B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 14.11.2019 (2C_21/2019)
Abteilung VI
F-4030/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (albanische Staatsangehörige, geb. 1976) reiste
am 1. Juli 2008 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, wo sie
am 25. Juli 2008 den 1982 geborenen Schweizer Bürger B._______ heira-
tete (vgl. SEM-act. 6/64-67). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewil-
ligung zwecks Verbleibs beim Ehemann im Kanton Aargau (SEM-act.
6/79).
B.
Im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Aargau (im Folgenden: Mig-
rationsamt) ermittelte die Regionalpolizei Lenzburg erstmals am 4. März
2010 wegen des Verdachts einer Scheinehe zwischen den Ehegatten
(SEM-act. 6/133-134). Gestützt darauf gewährte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Nichtver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz (SEM-act. 6/183-184). Nach erfolgter Einvernahme der Ehegatten
(SEM-act. 6/192-204) und nach Eingang der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 7. Juli 2011 (SEM-act. 6/207-210) verlängerte das
Migrationsamt am 31. Oktober 2011 deren Aufenthaltsbewilligung bis zum
31. Juli 2012 (SEM-act.6/217).
Aufgrund von umfangreichen Ermittlungen und Einvernahmen der Ehegat-
ten und verschiedener Zeugen wurde gegen die Beschwerdeführerin ein
Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG, SR
142.20) eingeleitet. Nachdem diese zu einer Geldstrafe und einer Busse
verurteilt worden war (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-
Aarau vom 28. August 2013, SEM-act. 2/45-48), wurde auf ihre Einsprache
hin das Strafverfahren am 22. August 2014 eingestellt, da der Betroffenen
für den jeweiligen Zeitpunkt kein strafrechtlich relevantes Verhalten rechts-
genügend nachgewiesen werden konnte (SEM-act. 3/49-52).
C.
Am 20. Februar 2014 wurde dem Migrationsamt die freiwillige Trennung
der Ehegatten per 31. Januar 2014 angezeigt (SEM-act. 6/273).
D.
Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz mit Antrag vom 1. Juni 2015
um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (SEM-act.
5/56-59).
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 (SEM-act. 9/488-489) sowie 2. Dezember
2015 (SEM-act. 16/506-507) teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit,
dass es erwäge, die Zustimmung zu verweigern und die Wegweisung aus
der Schweiz anzuordnen und gab ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese am 2. Oktober 2015 (SEM-
act. 14/500-502) und 5. Januar 2016 (SEM-act. 17/512-513) Gebrauch
machte.
F.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwer-
deführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde das Migrationsamt
des Kantons Aargau beauftragt.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, das eheliche Zusammenleben
in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
habe lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010 –
mithin weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) – gedauert.
Des Weiteren lägen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nach-
ehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, da der so-
zialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland der Be-
schwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen
würden (SEM-act. 18/514-522).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere
Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen,
das SEM habe sich über die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aargau vom 22. August 2014 hinweggesetzt und in willkürlicher
Würdigung der Fakten angenommen, sie habe mit ihrem Ehemann weni-
ger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Zutreffend
sei jedoch, dass sie bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft
mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt habe. Zwar sei sie erst mit 32 Jahren
in die Schweiz gekommen, habe mittlerweile aber klar hier ihren Lebens-
mittelpunkt, sei sie doch sprachlich, beruflich, sozial und auch wirtschaftlich
bestens hierzulande integriert. Abgesehen davon lägen auch wichtige
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Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b vor, da sie sich als Frau in Alba-
nien nicht mehr reintegrieren könne.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Trotz ausdrücklich eingeräumtem Replikrecht liess sich die Beschwerde-
führerin vorerst nicht mehr vernehmen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 wurde dem Antrag auf persön-
liche Befragung der Eheleute bzw. von damaligen Nachbarn nicht stattge-
geben, der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis
zum 13. Juli 2018 stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen
nachzureichen, sich zu den seit Mitte 2013 bis Ende Mai 2018 unternom-
menen Auslandreisen zu äussern sowie den Sachverhalt zu aktualisieren
und abschliessende Bemerkungen anzubringen.
K.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2018 weist der
Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst seit Februar
2014 von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Im
Weiteren äussert er sich auch zu den fraglichen Auslandreisen seiner Man-
dantin und betont erneut deren überdurchschnittlich gute Integration in der
Schweiz. Gleichzeitig wurden entsprechende Bestätigungen zu den Akten
gereicht.
L.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Be-
schwerdeführerin betreffenden Akten des kantonalen Migrationsamtes bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der
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Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich
die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2
m.H.).
3.
3.1 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist
die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie
der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
hat (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird je-
doch durch die Mitwirkungs- und Beweisbeschaffungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 90 AuG; Urteil des BGer 2C_1047/2013
vom 24. Juni 2014 E. 4.1). Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Tatsa-
chen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und
welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Die Amts-
ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder
wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden
kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn
führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklä-
rung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entschei-
det die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach
Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteil des BVGer
C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.).
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3.2 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisver-
fahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tat-
sächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am
Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr be-
steht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich
die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zu-
stand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass
derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt,
der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). In casu liegt die Beweislast dem-
nach bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer C-1481/2013 vom
27. Mai 2014 E. 3.3; C-3769/2011 E. 4.3 m.H.).
3.3 Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen
der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die
Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens er-
hebt. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Par-
teien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gut-
achten von Sachverständigen. Die Durchführung einer Zeugeneinver-
nahme ist vor Bundesverwaltungsgericht möglich, falls sich ein Sachver-
halt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG).
In casu erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch in
hinreichender Weise aus den Akten.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge-
rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer
nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehe-
gatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbrei-
ten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD
vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]).
Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch
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den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86
Abs. 1 VZAE).
4.2 Die Beschwerdeführerin, albanische Staatsangehörige, beantragte die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zu-
stimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.
5.
5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft – mit-
gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person erfolg-
reich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönli-
che Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
AuG).
5.2 Von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte
Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt
demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt,
dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl.
BGE 127 II 49 E. 4a m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländer-
rechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetz-
liche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Auslän-
der sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm
selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder
für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) ehe-
liches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft
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mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursa-
chen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorge-
sehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehe-
lichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 m.H., bestä-
tigt im Urteil 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2). Die rechtsmiss-
bräuchliche Berufung auf eine inhaltsleere Ehe darf nicht leichthin ange-
nommen werden. Es müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass
die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt
und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2).
5.3 Der Begriff der Ehegemeinschaft von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im
Lichte von Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderun-
gen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange die Ehegatten zusammen
wohnen, oder – falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben – nach
den Voraussetzungen von Art. 49 AuG. Wo das Getrenntleben gestützt auf
Art. 49 AuG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehen-
den Ehegemeinschaft erfolgt, ist auch diese (vorübergehende) Bezie-
hungsperiode an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen (vgl. MARC
SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 4). Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahr-
nehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2
m.H.).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die eheliche Gemein-
schaft im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts die nach Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat.
6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das eheliche Zusammenleben in
der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – ent-
gegen ihren Ausführungen in den Stellungnahmen vom 2. Oktober 2015
sowie 5. Januar 2016 – weniger als drei Jahre gedauert hat, d.h. vom
25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010. Zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann habe spätestens seit September
2010 keine tatsächlich gelebte Beziehung (mehr) bestanden.
Demgegenüber wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Eheleute
hätten seit der Heirat bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft
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gelebt. Für die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Eheleute weniger
als drei Jahre zusammengelebt hätten, fehle es klar an Beweisen.
6.3 Der Beschwerdeführerin, die in den Jahren zuvor mit Kurzaufenthalts-
bewilligungen als Sängerin einer albanisch/mazedonischen Musikgruppe
in verschiedenen Dancings in der Schweiz aufgetreten war (SEM-act. 1/1-
43), wird vom SEM vorgeworfen, bereits im Jahre 2004 versucht zu haben,
mittels einer Heirat mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bür-
ger eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Eheschliessung sei da-
mals zweimal verschoben und schlussendlich abgesagt worden (SEM-act.
6/108-128). Im vorliegenden Fall hätten die Eheleute, die sich nur sehr
schlecht auf Deutsch hätten verständigen können, in den polizeilichen Ein-
vernahmen widersprüchliche Aussagen gemacht. Der Schweizer Ehemann
kenne weder die Familie seiner Ehefrau, den Namen ihrer Trauzeugin noch
habe er das Hochzeitsdatum nennen können. Überdies habe kein Hoch-
zeitsfest stattgefunden und Fotos der zivilen Hochzeit seien auch keine
vorhanden.
6.4 Aus den umfangreichen vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender
Sachverhalt:
6.4.1 Abklärungen der Regionalpolizei Lenzburg wegen Verdachts des Be-
stehens einer Scheinehe hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur
damaligen Zeit zwar in Lenzburg (…) bei ihrem Ehemann B._______, an-
gemeldet, aber dort nicht wohnhaft war (vgl. Bericht vom 4. März 2010,
SEM-act. 6/133-134). Bei dieser 2-Zimmer-Wohnung handelte es sich um
eine "Wohnung von Unverheirateten" (vgl. Mietvertrag vom 2. März 2006
[AG-act. S. 24-25]). Entsprechend sei dem damaligen Vermieter denn auch
nicht bekannt gewesen, dass sein Mieter verheiratet sei; ebenso wenig
habe er je eine weibliche Person in der fraglichen Wohnung gesehen (vgl.
Aktennotiz des Migrationsamtes vom 6. Januar 2009 [AG-act. S. 22] sowie
Erhebungsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 11. Januar 2011
[SEM-act. 156-160]). In der Folge teilte die Einwohnerkontrolle Lenzburg
dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. September 2010 mit, sie habe
von B._______ die Meldung erhalten, dass sich seine Ehefrau nicht mehr
in Lenzburg aufhalte und zurzeit bei einer Freundin in Zürich weile. Der
genaue Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt, da er keinen Kontakt
mit ihr habe (SEM-act. 6/143).
6.4.2 Vom Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September 2010 um Mit-
teilung über die ehelichen Verhältnisse aufgefordert (SEM-act. 6/144), liess
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B._______ verlauten, er wohne mit seiner Ehefrau an der (…) in Aarau (vgl.
Aktennotiz des Migrationsamtes vom 10. Januar 2011 [SEM-act. 6/148] so-
wie Zuzugsmeldung des Stadtbüros Aarau vom 6. Dezember 2010 [SEM-
act. 6/146]). In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass auch dieser
Mietvertrag – für lediglich ein einzelnes Zimmer in einer WG – nicht von
den Eheleuten gemeinsam, sondern vom Ehemann und dessen Vater als
Solidarmieter abgeschlossen wurde (SEM-act. 6/150) und dem Vermieter
über die Anmeldung der Ehefrau in Aarau nichts bekannt war (vgl. Kurzbrief
des Stadtbüros Aarau vom 20. Januar 2011 an die Regionalpolizei Lenz-
burg [SEM-act. 6/152]). Es liegt denn auch keine schriftliche Einverständ-
niserklärung des Vermieters betreffend deren (angeblichen) Einzug vor.
Völlig zu Recht weist das SEM darauf hin, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
ein einzelnes Zimmer in einer WG tatsächlich als eheliche Wohnung die-
nen solle. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin le-
diglich bei ihrem Ehemann angemeldet habe mit dem Ziel, eine Verlänge-
rung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Auf entsprechende Frage
des Migrationsamtes gab B._______ zu Protokoll, er wisse auch nicht,
wieso seine Ehefrau nicht für die Mietkosten aufkomme (vgl. Einvernahme-
protokoll vom 15. Juni 2011 [SEM-act. 6/201]).
6.4.3 Am 4. Februar 2013 wurde durch die Kantonspolizei Aargau an der
(…) in Aarau eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Rapport vom 20.
Februar 2013 [SEM-act. 6/252-259]), bei welcher festgestellt wurde, dass
beide Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren, je ein
Einzelzimmer in der fraglichen Wohnung bewohnten. Im Zimmer der Be-
schwerdeführerin befand sich laut Polizeirapport lediglich ein Bettsofa, wel-
ches zum fraglichen Zeitpunkt zugeklappt war. Bei der Wohnungsdurchsu-
chung konnten keine Dokumente, Unterlagen oder Briefe lautend auf die
Beschwerdeführerin, gemeinsame Fotos des Ehepaars oder Pflegepro-
dukte für Frauen im Badezimmer aufgefunden werden. Gemäss Auskunft
der beiden angetroffenen WG-Bewohner würden sie die Beschwerdefüh-
rerin lediglich zwei- bis dreimal im Monat bzw. ca. einmal in der Woche in
der WG antreffen, wobei sie nichts Konkretes zum Zusammenleben der
Eheleute oder zu deren Lebensmittelpunkt aussagen konnten. Auf telefo-
nische Anfrage hin behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber dem zu-
ständigen Polizeibeamten, sie befinde sich an ihrem Wohnort in Aarau, um
schliesslich zuzugeben, sich in Wettingen bei einer Kollegin aufzuhalten.
Kommt hinzu, dass die Handy-Auswertung von B._______ – der bei der
polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 weder das Hochzeitsda-
tum noch die Augenfarbe seiner Ehefrau angeben konnte (vgl. SEM-act.
6/231 u. 235) – ergeben hatte, dass dieser in innigem Kontakt mit der
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Schweizer Bürgerin C._______ (einer gebürtigen Marokkanerin [geb.
1978]) steht, deren Telefonnummer auf seinem Smartphone unter der Be-
zeichnung "Schatz" abgespeichert war. Dieser Frau gab er denn auch mit-
tels SMS zu verstehen, dass er in sie verliebt sei und sich von seiner Ehe-
frau scheiden lassen möchte (SEM-act. 6/253 u. 254). Die Profil-Überprü-
fung via Facebook bestätigte, dass er mit C._______ seit längerem in Kon-
takt steht, wobei auch ein gemeinsames Foto festgestellt werden konnte.
Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Februar 2013 zu Protokoll, auch nach fast fünfjähriger
Ehedauer verfüge sie über kein gemeinsames Foto mit ihrem Ehemann,
seien sie doch beide nicht die Typen, die Fotos bräuchten oder machten
(SEM-act. 6/247).
6.5 Aus all diesen Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser
Zweifel, dass in casu der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spiri-
tuellen Verbindung spätestens im September 2010 erloschen war und sich
die Beschwerdeführerin somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur (noch) for-
mell bestehende Ehe – ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft – beruft (vgl. dazu E. 5.2 und 5.3).
Soweit vom Rechtsvertreter geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau habe bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Au-
gust 2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2008 bis
Mitte 2012 eine eheliche Gemeinschaft geführt habe, gilt es mit der Vor-
instanz darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörden gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung bei ihrem Entscheid nicht generell an die Ein-
schätzungen durch die Strafbehörde gebunden sind, gelten doch im Straf-
verfahren in Bezug auf die Beweisanforderungen strengere Regeln als im
Verwaltungs- bzw. Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Unschuldsvermu-
tung etc. [vgl. dazu Urteil des BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4]).
Die Staatsanwaltschaft hielt denn auch in diesem Zusammenhang fest, die
anlässlich der am 4. Februar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung ge-
machten Feststellungen – auf die sie sich hauptsächlich stützte – stellten
primär eine Momentaufnahme dar und liessen nur bedingt beweistechni-
sche Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der Einreichung der Ver-
längerungsgesuche in den Jahren 2009 – 2012 zu. Der Beschuldigten
könne demnach kein strafrechtlich relevantes Verhalten nach Art. 118
Abs. 1 AuG rechtsgenügend nachgewiesen werden.
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Seite 12
6.6 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass in casu die dreijährige Frist
gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne eines gemeinsam geführten
Haushalts nicht erfüllt ist, hat doch die eheliche Gemeinschaft – wenn über-
haupt – lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010
gedauert, d.h. bis zur Meldung des Ehemannes an die Einwohnerkontrolle
Lenzburg, wonach sich seine Ehefrau nicht mehr in Lenzburg aufhalte (vgl.
zur absoluten Frist: Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014
E. 2.2; Urteil des BVGer F-1216/2016 vom 26. Juni 2017 E. 6). Dement-
sprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal wichtige
Gründe für ein vorübergehendes Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG
i.V.m. Art. 76 VZAE weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bis mindestens Mitte
2012 – mithin mehr als drei Jahre – mit ihrem Ehemann zusammengelebt,
konnte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht anhand geeigneter
Belege nachgewiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen weder
die vagen, teils unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen der Ehe-
leute selber noch die am 31. August 2018 nachgereichten "Bestätigungen"
der Schwiegereltern, Bekannten und damaligen Nachbarn etwas zu än-
dern.
6.7 Da – wie eben erwähnt – keine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz AuG gegeben ist, erübrigt es sich,
den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a
zweiter Teilsatz AuG zu prüfen.
7.
7.1 Zu prüfen ist hingegen, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die
einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforder-
lich machen (vgl. Art 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe
können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person
Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr-
det erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG
beispielhaft aufgeführten Gründen, kann sich eine besondere Härte auch
aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE und BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
7.2 Es ist insbesondere zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen)
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Albanien zu beurteilen
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sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als
stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz ein-
facher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequen-
zen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruchs
auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.).
Die Beschwerdeführerin kam 2008, als 32-jährige Erwachsene, dauerhaft
in die Schweiz und es ist davon auszugehen, dass ihr soziales Netz aus
Familienmitgliedern und Freunden in Albanien nach wie vor besteht. Dies
wird durch den Umstand, dass sie in der Vergangenheit oft in ihr Heimat-
land gereist ist, bestätigt. Aus dem (elektronischen) Informationssystem
namens ORBIS (nationale Visa-Datenbank) geht diesbezüglich hervor,
dass der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt seit Mitte 2013 insge-
samt elfmal ein Rückreisevisum ausgestellt wurde, letztmals am 31. Mai
2018. Als Hauptreisezweck wurden stets "familiäre Gründe" genannt. In ih-
rer Stellungnahme vom 31. August 2018 bekräftigte sie denn auch, oft nach
Albanien gereist zu sein, weil ihr Vater schwer erkrankt und im Jahre 2016
schliesslich verstorben sei. Ausserdem scheint die Beschwerdeführerin ei-
nen guten Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen, die nach dem Tod ihres Ehe-
gatten nun offenbar alleine und ohne weitere Familienangehörige in Alba-
nien lebt. Die Kontakte mit Freunden und weiteren Bekannten dürften sich
zwar in den rund zehn Jahren gelockert haben; es wird der Beschwerde-
führerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich sein, an ihre frühe-
ren Beziehungen anzuknüpfen, was ihr die Wiedereingliederung erleich-
tern wird. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe-
rin ihre beruflichen Qualifikationen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat
helfen werden. Weitere Elemente, welche ihre soziale Wiedereingliede-
rung ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich.
7.3 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
beruflich sowie sozial gut in der Schweiz integriert ist und sich auch um die
Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat (vgl. zur sprachlichen In-
tegration [SEM-act. 6/319-327] und zur wirtschaftlichen/beruflichen In-
tegration [SEM-act. 6/309-318]). Sie war denn auch nie von der Sozialhilfe
abhängig (SEM-act. 6/307 u. 308) und hat sich auch strafrechtlich – ausser
einem Strafbefehl vom 9. Mai 2011 wegen Missachtung des Vortritts beim
Linksabbiegen sowie Mitführens eines ungenügend gesicherten Kindes bis
12 Jahre in Motorfahrzeug (SEM-act. 6/180-181) und einem weiteren Straf-
befehl vom 12. Juni 2014 wegen mehrfachen Parkierens des Fahrzeuges
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im Parkierverbot (SEM-act. 6/274-275) – nichts zu Schulden kommen las-
sen, zumal das Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118
Abs. 1 AuG) von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 22. August
2014 eingestellt wurde (SEM-act. 3/49-52). Das genügt indes nicht, um ei-
nen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_985/2014 vom
5. November 2014 E 2.4.1). Es müsste sich vielmehr eine so enge Bezie-
hung zur Schweiz entwickelt haben, dass es der betroffenen Person nicht
mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat-
land zu leben (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemein-
schaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, S. 82 f.). Die insoweit geforderte Verknüpfung von Integration
und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist im Fall
der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
7.4 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe
ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG),
zumal keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz, jedoch ein Bru-
der in Finnland und eine Schwester in Mazedonien leben sollen. Die sozi-
ale Eingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (vgl.
Art. 50 Abs. 2 AuG) und unter Berücksichtigung des nicht allzu langen Auf-
enthalts sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem
Härtefall auszugehen.
8.
Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen
Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch aus Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Zudem ist keine unter den Schutz von Art. 8
EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung er-
kennbar. Die Verweigerung der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Weg-
weisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen-
stehen.
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10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den be-
reits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht
ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
12.
Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen wer-
den, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dar-
getan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Juli 2016 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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