B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3945/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren (…) 1988, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte – seinen eigenen Angaben zufolge – am
27. Dezember 2017 in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum P._______ um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach
Rumänien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dass dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Poststempel: 7. Juli 2018) erhob der Be-
schwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Bei gleicher Gelegenheit ersuchte er um Wieder-
herstellung der abgelaufenen Rechtsmittelfrist.
Zur Begründung des Firstwiederherstellungsgesuchs machte der Be-
schwerdeführer geltend, dass er seit längerem psychische Probleme habe.
Im Wesentlichen leide er als Folge seiner Bürgerkriegserlebnisse an einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen. Deswegen
stehe er in ärztlicher Behandlung. Als er den negativen Entscheid des SEM
erhalten habe, habe er – so psychisch angeschlagen und instabil er bereits
gewesen sei – einen kompletten Zusammenbruch erlitten. Das habe dazu
geführt, dass er am 4. Juni 2018 keinen anderen Ausweg gesehen habe,
als sich das Leben zu nehmen. Der Versuch sei gescheitert, worauf er in
eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden sein.
Dort halte er sich wegen anhaltender Suizidalität nach wie vor auf. Die dar-
gestellten Umstände in Verbindung mit fehlenden Sprachkenntnissen und
finanziellen Mitteln hätten dazu geführt, dass er es versäumt habe, die Be-
schwerdefrist zu wahren.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe
medizinischer Unterlagen zu den Akten (Bericht der […] an das SEM vom
24.03.2018 mit medizinischen Unterlagen, Schreiben des Hausarztes an
den kantonalen psychiatrischen Dienst vom 09.04.2018 mit der Bitte um
ein Aufgebot des Beschwerdeführers zwecks Untersuchung, Aufgebot des
Beschwerdeführers zu einem Untersuchungstermin durch den kantonalen
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psychiatrischen Dienst vom 10.04.2018, Verlaufsbericht des Hausarztes
mit Einträgen vom 09.04.2018 bis 22.05.2018). Im Übrigen führte er aus,
dass er eine Bestätigung des kantonalen psychiatrischen Dienstes über
seinen stationären Aufenthalt bis jetzt nicht habe erhalten können. Das Ge-
richt werde gebeten, bei Bedarf den psychiatrischen Dienst telefonisch zu
kontaktieren.
D.
Mit Telefax-Verfügung vom 10. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung nach Rumänien per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG i.V.m.
Art. 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5
VwVG. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, wel-
che im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.1 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter vorbehal-
tene Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch hier.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai
2018 eröffnet. Die gegen Verfügungen der vorliegenden Art geltende Be-
schwerdefrist beträgt fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Es steht fest
und wird nicht bestritten, dass diese Frist am 14. Mai 2018 unbenützt ab-
gelaufen ist. Ein Eintreten auf die Beschwerde setzt somit voraus, dass
dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die Beschwerdefrist
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt wird.
2.2. Auf ein Gesuch um Wiederherstellung einer unbenützt abgelaufenen
Frist wird eingetreten, wenn die gesuchstellende Partei unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung innert gleicher Frist nachholt (Art. 24
Abs. 1 VwVG). Ausserdem muss das Gesuch begründet und unter Beilage
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der entsprechenden Beweismittel erfolgen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 5
bis 8 zu Art. 24).
2.3. Der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich nur entnehmen,
dass sich der fristauslösende Wegfall des behaupteten Hindernisses zwi-
schen dem 4. Juni und dem 4. Juli 2018 zugetragen haben muss. Da aber
die für die Fristwahrung massgebende Übergabe der Beschwerde an die
Post erst am 7. Juli 2018 erfolgte (Art. 21 Abs. 1 VwVG), stellt sich die
Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs. Diese Frage
kann jedoch letztlich offengelassen werden, da sich das Gesuch, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, ohnehin als unbegründet erweist.
3.
3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn
die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise da-
von abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer
Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbe-
teiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäum-
nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzli-
chen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegen bei
organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vor-
schriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwie-
derherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die – objektiv be-
trachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie
die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung
der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen wer-
den könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Um-
stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Be-
urteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grund-
sätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.,
Art. 24 N 11 ff.: STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, N. 1
ff. zu Art. 24 VwVG; BGE 112 V 255).
3.2. Die entschuldigenden Umstände sind zu beweisen, ein blosses Glaub-
haftmachen genügt insoweit nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; URSINA BEERLI-
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BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233; STEFAN VOGEL, a.a.O.,
N. 18 zu Art. 24 VwVG, m.H.).
3.3. Dem Wiederherstellungsgesuch könnte entsprochen werden, wenn
der Beschwerdeführer aufzeigen könnte, dass er im Zeitraum zwischen der
Eröffnung der Verfügung am 5. Mai 2018 und dem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist am 14. Mai 2018 in einer Situation gewesen war, die als unverschul-
detes Hindernis im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu qualifizieren
ist, d.h. in der er ohne eigenes Verschulden ausserstande gewesen war,
allein oder mit Hilfe eines Dritten fristwahrend tätig zu werden. Das ist nicht
der Fall: Weder seine psychische Beeinträchtigung durch eine posttrauma-
tischen Belastungsstörung (mit Schlafstörungen), derentwegen er gemäss
den aus den Monaten März bis Mai 2018 stammenden Medizinalakten in
ambulanter Behandlung stand, noch der drei Wochen nach Ablauf der Be-
schwerdefrist verübte Suizidversuch mit anschliessendem Aufenthalt in ei-
ner geschlossenen psychiatrischen Einrichtung lassen den Schluss zu,
dass eine solche Situation während laufender Rechtsmittelfrist eingetreten
ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach Erhalt der Ver-
fügung des SEM einen „kompletten Zusammenbruch“ erlitten, ist in ihrer
Knappheit und Unbestimmtheit ohne Aussagekraft und wird durch die ein-
gereichten Beweismittel nicht gestützt. In Wirklichkeit verhält es sich um-
gekehrt. Denn der eingereichte Verlaufsbericht des Hausarztes enthält Ein-
träge, die den Zeitraum von 9. April bis 22. Mai 2018 umfassen, also auch
die hier interessierende Zeitspanne. Ein Ereignis wie der behauptete „kom-
plette Zusammenbruch“ müsste im Dokument in irgendeiner Form Nieder-
schlag gefunden haben. Das tut es jedoch nicht. Keiner der Einträge deutet
auch im Entferntesten darauf hin, dass sich derartiges zugetragen hätte.
Die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlenden finanziellen Mittel für
eine Rechtsvertretung, auf die sich der Beschwerdeführer hilfsweise beruft,
sind schliesslich ebenfalls unbehelflich. Denn es nichts ersichtlich, was den
Beschwerdeführer daran hätte hindern können, eines der vielfältigen Hilfs-
angebote für Personen in seiner Situation in Anspruch zu nehmen, wie es
zahlreiche andere Betroffene auch tun.
3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei un-
verschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde selbst oder durch
Beizug einer Drittperson fristgerecht einzureichen.
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4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuwei-
sen, und auf die Beschwerde vom 4. Juli 2018 ist infolge Verspätung nicht
einzutreten. Mit diesem Urteil wird der am 10. Juli 2018 verfügte Vollzugs-
stopp aufgehoben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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