B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4002/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advo-
katin, substituiert durch MLaw Kathrin Oppliger, Advokatin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verlängerung der Einreisebewilligung für
C._______.
F-4002/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1982) und seine Ehefrau B._______ (geb. 1984), beide
eritreische Staatsangehörige (nachfolgend: Beschwerdeführende) wurden
2008 als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Im November 2012 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt.
B.
Am 28. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden die kantonale
Migrationsbehörde um Familiennachzug und Einbezug ihres Sohnes,
C._______ (geb. […] 2004) in die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin 2.
C.
Am 1. Dezember 2015 übermittelte die kantonale Behörde das Gesuch zu-
sammen mit ihrer Stellungnahme und allen dazugehörigen Unterlagen zur
abschliessenden Behandlung an das SEM.
D.
Das SEM hiess mit Verfügung vom 11. Februar 2016 das Familiennach-
zugsgesuch gut und erteilte die Einreisebewilligung zwecks Familienverei-
nigung zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführenden. Gleichzeitig er-
mächtigte es die schweizerische Botschaft in Addis Abeba innerhalb der
Gültigkeitsdauer vom 25. Februar 2016 bis zum 26. Mai 2016 ein Einreise-
visum für deren Sohn zu erstellen, sofern sich dieser ausweise (vgl. SEM
Akt. D7/2). Dabei machte das SEM die Beschwerdeführenden darauf auf-
merksam, dass ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Gültigkeits-
dauer vor Ablauf der Frist in schriftlicher Form einzureichen und gehörig zu
begründen sei.
E.
Die Beschwerdeführenden haben in der Folge jeweils frühzeitig und aus-
reichend begründet (am 12. Mai 2016, 26. August 2016, 28. November
2016 und am 23. Februar 2017) – somit insgesamt viermal – um Verlänge-
rung der Einreisebewilligung für ihren Sohn ersucht, was vom SEM jeweils
auch bewilligt wurde (vgl. SEM Akt. D8/1 – D13/4).
F.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 verlängerte das SEM die Einreisebewilli-
gung für C._______ abermals um drei Monate, bis zum 1. Juni 2017; dies
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erfolgte jedoch mit dem Hinweis, dass diese Verlängerung letztmalig sei
und keine weiteren Verlängerungen mehr gewährt würden. Weiter machte
die Vorinstanz die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass sie bei
unbenutztem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einreisebewilligung ein
neues Familiennachzugsgesuch zu stellen hätten, mit der Folge, dass
sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) neu zu beurteilen wären. Diese Verfügung enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 gelangten die Beschwerdeführenden wie-
derum mit einem Gesuch um Verlängerung der Einreisebewilligung für ih-
ren Sohn an die Vorinstanz. Sie hielten dabei fest, sie seien bestürzt ge-
wesen, dass die Einreisebewilligung am 1. März 2017 letztmals verlängert
worden sei, hätten sie doch vorgängig zum Verlängerungsgesuch vom
23. Februar 2017 seitens des SEM die Zusicherung erhalten, dass die Ein-
reisebewilligung jeweils verlängert würde. Weiter führten sie aus, dass es
ihrem Sohn bisher nicht gelungen sei, aus Eritrea auszureisen, da die
Grenzen vermehrt bewacht würden und die Ausreise für den 13-Jährigen
sehr gefährlich sei. Deshalb würden sie noch einmal ein begründetes Ge-
such um Verlängerung der Einreisebewilligung stellen.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte das SEM das Gesuch vom 30. Mai
2017 ab und schrieb die Einreisebewilligung vom 1. März 2017 als gegen-
standslos geworden ab. Es begründete dies damit, dass Einreisebewilli-
gungen nicht auf unbestimmte Dauer, sondern lediglich für eine Gültigkeits-
dauer von drei Monaten ausgestellt würden. Damit werde der Zweck ver-
folgt, sicherzustellen, dass die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen
eines Familiennachzugs nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht bloss im Zeitpunkt
der Bewilligung, sondern auch im Zeitpunkt, in dem von der Einreisebewil-
ligung tatsächlich Gebrauch gemacht werde und die nachzuziehende aus-
ländische Person effektiv in die Schweiz eingereist sei, noch erfüllt seien.
Erfahrungsgemäss könnten diese Voraussetzungen innerhalb kürzester
Zeit starken Veränderungen ausgesetzt sein. Seit der ersten Bewilligung
seien eineinhalb Jahre vergangen, weshalb aktuell nicht mehr sicherge-
stellt sei, dass die Voraussetzungen, die am 11. Februar 2016 zur Bewilli-
gung des Familiennachzugsgesuchs geführt hätten, nach wie vor erfüllt
seien, weshalb es sachlich erforderlich sei, die materiellen Bewilligungsvo-
raussetzungen erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführenden seien mit Ver-
fügung vom 1. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden.
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Seite 4
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung
des SEM vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und ihr Gesuch vom 30. Mai
2017 um Fristverlängerung der Einreisebewilligung zwecks Familienzu-
sammenführung für den Sohn sei gutzuheissen. Zudem rügten sie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da ihrerseits ge-
wichtige private Interessen vorlägen, die vor Erlass der Verfügung vom
15. Juni 2017 zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Die Praxis
des SEM hinsichtlich der Befristung von Einreisebewilligungen auf drei Mo-
nate sei relativ neu und stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage ab. Sie
würden die Voraussetzungen für den Familiennachzug immer noch erfül-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Mit Instruktionsverfü-
gung vom 26. Juli 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 30. September 2017 führten die Beschwerdeführenden
aus, die Vorinstanz habe sie falsch verstanden. Ihre Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs beziehe sich darauf, dass sie vor Erlass einer der-
art einschneidenden Verfügung hätten angehört bzw. dazu aufgefordert
werden müssen, aktuelle Nachweise über die Erfordernisse für den Fami-
liennachzug zu erbringen und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug noch immer vor-
lagen. Die Beschwerdeführenden seien jedoch erstmals mit Verfügung
vom 15. Juni 2017 auf dieses „Säumnis“ aufmerksam gemacht worden. Es
könne ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie die Unterlagen ungefragt
hätten einreichen sollen.
L.
Die Vorinstanz reichte ihre Duplik am 3. November 2017 ein und hielt im
Wesentlichen an ihren Rechtsstandpunkten fest.
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Seite 5
M.
Am 8. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin dem Gericht eine kon-
solidierte Kostennote in der Höhe von Fr. 4‘215.– ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
SEM betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert und die Beschwerde wurde frist- als auch formgerecht
eingereicht (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
F-4002/2017
Seite 6
3.
3.1 Vorab ist der Prüfungsgegenstand zu klären. Der mit der angefochte-
nen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Über diejenigen Punkte,
welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden,
kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.1. m.w.H.).
Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 15. Juni 2017 einerseits das
Gesuch um Fristverlängerung der Einreisebewilligung für den Sohn der Be-
schwerdeführenden vom 30. Mai 2017 abgelehnt und andererseits die
letzte gewährte Einreisebewilligung vom 1. März 2017 (mit Gültigkeits-
dauer vom 1. März 2017 bis zum 1. Juni 2017) als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Gutheissung des Fristverlängerungsgesuchs vom
30. Mai 2017 in Bezug auf die Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung für Alexander Abraham.
Zu prüfen ist nachfolgend somit nur, ob die Vorinstanz das Fristverlänge-
rungsgesuch zu Recht abweisen und die letzte Einreisebewilligung als ge-
genstandslos abschreiben durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hin-
gegen, ob die Beschwerdeführenden die materiellen Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllen.
3.2 Die vorstehend genannten Fragen sind indessen nicht zu prüfen, wenn
die letzte Bewilligung vom 1. März 2017 bzw. der darin enthaltene Hinweis,
die Bewilligung erfolge letztmalig, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Die vorerwähnte Bewilligung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zu-
stellung einer Verfügung ohne die gemäss Art. 35 VwVG erforderliche
Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar. In einem sol-
chen Fall beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu laufen und die
Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 38 N 17 mit Hinweisen). Allerdings kann nach der Rechtspre-
chung auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung mit der Ergreifung eines
Rechtsmittels nicht beliebig zugewartet werden (vgl. statt vieler Urteil des
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BVGer A-788/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3; ferner UHLMANN/SCHIL-
LING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N 18 ff., mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend verstrichen zwischen der vorletzten Verfügung der Vorinstanz
vom 1. März 2017 und dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführen-
den vom 30. Mai 2017 rund 3 Monate. Diese Dauer, in welcher die Be-
schwerdeführenden die Verfügung vom 1. März 2017 nicht angefochten
haben und sich auch nicht danach erkundigten, ob ein Rechtsmittel zuläs-
sig sei, mag zwar als sehr lange erscheinen. Zu beachten gilt jedoch, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden um Rechtsunkundige handelt, die
zudem als anerkannte Flüchtlinge mit sprachlichen Schwierigkeiten kon-
frontiert waren. Es kann ihnen deshalb nicht vorgehalten werden, sie hät-
ten wissen müssen, dass in der Schweiz grundsätzlich alle Verfügungen
angefochten werden können (dazu UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O.
mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden sich erst
nach Erhalt der angefochtenen Verfügung anwaltlich beraten liessen und
offenbar erst dann erkannt haben, was für sie die Verfügung vom 1. März
2017 bedeutete. Unter diesen Umständen ist die letztgenannte Verfügung
nicht in Rechtskraft erwachsen und gilt im vorliegenden Verfahren als mit-
angefochten.
4.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), lägen ihrerseits doch
gewichtige private Interessen vor, die vor Erlass der Verfügung vom
15. Juni 2017 zwingend hätten angehört und berücksichtigt werden müs-
sen. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 verzichten sie jedoch
ausdrücklich auf einen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen
einer Gehörsverletzung und begnügen sich – aufgrund der Dringlichkeit ei-
nes Entscheides – mit dem Gesuch, dass die Gehörsverletzung im vorlie-
genden Rechtsmittelverfahren geheilt werde. Da sich die Beschwerdefüh-
renden vor Bundesverwaltungsgericht ausgiebig äussern konnten, und ihre
Vorbringen nachfolgend eingehend gewürdigt werden, wurde dem letztge-
nannten Gesuch entsprochen.
5.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Fristver-
längerung der Einreisebewilligung zu Recht nicht verlängert hat und ob sie
eine Einreisebewilligung als gegenstandslos geworden abschreiben kann,
ohne die ursprüngliche Verfügung (Gutheissung des Familiennachzugsge-
suchs) zu ändern oder zu widerrufen.
F-4002/2017
Seite 8
5.1 Gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen
und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlos-
sen werden. Vorausgesetzt wird zudem, dass sie mit diesen zusammen-
wohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das Gesuch für
Kinder unter 12 Jahren muss innerhalb von fünf Jahren, dasjenige für Kin-
der über 12 Jahre innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der dreijähri-
gen Karenzfrist eingereicht werden (vgl. Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;
SR 142.201]). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt wer-
den, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über
14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung
am Aufenthaltsort statt (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Wichtige familiäre Gründe im
Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch
den Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE).
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden im Jahre 2008 als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer 1 hat seit November 2012
eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. A). Die Beschwerdeführenden stell-
ten ihr Gesuch um Familiennachzug am 28. Oktober 2015. Die Fristen
nach Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 VZAE waren somit zweifelsfrei erfüllt.
Gestützt darauf erliess das SEM am 11. Februar 2016 erstmals eine befris-
tete Einreisebewilligung für den Sohn der Beschwerdeführenden.
5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2017 stellt sich die Vor-
instanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs
von rund eineinhalb Jahren nicht mehr sichergestellt sei, ob die (materiel-
len) Voraussetzungen, die am 11. Februar 2016 zur Bewilligung des Fami-
liennachzugsgesuchs geführt hätten, nach wie vor erfüllt seien. Es sei da-
her sachlich erforderlich, die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen
(nach Art. 85 Abs. 7 AuG) im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen.
Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden bei der Erteilung der Verlän-
gerung der Einreisebewilligung mit Verfügung vom 1. März 2017 klar und
unmissverständlich mitgeteilt worden, dass diese Verlängerung letztmals
erfolge und künftig keine weitere Verlängerung der Einreisebewilligung für
ihren Sohn mehr gewährt würde. Angesichts des Umstandes, dass die Ein-
reise in die Schweiz während eineinhalb Jahren nicht vollzogen worden
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sei, hätten die Beschwerdeführenden nicht automatisch auf eine weitere
Verlängerung der Einreisebewilligung vertrauen dürfen. Es sei ohnehin
fraglich, ob der Sohn, der seine Eltern mutmasslich das letzte Mal in den
Jahren 2007/2008 gesehen habe, d.h. als diese das Land verlassen und
ihn im Alter von rund vier Jahren in Eritrea zurückgelassen hätten, heute
noch über einen ungebrochenen Ausreisewillen bzw. einen Willen zur Fa-
milienzusammenführung verfüge. Aus diesen Gründen sei die am 1. März
2017 ausgestellte Einreisebewilligung als gegenstandslos geworden abge-
schrieben worden.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM am 11. Februar 2016 das Gesuch
um Familiennachzug gutgeheissen und eine befristete Einreisebewilligung
für den Sohn der Beschwerdeführenden ausgestellt hat, die es letztmals
am 1. März 2017 um drei Monate verlängert hat (wobei diese letzte Verlän-
gerung ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte). Die Vorinstanz hat in den je-
weiligen Bewilligungen nie angegeben, weshalb sie sie befristete. Wie das
Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. Februar 2017
(E-447/2017 E. 4.3 am Ende) im Zusammenhang mit Einreisebewilligun-
gen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG festgehalten hat, werden die Einreisebewil-
ligungen zwecks Familienvereinigung in der Regel unbefristet vergeben.
Einzig das Einreisevisum, das die betroffene Person nach Erhalt der Ein-
reisebewilligung direkt bei der schweizerischen Botschaft an ihrem Aufent-
haltsort beantragen muss, wird befristet erteilt. Es sind keine Gründe er-
sichtlich, die für die Einreisebewilligung nach den ausländerrechtlichen
Vorschriften (s. E. 5.1 hiervor) eine davon abweichende Beurteilung auf-
drängen würden. Eine Befristung der Einreisebewilligung sehen weder
Art. 85 Abs. 7 AuG noch Art. 74 Abs. 3 VZAE vor. Wohl können nach den
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln besondere Umstände eine Be-
fristung rechtfertigen. Davon ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu ma-
chen, weil beim Familiennachzug von Kindern eine Nichtverlängerung der
befristeten Einreisebewilligung dazu führt, dass die Betroffenen ein neues
Gesuch einzureichen haben, das den Fristen nach Art. 74 Abs. 3 VZAE
untersteht, und diese Fristen durch den Zeitablauf und das mittlerweile hö-
here Alter des Kindes unter Umständen verstrichen sind. Eine Befristung
kann nur dazu dienen, periodisch zu überprüfen, ob die materiellen Voraus-
setzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nach wie vor erfüllt sind; nur wenn dies
nicht mehr der Fall ist, kann eine Verlängerung der Bewilligung verweigert
werden. Insoweit hat sich die Vorinstanz an den Regeln für den Widerruf
von Verwaltungsakten zu orientieren.
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Seite 10
Ein Widerruf von Verwaltungsakten kommt in Frage, wenn diese dem Ge-
setz nicht oder nicht mehr entsprechen. Dies gilt sowohl bei ursprünglicher
als auch bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Die ursprüng-
lich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, d.h. sie
widerspricht in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Die nachträglich
fehlerhafte Verfügung ist hingegen bei ihrem Erlass rechtmässig und wird
erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft (vgl.
hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1085). Falls das Gesetz die Voraussetzungen des Wi-
derrufs nicht ausdrücklich regelt, hat die widerrufende Instanz stets die sich
entgegenstehenden Interessen abzuwägen: Das Interesse der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und damit die Rechtsgleichheit ist ge-
gen das Recht an der Wahrung der Rechtssicherheit und den Vertrauens-
schutz abzuwägen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.).
5.5 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die Vor-
instanz fehl in der Annahme, sie hätte bei ihrem Entscheid darauf verzich-
ten können, zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden nach wie vor die ma-
teriellen Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllten. Sie durfte viel-
mehr die Verlängerung der Einreisebewilligung nur verweigern, wenn die
genannten materiellen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Darüber
hätte sie vor ihrem Entscheid entsprechende Abklärungen treffen und die
Beschwerdeführenden gebührend anhören müssen. Indem die Vorinstanz
dies unterliess und die Beschwerdeführenden dazu nicht anhörte, hat sie
Bundesrecht verletzt. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerde-
führenden bei der letzten Verlängerung darauf hinwies, dass keine weitere
Verlängerung gewährt würde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern. Abgesehen davon, dass die jeweils auf 3 Monate befristeten Einrei-
sebewilligungen keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, konnte sich die
Vorinstanz damit nicht von ihren Abklärungspflichten entbinden.
Im Übrigen verkennt die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, die Beschwerde-
führenden hätten gegebenenfalls ein neues Familiennachzugsgesuch ein-
zureichen, dass die Fristen nach Art. 74 VZAE nicht mehr erfüllt wären.
Zum einen ist das nachzuziehende Kind in der Zwischenzeit 13 Jahre alt
und zum anderen ist auch die 5-Jahres-Frist bereits Ende 2016 abgelaufen
womit ein Familiennachzugsgesuch nur noch aus wichtigen familiären
Gründen (Art. 74 Abs. 4 VZAE) geltend gemacht werden könnte.
F-4002/2017
Seite 11
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht berechtigt war,
das Verlängerungsgesuch abzulehnen, ohne die Voraussetzungen für ei-
nen Widerruf zu prüfen. Indem die Vorinstanz dies unterliess und das Ver-
längerungsgesuch ohne materielle Begründung abwies, hat sie Bundes-
recht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache wird zur neuerlichen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7
AuG erfüllt sind.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Be-
schwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 e contrario und 2 VwVG). Insoweit erweist sich das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
7.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführenden gemäss
Art. 64 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 ff. und Art. 15
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus-
gangspunkt für die Höhe der Parteientschädigung bildet die Kostennote
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin stellte in der am 8. No-
vember 2017 eingereichten konsolidierten Kostennote für Honorar und
Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘215.– (inkl. Barausla-
gen, ohne MWST) in Rechnung. Unter Berücksichtigung des Umfangs und
der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in recht-
licher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen –
das Bundesverwaltungsgericht erachtet den ausgewiesenen Zeitaufwand
für die Ausfertigung der Rechtsschrift und der Replik von insgesamt 13,9
Stunden als angemessen, den Stundenansatz von Fr. 300.– (Ansatz von
Fr. 200.–) als zu hoch (zum reduzierten Stundenansatz für Anwältinnen
und Anwälte von Hilfswerken vgl. Urteil des BVGer E-5049/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 8.2) – ist das Honorar des Rechtsbeistandes nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2‘820.– (inkl. Baraus-
lagen, ohne MWST) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 8, 9,
10, 12 und 14 VGKE). Mit diesen Ausführungen ist somit auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig geworden.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
15. Juli 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘820.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: