B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4024/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 1. Mai 2018 erklärte, im Jahre 2015 eine Schengen-Visum von Italien
und 2017 eines von Portugal erhalten zu haben (Akten SEM A7/19
Ziff. 2.05),
dass gemäss dem Europäischen Visa-Informationssystem die portugiesi-
sche Vertretung in Luanda dem Beschwerdeführer am 6. September 2017
ein bis zum 20. Oktober 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte
(Akten SEM A3/2),
dass das SEM am 4. Mai 2018 die portugiesischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hat
(Akten SEM A10/8),
dass die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Juni 2018
entsprachen (A13/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2018 – eröffnet am 5. Juli 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit (Formular-)Eingabe vom 11. Juli 2018 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben (Ziff. 1),
ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 2), den
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Vollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu beurteilen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 3),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, ihm sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten (Ziff. 4) und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen (Ziff. 5),
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 16. Juli 2018 einen superpro-
visorischen Vollzugsstopp anordnete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzu-
treten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in
dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem
Beschwerdeführer am 6. September 2017 von den portugiesischen Behör-
den ein Schengen-Visum ausgestellt wurde,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, er habe Portu-
gal am 19. Oktober 2017 verlassen, um via Paris nach (Herkunftsland) zu
reisen (Akten SEM A7/19 Ziff. 5.01 f., auch zum Folgenden),
dass er am 22. Oktober 2017 in X._______ eingetroffen sei, wo er Anfang
Dezember 2017 inhaftiert worden sei und schliesslich am 30. März 2018
per Schiff nach Y._______ habe übersetzen können,
dass er Y._______ am 16. April 2018 verlassen habe und via Casablanca
und Lyon nach Genf gereist sei, wo er am 17. April 2018 angekommen sei,
dass das SEM die portugiesischen Behörden am 4. Mai 2018 gestützt auf
Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass sich das SEM dabei auf das am 6. September 2017 durch die portu-
giesische Vertretung ausgestellte Visum abgestützt hat, wobei die geltend
gemachte Ausreise aus Europa am 19. Oktober 2017 als nicht glaubhaft
erachtet wurde (A10/8 S. 5),
dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
20. Juni 2018 zustimmten (A13/1),
dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit bei dem Staat
liegt, der dem Antragsteller ein Visum ausgestellt hat, sofern dieses Visum
bei Antragstellung noch nicht 6 Monate abgelaufen ist und der Antragsteller
das Gebiet der Vertragsstaaten nicht verlassen hat,
dass das von Portugal ausgestellte Visum zur Zeit der Gesuchstellung
noch nicht 6 Monate abgelaufen war und der Beschwerdeführer seinen
geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Vertragsstaaten nicht glaub-
haft machen konnte,
dass die Zuständigkeit Portugals somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal wiesen
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei das einzige
Land, das die Menschenrechte respektiere, wohingegen über Portugal an-
dere Erfahrungsberichte (témoignage) existierten,
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dass er mit diesem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers ein Risiko erkennbar wird, die portugiesischen Behörden würden
Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie) nicht nachkommen,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er gemäss Überweisungsschreiben vom 4. Juli 2018 an einer schmer-
zenden (…), Schmerzen am (…) und an einer (…) leide,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann unzulässig ist, wenn sie einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt,
dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verlet-
zung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.H.),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Portugal über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat
verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung –
auch von psychischen Störungen – zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahme-
richtlinie),
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dass den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tra-
gen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sein wird (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: