B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-393/2019, F-410/2019
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
beide Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 4. und 10. Dezember 2018
[…] und […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr erwachsener Sohn, Beschwerde-
führer 2, am 16. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2018
bzw. vom 10. Dezember 2018 – beide eröffnet am 17. Januar 2019 – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer gemeinsamen Eingabe vom
22. sowie separaten, inhaltlich identischen Eingaben vom 23. Januar 2019
an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragten,
die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, sich für die Asylverfahren zuständig zu erklären; eventualiter sei
die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinnge-
mäss um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. um Gewährung aufschie-
bender Wirkung der Beschwerden sowie um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung ersuchten,
dass die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht unter der Referenz
F-393/2019 (Beschwerdeführerin 1) und F-410/2019 (Beschwerdeführer 2)
erfasst wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit je einer superprovisorischen
Verfügung vom 24. Januar 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren F-393/2019 und
F-410/2019 zu vereinigen; dies aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzugehen ist, da das
entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden in der Begrün-
dung ihrer Rechtsmittel nicht weiter thematisiert wird und unerkennbar
bleibt, worin der behauptete Verfahrensmangel bestehen soll,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller ein Visum
erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen
konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist
und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit
nicht verlassen hat,
dass den Beschwerdeführenden – aus einem von der Vorinstanz veran-
lassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-Vis) zu schliessen – am 16. bzw. 18. September 2018 von
der tschechischen Vertretung in Teheran Schengen-Visa der Kategorie C,
gültig vom 10. Oktober 2018 bis zum 8. November 2018, ausgestellt wor-
den waren (Akten der Vorinstanz zur Beschwerdeführerin 1 [SEM1 Akt.]
A6, und Akten der Vorinstanz zum Beschwerdeführer 2 [SEM2 Akt.] A5),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der am 26. Oktober 2018 sepa-
rat durchgeführten Befragung zur Person (BzP) einräumten, sie seien mit
diesen Visa auf dem Luftweg von Teheran über Russland in die Tschechi-
sche Republik gelangt,
dass sie ein paar Tage bei der Nichte der Beschwerdeführerin 1 (bzw. der
Cousine des Beschwerdeführers 2) in Prag geblieben seien und von dort
mit einem Autobus zuerst nach Deutschland und von dort mit einem ande-
ren Bus in die Schweiz gelangt seien (SEM1 Akt. A10, Ziff. 5.01 und 5.02;
SEM2 Akt. A14, Ziff. 5.01 und 5.02),
dass das SEM die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2018 (Be-
schwerdeführer 2) bzw. am 2. November 2018 (Beschwerdeführerin 1) zu
Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM2 Akt. A18, SEM1 Akt. A16),
dass die tschechischen Behörden den beiden Gesuchen um Übernahme
am 3. Dezember 2018 (SEM1 Akt. A19) bzw. am 7. Dezember 2018 (SEM2
Akt. A21) zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit gegeben ist,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in der Tschechischen Republik weise systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche
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die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden, wonach sie nicht in
die Tschechische Republik zurückkehren wollten, da dieser Staat Flüchtlin-
gen gegenüber nicht gut gesinnt sei und ihnen von dort eine Wegweisung
in den Iran drohen würde, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass die Beschwerdeführenden damit aber noch kein konkretes oder ernst-
haftes Risiko dargetan haben, die tschechischen Behörden würden sich
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weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe zur Annahme zu entnehmen sind, die
Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin 1 weiter geltend macht, ihr Sohn leide an ei-
ner schweren Krankheit, könne kaum gehen, weder hören noch sprechen
und sei auf ihre Hilfe angewiesen,
dass er einen (Angaben zur Krankheit des Beschwerdeführers 2),
dass die Behandlung dieser Krankheit in der Tschechischen Republik nicht
in genügendem Masse möglich sei,
dass der Beschwerdeführer 2 dazu ergänzt, die Vorinstanz habe seinen
Gesundheitszustand nicht genügend geprüft, da sie sonst gesehen hätten,
dass ihm eine Rückkehr in die Tschechische Republik nicht zugemutet
werden könne,
dass mit einem solchen pauschalen Einwand die Einschätzung der
Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach die Tschechische Republik
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und somit die
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Auf-
nahmerichtlinie),
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers 2 entsprechend Rechnung zu tragen und die tschechischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über seinen Gesundheitszustand und
die notwendige medizinische Behandlung zu informieren haben (Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
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dass sich das SEM – aus den angefochtenen Verfügungen zu schliessen
– dieser Verpflichtung durchaus bewusst ist,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und im Üb-
rigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
weshalb die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Einwand, die einzige
Möglichkeit in die Schweiz zu kommen, sei das tschechische Visum ge-
stützt auf das Einladungsschreiben ihrer in Prag lebenden Nichte/Cousine
gewesen, nichts für sich abzuleiten vermöchten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 24. Januar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-393/2019 und F-410/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: