B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3968/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______,
D._______, E._______,
F._______;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 /
(…) + (…) + (…) + (…) + (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Februar 2017 beantragten die oben genannten Angehörigen des
Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchstellende) – syrische Staatsan-
gehörige – bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut humanitäre Visa.
B.
Die Botschaft wies diese Visumanträge am 1. März 2017 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars
(„Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) mit der Begründung
ab, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden
können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 27. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz,
gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrati-
onsgesetz [AIG, SR 142.20]) beim SEM Einsprache (Eingangsstempel
SEM: 7. April 2017).
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das SEM die Einsprache des Be-
schwerdeführers ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden im Libanon oder in Syrien un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Den Gesuchstellenden sei das Einreisevisum zu erteilen und somit die Ein-
reise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht.
Zur Begründung seiner Anträge macht der Beschwerdeführer in der Haupt-
sache geltend, die Gesuchstellenden befänden sich in einer humanitären
Notlage und seien auf die Hilfe der Schweiz angewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde zum Nachweis der Bedürftigkeit
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des Beschwerdeführers der Sozialhilfeentscheid der G._______ vom
11. Januar 2016 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 28. September 2017 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 700.‒ einzuzahlen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids
rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift decke sich in den wesentli-
chen Punkten mit den bereits geltend gemachten Vorbringen, welche in der
angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt worden seien.
Die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden an ihrem aktuel-
len Aufenthaltsort würden nicht in Abrede gestellt. Gründe, dass sie dort
einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, seien jedoch
nicht ersichtlich.
H.
Mit Replik vom 2. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Ge-
suchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Ein-
greifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls eine weitere Stel-
lungnahme einzureichen.
J.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hielt die Vor-
instanz an ihrer Einschätzung fest.
K.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 wies der Beschwerdeführer
nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage
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hin, in welcher sich die Gesuchstellenden entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung befinden würden.
L.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 (Poststempel) erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
F-3968/2017
Seite 5
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumpflicht gemäss Art. 8 der Verordnung vom 15. August 2018 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der
EU-Visa-Verordnung ([EU] Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. November 2018 [ABl. L 303/1 vom 28. November
2018] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fuss-
note zu Art. 8 Abs. 1 VEV).
3.2 Die Erteilung ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, wel-
che für den gesamten Schengen-Raum gelten, fällt vorliegend, wie von der
Vorinstanz festgestellt, nicht in Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG und
Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier-
ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren-
zen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl.
L 77/1 vom 23. März 2016]). Auf weitere Ausführungen hierzu kann ver-
zichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gesuchstellenden
die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden
schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung ei-
nes Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt
(vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
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aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrechts allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt –, dass die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt wer-
den. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus hu-
manitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 3 Abs. 4
VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tat-
sächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für
einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH
vom 7. März 2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden
Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränder-
ten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer natio-
naler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des
BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Per-
sonen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
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schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung des SEM
Nr. 322.123/2018/00045 "Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV"
vom 6. September 2018 [in Kraft seit 15. September 2018]). Die Einreise-
voraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebe-
willigungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entspre-
chenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Ab-
schnitt]). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter
dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil des BVGer
E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil
D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4).
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit
der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich
aus, dass sich aus der Einsprache keine qualifizierten Angaben über den
konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien erkennen liessen.
Diese Vorbringen erschienen denn auch fraglich, weil sich die Gesuchstel-
lenden im Libanon in relativer Sicherheit befunden hätten und es sich bei
Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Trotzdem hät-
ten sich die Gesuchstellenden offenbar für eine Rückkehr nach Syrien ent-
schieden, was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an
Leib und Leben gefährdet gefühlt. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden
tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, so sei einerseits darauf hin-
zuweisen, dass sie, falls erforderlich, über die Möglichkeit verfügten, in den
Libanon zurückzukehren. Andererseits seien den Akten keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte
Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hindeuten wür-
den. Eine besondere Notsituation sei nicht ersichtlich, zumal dies in der
Einspracheschrift lediglich pauschal und durch nichts belegt behauptet
werde. Ausserdem werde eine Rückkehr in den Libanon nicht als unmög-
lich geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einrei-
chung der Visagesuche verlassen können und machten denn auch weder
Probleme bei der Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise noch gegen
sie persönlich gezielte lebensbedrohliche Massnahmen geltend. Zudem
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gehörten die Gesuchstellenden in Syrien keiner Minderheit an.
Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifi-
ziert begründen liessen.
6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entge-
gengehalten, die Rückkehr der Gesuchstellenden vom Libanon nach Sy-
rien hänge damit zusammen, dass der Bruder des Beschwerdeführers
(B._______) als Reservist immer noch militärdienstpflichtig sei und sich vor
dem Mukhabarat fürchte, welcher im Libanon, insbesondere in den Flücht-
lingslagern, äusserst aktiv sei. Die Gesuchstellenden würden sich in Syrien
in Grenznähe aufhalten. Sie seien aus Angst vor einer Entdeckung durch
den Mukhabarat gezwungen, sich versteckt zu halten. Ausserdem gelte es
darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend
verschlechtere, weshalb es – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
– für die Gesuchstellenden schwieriger werde, sich dorthin zu begeben.
Die Grenzen für syrische Flüchtlinge würden zunehmend geschlossen (vgl.
in der Beschwerde zitierter Artikel aus der Zeitung L’ Express vom 3. Juli
2016 [Réfugiés syriens: les Libanais perdent patience]).
Die Kinder der Gesuchstellenden könnten nicht zur Schule gehen, da sie
gezwungen seien, in der Illegalität zu leben und sich versteckt zu halten.
Im Weiteren sei die Gesuchstellerin C._______ in schlechter psychischer
Verfassung, weil sie von den psychischen Problemen ihres in der Schweiz
lebenden Sohnes wisse, ihm aber nicht helfen könne. Die Gesuchstellen-
den befänden sich in einer Situation, welche aus menschlicher Sicht äus-
serst tragisch sei. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick darauf,
dass sich alle ihre Familienmitglieder in der Schweiz befänden, werde da-
rum gebeten, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und die Einreise in die
Schweiz zu ermöglichen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerde-
schrift könnten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung der Gesuchstellenden noch solche, welche in ihrer
Schwere und Tragik damit vergleichbar wären entnommen werden, die ein
Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.
6.4 Replikweise wird im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Gesuch-
stellenden in einer Notsituation befänden. Sie hielten sich in Syrien noch
immer versteckt auf und müssten stets damit rechnen, von den syrischen
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Behörden entdeckt zu werden, was einen unerträglichen psychischen
Druck erzeuge. Sollte B._______, der immer noch militärdienstpflichtig sei,
von den syrischen Behörden aufgegriffen werden, hätte dies für ihn
schwerwiegende Konsequenzen. Insbesondere auch im Interesse des Kin-
des der Gesuchstellenden, welches sich bereits in der Schweiz aufhalte
und wegen der Trennung von seiner Familie an psychischen Problemen
leide, sowie im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche weitere Familienmit-
glieder hierzulande aufhielten, werde darum gebeten, den Gesuchstellen-
den die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren.
6.5 In der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihrer Ein-
schätzung fest. Substanzielle Gründe, dass die Betroffenen an ihrem aktu-
ellen Aufenthaltsort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wä-
ren, würden in der Replik nicht qualifiziert dargetan. Es sei nicht hinrei-
chend dargelegt oder belegt, wieso den Betroffenen die Inanspruchnahme
der libanesischen oder syrischen Gesundheitsversorgung nicht möglich
gewesen wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der
Schweiz, nicht aber im Libanon oder Syrien erhältlich sein solle.
6.6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2018 wird zusätzlich zu den bisheri-
gen Ausführungen im Wesentlichen geltend gemacht, der fortschreitende
Bürgerkrieg in Syrien bedeute eine zunehmend unerträgliche Situation für
die Gesuchstellenden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass unschul-
dige syrische Zivilisten die primären Opfer dieses Konflikts seien. Die weit-
reichenden, desaströsen Folgen des Krieges seien unschwer zu erkennen
und beträfen auch das syrische Gesundheitssystem. Entgegen der Be-
hauptung der Vorinstanz würden die Gesuchstellenden in der Schweiz
nicht wegen des unterschiedlichen Niveaus des Gesundheitssystems ein
Visum beantragen. Einerseits hätten sie keine Möglichkeit, sich in Syrien
medizinisch behandeln zu lassen, andererseits bleibe ihnen die Möglich-
keit, einen Arzt aufzusuchen, aufgrund ihres Lebens in der Illegalität ver-
wehrt. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden
in Syrien keinen behandelnden Arzt gehabt hätten und daher über keinen
Arztbericht verfügten, der ihren Gesundheitszustand ausweisen würde. Sie
hätten auch nicht die für eine medizinische Behandlung erforderlichen fi-
nanziellen Mittel. Daraus ergebe sich, dass für sie auch im Libanon keine
Möglichkeit auf medizinische Versorgung bestehe. Ausserdem gelte es da-
rauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend ver-
schlechtere. Entgegen der Einschätzung des SEM werde es für die Ge-
suchstellenden schwieriger, sich in den Libanon zu begeben, da die Gren-
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zen für syrische Flüchtlinge zunehmend geschlossen würden. Abschlies-
send sei anzumerken, dass die libanesische Regierung ein neues Gesetz
erlassen habe, welches für Personen, die nach ihrer Einreise in den Liba-
non wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, eine Einreisesperre für min-
destens zwei Jahre vorsehe. Dieses Gesetz finde auch auf die Gesuchstel-
lenden Anwendung. Sie hätten weder in Syrien noch im Libanon eine reelle
Aussicht auf medizinische Behandlung und Verbesserung ihrer Notlage. Es
werde deshalb darum gebeten, ihnen die Einreise in die Schweiz aus hu-
manitären Gründen zu ermöglichen.
7.
7.1 Den Akten zufolge sollen sich die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr
aus dem Libanon wieder in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in
diesem Zusammenhang in der Einsprache an, die Gesuchstellenden hät-
ten im Sommer 2016 nach H._______ zu einem Freund flüchten können,
wo sie im Moment immer noch lebten (vgl. a.a.O., S. 2). Gemäss den Be-
schwerdeausführungen halten sie sich versteckt in der Nähe der Grenze
auf. Den Ausführungen sind jedoch keine näheren Informationen zum kon-
kreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden zu entnehmen. Der Umstand,
wonach sie angeblich wieder in Syrien leben, lässt nicht per se den Schluss
zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor,
gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzu-
stellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November
2016 E. 6.2). Allein aufgrund der geltend gemachten Furcht vor dem
Mukhabarat beziehungsweise den syrischen Behörden gelingt es den Ge-
suchstellenden nicht, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu be-
legen. Mit ihrer mutmasslichen Rückkehr vom Libanon ins Heimatland dürf-
ten sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht haben, sich dort nicht un-
mittelbar an Leib und Leben gefährdet zu fühlen. Wegen des Bürgerkriegs
befinden sie sich ohne Zweifel in einer schwierigen Situation. Übereinstim-
mend mit dem SEM darf jedoch davon ausgegangen werden, ihre Lebens-
bedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler
anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, insge-
samt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in
Syrien für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen gera-
dezu unumgänglich wäre. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch
die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte psychische Verfassung
der Gesuchstellerin wegen der ausgewiesenen psychischen Probleme ih-
res Sohnes (vgl. diesbezüglich das mit der Beschwerde eingereichte Arzt-
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Seite 11
zeugnis vom 22. Februar 2017) die Gesuchstellenden nicht in eine beson-
dere Notsituation versetzt. Dies gilt ebenso für den in der Stellungnahme
vom 27. März 2018 erwähnten beeinträchtigten Gesundheitszustand. Al-
lein das bessere Niveau der Gesundheitsversorgung in der Schweiz ver-
mag noch keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingrei-
fen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen.
Den Gesuchstellenden steht es im Übrigen offen, nötigenfalls in den Liba-
non zurückzukehren. Zwar wurden bereits vor Jahresende 2014 gewisse
Massnahmen umgesetzt, welche den Zugang zum Libanon von Personen
aus Syrien einschränkten. Im Rahmen der Migrationspolitik, die eine Ver-
ringerung der Anzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon zum Ziel hatte, be-
gann die libanesische Regierung ab Sommer 2014 die Ein- und Ausreise
syrischer Staatsangehöriger genauer zu überwachen. Verschiedene Ver-
gehen gegen libanesisches Recht können eine Ausschaffung sowie eine
befristete oder unbefristete Einreisesperre zur Folge haben. Quellen be-
richten zudem von Einreisesperren im Kontext von Zuwiderhandlungen ge-
gen Aufenthalts- oder Einreisebestimmungen (vgl. zum Ganzen The Daily
Star [Beirut], Borders still open to refugees, UNHCR says, 23.10.2014,
borders-still-open-to-refugees-unhcr-says.ashx>, abgerufen im Juni 2019;
Janmyr, Maja [American University of Beirut, AUB], UNHCR and the Syrian
refugee response: negotiating status and registration in Lebanon, in: The
International Journal of Human Rights, 22 [3], 2018, 393-419; Direction
Générale de la Sûreté Générale, L'expulsion du liban, undatiert,
, abgerufen
im Juni 2019; Government of Lebanon / United Nations, Lebanon Crisis
Response Plan 2017-2020 [2018 update], 01.2018,
/en/documents/download/61740>, abgerufen im Juni 2019). Die
Lage erweist sich im Libanon für syrische Flüchtlinge durchaus als schwie-
rig (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-7706/2015 vom 27. März 2017
E. 6.4). Die vorliegend geäusserten Bedenken führen indessen nicht schon
zur Annahme, die Gesuchstellenden befänden sich im Libanon in einer be-
sonders prekären Notlage, welche eine unmittelbare individuelle Gefähr-
dung im Sinne der Weisung darstellen würde.
7.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellenden befinden sich in einer Si-
tuation, die sich von derjenigen anderer vom Syrienkonflikt betroffener
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Seite 12
Menschen nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Lebensum-
stände insgesamt schwierig sind. Behördliches Eingreifen wäre demzu-
folge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Wunsch der Gesuch-
stellenden nach einem Wiedersehen mit ihrem gesundheitlich beeinträch-
tigten Sohn und ihren weiteren Familienangehörigen in der Schweiz er-
scheint durchaus nachvollziehbar, kann jedoch angesichts der Umstände
zu keiner anderen Beurteilung führen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.‒ dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 26. September 2017 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefoch-
tenen Verfügung vom 19. Juni 2017)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] + […] +
[…] + […] + […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: