammen mit den Kindern
schon aus dem Irak geflohen sei,
dass irakische Männer in Istanbul die Vermutung geäussert hätten, er halte
sich dort auf und plane, nach Italien weiterzureisen, um sie (die Beschwer-
deführerin) ausfindig zu machen,
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dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohung und Gefähr-
dungssituation in Italien nur vage dargestellt wurde und ohne weitere Be-
weismittel auf blossem Hörensagen beruht,
dass die Darstellung insofern widersprüchlich ist, als die Beschwerdefüh-
rerin in der persönlichen Befragung am 11. April 2018 geltend gemacht
hatte, der Ex-Ehemann habe ihrem Schwager gegenüber gedroht, in die
Türkei oder gar nach Italien zu gelangen, um sie auch gegen ihren Willen
nach Hause zurückzubringen,
dass es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig
und schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung der Beschwerdeführenden vor
Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein,
dass die Beschwerdeführenden in Italien somit behördlichen Schutz gegen
allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen können,
dass aus der geltend gemachten Bedrohungssituation deshalb nicht ge-
schlossen werden kann, die Überstellung der Beschwerdeführenden ver-
letze völkerrechtliche Verpflichtungen oder Landesrecht der Schweiz (vgl.
Urteile des BVGer F-681/2018 vom 14. Februar 2018; F-5067/2017 vom
14. September 2017),
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass sie insbesondere vorbringt, sie sei aufgrund von durch ihren Ex-Ehe-
mann erlittenen Misshandlungen psychisch stark angeschlagen,
dass sie regelmässig Termine bei einer Psychologin habe und Medika-
mente einnehme,
dass sie auf die psychologische Behandlung angewiesen sei,
dass zu befürchten sei, die Behandlung könne in Italien nicht weitergeführt
werden und sich ihr Gesundheitszustand deshalb extrem verschlechtere,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit dem realen Risiko konfrontiert würde,
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres
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Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befragung am
11. April 2018 zu Protokoll gab, sie und ihre Kinder seien alle gesund,
dass sie selbst zwar an Migräne, der zweitälteste Sohn seit Kurzem an
einer Lebensmittelallergie und der jüngste Sohn an Asthma leide, sie je-
doch keine ärztliche Behandlung benötigten (SEM-act. A5 ff.),
dass der zweitälteste Sohn in seiner Einvernahme die ihn betreffende ge-
sundheitliche Beeinträchtigung bestätigte (SEM-act. A7),
dass die von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor diesem Hinter-
grund zu relativieren sind und auch nicht weiter belegt werden,
dass Italien dessen unbesehen über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1492/2017 vom
1. Februar 2018 E. 7.3.4),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden
eine adäquate medizinische Behandlung und soziale Unterstützung ver-
weigern würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit der geltend gemachten Bedrohung
durch Drittpersonen sowie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordern,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: