B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3941/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / […].
F-3941/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 mit seinem Freund (vgl. Ver-
fahren F-3937/2018) in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/8, Pkt. 5.03 sowie Be-
schwerde vom 5. Juli 2018),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 19. März 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch zu seiner Per-
son und zu seinem Reiseweg befragte (BzP) und er unter anderem aus-
führte, sie seien von Tanger mit Schlauchbooten nach Spanien gefahren;
sie seien am 28. Januar 2018 in A._______ angekommen; die „Guardia
Civil“ habe auf sie gewartet und sie mit Fahrzeugen ins Gefängnis gebracht
(SEM act. A7/7, Pkt. 5.02),
dass ihm anlässlich der Befragung gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs oder Spaniens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM act. A7/11
Pkt. 8.01),
dass das SEM am 4. April 2018 die spanischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act.
A12),
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni
2018 zustimmten (SEM act. A22),
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
F-3941/2018
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter am 10. Juli 2018 den Vollzug der Überstellung
mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die Vorakten am 10. Juli 2018 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
F-3941/2018
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässich der BzP zu Protokoll gab, in Spanien
illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist zu sein
(SEM act. A7/7, Pkt. 5.02),
F-3941/2018
Seite 5
dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 4. April 2018 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni
2018 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Spaniens mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
grundsätzlich nicht bestreitet,
dass der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu än-
dern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass damit auch die Vorbringen unbehelflich sind, der Beschwerdeführer
habe bereits angefangen, Deutsch zu lernen und er habe erste Kontakte
zu Menschen und Organisationen in der Schweiz geknüpft; er könne sich
in der Schweiz überdies gut auf Französisch verständigen (vgl. Be-
schwerde vom 5. Juli 2018),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
habe kein Vertrauen in den spanischen Staat, da er und sein Freund dort
schlecht behandelt worden seien,
F-3941/2018
Seite 6
dass er diesbezüglich weiter ausführt, man habe ihn nach Abnahme der
Fingerabdrücke wie einen Verbrecher verhaftet, gefesselt und ins Gefäng-
nis gesteckt; ihnen seien die Kleider weggenommen worden und sie hätten
dunkle Gefängniskleider erhalten; zu Essen habe es nur Kekse und Was-
ser gegeben; nach zwei Tagen habe man sie auf die Strasse geworfen und
sie fortgeschickt; sie seien mit nichts auf der Strasse gestanden; es sei
Winter und kalt gewesen; über eine Woche lang seien sie auf der Strasse
unterwegs gewesen und sie hätten nur die Gefängnisbekleidung gehabt,
wodurch sie als Häftlinge erkennbar gewesen seien; dies sei sehr demüti-
gend gewesen und sie hätten grosse Angst gehabt (vgl. Beschwerde vom
5. Juli 2018),
dass der Beschwerdeführer seine obgenannten pauschalen Ausführungen
nicht (genügend) beweismässig belegt und sich insbesondere auch aus
der eingereichten Fotografie – ein Selfie von drei jungen Männern (vgl. Be-
schwerdebeilage) – nichts dergleichen ableiten lässt,
dass es überdies keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass Spanien insbesondere Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass mit den Beschwerdevorbringen sinngemäss die Anwendung von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
F-3941/2018
Seite 7
gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus humanitären Grün-
den“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass sich der Beschwerdeführer überdies nach Einreichen eines Asylge-
suchs an die zuständigen Behörden wenden kann bzw. die Möglichkeit hat,
bei den in Spanien zahlreichen karitativen Organisationen um Hilfe zu er-
suchen, worauf ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Verfügung vom
19. Juni 2018, S. 4),
dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht davon auszuge-
hen ist, es würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen insbesondere nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Angst- und
Schlafstörungen; vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 [Be-
schwerdebeilage]) nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Be-
einträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegensteht,
dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
F-3941/2018
Seite 8
dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien
Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers
– auch auf das Asylgesuch dessen Lebenspartners nicht eingetreten ist
sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das
Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde
ebenfalls abweist (vgl. Verfahren F-3937/2018),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist,
F-3941/2018
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3941/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: