B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3930/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 am
20. Februar 2017 in der Schweiz für sich und ihr Kind (Beschwerdeführerin
3) um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Februar 2017 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihrer Person und
zu ihrem Reiseweg befragte und ihnen gestützt auf ihre Aussagen sowie
einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer 1 gegen eine Überstellung nach Italien ein-
wendete, er habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme und wolle in
der Nähe seiner drei in der Schweiz anwesenden Schwestern bleiben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 13. März 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Gesuch am 20. April 2017 mit der
Begründung ablehnte, es beinhalte nicht die nötigen Beweismittel,
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. April 2017 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kom-
mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens bat
und diesen Antrag begründete,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. Mai 2018
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
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dass das SEM die Beschwerdeführenden am 22. Mai 2018 über die Bereit-
schaft Italiens zur Übernahme informierte und ihnen rechtliches Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegwei-
sung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden in einer schriftlichen Stellungnahme vom
1. Juni 2018 Zweifel an der Einhaltung einschlägiger Verfahrensfristen äus-
serten und – in besonderer Beachtung einer angeschlagenen Gesundheit
des Beschwerdeführers 1, eines sich daraus ergebenden Abhängigkeits-
verhältnisses zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern und des Kin-
deswohls bei der Beschwerdeführerin 3 – den Selbsteintritt der Schweiz in
das Asylverfahren beantragten,
dass die drei Schwestern des Beschwerdeführers diesen Antrag in einem
Schreiben vom 3. Juni 2018 unterstützten,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2018 – eröffnet am 29. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung ausführte, die italienischen Behör-
den hätten ihre Zuständigkeit nach Durchführung eines Remonstrations-
verfahrens bejaht,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar in einem kürzlich ergangenen
Urteil – dem eine von den deutschen Behörden als „provisorisch“ bezeich-
nete Ablehnung eines Wiederaufnahmeersuchens zugrunde gelegen habe
– zum Schluss gekommen sei, die Zuständigkeit sei durch Ablauf der Über-
stellungsfrist an die Schweiz übergegangen,
dass vorliegend aber eine wesentlich andere Konstellation gegeben sei,
indem die Ablehnung Italiens nicht nur provisorisch und dazu noch aus „fal-
schen technischen Gründen“ erfolgt sei,
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dass die Annahme eines Übergangs der Zuständigkeit während eines hän-
gigen Remonstrationsverfahrens auf den ersuchenden Staat der ratio legis
widersprechen würde und zu missbräuchlichen Verhaltensweisen unter
den ersuchten Staaten führen könnte,
dass zur Annahme, wonach eine „falsche Ablehnung“ eines Aufnahme-
oder Wiederaufnahmeersuchens die Überstellungsfrist auslöse, eine aus-
drückliche Grundlage in der Dublin-III-VO fehle,
dass mit einer solchen Annahme dem nicht zuständigen Staat oft nicht
mehr die volle Überstellungsfrist zur Verfügung stehen würde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der
Schweiz zur Behandlung der Asylgesuche festzustellen; eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensleitender Hinsicht um Erlass
vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Gewährung aufschieben-
der Wirkung der Beschwerde und um Gewährung unentgeltlicher Prozess-
führung samt Rechtsverbeiständung durch ihren Vertreter ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde in erster Linie auf das besagte
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristwahrung im Re-
monstrationsverfahren (E-853/2017 vom 7. Juni 2018) verwiesen und ih-
rerseits geltend machten, die Sach- und Rechtslage in ihrem Verfahren sei
vergleichbar,
dass der vorinstanzliche Entscheid auch in anderer Weise rechtsfehlerhaft
sei, indem er das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis des Be-
schwerdeführers 1 zu seinen hier lebenden Schwestern, eine bei der Be-
schwerdeführerin 2 bestehende Risikoschwangerschaft und die Interessen
des Kindes (Beschwerdeführerin 3) nicht berücksichtige,
dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von ihrem Selbst-
eintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug zur
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juli 2018 vor-
sorglich stoppte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2018 eine ärztli-
che Empfehlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nachreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und ihr Kind am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen mit von der italieni-
schen Vertretung in Teheran ausgestellten, vom 18. Februar bis zum
11. März 2017 gültigen Schengen-Visa, über Mailand nach Italien und da-
mit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangten,
dass ein erstes Übernahmeersuchen – wie erwähnt – von der Vorinstanz
am 13. März 2017 an die italienischen Behörden gerichtet und von diesen
am 20. April 2017 abgelehnt wurde,
dass die Vorinstanz dieses Ersuchen am 25. April 2017 – und damit inner-
halb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist – erneuerte,
dass die italienischen Behörden aber nicht innert der ebenfalls in Art. 5
Abs. 2 DVO vorgesehenen zweiwöchigen Frist, sondern erst am 4. Mai
2018 – und somit knapp 13 Monate nach Stellung des Remonstrationser-
suchens – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimm-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähntem Grund-
satzurteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 die Frage der Zuständigkeit zur
Durchführung des Asylverfahrens bei „vorläufiger“ Ablehnung respektive
negativer Antwort und verspäteter Zustimmung des ersuchten Mitglied-
staats im Remonstrationsverfahren eingehend analysiert hat (vgl. E. 8 und
9 des zitierten Urteils),
dass im Sinne des Ausschlussprinzips eine „vorläufige“ Ablehnung als „nor-
male“ (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren sei und die Schweiz ihre Zu-
ständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren zügig an die Hand zu nehmen habe, oder innerhalb von drei Wo-
chen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein sogenanntes Remonstra-
tionsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einzuleiten habe,
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dass – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.1 und BVGE 2015/19
E. 6.3) sowie von Sinn und Zweck der Dublin-Verordnung – eine explizite
Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Ant-
wortfrist im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis Ab-
lauf der Überstellungsfrist ergehen könne, um die Zuständigkeit auf den
ersuchten Staat zu übertragen, respektive innert dieser Frist auch die Über-
stellung erfolgen müsse,
dass demzufolge festgestellt wurde, eine verspätete Zustimmung zur Zu-
ständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte dann keine Rechtswir-
kung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach
Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt sei respektive wenn die asylsuchende
Person nicht mehr innerhalb der sechs Monate in den ersuchten und nun
zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne,
dass somit nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den er-
suchenden Mitgliedstaat übergehe, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt die angefochtene Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, sich
für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und
das nationale Verfahren durchzuführen,
dass – gemäss dem zitierten Grundsatzurteil E-853/2017 und entgegen
der Auffassung der Vorinstanz – weder die Formulierung der erstmaligen
Überstellungsverweigerung seitens des angefragten Staates (in provisori-
scher oder definitiver Form) noch die dazu herangezogenen Gründe für die
Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang mit Art. 29 Dublin-III-VO ent-
scheidend sein können,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund der sonstigen Ein-
wände der Vorinstanz keinen Anlass hat, seine neuste Rechtsprechung in
Frage zu stellen,
dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist in einer
Konstellation wie der vorliegenden vom Zeitpunkt der „vorläufigen“ Ableh-
nung respektive der negativen Antwort auszugehen ist (vgl. mehrfach zi-
tiertes Urteil des BVGer E-853/2017 E. 9.6.2),
dass demnach die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs.1
Dublin-III-VO mit der ablehnenden Antwort der italienischen Behörden am
20. April 2017 ausgelöst wurde und am 20. Oktober 2017 endete,
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dass die Zustimmung Italiens am 4. Mai 2018 somit klar verspätet erfolgt
ist, und die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens auf die Schweiz übergegangen ist,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen und die Verfügung des
SEM vom 26. Juni 2018 aufzuheben ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung ei-
nes Rechtsbeistandes obsolet geworden ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres vollständi-
gen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Aufwendungen
in der Beschwerdeeingabe vom 26. Juni 2018 dargelegt hat und diese
(zeitlicher Aufwand von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 193.–
sowie einmalige Barauslage in der Höhe von Fr. 53.–; insgesamt
Fr. 1‘018.– [inkl. MWST]) angemessen erscheinen,
dass das SEM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘018.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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