B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3999/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Florian Kaufmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
F-3999/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. März 2017 beantragte der aus Sri Lanka stammende B._______
(geb. 1986, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Dauer
von drei Monaten. Als Reisezweck gab er an, die im Kanton Bern ansäs-
sige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) be-
suchen zu wollen (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 2, pag. 50 - 53). Die
Gastgeberin hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin er-
klärte sie, sie möchte den Gesuchsteller in die Ferien einladen, weil es sich
bei ihm um eines der Halbgeschwister ihrer Tochter C._______ handle
(SEM act. 2, pag. 69).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 15. März 2017 lehnte die Schweizerische
Botschaft den Visumsantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung einerseits damit,
der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, den Nachweis über ausreichende
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsich-
tigten Aufenthalts zu erbringen; andererseits hielt die Auslandvertretung
fest, die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Absicht des Gesuchstel-
lers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied-
staaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert erachtet wer-
den (SEM act. 2, pag. 47 - 49). Dagegen erhob die Gastgeberin am
31. März 2017 beim SEM Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 34). In der Folge
wurden die Gesuchsunterlagen zwecks ergänzender Abklärungen an den
Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM act. 3, pag. 79/80 und
act. 5, pag. 82 - 98).
C.
Am 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass weiterhin eine hohe Immigration von
Sri Lanka in die Schweiz bestehe. Seien im Ausland bereits familiäre oder
persönliche Beziehungen vorhanden, übe dies eine zusätzliche Sogwir-
kung aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rück-
kehr müsse von daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Davon
könnte nur abgewichen werden, wenn dem Gesuchsteller in seiner Heimat
besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblä-
gen. Wohl sei der Gast verheiratet und habe zwei Kinder; diese familiären
Bindungen gelte es aber dadurch zu relativieren, dass er beabsichtige, sich
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für 90 Tage ohne Familie ausser Landes zu begeben. Als Coiffeur ange-
stellt, erziele er mit einem Monatslohn von umgerechnet Fr. 254.- nur ein
sehr niedriges Einkommen. Unterlagen zur finanziellen Situation lägen
keine vor. Auch an dieser Stelle falle wiederum auf, dass er 90 Tage lang
von seinem Arbeitsplatz abwesend sein wolle. Von besonderen beruflichen
Verpflichtungen könne mithin nicht ausgegangen werden und der Gesuch-
steller habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Mangels star-
ker Bindungen an den Heimatstaat lasse dies das Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise insgesamt nicht als gering erscheinen. An die-
ser Einschätzung vermöchten die Zusicherungen der Gastgeberin nichts
zu ändern, zumal sie und deren Eltern lediglich für gewisse finanzielle Ri-
siken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könnten,
nicht aber für ein Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Er-
teilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 6).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei auf-
zuheben und für einen frei wählbaren Zeitraum ein dreimonatiges Schen-
gen-Visum zu erteilen; eventualiter sei ein dreimonatiges, territorial auf die
Schweiz begrenztes Schengen-Visum auszustellen. Hierzu lässt sie vor-
bringen, unter Einbezug der nicht unerheblichen Trinkgelder generiere der
Eingeladene mit umgerechnet Fr. 300.- ein für sri-lankische Verhältnisse
überdurchschnittliches monatliches Einkommen. Einer Bestätigung des Ar-
beitgebers vom 10. Februar 2017 könne entnommen werden, dass er be-
rufliche Verpflichtungen habe und auf seinen Job als Coiffeur angewiesen
sei. Für den Verdienstausfall während der Abwesenheit komme die Be-
schwerdeführerin auf. Des Weiteren weise der Gesuchsteller eine starke
Bindung zum Heimatstaat auf. Dort lebten nebst seiner Ehefrau und den
im April 2016 geborenen Kindern (Zwillingen) auch sämtliche Verwandten,
Freunde und Arbeitskollegen; einzige Ausnahme bilde die in der Schweiz
ansässige Halbschwester. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner, dass er
zur ethnischen Gruppe der Singhalesen gehöre und die Initiative zur Ein-
ladung von der Gastgeberin gekommen sei. Beim Gesuchsteller handle es
sich um den Halbbruder ihrer (Adoptiv-)Tochter. Der Zweck der Reise be-
stehe u.a. darin, den beiden zu ermöglichen, ihre erst seit kurzem aufge-
nommene Beziehung weiter zu pflegen bzw. zu intensivieren. Schliesslich
sei die eingeladene Person vor einiger Zeit nach einem dreimonatigen Ar-
beitseinsatz in Dubai wieder fristgerecht ausgereist.
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Seite 4
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2017 auf
Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, selbst wenn der Ge-
suchsteller ein knapp über dem sri-lankischen Durschnitt liegendes Ein-
kommen erziele, blieben seine Einkünfte sehr tief. Gerade tiefe Einkom-
men stellten einen der Faktoren für den Migrationsdruck aus Sri Lanka dar.
Auffällig erscheine überdies seine Absicht, sich für 90 Tage von Familie und
Arbeitsplatz zu entfernen.
F.
Replikweise hält der Parteivertreter am eingereichten Rechtsmittel und
dessen Begründung fest. Ein Visum für 90 Tage zu beantragen, entspreche
der üblichen Dauer. Die familiäre, berufliche und soziale Beziehung der
eingeladenen Person zum Herkunftsland sei sehr stark und unübersehbar.
Insgesamt spreche eine Vielzahl von Indizien für eine gesicherte Wieder-
ausreise des Betroffenen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als verfahrensteilnehmende Gastgeberin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 u. 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-3999/2017
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da der Gesuchsteller sich nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
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Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
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Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der
familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstel-
lers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender
Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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Seite 8
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden
kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzmi-
nimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt
zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden
wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich – auf
Druck des UN-Menschenrechtsrats – explizit bereit erklärt, zahlreiche
Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzu-
setzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deut-
lich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl.
zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, laender_regionen > asien > sri_lanka;
Deutsches Auswärtiges Amt, Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Innenpolitik [Stand:
September 2017], beide Webseiten abgerufen im April 2018).
5.4 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in
Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte.
6.
6.1 Daran anknüpfend, gilt es demgegenüber mit in Betracht zu ziehen,
dass der Gesuchsteller der ethnischen Gruppe der Singhalesen angehört.
Bei den Personen sri-lankischer Herkunft in der Schweiz handelt es sich
aber zum überwiegenden Teil um Tamilinnen und Tamilen. Gemäss der
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Seite 9
vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) im November 2007 her-
ausgegebenen Publikation „Die srilankische Diaspora in der Schweiz“ zähl-
ten damals 90 bis 95 % der von dort Eingereisten zu dieser ethnischen
Gruppe (Quelle: publikationen/diaspora/diasporastudie-srilanka-d.pdf >); seither haben sich
die Verhältnisse nicht merklich verändert. Ebenfalls ausgeklammert hat
das SEM in seinen Erwägungen die Region, aus welcher die eingeladene
Person stammt. Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), existieren in Sri Lanka
grosse regionale Unterschiede. Der Gesuchsteller wohnt in X._______, ei-
ner Ortschaft in einem Aussenbezirk von Colombo und sein Arbeitsplatz
befindet sich in der Hauptstadt. Die Region um Colombo gilt als wirtschaft-
liches Zentrum, in welchem fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleis-
tung des Landes erbracht wird (vgl. laender_regio-
nen > asien > sri_lanka > zusammenarbeit > index.html, > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri
Lanka > Wirtschaft [Stand: Oktober 2017]). Kommt hinzu, dass er in der
fraglichen Gegend nicht in gleichem Masse von der fragilen Sicherheits-
lage betroffen ist, wie sie sich zum Teil in den Nord- und Ostprovinzen prä-
sentiert. Dieser Ausgangslage gilt es bei der Würdigung der nachfolgenden
Vorbringen Rechnung zu tragen.
6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 32-jährigen verhei-
rateten Mann. Er ist Vater von Zwillingen, die im April 2016 zur Welt kamen,
und wohnt mit ihnen und seiner Ehefrau im Grossraum Colombo (vgl. Ge-
burtsurkunde von B._______, den Eheregisterauszug sowie die Geburts-
urkunden der Kinder, alle ausgestellt am 23. Februar 2017 [SEM act. 2,
pag. 56 - 63]). Auch sein gesamtes soziales Umfeld, insbesondere Freunde
und Arbeitskollegen, halten sich eigener Darstellung zufolge in der näheren
Umgebung auf. Solche Begebenheiten sprechen für eine intakte soziale
Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Nicht zuletzt
der Umstand, dass der Gesuchsteller Ehefrau und Kinder für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts in Sri Lanka zurücklassen würde, lässt auf per-
sönliche bzw. gesellschaftliche Verpflichtungen und daraus auf eine ge-
wisse Verwurzelung schliessen. Nicht gefolgt werden kann dem SEM, so-
weit es in der Vernehmlassung auf die „auffällig lange Dauer“ der Absenz
von der Familie verweist. Zum einen bewegen sich die beantragten drei
Monate noch im Rahmen des Üblichen, zum andern gründet diese Dauer
nicht zuletzt im (beweismässig unterlegten) speziellen familiären Kontext.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, beabsichtigt der Eingeladene näm-
lich, seine Halbschwester C._______ zu besuchen. Sie ist die Adoptivtoch-
ter der Beschwerdeführerin (gemäss Adoptionsurkunde wurde sie vom
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Ehemann der Gastgeberin am 4. September 2003 nach schweizerischem
Recht adoptiert [SEM act. 2, pag. 67]). Die Betroffenen schildern glaubhaft,
dass die Halbgeschwister jahrelang (bis 2015) keinen Kontakt untereinan-
der gehabt haben und sich anfangs 2017 in Sri Lanka erstmals wieder per-
sönlich trafen. Nun gehe es darum, diese Beziehung weiterzupflegen bzw.
zu intensivieren. Einer denkbaren Emigration eher abträglich erscheint zu-
dem der Umstand, dass gemäss den Akten von den Verwandten und Be-
kannten des Gesuchstellers einzig die eben erwähnte Halbschwester im
Ausland lebt.
6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf
das ihrer Auffassung nach sehr niedrige Einkommen, welches der Gesuch-
steller erziele. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 10. Februar 2017 erhält er
als Coiffeur einen Grundlohn von umgerechnet Fr. 250.- pro Monat. Hinzu
kommen nicht näher bestimmte Provisionen (SEM act. 2, pag. 64) sowie
Trinkgelder, mit denen er laut Parteivertreter einen Verdienst von monatlich
rund Fr. 300.- erreicht. Die Parteien gehen von einem durchschnittlichen
sri-lankischen Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet Fr. 277.- aus. Die
verwendeten Zahlen basieren allerdings auf dem Jahr 2014 (vgl. hierzu die
unter E. 6.1 erstzitierte Fundstelle). Im Jahr 2016 verfügte die Bevölkerung
in Sri Lanka über ein Durchschnittseinkommen von € 3‘478.- pro Kopf und
Jahr oder € 289.- pro Monat (vgl. L, durchschnittliches
Einkommen weltweit, kommen.php >, abgerufen im April 2018); umgerechnet schwankt dieser
Betrag je nach Wechselkurs zwischen Fr. 312.- (Kurs anfangs Januar
2016) und Fr. 310.- (Kurs Ende 2016). Es ist also von einem für einheimi-
sche Verhältnisse durchschnittlichen Verdienst auszugehen. Wohl kann
aufgrund des Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst eine
normal bis gut entlöhnte Tätigkeit jemanden nicht nachhaltig davon abhal-
ten, das Land auf Dauer zu verlassen. Der Gesuchsteller generiert jedoch
mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit – soweit ersichtlich, ist er schon
seit 14 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt (SEM act. 2, pag. 45),
seit November 2015 als „Senior Stylist“ (SEM act. 2, pag. 64) – nicht nur
regelmässige Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf.
Soweit das SEM sein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringt, dass ein
berufstätiger Familienvater in seiner finanziellen Situation gleich einen drei-
monatigen Auslandaufenthalt plant, wäre anzumerken, dass die eingela-
dene Person laut Arbeitsbestätigung danach an ihren Arbeitsplatz zurück-
kehren kann und die Gastgeberin mit ihrem Gatten der zurückbleibenden
Familie im Falle finanzieller Engpässe (vor allem wegen Lohnausfalls) aus-
helfen würde. Wie an anderer Stelle dargetan, stammt der Gesuchsteller
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Seite 11
überdies aus der Hauptstadtregion mit ihren vergleichsweise günstigen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die vorinstanzlichen Bedenken hin-
sichtlich des Fehlens besonderer beruflicher Verpflichtungen gilt es von da-
her zu relativieren.
6.4 Dass nicht ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz als auch
für die Rückreise in den Herkunftsstaat vorhanden seien, wird seitens der
Vorinstanz derweil zu Recht nicht bemängelt. Ein solcher Nachweis kann
denn auch durch Dritte erbracht werden (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des
BVGer F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.4.1 und 7.4.3). Vorlie-
gend garantiert die Beschwerdeführerin die Übernahme sämtlicher mit der
Einladung anfallenden Kosten. Entsprechende Unterlagen (Lohnausweise,
Verpflichtungserklärung, Unterhaltsgarantie, Reiseversicherung, Hin- und
Rückreisetickets, etc.) befinden sich in den Verfahrensakten. Die Einspra-
che vom 31. März 2017 (SEM act. 1, pag. 33/34), die Kaufvertragskopie
vom 13. Juli 2001 betr. Erwerb eines Grundstücks durch die Gastgeberin
und ihren Ehemann (SEM act. 5, pag. 82 - 90) und die positive Stellung-
nahme der Einwohnergemeinde Y.______ vom 22. Mai 2017 (SEM act. 5,
pag. 95/96) vermitteln weitere Aufschlüsse über den Rahmen und die Aus-
gestaltung des fraglichen Besuchsaufenthalts. Damit einher geht, dass die
Initiative hierzu von der Beschwerdeführerin und ihrer Adoptivtochter aus-
ging. Es handelt sich um weitere Faktoren, die ebenfalls geeignet sind, das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
6.5 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von
Seiten der Schweizer Botschaft in Colombo darüber hinaus geäusserten
Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten. Dass die
beiden Halbgeschwister die lange Zeit unterbrochen gewesenen Kontakte
mit Unterstützung der Beschwerdeführerin reaktivieren möchten, erscheint
jedenfalls nachvollziehbar.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der
angefochtenen Verfügung nicht mehr aufgeführten Bedenken hinsichtlich
des Aufenthaltszwecks. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Miss-
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Seite 12
achtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausge-
schlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl.
Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prü-
fen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf
Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv Seite 13
F-3999/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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