B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3949/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass gemäss einer Meldung des zentralen europäischen Visa-Informati-
onssystems (CS-Vis) den Beschwerdeführenden durch die italienischen
Behörden in Asmara am 17. Oktober 2017 ein für Italien gültiges Visum aus
medizinischen Gründen vom 27. Oktober 2017 bis 10. Dezember 2017 er-
teilt worden war,
dass ihnen darüber hinaus bereits am 26. Februar 2015 durch die italieni-
sche Auslandvertretung ein Visum erteilt worden war,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 6. November 2017 geltend machte, sie hätten nicht auf die Ausstellung
der von ihnen beantragten Visa warten können, da ihr Sohn schwer krank
gewesen sei und ihr Ehemann die Reise bereits organisiert habe,
dass sie in Begleitung ihres Sohnes Asmara bereits Ende Mai 2017 verlas-
sen und sich in den Sudan begeben habe, von wo aus sie nach einem
zweimonatigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in ein ihnen unbe-
kanntes Land geflogen seien,
dass sie von dort aus ihre Reise in die Schweiz mit dem Auto und schliess-
lich im Zug fortgesetzt hätten,
dass der Beschwerdeführer erklärte, aufgrund seiner Erkrankung könne er
sich an die Modalitäten der Ausreise nicht mehr genau erinnern, da er die
meiste Zeit geschlafen habe,
dass das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vor-
instanz) ihnen anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zu-
ständigkeit Italiens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erklärte, da ihr Sohn dringend
medizinische Behandlung benötige wolle sie in der Schweiz bleiben, und
sie um eine Behandlung ihres Asylgesuches in der Schweiz bat,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls seinen Wunsch, in der Schweiz blei-
ben und hier behandelt werden zu können, zum Ausdruck brachte,
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dass das SEM am 26. Januar 2018 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, hingegen er-
hielt das SEM am 18. Juni 2018 nachträglich eine explizite Gutheissung
mit Garantien zur Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie
(vgl. Akten der Vorinstanz A30/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – eröffnet am 29. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anwei-
sung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch zu machen, beantragte,
dass die Sache eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 10. Juli 2018 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, sofern die Antragsteller Visa besitzen, die seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen sind, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaates haben einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO
anwendbar sind, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen haben (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Italien den Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2017 bis
am 10. Dezember 2017 gültige – medizinische – Visa ausgestellt hat,
dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 26. Januar 2018 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, hingegen nachträglich mit Schreiben vom 18. Juni 2018 dem Ersu-
chen des SEM explizit zustimmten und unter Aufführung der Personalien
der Beschwerdeführenden erklärten, die Familie werde in Anwendung des
Rundschreibens vom 8. Juni 2015 untergebracht und habe sich nach ihrer
Ankunft in (…) bzw. am Flughafen (…) bei der Grenzpolizei zu melden,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch
die Beschwerdeführenden nicht bestreiten,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sie damit sinngemäss geltend machen, die Schweiz habe von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien verpflichtet ist, die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zu gewähren,
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dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Ver-
sorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewähr-
leistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdefüh-
rer eine medizinische Behandlung verweigern würde,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass der Beschwerdeführer aktenkundig an einem kombinierten Immunde-
fekt leidet und daher auf regelmässige ärztliche Kontrollen sowie Bluttrans-
fusionen angewiesen ist,
dass er zudem an einer Schilddrüsenunterfunktion leidet, was zu einer
Wachstumsstörung sowie zu Gedeihstörungen führte,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis
auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beantragen, es
sei von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
dass sie in diesem Zusammenhang einen Bericht des Kinderspitals (…)
einreichen, aus dem hervorgeht, dass für dessen Betreuung ein interdis-
ziplinäres Team erforderlich sei, welches Erfahrungen auf dem Gebiet von
primären Immundefekten vorweisen könne,
dass die Nichtgewährleistung der erforderlichen Betreuung bzw. deren Un-
terbruch im Rahmen einer Umsiedlung für den Beschwerdeführer äusserst
schwerwiegende Folgen, bis hin zum Tod haben könnte,
dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht
reisefähig oder könne die erforderliche Therapierung in Italien nicht erhal-
ten,
dass sodann Italien ausdrücklich ein Visum aus medizinischen Gründen
erteilt hat und sich infolgedessen der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers bewusst ist,
dass im Übrigen nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführenden
in einem Land um ein medizinisches Visum ersucht haben, dessen Ge-
sundheitssystem sie nicht vertrauen,
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dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juni 2018 nach-
träglich das Übernahmeersuchen des SEM in Kenntnis der Aussagen der
Beschwerdeführenden explizit gutgeheissen haben,
dass somit keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführenden)
würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) eingegangen ist und darin unter anderem ausführte, es
müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indi-
viduelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben
der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass – wie vorstehend bereits erwähnt – die italienischen Behörden die
Beschwerdeführenden am 18. Juni 2018 unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten (vgl. A30/1),
dass in Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und
BVGE 2016/2 E. 5.2), somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zu-
sicherung auszugehen ist,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass der am 10. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
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waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: