B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3985/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ am 23. April 2018 zum Reiseweg aus-
führte, er sei am 14. April 2017 übers Meer nach Italien gelangt, von wo
aus er nach einem viermonatigen Aufenthalt über Frankreich und Belgien
in die Niederlande gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich aber nach drei Monaten über Belgien nach Luxemburg bege-
ben habe, da er nach Italien hätte zurückgeschafft werden sollen,
dass er in Luxemburg ebenfalls um Asyl ersucht habe, aber bereits nach
zwei Monaten von dort aus in die Schweiz gereist sei, da er wiederum nach
Italien hätte weggewiesen werden sollen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. April 2017 in Italien, am 21. Au-
gust 2017 in den Niederlanden sowie am 15. Januar 2018 in Luxemburg
um Asyl ersucht hatte, und ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens, der Niederlande oder Luxem-
burgs sowie eventuell Belgiens und Frankreichs gewährte (vgl. Akten der
Vorinstanz A15/11 S. 7),
dass er hierbei geltend machte, er habe mit diesen Ländern keine Prob-
leme, er habe dort die Gesetze akzeptiert und keine Delikte begangen;
sollte die Schweiz sein Asylgesuch ablehnen, würde er in eines dieser Län-
der zurückkehren; wichtig sei aber, dass er nicht nach Algerien zurückge-
schickt werde,
dass er ferner zu Protokoll gab, unter keinen bestimmten Krankheiten zu
leiden, jedoch unter Gelenkschmerzen in der linken Schulter und seinem
Fuss, weshalb er vor vier Tagen eine Spritze in die Schulter erhalten habe,
dass das SEM die luxemburgischen Behörden am 14. Mai 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass daraufhin die luxemburgischen Behörden am 18. Mai 2018 mitteilten
(vgl. A23/3), die italienischen Behörden hätten die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM in der Folge die italienischen Behörden am 23. Mai 2018
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit,
der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und infolgedessen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter per Telefax vom 12. Juli 2018 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2018 un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, innert Frist eine Be-
schwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Poststempel)
die unterzeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurück-
gesandt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass es auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, die
Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht
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einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Abklärungen mit den luxemburgischen Behörden ergeben haben, die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers liege bei Italien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Mai 2018 um ihre Über-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, in Italien bestehe kein Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlin-
gen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse
Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohamed Hussein
und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]
vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss konstanter Asylpraxis als jun-
ger ungebundener und im Wesentlichen gesunder Mann grundsätzlich
nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktu-
ellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, N. 9.4 Alleinstehende Män-
ner),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
werde in Italien von bestimmten Personen bedroht, ausserdem habe er mit
seinen dort lebenden Familienangehörigen aufgrund von Missverständnis-
sen und Geldschulden Schwierigkeiten,
dass er ausserdem befürchte, diese – aber auch die italienischen Behör-
den – könnten dem algerischen Nachrichtendienst melden, er halte sich
wieder in Italien auf und er müsse dann nach Algerien zurück und Militär-
dienst leisten,
dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist,
dass sich der Beschwerdeführer folglich bei Problemen mit Drittpersonen
bzw. mit Familienangehörigen an die Polizei wenden oder juristisch gegen
diese vorgehen kann,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden
ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft
zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren zu Protokoll gegeben hat, er
habe Gelenkschmerzen in der linken Schulter und seinem Fuss,
dass hierzu festzustellen ist, dass Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor-
gung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu gewäh-
ren,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizini-
sche Behandlung künftig verweigern würde,
dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko be-
steht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK
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oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Lan-
desrecht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine An-
wendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an die-
ser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzungen des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m. H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden sind,
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dass der am 12. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: