B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-397/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Somalia stammende A._______ gelangte am 13. Februar 2016
über das Mittelmeer nach Italien. In Pozzallo wurde er am 17. Februar 2016
daktyloskopisch und mit dem Geburtsdatum 2. Februar 2000 registriert.
Am 5. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch,
bei dem er als sein Geburtsdatum den 1. Juni 2000 angab.
B.
Angesichts der behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das SEM, dass
am 12. März 2016 eine radiologische Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung durchgeführt wurde. Diese ergab ein Knochenalter von mindes-
tens 19 Jahren.
C.
Am 17. März 2017 führte das SEM eine summarische Befragung zur Per-
son (BzP) durch, bei welcher A._______ angab, am 1. Januar 1998 gebo-
ren zu sein. Aufgrund seiner bisherigen Aussagen und des Abgleichs mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank erhielt er anschliessend das
rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung bzw. dazu, dass Italien für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sein könnte. In diesem
Rahmen erklärte A._______, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt;
ausserdem habe er dort viel Elend (molta miseria) gesehen.
D.
Am 30. März 2016 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein
Übernahmeersuchen, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 23. Mai 2016 ab
mit der Begründung, dass er von ihnen als unbegleiteter Minderjähriger
registriert worden sei.
Auf diese Ablehnung reagierte das SEM noch am gleichen Tag mit einem
Remonstrationsersuchen, in welchem es auf die bei A._______ vorgenom-
mene medizinische Altersabklärung und dessen eigene Altersangabe im
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Rahmen der BzP hinwies. Am 5. Dezember 2017 erklärten sich die italie-
nischen Behörden mit der Übernahme einverstanden.
E.
Am 6. Dezember 2017 gewährte das SEM A._______ im Hinblick auf die
ins Auge gefasste Wegweisung das rechtliche Gehör. Dieser machte in sei-
ner Eingabe vom 18. Dezember 2017 u.a. geltend, er habe sein tatsächli-
ches Geburtsdatum, den 1. Juni 2000, mit der Einreichung von Identitäts-
papieren hinreichend belegt. Ausserdem, so die weiteren Ausführungen,
habe das vorliegende Verfahren bis anhin bereits mehr als 20 Monate ge-
dauert; dies verstosse gegen Sinn und Zweck der Dublin-III-Verordnung,
welche die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats vorsehe.
F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (eröffnet am 11. Januar 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten und stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM insbesondere aus, das
von A._______ behauptete Alter sei angesichts der dazu vorgenommenen
Abklärungen – einschliesslich der Überprüfung der von ihm nachgereich-
ten somalischen Dokumente – nicht glaubhaft. Auch die beanstandete
lange Verfahrensdauer habe nicht zur Folge, dass die Schweiz für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei. Es selbst, das
SEM, habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Es sei daher stossend
bzw. gar systemwidrig, wenn einige Mitgliedstaaten durch Überlastungssi-
tuationen oder durch ihr Fehlverhalten den Übergang der Zuständigkeit auf
einen ansonsten nicht zuständigen Staat bewirken könnten. Der Dublin-III-
Verordnung, welche gerade dies auszuschliessen versuche, würde damit
die Grundlage entzogen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2018 erhob A._______ Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt
er, die Verfügung vom 8. Januar 2018 aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens festzustellen und die
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Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung sowie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ergebnisse einer radiologischen
Knochenaltersbestimmung liessen keine sicheren Schlüsse auf die Voll-
oder Minderjährigkeit zu und hätten daher nur einen beschränkten Aussa-
gewert. Angesichts der von ihm vorgelegten Identitätspapiere sei davon
auszugehen, dass er tatsächlich am 1. Juni 2000 geboren und somit im
Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährig gewesen sei. Die Schweiz sei folg-
lich in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig.
Selbst wenn von seiner Volljährigkeit im massgeblichen Zeitpunkt ausge-
gangen werden sollte, so der Beschwerdeführer weiter, sei der Übergang
der Zuständigkeit auf die Schweiz zu bejahen. Die Vorinstanz habe nach
der ersten ablehnenden Antwort der italienischen Behörden zwar fristge-
recht ein Remonstrationsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme der ita-
lienischen Behörden sei aber nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
von zwei Wochen, sondern erst nach mehr als 18 Monaten erfolgt. Mit der
verspäteten Zustimmung habe Italien seine Zuständigkeit jedoch nicht
mehr begründen können. Die verspätete Zustimmung auf ein Remonstra-
tionsersuchen dürfe schon deshalb keinen Zuständigkeitsübergang auslö-
sen, weil dies zu einer faktischen Suspendierung der verbindlichen Fristen
des Dublin-Verfahrens führen und somit dessen Effizienz in Frage stellen
würde. Abgesehen von der Frage des Zuständigkeitsübergangs müsse
eine derart lange Verfahrensdauer zu einem Selbsteintritt nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen. Für ihn, den Beschwerdeführer gelte dies
schon deshalb, weil er sich während seines 21-monatigen Aufenthalts in
der Schweiz gut eingelebt und sich mit den hiesigen Verhältnissen vertraut
gemacht habe.
H.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
sche Massnahme vom 19. Januar 2018 den Vollzug der Überstellung per
sofort ausgesetzt.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich
unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
3.
Im vorliegenden Fall trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein, weil dieser in Italien erstmals das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten betreten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die
von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs, welche
gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ihre eigene Zuständigkeit begründet
hätte, verneinte die Vorinstanz. Sie begründete ihren Nichteintretensent-
scheid weiterhin damit, dass die italienischen Behörden der Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. Die vom Beschwerdeführer im
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Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen und das durchgeführte Re-
monstrationsverfahren betreffenden Einwände erachtete die Vorinstanz für
nicht stichhaltig.
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs nicht
nachgewiesen hat. Eine Handknochenanalyse hat zwar als Beweismittel
nur beschränkten Aussagewert (vgl. Urteil des BVGer E-4296/2016 vom
10. Januar 2017 E. 5.3.1 m.H.); das beim Beschwerdeführer am 12. März
2016 festgestellte Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergibt jedoch
eine mehr als dreijährige Differenz zum behaupteten Alter und deutet
schon deshalb auf seine Volljährigkeit hin. Zudem hat er variierende Ge-
burtsdaten (Pozzallo: 2. Februar 2000; EVZ Chiasso: 1. Juni 2000; BzP:
1. Januar 1998) angegeben und die behauptete Minderjährigkeit mit den
nachgereichten somalischen Dokumenten nicht belegen könne. Diesen
Dokumenten hat das SEM zu Recht – weil sie leicht zu fälschen und käuf-
lich zu erwerben sind – nur geringen Beweiswert beigemessen.
4.2 Der Beschwerdeführer kann auch nicht geltend machen, die verspätete
Zustimmung der italienischen Behörden zum Remonstrationsersuchen des
SEM habe zu einem Übergang der asylverfahrensrechtlichen Zuständig-
keit auf die Schweiz geführt. Ihm ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass
die u.U. lange Dauer von Remonstrationsverfahren in gewissem Wider-
spruch zu den in der Dublin-III-Verordnung vorgegebenen engen Fristen
stehen kann. Diese Nebenwirkung ist jedoch hinzunehmen, denn das von
ihm gewünschte Ergebnis würde dem Ziel der Dublin-III-Verordnung, Wahl-
möglichkeiten im Hinblick auf den zuständigen Staat auszuschliessen, ent-
gegenstehen. Ausserdem hat das SEM in seiner Verfügung zutreffend dar-
gelegt, dass einem an sich zuständigen Mitgliedstaat im Fall einer Re-
monstration nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Zuständigkeit
durch Untätigkeit oder durch verspätete Zustimmung auf einen anderen
Staat übergehen zu lassen.
4.2.1 In seinem Grundsatzurteil E-1998/2016 vom 12. Januar 2017 hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich Asylsuchende generell
auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Ver-
ordnung berufen können. Die in seiner bisherigen Praxis vorgenommene
Unterscheidung zwischen direkt anwendbaren bzw. dem Schutz der
Grundrechte dienenden Zuständigkeitsbestimmungen und solchen mit vor-
wiegend technischem Charakter hat das Bundesverwaltungsgericht damit
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aufgegeben und sich der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) angepasst. Es hat in diesem Urteil jedoch betont, die neue Praxis-
änderung betreffe nicht die bisherige Rechtsprechung zur Ausübung der
Ermessenklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) sowie zu Fristversäumnis-
sen im Remonstrationsverfahren, welche nicht nach der Dublin-III-Verord-
nung, sondern nach deren Durchführungsverordnung zu beurteilen seien.
Diesbezüglich wurde explizit auf das jüngste bundesverwaltungsgerichtli-
che Urteil F-2732/2017 vom 1. Juni 2017 verwiesen (zu Vorstehendem:
E. 5.3.2 des zitierten Grundsatzurteils).
4.2.2 Das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2732/2017
vom 1. Juni 2017 hält fest, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach ver-
strichener Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung ei-
ner Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständig-
keit begründen kann. Das gegenteilige Ergebnis, so die weiteren Urteilser-
wägungen, wäre stossend, weil der ersuchte und an sich zuständige Mit-
gliedstaat ansonsten aus einer nicht fristgerechten Antwort etwas zu sei-
nen Gunsten ableiten könnte. Mit der Zustimmung bzw. Annahme des
Übernahmeersuchens werde gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgelöst (vgl. S. 10).
4.3 Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtsprechung ist
auch im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Italien mit
der am 5. Dezember 2017 erteilten Zustimmung zur Übernahme des Be-
schwerdeführers für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig gewor-
den ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Überstel-
lungsfrist läuft noch.
5.
Die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – geht davon aus,
dass Italien keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in
den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
aufweist (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kam-
mer, Nr. 2917/12). Zudem ist festzustellen, dass Italien Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
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züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es deutet demzu-
folge auch nichts darauf hin, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.
In seiner Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer angesichts der
bisherigen langen Verfahrensdauer und seiner Integrationsbemühungen
die Auffassung, die Schweiz habe von ihrem Recht auf Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Sache der betroffe-
nen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestim-
men. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach weiterem Verbleib in der
Schweiz hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, zumal in seinem Fall auch keine humanitären Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erkennbar sind (zu Vorstehendem:
vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von ihm beanstandete lange Verfahrens-
dauer kann auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung nicht
zu einer Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO führen (vgl. das zitierte Grundsatzurteil E-1998/2016 E. 5.3.2).
Der Verzicht der Vorinstanz auf einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-
III-VO ist demzufolge als ermessenkonform zu betrachten.
7.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und
Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der offensicht-
lich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden
Beschwerde ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) gegen-
standslos geworden. Aus dem gleichen Grund fällt der am 19. Januar 2018
gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine neue Frist zur Ausreise anzu-
setzen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: