B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4001/2017
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
M._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Nathan Landshut, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4001/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1996) ist österreichische Staatsangehörige.
Am 19. Juni 2017 wurde sie in Zug einer Personenkontrolle unterzogen
und anschliessend wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil einer hoch-
betagten Frau in Haft genommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/24).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni 2017
wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs und versuchten
Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit
von 3 Jahren aufgeschoben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/40).
Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdeführerin
eine dagegen eingereichte Einsprache zurückgezogen hatte (Akten des
BVGer [Rek-act.] 15).
C.
Bereits am 20. Juni 2017 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerde-
führerin ein 4-jähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
(neue Bezeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2019 lautet «Auslän-
der- und Integrationsgesetz» [AIG, SR 142.20]; im Folgenden wird die neue
Bezeichnung des Erlasses verwendet). Einer allfälligen Beschwerde wurde
bei gleicher Gelegenheit vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen
(SEM-act. 2/35).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin
gegen das Einreiseverbot Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf des-
sen Aufhebung, eventualiter dessen Befristung auf 1 Jahr. Daneben er-
suchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(Rek-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
(Rek-act. 4).
F-4001/2017
Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde (Rek-act. 9) .
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. November 2017 an
ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13).
H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Be-
schwerdeführerin betreffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons
Zug bei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und damit Staatsangehörige ei-
ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2
AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG
und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das
FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen
des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von
mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) ent-
schieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1
oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind.
Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall
20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AIG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012
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vom 31.7.2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG
(ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom
26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas-
sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
(Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem
Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In
diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtli-
chen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländer-
rechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
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Seite 6
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver-
urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen
werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal-
ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen
Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver-
gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge-
neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied
zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter-
verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).
5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die
Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen
sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein-
schafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen
Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute:
Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die ana-
loge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Ver-
halten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hin-
reichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen
Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsäch-
liche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens er-
greift (Urteile des EuGH vom 18.5.1989, Kommission/Deutschland,
249/86, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18.5.1982, Adoui und Cornuaille,
115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 8). Ansonsten kann auch einfa-
cher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die be-
sondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (Urteil
des EuGH vom 19.1.1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6, Rn. 22).
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Seite 7
6.
6.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni
2017 wurde die Beschwerdeführerin des mehrfachen Betrugs und des Be-
trugsversuchs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft sah es als erstellt an,
dass die Beschwerdeführerin ab ungefähr 19. April 2017 immer wieder ge-
zielt den persönlichen Kontakt mit der 86-jährigen Geschädigten suchte.
Die Beschwerdeführerin gab sich der Geschädigten gegenüber wahrheits-
widrig als eine gewisse N._______ aus Bosnien aus, die in der Schweiz
als sog. «Sans Papier» lebt, alleinstehende Mutter zweier Kinder und er-
neut schwanger ist, deswegen die Arbeit verloren hat und grosse finanzi-
elle Not leidet. Ihre Eltern seien tot, der Vater der Kinder habe sie verlassen
und das Haus der Familie in Bosnien sei zerstört. Vor diesem fiktiven Hin-
tergrund bat sie die Geschädigte aus dem einen oder anderen Grund um
finanzielle Unterstützung. Diesen Bitten entsprach die Geschädigte bei
mehreren Gelegenheiten und übergab der Beschwerdeführerin namhafte
Bargeldbeträge. Am 2. Mai 2017 erhielt sie Fr. 2'500.- (für angebliche Miet-
zinsausstände), am 10. Mai 2017 Fr. 6'000.- (für Rückkehr nach Bosnien
und die die Vornahme der dort geplanten Entbindung), am 12. Mai 2017
Fr. 2'000.- (für Babynahrung) und am 16. Juni 2017 erneut Fr. 2'000.-. Am
19. Juni 2018 verlangte die Beschwerdeführerin weitere Fr. 16'000.- (an-
gebliche Notlage der Kinder und einer Tante in Bosnien). Die Geschädigte
zeigte sich auch zu dieser Unterstützung bereit und nur durch das Eingrei-
fen der Polizei, die von aufmerksamen Dritten alarmiert worden war, wurde
der Plan der Beschwerdeführerin vereitelt.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin auf die
Unschuldsvermutung, weil sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben
hatte und das entsprechende Verfahren noch rechtshängig war. Allerdings
wurde die Einsprache später zurückgezogen, und der Strafbefehl erwuchs
in Rechtskraft. Damit erübrigen sich an dieser Stelle vertiefte Ausführungen
zur Tragweite der Unschuldsvermutung im Verfahren auf Erlass eines Ein-
reiseverbots. Es ist lediglich in Erinnerung zu rufen, dass die fehlende
Rechtskraft eines Strafurteils der Verhängung eines Einreiseverbots nicht
grundsätzlich entgegensteht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1858/2017
vom 7.8.2019 E. 6.4; F-5050/2018 vom 23.5.2019 E. 7.2; C-2406/2014
vom 19.2.2015 E. 3.5; je m.H.). Mit der Rechtskraft des Schuldspruchs we-
gen Betrugs, der auf der Seite des Täters Arglist voraussetzt (vgl. Art. 146
Abs. 1 StGB), geht sodann die in der Beschwerde vertretene Argumenta-
tion der Beschwerdeführerin in die Leere, es sei fraglich, ob ihr Verhalten
überhaupt als arglistig und damit als strafbar beurteilt werden könne. Auch
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hier genügt der Hinweis darauf, dass die Ausnützung der altersbedingten
Beeinträchtigung einer Person eine Erscheinungsform der Arglist darstellt
und das hohe Alter der Geschädigten sowie die näheren Umstände der
Tatbegehung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auf ein sol-
ches Vorgehen schliessen lassen. Anzufügen bleibt, dass nach Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts Verhaltensweisen wie diejenige der
Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Strafbarkeit als krasse Missachtung
zentraler gesellschaftlicher Werte und damit als erhebliche Verletzung der
öffentlichen Ordnung einzustufen sind, die ein Einreiseverbot rechtfertigen
können (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19.2.2015 E. 4.3 m.H.).
6.3 Was die Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung angeht, so ist zunächst auf das abgeurteilte Tatgeschehen zu verwei-
sen, das sich über zwei Monate hinzog, eine beeindruckende Beharrlich-
keit und Skrupellosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Durchsetzung ih-
rer kriminellen Ziele gegenüber einer hochbetagten und besonders schutz-
bedürftigen Person zum Ausdruck brachte und das nur durch das Eingrei-
fen der Polizei sein Ende fand. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Geschädigten in der Ein-
vernahme vom 19. Juni 2017 versuchte, eine Auszahlung weiterer
Fr. 200'000.- zu erwirken, die angeblich für eine Hausrenovation in Bosnien
bestimmt waren. Sie hatte damit jedoch keinen Erfolg, weil die Geschädigte
Schwierigkeiten mit dem Zoll befürchtete (SEM-act. 1/14). Dieser Sachver-
halt wurde nicht abgeurteilt, wohl weil die Schwelle zum strafbaren Versuch
nicht überschritten wurde, und wird von der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten. Einer Berücksichtigung im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens steht gleichwohl nichts entgegen. Denn
das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den klaren und sub-
stantiierten Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Sodann ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafuntersuchung den
Eindruck einer routinierten Rechtsbrecherin erweckte, die jede Koopera-
tion verweigerte, geschweige denn Unrechtsbewusstsein erkennen liess.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin kein unbeschriebenes Blatt. Bereits
im Oktober 2013 stand sie bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aar-
gau wegen Betrugs in Strafuntersuchung, wobei es auch damals darum
ging, dass Seniorinnen und Senioren gezielt angegangen worden waren,
um von ihnen mit falschen Angaben Geldzahlungen zu erwirken (SEM-act.
1/7 und 21).
6.4 Angesichts dieser Umstände und des Fehlens eines jeden Anhalts-
punktes dafür, dass sie ihren Lebenswandel geändert hat, steht für das
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Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass von der Beschwerdefüh-
rerin eine beträchtliche Gefahr für die Rechtsgüter Dritter ausgeht. Betrof-
fen ist namentlich das Vermögen von besonders schutzbedürftigen Perso-
nen. Damit hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund des Art. 67
Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG gesetzt, der gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG
ein Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren Dauer nach sich ziehen kann.
Des Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel da-
ran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr gegenwär-
tig, konkret und hinreichend schwer ist, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 An-
hang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen Zeitrahmens von bis fünf Jahren Dauer auszuge-
stalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Be-
hörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öf-
fentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegun-
gen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Von der Beschwerdeführerin geht eine erhebliche Gefahr für die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt
der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser
Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Entsprechend hoch ist
das öffentliche Fernhalteinteresse. Allerdings ist zu beachten, dass die Ge-
fahr nicht höchstwertige Rechtsgüter betrifft, auch wenn die Träger dieser
Rechtsgüter besonders schutzbedürftigen Personen sind, und das Tatvor-
gehen der Beschwerdeführerin nicht jenen Grad an Gefährlichkeit offen-
bart, der die Ausschöpfung des gesetzlichen Regelhöchstdauer eines Ein-
reiseverbots von fünf Jahren rechtfertigen könnte.
7.3 Gegen das öffentliche Interesse vermag die Beschwerdeführerin keine
auch nur annähernd gleichwertigen privaten Interessen anzuführen. Ge-
mäss ihrer Aussage im Strafverfahren lebt sie allein in Wien in einer 3-
Zimmer-Wohnung und hielt sich zur Zeit ihrer Festnahme besuchshalber in
der Schweiz auf. Nähere Angabe dazu verweigerte sie (SEM-act. 1/3). Auf
Rechtsmittelebene beschränkt sie sich auf die nicht weitere substantiierte
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Seite 10
Behauptung, sie habe viele Freunde und Verwandte in der Schweiz, die sie
regelmässig besuche. Ansonsten macht sie keine irgendwie gearteten An-
gaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die dem Einreiseverbot auch
nur potentiell entgegenstehen könnten.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Be-
schwerdeführerin verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach nicht be-
anstandet werden kann.
Anders verhält es sich mit der Dauer der Massnahme von vier Jahren. Zwar
führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, eine solche Massnahme-
dauer entspreche ihrer ständigen Praxis. Sie versäumt es jedoch, ihr Vor-
bringen zu belegen. Die dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Ver-
gleichsfälle auf demselben deliktischen Bereich zeigen jedenfalls ein an-
deres Bild. Trotz teilweise intensiverer Delinquenz und ähnlich geringer Be-
troffenheit in den persönlichen Verhältnissen wurden von der Vorinstanz
regelmässig kürzere Einreiseverbote verfügt und auf Beschwerde hin vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Urteile des BVGer F-5050/2018
vom 23.5.2019: 1 Jahr; C-4052/2015 vom 10.2.2016: 1 Jahr; C-2397/2014
vom 19.2.2015: 2 Jahre; C-2406/2014 vom 19.2.2015: 2 Jahre;
C-3401/2012 vom 2.7.2014: 3 Jahre). In der vorliegenden Streitsache ist
kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, den von den Vergleichs-
fällen gezogenen Rahmen zu verlassen. Auf der anderen Seite erscheint
es angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses beson-
ders schutzwürdige Personen vor betrügerischen Umtrieben der Be-
schwerdeführerin zu schützen, nicht als gerechtfertigt, die von den Ver-
gleichsfällen gezogene obere Grenze zu unterschreiten. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf drei Jahre
zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwal-
tungspraxis ausreichend Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 4 Jahre befristete Einreisever-
bot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner
Dauer aufzuheben und auf 3 Jahre, d.h. bis zum 20. Juni 2020 zu befristen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
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Seite 11
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind der Be-
schwerdeführerin im Umfang des Unterliegens (3/4) reduzierte Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang
des Obsiegens (1/4) eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Mangels Kostennote ist die Höhe der
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den
aktenkundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 400.- als angemessen. Ein Mehrwert-
steuerzuschlag nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE ist darin nicht enthalten, da
anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten
nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
(Dispositiv S. 12)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird
bis zum 20. Juni 2020 begrenzt.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Zug
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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