B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3956/2016
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1986, irakischer Staatsangehöriger) gelangte
am 29. April 2008 als Asylsuchender in die Schweiz. Unter Anordnung der
Wegweisung wurde sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch erstinstanz-
lich abgewiesen, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 entschied
(E-7172/2009). Die ihm in der Folge angesetzte Frist zum Verlassen der
Schweiz (8. Februar 2013) liess er unbenutzt verstreichen. Er reiste bis
heute nicht aus der Schweiz aus.
B.
Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst
des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Härtefallgesuch) ein. Am 20. November 2015 ersuchte die kantonale Mig-
rationsbehörde für ihn beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalles
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen
damit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren in der
Schweiz aufhalte, sein Aufenthaltsort immer bekannt gewesen sei und er
seine Identität offengelegt habe. Er arbeite seit März 2012 als Bäcker und
spreche gut hochdeutsch. Seither sei er finanziell unabhängig und sowohl
das Verhalten als auch der Leumund seien absolut in Ordnung (keine Ein-
träge im Strafregister). Aufgrund der momentanen politischen Situation im
Irak werde zudem eine Reintegration im Heimaltland als schwierig erach-
tet.
C.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016
mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm dazu
das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme durch den da-
maligen Rechtsvertreter erfolgte am 17. März 2016.
D.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 lehnte das SEM die vom Kanton Bern
zugunsten des Beschwerdeführers beantragte Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ab und verneinte dabei das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Zwar könne seine Integration
– unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer – insgesamt als gelungen
beurteilt, jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten eingestuft wer-
den, dass sich allein daraus eine derart starke Verwurzelung in der
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Schweiz ergäbe, die zu einer besonderen Härte führe, wenn er die Schweiz
verlassen würde. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei als Er-
wachsener in die Schweiz gekommen, weshalb von einer Verwurzelung in
seiner Heimat ausgegangen werden könne.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2016 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm die Zu-
stimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen.
In formeller Hinsicht macht er vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geltend, indem die Vorinstanz bei der ihm vor Erlass der Verfügung
mitgeteilten Absicht, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung zu verweigern, lediglich kurze, pauschale und nicht auf den Einzelfall
des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Voraussetzungen
eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalles machte. Aus diesem
Grund sei es ihm nicht von vornherein möglich gewesen, sich rechtsgenüg-
lich zum geplanten Vorgehen des SEM zu äussern.
Im Übrigen habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles verneint. Es sei nicht ersichtlich, in-
wieweit sich der Beschwerdeführer noch besser hätte integrieren können.
Dass er die ihm angesetzte Ausreisefrist habe verstreichen lassen, sei auf
seine Überzeugung zurückzuführen, dass ein persönlicher Härtefall vor-
liege. Dies habe nichts mit mangelndem Respekt gegenüber der schwei-
zerischen Rechtsordnung zu tun. Ferner gehe das SEM in Bezug auf die
Möglichkeit zur Wiedereingliederung von falschen Tatsachen aus. Sein
Heimatort sei ihm aufgrund der inzwischen erfolgten Veränderungen nicht
mehr vertraut. Zudem müsse dort von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungs-
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gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktuali-
sieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon dieser mit
Eingabe vom 22. Juni 2018 Gebrauch machte.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen kantonalen Akten)
wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech-
tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm vor
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Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen, sich rechts-
genüglich zum geplanten Vorgehen des SEM in Bezug auf die Vorausset-
zungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu äussern.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. auch das Recht, vor
Erlass einer Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei
verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen,
sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde
ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den
Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellung-
nahme zu unterbreiten (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 19). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung
bzw. Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses zu. Hin-
gegen erwächst den Parteien weder aus dem VwVG noch aus den verfas-
sungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgän-
gige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung (vgl. WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 30 N 20 f.).
3.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Feb-
ruar 2016 unter Hinweis auf dessen Persönlichkeitsprofil (Herkunft, Alter,
Gesundheit, Berufserfahrung) und auf intakte berufliche und soziale Le-
bensperspektiven in seiner Heimat mit, weshalb dieser in der Schweiz nicht
über das übliche Mass integriert und somit nicht von einem schwerwiegen-
den persönlichen Härtefall auszugehen sei. In der anschliessenden Stel-
lungnahme vom 17. März 2016 konnte sich der Beschwerdeführer einge-
hend mit der vom SEM beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auseinandersetzen und ausführlich
darlegen, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einen persön-
lichen schwerwiegenden Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben
seien. Dies allein zeigt schon, dass damit dem Anspruch auf vorgängige
Anhörung bzw. Äusserung genüge getan wurde. Weitergehende Ausfüh-
rungen bei der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs kämen be-
reits einer vollständigen Begründung vor Erlass der Verfügung gleich, wo-
rauf – wie oben ausgeführt – kein Anspruch besteht.
3.3 Damit liegt keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, die ange-
fochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen.
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Seite 6
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Auf-
enthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) bestehen
(Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird,
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefall-
regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch
im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar
(PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/ Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 9.35; zur
Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person:
BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich ab-
geschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der
Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Mig-
rationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt B) stets bekannt war. Widerrufs-
gründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in seinem Fall offensichtlich
nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Vo-
raussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob wegen
der fortgeschrittenen Integration – so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG – ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
5.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit (VZAE, SR 142.201) einer Kriterienliste vorangestellt, welche der Ver-
ordnungsgeber sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwen-
dungsbereich des AuG – Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art.
84 Abs. 5 AuG – angewendet wissen will (zur Auslegungsordnung: BVGE
2009/40 E. 5 m.H.). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die
Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Fa-
milienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
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Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die
Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
6.
6.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen we-
der einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
6.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die ausländi-
sche Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in
sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts hat zu-
schulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom 7. Ok-
tober 2015 E. 6 sowie BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK, L'article 14 alinéa
2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.],
L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121
f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der
betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbeson-
dere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-301/2014 vom
8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insgesamt gute Integration
der Familie, sondern die ausserordentlich weit fortgeschrittene Integration
des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freundschaftliche und nachbar-
schaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf-
enthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen demzufolge gewöhnlich
nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2).
Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr langen
Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der betroffenen
Person die lange Aufenthaltsdauer – wie z. B. bei missbräuchlich verzöger-
ter Ausreise – nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem erwartet, dass sie
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut – wenn auch nicht ausseror-
dentlich gut – integriert ist und sich klaglos verhalten hat (vgl. Urteil des
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BVGer C-2766/2012 vom 28. März 2014 E. 5.2 m.H. sowie BGE 124 II 110
E. 3; letzterer betrifft die altrechtliche Regelung von Art. 13 Bst. f der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO,
AS 1986 1791]).
6.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den
Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft
daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der ver-
fügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83
AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus-
schlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz
liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die
betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im
Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen wer-
den (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung
von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die ei-
nen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
7.
Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden
Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdi-
gung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persön-
lichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der
Beschwerdeführer bestritten.
7.1 Was die Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE), seine finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE)
betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes:
Der Beschwerdeführer war seit 1. Dezember 2009 zunächst in einem 30%-
Pensum, ab 1. Januar in einem 50%-Pensum und vom 1. April 2012 bis
31. Dezember 2016 zu 100% bei einer Bäckerei angestellt, wobei er zuletzt
Fr. 3‘500.- brutto im Monat verdiente. Per Ende Dezember 2016 wurde ihm
gekündigt. Gemäss Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2016 hat die
wirtschaftliche Situation des Betriebes damals seine Weiterbeschäftigung
nicht mehr zugelassen. Weitere Stellenantritte wurden ihm trotz Vorliegen
entsprechender Arbeitsverträge einer Pizzeria und später der Bäckerei, bei
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Seite 9
der er früher angestellt war, von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
(beco) mit dem Hinweis auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfah-
ren nicht mehr bewilligt (vgl. Verfügung der beco vom 22. November 2017).
Immerhin kann ihm dabei der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht
abgesprochen werden. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er – als er
vollzeitig beschäftigt war (April 2012 bis Dezember 2016) – keine Sozial-
hilfe in Anspruch nehmen musste.
Was seine sprachliche Integration anbelangt, so kann er den Besuch eines
Alphabetisierungskurses im Februar 2009 und die Teilnahme an einem
Sprachkurs (Stufe A1) vom Oktober 2013 bis Januar 2014 vorweisen. Ge-
mäss den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde spricht er gut hoch-
deutsch.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt,
kann die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers –
unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz – als ge-
lungen bzw. als angemessen beurteilt werden. Die Integration kann jedoch
nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus
eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer
besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. Daran vermag
auch sein nicht näher ausgeführter bzw. belegter Verweis auf einen hier
bestehenden Freundeskreis etwas zu ändern. Ferner wird auch nicht wei-
ter dargelegt, inwiefern er sich in kultureller Hinsicht integriert hat.
7.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Zwar ist der Beschwerdeführer weder vorbestraft
noch liegen gegen ihn Betreibungen vor. Weil er sich jedoch weigerte, die
Schweiz nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zu
verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Rei-
sedokumenten nicht nachgekommen ist, erfüllt er dieses Kriterium nicht.
Dass sein jetziger Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig ist, ist sich der
Beschwerdeführer denn auch bewusst (vgl. seine gegenüber der kantona-
len Migrationsbehörde abgegebene Bestätigung vom 17. Mai 2018).
Vor diesem Hintergrund ist auch sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz
– er beläuft sich bis Ende 2018 auf zehn Jahre und acht Monate – kein
Aspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt doch das in
Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der Anwesen-
heit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten ausser Be-
tracht (vgl. E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein
rechtmässiger Aufenthalt vom 29. April 2008 bis 8. Februar 2013 dauerte,
d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens umfasste (vgl. Sachverhalt A);
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Seite 10
seine weitere, nur geduldete Anwesenheit beruht auf verfahrensrechtlichen
Gründen und ist daher nicht massgeblich. Demzufolge liegt beim Be-
schwerdeführer auch keine Konstellation vor, wie sie der neuesten Recht-
sprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt. Danach sei ab einer gewis-
sen Aufenthaltsdauer (in jenem Fall waren es knapp zehn Jahre) von der-
massen engen Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz aus-
zugehen, so dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsdürftiger
Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben dar-
stellen würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BGer
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).
7.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus sei-
nen familiären Verhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1. Bst. c VZAE). Er ist ledig
und hat keine Kinder. Seine Verwandten (Vater und Geschwister) befinden
sich im Irak.
7.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheits-
zustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Der Be-
schwerdeführer bezeichnet sich selbst als gesund. Auf jeden Fall sind
keine gesundheitlichen Probleme, welche in die Gesamtwürdigung einzu-
beziehen wären, geltend gemacht worden.
7.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wie-
dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei
auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur
im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische
Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die
Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Er
hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden
Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und hatte dort auch erste
Berufserfahrungen gesammelt (zwei Jahre in der Holzverarbeitung tätig),
weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Er
ist – wie oben erwähnt – ledig und hat in der Schweiz keine familiären Ver-
pflichtungen. In seiner Heimat verfügt er hingegen über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Auch
wenn er inzwischen zu seinen Familienangehörigen kaum Kontakt hatte,
dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den sozialen Integrationspro-
zess erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliede-
rung die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nut-
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Seite 11
zen sein. Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Bedenken in Be-
zug auf die inzwischen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht stark verän-
derte Situation im Nordirak (Zustrom vieler Flüchtlinge aus dem Zentral-
und Südirak, mangelnde Ressourcen) vermögen daran grundsätzlich
nichts zu ändern. Ferner kann – wie im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 überprüft und festgestellt – in den vier Provinzen der
Autonomen Region Kurdistan (ARK/KRG) aktuell nach wie vor nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. Urteil des
BVGer F-4047/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 3.5.2). Im Übrigen betreffen
die weiteren Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung
bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wur-
den im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Ent-
scheid ist in Rechtskraft erwachsen.
8.
Zusammenfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer zwar von einer
gelungenen Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht auszuge-
hen. Andererseits wurde das Asylverfahren nach weniger als fünf Jahren
endgültig entschieden. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein langjähriger
Aufenthalt und eine als erfolgreich qualifizierte Integration nicht genügt,
wäre zudem ausnahmslos auf zusätzliche Kriterien abzustellen, die allen-
falls Ausschlag für einen positiven Entscheid geben könnten (vgl. RUTH
BEUTLER, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG, E. 8 in: Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Ent-
scheide, publiziert am 7. Mai 2012). Vorliegend liegen aber auch keine der-
artigen "weiteren Gründe" vor, welche die Situation des Beschwerdefüh-
rers als ausserordentliche Härte erscheinen liessen. Eine besondere Ver-
ankerung in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Hingegen fällt
– unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31
Abs. 1 Bst. b VZAE) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht,
dass er sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade eben nicht zu der Ziel-
gruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallrege-
lung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen können soll. Eine entsprechende
Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbe-
scholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs
aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl.
BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Ja-
nuar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien
F-3956/2016
Seite 12
von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönli-
che Notlage hin.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat
die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
F-3956/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 16. Juli 2016 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Versand: