B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3953/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (geb. […]), iranische Staatsangehörige,
reichte am 22. Juni 2017 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich ein (vgl.
Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM
act.] A2/2).
A.b Gleichentags verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens
Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zu (vgl. SEM
act. A3/5).
B.
Am 24. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter
des SEM zur Person befragt (vgl. SEM act. A10/1-18).
C.
C.a Am 6. Juli 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu den Asyl-
gründen an (SEM act. A18/25).
C.b Gleichentags ging bei der Flughafen-Spezialabteilung, Grenzpolizeili-
che Massnahmen Asyl, der Kantonspolizei Zürich ein vom 5. Juli 2017 da-
tiertes Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Er er-
suchte darin, der Beschwerdeführerin die Vollmacht zur Unterzeichnung
zukommen zu lassen, das SEM über die Rechtsvertretung zu informieren
sowie die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzuweisen. Letzteres
wurde damit begründet, dass im genannten Kanton Familienmitglieder le-
ben würden, die sie unterstützen könnten (vgl. SEM act. A17/3).
D.
Das SEM bewilligte am 10. Juli 2017 die Einreise der Beschwerdeführerin
in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs und hielt fest, dass die
Beschwerdeführerin am 11. Juli 2017 an die Migrationsbehörden des Kan-
tons Schwyz zu weisen sei. Die Vorinstanz informierte den Rechtsvertreter
gleichentags mittels Telefax (vgl. SEM act. A19/2).
Der Begründung der Zuweisungsverfügung vom 10. Juli 2017 ist zu ent-
nehmen, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
sowie nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten
Interessen der Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an
einen bestimmten Kanton sprechen würden (SEM act. A23/1).
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E.
Bezugnehmend auf die Verfügung vom 10. Juli 2017 ersuchte der Rechts-
vertreter – mit einem gleichentags datierten und an die Vorinstanz adres-
sierten Schreiben – um Zuweisung seiner Klientin an den Kanton Zürich.
Seine Klientin würde sich in einer ihr vollkommen unbekannten Situation
wiederfinden, mit ihr unbekannten Problemen konfrontiert und ausserdem
nur von fremden Menschen umgeben sein, mit denen sie sich aufgrund der
fremden Sprache nicht verständigen könne. Folglich sei sie auf umfängli-
che Betreuung und Unterstützung angewiesen. Die im Kanton Zürich le-
bende Schwester könne ihr jegliche Hilfe anbieten, die sie benötige, und
sie in jedem Verfahrensschritt unterstützen. Mit dem erleichterten Kontakt
zur Schwester könne eine vollkommene Isolation der Beschwerdeführerin
verhindert werden (vgl. SEM act. A25/5).
F.
Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juli 2017
mit, dass sich die Eingabe vom 10. Juli 2017 – eingegangen beim SEM am
11. Juli 2017 – inhaltlich gegen den noch nicht rechtskräftig gewordenen
Zuweisungsentscheid richte. Bei der Eingabe handle es sich offensichtlich
um eine Beschwerde, weshalb sie diese an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleite (vgl. SEM act. A27/1-7).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Mitteilung vom 27. Juli 2017
den Eingang der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz
2 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).
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1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 21
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur
summarisch begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu-
chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22
Abs. 1 AsylV 1).
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3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Bezie-
hungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche
Rolle spielen können – wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren En-
keln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch
zwischen Geschwistern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz
der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer na-
hen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff. m.H). Die Abhän-
gigkeit kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebe-
dürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwer-
wiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor,
hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der
betreffenden Person ab (vgl. Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April
2017 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton Zürich le-
bende Schwester bilden keine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsver-
hältnis zu prüfen ist.
3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt ihre Schwester seit vier
Jahren in der Schweiz und ist verheiratet (vgl. Protokoll der Befragung zur
Person Pt. 3.02 [SEM act. A10/1-18, S. 6]). Seit der Ausreise ihrer Schwes-
ter aus dem Iran pflegten sie nur noch sporadisch Kontakt (vgl. Antwort auf
Frage F102 [SEM act. A18/25, S. 18]). Daraus ist zu schliessen, dass die
Schwestern seit mindestens vier Jahren keinen über einen allfälligen
schriftlichen oder telefonischen Verkehr hinausgehenden persönlichen
Kontakt aufrechterhielten. Von einer nahen, tatsächlich gelebten Bezie-
hung kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgegangen werden. Die Be-
schwerdeführerin ist eine volljährige, gemäss Aktenlage gesunde Frau mit
einem Studienabschluss. Obwohl sie während ihres Studiums von ihrer
Schwester finanziell unterstützt wurde (vgl. Antwort auf Frage F119 [SEM
act. A18/25, S. 20]), sind keine weiteren Hinweise ersichtlich, die auf ein
Abhängigkeitsverhältnis schliessen liessen. Vor diesem Hintergrund beste-
hen keine Anzeichen dafür, dass sie in erhöhtem Masse auf Hilfe und Un-
terstützung durch ihre Schwester in der Schweiz angewiesen wäre. Ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich auch nicht aus den fehlenden
Sprachkenntnissen oder der Wohnsituation. Den im Vergleich zu anderen
Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerde-
führerin kann mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden
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Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Dabei kann nicht ent-
scheidend sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte bes-
ser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Obwohl der
Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asylverfah-
rens in der Nähe ihrer Schwester aufhalten zu können, nachvollziehbar ist,
kann nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Schwester
angewiesen wäre. Im Weiteren ergeben sich auch keine Hinweise, dass
eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Be-
schwerdeführerin stünde (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März
2013 E. 4.7).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
5.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint es im
vorliegenden Einzelfall unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist
folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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