B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-3941/2015
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3941/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener algerischer Staatsbürger, ge-
langte im März 2003 in die Schweiz und stellte hier unter Verwendung fal-
scher Personalien ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er
dem Kanton C._______ zugewiesen. Mit Entscheid vom 8. April 2003 trat
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde von der damaligen Asylrekurskommission mit Urteil
vom 4. August 2003 letztinstanzlich abgewiesen. Einer daraufhin an den
Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Ausreise kam dieser nicht
nach.
B.
In der Zeit zwischen 2003 und 2008 wurde der Beschwerdeführer elfmal
strafrechtlich verurteilt. Nebst mehreren Verstössen gegen das damals gel-
tende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
([ANAG, BS 1 121]; u.a. rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt,
Missachtung einer Massnahme) wurde er namentlich des Diebstahls, der
Fälschung von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung und des
Vergehens sowie der Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen (vgl. Ak-
ten der Migrationsbehörde des Kantons E._______ [nachfolgend: X act.]
196 ff: Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. März
2012).
Gegen den Beschwerdeführer wurden auch ausländerrechtliche Zwangs-
massnahmen angeordnet. So verfügte die Migrationsbehörde des Kantons
C._______ am 12. Januar 2004 seine sofortige Eingrenzung in das Gebiet
der Gemeinde D._______ (vgl. [nicht paginierte] Asylakten der Vorinstanz,
Unterdossier Vollzugsunterstützung [nachfolgend: SEM Asyl act.]: Verfü-
gung der kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Januar 2004). Sie nahm
den Beschwerdeführer sodann am 13. April 2007 für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft und ordnete im Anschluss daran die Durch-
setzungshaft an, welche später noch bis zum 18. Januar 2008 verlängert
wurde. Anlässlich eines Spitalaufenthalts entwich der Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2007 aus der Durchsetzungshaft und galt vorerst als un-
tergetaucht, bis er am 8. April 2008 polizeilich aufgegriffen und dem Straf-
vollzug zugeführt wurde. Die Migrationsbehörde des Kantons C._______
verfügte am 24. April 2008 im Anschluss an seine Entlassung erneut die
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Durchsetzungshaft, diesmal bis zum 23. Mai 2008 (SEM Asyl act.: Verfü-
gungen der kantonalen Migrationsbehörde vom 13. April 2007, 6. Juli 2007,
19. Oktober 2007, 7. November 2007, Urteil des kantonalen Verwaltungs-
gerichts vom 25. April 2008). Unter der Auflage, dass er Reisepapiere be-
schaffe und die Schweiz freiwillig verlasse, wurde der Beschwerdeführer
aus der Durchsetzungshaft entlassen. Er tauchte jedoch erneut unter.
Nach einer polizeilichen Festnahme am 1. Juli 2008 wurde er abermals
dem Strafvollzug zugeführt. Im Anschluss an seine Entlassung am 9. Ok-
tober 2008 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ die
Ausschaffungshaft bis am 8. Januar 2009 (SEM Asyl act.: Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Oktober 2008).
C.
Im Zusammenhang mit Vorbereitungen für einen Eheschluss gab der Be-
schwerdeführer schliesslich seine wahre Identität bekannt. Am 30. Januar
2009 heiratete er im Kanton G._______ die Schweizer Bürgerin
B._______, worauf ihm dort eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des
Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge noch bis zum 30. Ja-
nuar 2011 verlängert wurde. Aus der Ehe ging ein Sohn, geboren am (…),
hervor.
D.
Der Beschwerdeführer wurde auch während der Dauer seines geregelten
Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig und deshalb wie folgt ver-
urteilt (X act. 196 ff.):
mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 22. Mai
2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Fälschung von
Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts zu 240 Stunden gemein-
nütziger Arbeit;
mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 14. August
2009 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten
zum Nachteil der Ehefrau zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, im
Umfang von 20 Stunden bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.–;
mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 28. Oktober
2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Betrugs, Nichtan-
zeigen eines Fundes und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 100.–;
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mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 11. Januar
2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen;
mit Entscheid des Amtsstatthalteramts I._______ vom 4. Mai 2010
wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung zu 120 Stunden
gemeinnütziger Arbeit.
E.
Am 9. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Migrationsbe-
hörde des Kantons E._______ um Bewilligung eines Kantonswechsels (X
act. 6).
F.
Am 27. August 2011 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau nach einem weiteren Vorfall ehelicher Gewalt (SEM Asyl act.: Ent-
scheid des Bezirksgerichtspräsidiums des Kantons E._______ vom 22.
März 2012, S. 3). Ebenfalls noch während der Rechtshängigkeit des Ver-
fahrens betreffend Kantonswechsels beziehungsweise Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung (dazu nachstehend Bst. H.) erstellte der Forensische
Dienst der (…) im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung (dazu nach-
folgend Bst. G) am 15. Dezember 2011 ein forensisch-psychiatrisches Gut-
achten über den Beschwerdeführer (X act. 124 ff.).
G.
Am 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft H._______ unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, Tätlich-
keiten, Hausfriedensbruchs und Übertretung des BetmG zu einer Freiheits-
strafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 100.– verurteilt (X act. 196
ff.).
H.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons
E._______ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (X act. 204 ff.). Das ge-
gen diesen Entscheid ergriffene kantonale Rechtsmittel blieb ohne Erfolg
(X act. 246 ff.). Der daraufhin an ihn gerichteten Aufforderung zur Ausreise
bis spätestens am 2. Oktober 2012 kam der Beschwerdeführer nicht nach
(X act. 295).
I.
Aufgrund weiterhin anhaltender Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer
wie folgt verurteilt:
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mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 27. Dezember 2012 wegen versuchten Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (X act. 311 f.);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 10. Juli 2013 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheits-
strafe von 12 Tagen (X act. 315);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 23. Juli 2013 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfrie-
densbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–
und einer Busse von Fr. 300.– (X act. 316);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 30. Juli 2013 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrs-
mittels ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 80.– (X
act. 317);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 10. September 2013 wegen Diebstahls, unrechtmässiger An-
eignung, rechtswidrigen Aufenthalts (nach Ablauf des bewilligten
Aufenthalts), Hinderung einer Amtshandlung und Kaufs, Besitzes
und Konsums von Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 150 Ta-
gen und einer Busse von Fr. 100.– (X act. 362);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 3. Oktober 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
30 Tagen (X act. 377).
J.
Dazwischen, am 8. März 2013, wurde der Beschwerdeführer Vater eines
Sohnes aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer in der Schweiz nie-
dergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen (SEM Asyl act.: Mittei-
lung einer Kindesanerkennung des kantonalen Zivilstandsamtes vom (…)).
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (…) 2013 geschieden (X act.
314).
K.
Der Beschwerdeführer trat am 5. Dezember 2013 den Strafvollzug an. Im
Mai 2015 gelang es den schweizerischen Behörden zwar, ein Laisser-Pas-
ser für seine Rückkehr nach Algerien zu organisieren. Der Beschwerdefüh-
rer widersetzte sich jedoch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
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am 21. Juni 2015 einer Ausreise (X act. 408 ff. bzw. 433). Die beigezoge-
nen Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass er die Schweiz inzwi-
schen verlassen hätte.
L.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (X act. 426 ff., SEM
act. 10/40 f.) verfügte die Vorinstanz am 19. Juni 2015 gegenüber dem
Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, gültig ab 23. Juni 2015.
Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im
Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Einreiseverbot wurde damit
begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten
in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen habe und diese Werte gefährde. Die von ihm vorgebrachten persönli-
chen Interessen an möglichst ungehinderten Kontakten zu seinen hier le-
benden Kindern vermöchten dagegen nicht aufzukommen. Ihnen könne
durch die Möglichkeit von zeitweisen Suspensionen und durch Benutzung
moderner Kommunikationsmittel in genügender Weise Rechnung getragen
werden. Einer allfälligen Beschwerde entzog das SEM vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung.
M.
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 19. Juni 2015 (Postaufgabe: 22. Juni 2015) an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich
auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu be-
schränken und die Ausschreibung im SIS zu löschen. Die gegen ihn ergrif-
fene Massnahme sei verfrüht ausgesprochen worden und unangemessen.
Er sei seit zwei Jahren drogenfrei und delinquiere „nur noch“, um ohne Auf-
enthalts- und Arbeitsbewilligung beziehungsweise ohne Nothilfe überleben
zu können. Ausserdem würden in der Schweiz seine beiden Kinder leben,
zu denen er einen regelmässigen Kontakt pflege. Würde ihm die Chance
eingeräumt, sich während einiger Monate zu bewähren, könnte er bewei-
sen, dass seine Probleme der Vergangenheit angehörten und er gewillt sei
zu arbeiten.
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015
auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 7
O.
Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur
Replik keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 24. September 2015 – und
damit innert Replikfrist – gelangte indes die geschiedene Ehefrau an das
Bundesverwaltungsgericht und gab der Hoffnung Ausdruck, dass das Ein-
reiseverbot aufgehoben und der Aufenthalt des Beschwerdeführers doch
noch geregelt werden könne. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen dro-
genfrei und kümmere sich liebevoll um den gemeinsamen Sohn.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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Seite 8
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann ein Einreiseverbot gegen-
über ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet wer-
den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], BBl 2002
3709, 3813, nachfolgend: Botschaft zum AuG). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un-
mittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die
Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf an-
dere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Auslän-
derrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5
m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen nennt. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das ver-
gangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord-
nung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft zum AuG BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
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und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2003 und 2014 mehr als 20
Strafbefehle bzw. -urteile. Nebst Verstössen gegen das BetmG richteten
sich die von ihm begangenen Delikte insbesondere gegen das Eigentum,
aber auch gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben so-
wie die Freiheit. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu Freiheitsstra-
fen von insgesamt mehr als dreieinhalb Jahren verurteilt (X act. 196 ff., 397
ff.).
4.2 Mit der im erwähnten Zeitraum abgeurteilten Delinquenz des Be-
schwerdeführers hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Wei-
teres verwirklicht. Darüber hinaus konnte die Vorinstanz zu Recht auch von
einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Eine
solche wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeschlossen,
wenn er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er könnte – aufgrund
der ihm nicht gewährten Aufenthaltsregelung und einer sich daraus erge-
benden finanziellen Notlage – weiterhin zur Begehung von Eigentumsde-
likten gezwungen sein.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit
steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN / MÜLLER
/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 f.).
5.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung schon aus objektiver, prä-
ventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Perso-
nen, die über Jahre hinweg immer wieder straffällig werden, sind nach
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Seite 10
Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die
begangene Delinquenz wie vorliegend auch besonders sensible Rechtgü-
ter betrifft. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungs-
praxis zu verdeutlichen, dass erhebliche Delinquenz zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung eine Fernhaltemassnahme zur Folge
haben kann.
5.2 Aber auch in subjektiver Hinsicht wog das vom Beschwerdeführer vor
Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten schwer und
war im Zeitpunkt der Verfügung von einer ernsthaften Gefahr für weitere
Delikte auszugehen. Der Beschwerdeführer delinquierte schon bald nach
seiner Einreise in die Schweiz und danach über Jahre hinweg immer wie-
der. Dabei zeichnete er sich durch eine augenscheinliche Uneinsichtigkeit
beziehungsweise Unbelehrbarkeit aus. Weder eine ausgestandene Unter-
suchungshaft noch gegen ihn ausgesprochene Strafen konnten ihn von der
Begehung weiterer Delikte abhalten. Dass diese Delinquenz massgeblich
durch eine Drogensucht bedingt gewesen und die Sucht inzwischen weg-
gefallen sein soll, bleibt eine aktenmässig nicht erstellte Behauptung.
Diese steht sogar im Widerspruch zum forensisch-psychiatrischen Gutach-
ten vom 15. Dezember 2011 (vgl. Bst. F. hievor), welches die Delinquenz
des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil mit dessen Persönlich-
keitsstruktur in Verbindung bringt. Die sachverständige Person gelangt dort
unter anderem zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer eine er-
höhte Gefahr, erneut Straftaten zu begehen, wobei entsprechend seiner
Persönlichkeitsstruktur (leichte Ausprägung einer dissozialen Persönlich-
keitsstörung mit psychopathischen Zügen und eingeschliffenem parasitär-
ziellosem Verhaltensmuster) auch in Zukunft von einer hohen Wahrschein-
lichkeit von Eigentumsdelikten, Verstössen gegen das BetmG und häusli-
cher Gewalt zum Nachteil seiner Frau beziehungsweise einer anderen In-
timpartnerin auszugehen sei (X act. 130). Im Übrigen behauptet der Be-
schwerdeführer – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – selbst nicht, ins-
künftig ein deliktfreies Leben führen zu wollen und zu können. Dass er die
Schuld daran den Behörden gibt und die Straftaten entsprechend zu baga-
tellisieren versucht, ist ein weiterer Ausdruck seiner manifesten Uneinsich-
tigkeit. Entsprechend stellten ihm denn auch beispielsweise das Departe-
ment Volkswirtschaft und Inneres des Kantons E._______ in dessen Ein-
spracheentscheid vom 25. Juni 2012 betreffend Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung (X act. 250 f.) und die Vollzugs- und Bewährungsdienste
des Kantons C._______ im Entscheid vom 13. Februar 2012 (X act. 186)
eine insgesamt schlechte Legalprognose.
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Seite 11
5.3 Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interes-
sen insbesondere darauf, dass er Vater von zwei in der Schweiz lebenden
Kindern sei und ein Angebot für eine Arbeitsstelle habe.
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Einschränkung in der
Ausübung familiärer Kontakte ist in erster Linie darauf zurückzuführen,
dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt. Es kann sich im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage stellen, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einrei-
severbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessen-
abwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte
pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich-
tigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.3.6 m.H.).
5.3.2 Über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem jüngeren,
2013 ausserehelich geborenen Kind ist bis auf die im April 2015 erfolgte
zivilrechtliche Anerkennung nichts aktenkundig. In Bezug auf den älteren,
2009 ehelich geborenen Sohn wird geltend gemacht und von der Kinds-
mutter bestätigt, dass ein intaktes, enges Verhältnis bestehe. Damit hatten
sich – im Rahmen des Verfahrens um (erneute) Erteilung der Aufenthalts-
bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz – bereits die Migrationsbe-
hörde des Kantons E._______ und die ihr übergeordnete Rechtsmitte-
linstanz zu befassen. Letztere schloss in ihrem Entscheid vom 25. Juni
2012 (X act. 246 ff.), dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hin-
sicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Kind bestehe. Dass sich daran inzwischen Wesentliches ge-
ändert habe, wird zwar – wie erwähnt – implizit behauptet, aber in keiner
Weise belegt oder auch nur näher erörtert.
5.3.3 Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass minimale Kon-
takte mit seinem Sohn nicht schon schriftlich, telefonisch, über elektroni-
sche Medien oder durch Besuche in seinem Heimatland aufrechterhalten
werden könnten. Mit dem Einreiseverbot geht im Übrigen kein absolutes
Verbot von Einreisen in die Schweiz einher. Vielmehr besteht die Möglich-
keit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension einer bestehenden
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 12
5.4 Unter den gegebenen Umständen stellt das auf vier Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
6.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der
von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im
Schengener Informationssystem SIS. Dieses verunmögliche ihm, sein „so-
ziales Umfeld in den anderen Schengen-Ländern zu pflegen“.
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,
SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Ein-
reiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Ein-
reise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Mass-
nahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem
Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1
vom 15. September 2009 i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff.
ii Visakodex).
6.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2
und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vor-
F-3941/2015
Seite 13
aussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwe-
senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie
solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2
Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch
die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2
SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen – wie
oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung auszugehen und hat die Schweiz die Inte-
ressen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1). Zum anderen hat der Beschwerdeführer persönliche Inte-
ressen an einem ungehinderten Zugang zum übrigen Schengen-Raum
zwar geltend gemacht, aber in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen hin-
dert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, den
Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins ei-
gene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ihm ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Ausschreibung im SIS erfolgte
demnach zu Recht.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
F-3941/2015
Seite 14
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
(Dispositiv S. 15)
F-3941/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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