B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4030/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Mlaw Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, BAZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / (…).
F-4030/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 20. Februar 2019, reiste über Bosnien-Herzegowina nach Kroa-
tien und von dort über Slowenien, Italien und Frankreich weiter in die
Schweiz, wo er am 9. April 2019 im Bundesasylzentrum in Zürich um Asyl
ersuchte.
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 29. April 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum
medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, ungefähr im Februar 2019
von Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangt zu sein. Dort sei er von
der Polizei angehalten worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm eine
Woche Zeit gegeben, um das Land zu verlassen. Danach sei er via Slowe-
nien, Italien und Frankreich in die Schweiz weitergereist. Während der gan-
zen Reise sei er nur in Kroatien kontrolliert worden. Fingerabdrücke habe
er in keinem Land abgegeben und weder in Kroatien noch sonst wo ein
Asylgesuch gestellt. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Zu seinem Ge-
sundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, unter Herzproblemen und
einem zu hohen Cholesterinspiegel zu leiden. Zudem habe er Beschwer-
den am Nacken und im Schulterbereich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 13).
C.
Am 17. Mai 2019 reichte die Parteivertreterin einen vom 29. April 2019 da-
tierenden Arztbericht des Ambulatoriums X._______ ein. Daraus ging her-
vor, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr oder länger zurückliegend
in Zypern einen Myokardinfarkt erlitten hatte, sich über Schmerzen an den
Extremitäten (Schulterregion) beklagte und dass ihm mehrere Medika-
mente (Isoket, Novalgin, Olfen Gel, Aspirin Cardio, Cetirizin, Drossadin,
Acetalgin) verschrieben worden waren (SEM act. 16).
D.
Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 in jenes Land eingereist war, er
dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. 19 und 20). Gestützt
darauf ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 4. Juni 2019
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um Übernahme der betreffenden Person gemäss Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Am 18. Juni 2019 legte die Parteivertreterin einen zweiten, vom 11. Juni
2019 datierenden Arztbericht, ins Recht. Darin diagnostizierte das Ambu-
latorium X._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich zum ersten Arztbe-
richt eine Radikulopathie im Zervikalbereich mit Taubheitsgefühl und Amei-
senlaufen, eine Lebersteatose sowie eine Hypertriglyzeriedämie. Ferner
leide der Patient an den Folgezuständen einer Virushepatitis. Zu den be-
reits verschriebenen Medikamenten erhielt er Engerix und Ecofenac aus-
gehändigt (SEM act. 23).
Ergänzend dazu wurden dem SEM am 9. Juli 2019 weitere Unterlagen
(zwei Arztberichte des Instituts Y._______ vom 14. Juni 2019 bzw. 17. Juni
2019, ein Bericht zu einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. Juli 2019)
übermittelt (SEM act. 24).
F.
Am 15. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz über ei-
nen weiteren, gleichentags erstellten Arztbericht des Ambulatoriums
X._______. Diesem Arztbericht war zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer aus psychiatrischer Sicht auch noch an einer Panikstörung und einer
Reaktion auf eine schwere Belastung leide. Für diese Diagnose wurde ihm
Escitalopram, Trittico, Temesta und Dafalgan verschrieben (SEM act. 25).
G.
Am 30. Juli 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeer-
suchen zu (SEM act. 26 und 27).
H.
Unter Hinweis auf zwei fachärztliche Berichte zu psychiatrischen Sprech-
stunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019 sowie die bisher eingereichten
Unterlagen ersuchte die Parteivertreterin das SEM am 31. Juli 2019 darum,
die für August geplante psychiatrische Sprechstunde und eine gegebenen-
falls vorzunehmende umfassende psychiatrische Untersuchung abzuwar-
ten und im Entscheid zu berücksichtigen (SEM act. 28).
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (eröffnet am 2. August 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung
nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan-
ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stell-
te fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
J.
Mit Beschwerde vom 9. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. Juli 2019 sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Be-
hörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfah-
ren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzu-
holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Erlass entsprechender vorsorglicher Mass-
nahmen ersucht.
Dem Rechtsmittel lagen weitere Beweismittel bei (CD des Instituts
Y._______, aktualisierter Bericht des Ambulatoriums X.______ vom 6. Au-
gust 2019, Medienmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019
betreffend Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden
durch die kroatischen Behörden nach Bosnien-Herzegowina).
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
K.
Am 12. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 12. August 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2014/39 E. 3 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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Seite 6
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.4. Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge-
mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber-
tritts.
4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
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Seite 7
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.6. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.8. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Ur-
teil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
5.
5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 illegal nach Kroatien einge-
reist ist, er dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (SEM
act. 19 und 20). Im persönlichen Gespräch vom 29. April 2019 präzisierte
er, in Kroatien nicht um Asyl ersucht zu haben, sein Ziel sei die Schweiz
F-4030/2019
Seite 8
gewesen (SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dub-
lin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der
Übernahme des Beschwerdeführers zu (SEM act. 26 und 27), womit die
Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Be-
schwerde auch nicht bestritten.
5.2. Das SEM berief sich in der angefochtenen Verfügung darauf, dass
Kroatien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK sei. Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage ge-
raten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat über-
stellt werde. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers hielt die Vorinstanz fest, dass in Kroatien auch illegal anwesende
Ausländerinnen und Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hät-
ten. Im Falle der Rückführung bestehe für ihn zudem die Möglichkeit, ein
Asylgesuch zu stellen. Während des Asylverfahrens würde er nicht als ille-
gal anwesende Person gelten, womit er auch Zugang zu den Rechten
hätte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sei im Rahmen
des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und
den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es
würden keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdefüh-
rer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verwei-
gern würde.
5.3. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2019 bringt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt nicht
vollständig und korrekt erstellt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
seien weder seine physischen Probleme noch sein psychischer Gesund-
heitszustand ausreichend abgeklärt gewesen. So wäre die für den 13. Au-
gust 2019 angesetzte psychiatrische Sprechstunde abzuwarten gewesen.
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Seite 9
Zudem hätten aufgrund des Arztberichtes des Ambulatoriums X._______
vom 6. August 2019, unter anderem wegen des erlittenen Myokardinfarkts,
weitere medizinische Abklärungen getroffen werden müssen; dies hätte
sich erst recht gerechtfertigt, weil vorliegend die Überstellung in ein Land
drohe, in welchem hinsichtlich medizinischer Versorgung und Unterbrin-
gung Defizite bestünden. Hinzu kämen den Beschwerdeführer belastende
Probleme mit seiner Homosexualität. Die generelle Situation für Asylsu-
chende in Kroatien erweise sich als prekär. Auch der Zugang von Asylsu-
chenden zur medizinischen Versorgung sei limitiert. Zudem werde davon
berichtet, dass Kroatien nicht über ausreichende finanzielle Ressourcen
verfüge, um die psychologische Gesundheitsversorgungen dieser Perso-
nengruppe decken zu können. Ferner gebe es Probleme in der Zusam-
menarbeit mit den in diesem Bereich involvierten Akteuren. Eine Überstel-
lung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroa-
tien könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der
Betroffenen nach sich ziehen. Letztlich erscheine nicht klar, inwiefern der
Zugang zur psychologischen Behandlung in Kroatien überhaupt gegeben
sei.
5.4. In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die
Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wo-
nach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asyl-
antragstellung verweigern und diese in grosser Zahl insbesondere zurück
an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise
zwingen. Der Beschwerdeführer führte hierzu einzig aus, die kroatischen
Behörden hätten ihn nach der polizeilichen Anhaltung weggewiesen und
ihm dafür eine Woche Zeit gegeben. Allerdings wollte er in diesem Land
gar nicht um Asyl nachsuchen (vgl. SEM act. 13). Auf Beschwerdeebene
reichte er zudem einen Bericht von Amnesty International vom 13. März
2019 zu Kroatien ein («EU duldet Gewalt gegen Flüchtlinge und Migrantin-
nen»). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergange-
nen Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsu-
chenden eingehend geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt,
die Vorinstanz wäre gehalten gewesen – auf der Grundlage der heute vor-
liegenden Erkenntnisse – im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli
2019 E. 5.5 – 5.7 m.H., zur Publikation als Referenzurteil bestimmt). Damit
einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebli-
che Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchen-
der in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE – European Council on Refugees and
Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar unter
F-4030/2019
Seite 10
, besucht am 14. August 2019, oder
E-3078/2019 E. 5.11).
5.5. Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe
von medizinischen Unterlagen einreichen (siehe SEM act. 16, 23, 24, 25
und 28). Auf Beschwerdeebene ergänzte er sie mit einer CD des Instituts
Y.______ und einem Bericht des Ambulatoriums X._______ vom 6. August
2019. Gemäss diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer ein alter
Myokardinfarkt (ICD Code I25.22), Schmerzen an den Extremitäten (ICD
M79.61), eine Radikulopathie im Zervikalbereich (ICD M54.12), eine Le-
bersteatose (ICD K76), eine reine Hypertriglyzeridämie (ICD E78.1), Fol-
gezustände der Virushepatitis (ICD B94.2), eine Panikstörung (ICD F41.0)
und eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD F43.9) diagnostiziert. Fer-
ner stellte die untersuchende Ärztin einen Vitamin-B-Mangel (Burning-Feet
Syndrom) fest (ICD 53). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme wurden
ihm insgesamt zehn Medikamente verordnet. Ferner meldete ihn die Ärztin
für den 13. August 2019 für eine weitere psychiatrische Sprechstunde an.
Ausserdem sah sie eine Anmeldung zum kardiologischen Konsil vor (siehe
Beschwerdebeilage 5).
5.6. Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für Asylsu-
chende und Illegale in Kroatien sowie der aus den ärztlichen Berichten her-
vorgehenden erheblichen physischen und psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihm
im Falle einer Überstellung dorthin unter Umständen eine wesentliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes drohen könnte, welche mög-
licherweise die geforderte Schwere der Beeinträchtigung für die Anwend-
barkeit von Art. 3 EMRK erfüllt. In diesem Fall wäre die Überstellung des
Beschwerdeführers mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht vereinbar.
Die Frage, ob vorliegend mit einer Überstellung nach Kroatien Art. 3 EMRK
verletzt würde, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschlies-
send beantwortet werden. Das SEM hat sich zum Zugang zu medizinischer
Versorgung in diesem Land unter besagtem Blickwinkel gar nicht geäus-
sert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte es, nicht zuletzt auf-
grund der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, aber eine indi-
vidualisierte und auf die aktuelle Situation in Kroatien Bezug nehmende
Prüfung vornehmen müssen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung dorthin nicht in eine medizinische Notlage geraten könnte. Diese
Prüfung ist nicht erfolgt. Ebenfalls nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf
die in den psychiatrischen Sprechstunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019
F-4030/2019
Seite 11
thematisierte Homosexualität (vgl. SEM act. 24 bzw. 28), obwohl LGBTI-
Personen sich in Kroatien in einer schwierigen Lage befinden (vgl. Euro-
pean Commission against Racism and Intolerance (ECRI), Report on
Croatia, 5th monitoring cyle vom 15. Mai 2018, S. 20 ff., abrufbar unter
, besucht am 14. Au-
gust 2019).
5.7 Indem das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ab-
klärte beziehungsweise würdigte, hat es den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleicher-
massen für die Frage, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorliegen.
Auch diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung lediglich mit stan-
dardisierter Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der
zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen könne und den Zugang zu entsprechender Behandlung ge-
währleiste. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vor-
instanz jedoch nicht davon, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der konkreten Umstände in Kroatien zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend dargelegten Umstände durch das
Bundesverwaltungsgericht würde den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sprengen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen
und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Subeventualbegehren einzuge-
hen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3
F-4030/2019
Seite 12
AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach Art.
102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchfüh-
rung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahr-
nehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere
das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG).
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten
erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4030/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszent-
rum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-4030/2019
Seite 14
Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum Zürich
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)