B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3937/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2018 mit seinem Freund (vgl. Ver-
fahren F-3941/2018) in die Schweiz einreiste und am 5. März 2018 um Asyl
nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/15 Ziff. 5.03 und 5.05),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 14. März 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen zur Person befragte und er
dabei angab, mit seinem Freund von Marokko nach Spanien gereist zu
sein, wobei er am Tag seiner Ankunft am 28. Januar 2018 ins Gefängnis
gebracht wurde und ihm seine Fingerabdrücke abgenommen wurden; spä-
ter sei er über Frankeich in die Schweiz gekommen (SEM act. A7/15 Ziff.
2.06 und 5.02),
dass ihm anlässlich der Befragung die Gelegenheit gegeben wurde, sich
zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylge-
suchs zu äussern (SEM act. A7/15 Ziff. 8.01),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, er habe
gehört, die Schweiz sei ein sicheres Land und er als (…) in der Schweiz
bessere Chancen habe als in Spanien (SEM act. A7/15 Ziff. 8.01),
dass das SEM die spanischen Behörden am 4. April 2018 (Datum des Ge-
suchs) beziehungsweise am 18. April 2018 (Datum der Übermittlung an die
spanischen Behörden) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dies gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. A10/6 bzw. A11/2),
dass die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 18. Juni 2018 entsprachen (unpaginierte SEM act./Antwortschreiben
der spanischen Behörden vom 29. Juni 2018),
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 25. Juni 2018 aufzuheben sowie sein Asyl-
gesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
9. Juli 2018 die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat während 12 Monaten für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ vom 14. März 2018 ausführte, er sei von Marokko nach Spanien ge-
reist und via Frankreich in die Schweiz gekommen,
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dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Mai 2018 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni
2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe kein
Vertrauen in den spanischen Staat, er werde ungenügend vor (…) Über-
griffen geschützt und sei von der spanischen Behörde schlecht behandelt
worden
dass er weiter ausführt, er sei nach seiner Ankunft in Spanien ins Gefäng-
nis gesteckt worden und anschliessend im Winter in der Gefängniskleidung
auf der Strasse unterwegs gewesen, was sehr demütigend gewesen sei,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer die Ausführungen nicht genügend belegen
kann und sich auch der eingereichten Fotografie nichts ableiten lässt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und seinem Wunsch
nach der Prüfung seines Asylgesuchs implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
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die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausführte, er
habe Probleme mit (…), sich jedoch in seiner Beschwerde vom 25. Juni
2018 nicht mehr darauf beruft,
dass der Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene vorbringt, es
gehe ihm nicht gut und er brauche eine psychologische Begleitung,
dass im eingereichten medizinischen Verlaufsbericht eine Vorstellung bei
einem Psychologen/Psychiater aufgrund einer generalisierten (…) sowie
(…) empfohlen wird (vgl. Beschwerdebeilage),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR)
dass nicht davon auszugehen ist, die geltend gemachten psychischen Be-
schwerden des Beschwerdeführers würden einer Überstellung entgegen-
stehen,
dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medi-
zinische Versorgung (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreu-
ung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinien) und keine
Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adä-
quate fachärztliche Behandlung und spezifische Versorgung verweigern
würde,
dass der Beschwerdeführer den Wunsch äussert in der Schweiz zu ver-
bleiben, die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden jedoch kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers
– auch auf das Asylgesuch dessen Freundes nicht eingetreten ist sowie
auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundes-
verwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde ebenfalls ab-
weist (vgl. Verfahren F-3941/2018),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: