B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-400/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______, geb. […], Nigeria
Beschwerdeführerin,
2. B._______, geb. […], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin (Mutter),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A2]),
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdefüh-
rerin am 15. Juli 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten eingereist war (SEM-act. A5/1),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 17. Oktober 2017 diesen Sachverhalt eingestand und weiter aus-
führte, sie sei am 5. Oktober 2017 mit dem Zug in die Schweiz eingereist
(SEM-act. A11/10),
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3
vom 29. Juni 2013), ersuchte und sie gleichzeitig über die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin (7. Monat) in Kenntnis setzte (SEM-act.
A17/7),
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Mo-
nats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (eröffnet am 11. Januar
2018) – ohne Kenntnis der inzwischen erfolgten Geburt des Beschwerde-
führers (21. Dezember 2017) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter die
Frist zur Ausreise um mindestens ein halbes Jahr zu verlängern, damit das
Verfahren um Registrierung des Beschwerdeführers im Personenstands-
register abgeschlossen werden könne,
dass sie ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass sie zur Begründung insbesondere ausführten, dass es unzumutbar
sei, eine Mutter mit kürzlich geborenem Kleinkind nach Italien wegzuwei-
sen (lediglich abstrakt zugesicherte Aufnahmemöglichkeiten, keine Garan-
tie einer konkreten situationsgerechten Unterbringung),
dass die Registrierung des Beschwerdeführers auf dem Zivilstandsamt Zü-
rich (die Dokumentenbeschaffung dafür daure etwa vier Monate) notwen-
dig sei, um eine Geburtsurkunde zu erhalten, mit welcher das Abstam-
mungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde-
führer bewiesen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsreicht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Ja-
nuar 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und fest-
hielt, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 Unterstützungsschreiben
der Hebamme und der Hausärztin vom 18. bzw. 24. Januar 2018 nach-
reichten, wonach eine Verlängerung der Ausreisefrist aus gesundheitlichen
Gründen angezeigt sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 unter
Hinweis auf die inzwischen erfolgte Übernahmeerklärung der italienischen
Behörden vom 14. Februar 2018 (Anerkennung der Beschwerdeführer als
Familiengemeinschaft [nucleo familiare] unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe) vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
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dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 2. März 2018 (Datum der Post-
aufgabe) an ihren Begehren und deren Begründung festhielten, wobei ins-
besondere ausgeführt wurde, mangels Aktualität würden die italienischen
Zusicherungen in Bezug auf die Aufnahme in einer adäquaten Unterkunft
nicht genügen,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur
Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Auf-
nahme der damals noch schwangeren Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch
von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, der entscheidre-
levante Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob die geplante Über-
stellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei,
nicht rechtsgenüglich erstellt, weil ernsthafte Zweifel an den aktuellen Auf-
nahmekapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen für Familien be-
stehen würden,
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dass das SEM sich dabei auf eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sis-
tema di Protezione per Richiedenti Asilo e Refugiati (SPRAR) vom 15. Feb-
ruar 2016 stütze, welche zuletzt am 24. Juli 2017 aktualisiert worden sei,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nach wie vor nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinien) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
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dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführer in der Übernahme-
erklärung vom 14. Februar 2018 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und
ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 ausdrücklich garantierten, wobei die Überstellung nach Bari oder
Brindisi erfolgen soll,
dass die Beschwerdeführer demnach nach der Ankunft in Italien gemein-
sam an einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte un-
tergebracht werden,
dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus fest-
gelegt werden kann, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Familie untergebracht
wird,
dass dies jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, zumal es –
wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – einzig den italienischen Behörden
obliegt, die asylsuchenden Personen nach der Ankunft in Italien unter Be-
rücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnah-
mestruktur zuzuweisen,
dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Infor-
mationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien keine konkreten Hin-
weise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage wäre, die Be-
schwerdeführer gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht wer-
denden Struktur aufzunehmen,
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dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3
und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenz-
urteil in BVGE 2016/2 publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende
Zusicherung erging, selbst wenn diese erst nach Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung erfolgte (über die Geburt des Beschwerdeführers wurde
das SEM ja erst mit einem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde
vom 11. Januar 2018 informiert),
dass daran der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer
E-4969/2016 vom 21. November 2016 (Zusicherung nicht aktuell, weil die
Liste der SPRAR-Projekte neun Monate alt war und seither nicht aktuali-
siert worden war) nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer
F-2367/2017 vom 5. Mai 2017, wo die Übernahmeerklärung der italieni-
schen Behörden 14 Monate nach der zuletzt erstellten Liste mit den Auf-
nahmeprojekten erfolgte und die Verfügung des SEM bestätigt wurde),
dass im Übrigen der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht mit dem-
jenigen im Urteil E-4969/2016 vom 21. November 2016 verglichen werden
kann, weil es dort um eine psychisch angeschlagene Mutter mit einem an
einer schweren Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind ging,
dass im Falle der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden darf, sie
seien – so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort – durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte
wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die
gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert wer-
den,
dass zudem beschwerdeweise geltend gemacht wird, eine Verlängerung
der Ausreisefrist sei aus gesundheitlichen Gründen angezeigt (Angst der
Beschwerdeführerin wegen der drohenden Wegweisung nach Italien, wo
ihr als Schwangere keine Hilfe dargeboten worden sei, könne die Bindung
zwischen Mutter und Kind empfindlich stören),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR),
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dass dies für die Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, und auch
aus den beiden Unterstützungsschreiben der Hausärztin und der Heb-
amme nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführer in irgend einer Weise
in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wären,
dass die Hausärztin und die Hebamme lediglich darauf hinweisen, es sollte
den Beschwerdeführern eine gleichartige Unterstützung ermöglicht wer-
den, wie sie sie im Durchgangszentrum in der Schweiz erhalten, und im
Übrigen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin Mutmassungen
anstellen, wonach dies in Italien nicht gewährleistet sein soll,
dass Italien angemessene medizinische Versorgungen erbringen kann,
den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hin-
weise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführern eine allfällige me-
dizinische Behandlung verweigern würde,
dass es ferner nicht notwendig ist, die Ausreisefrist zu verlängern, um die
Registrierung des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuwarten, zumal
die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Rah-
men des Dublin-Verfahrens als Familienmitglieder anerkannt haben, und
der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ins
Ausland nachgeschickt werden kann,
dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, weil die Schweiz aus völkerrechtlichen
Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu
erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ein Ermessensent-
scheid des SEM ist, den das Gericht auf Missbrauch bzw. Über- oder Un-
terschreiten des Ermessens prüft (BVGE 2015/9), was vorliegend nicht der
Fall ist,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und
– weil die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes
in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist, da die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich
durch das Verhalten des SEM provoziert worden ist (Vorliegen einer kon-
kreten individuellen Zusicherung gemäss Urteil des BVGer E-6629/2014
vom 12. März 2015 zum Zeitpunkt der Verfügung nicht gegeben),
dass es sich demzufolge auch erübrigt, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden,
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die
Kosten – wie vorliegend bei den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führern – verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abws. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
Versand: