B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4033/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 respektive 30. März 2017 bean-
tragte die aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1971, im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen
Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 21 Tagen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton St. Gallen
wohnhaften und aus der Republik Serbien stammenden A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besu-
chen zu wollen. Bereits am 9. März 2017 hatte sich der Gastgeber mit einer
"Garantieerklärung" an die Schweizerische Vertretung gewandt und darum
ersucht, seiner Cousine ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zu erteilen.
B.
Mit Formularentscheid vom 31. März 2017, eröffnet am 6. April 2017, lehnte
es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszu-
stellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlen-
den Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus
dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 4. Mai
2017 Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juni 2017 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als
Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persön-
lichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen
keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die Gesuchstellerin sei
jung und ledig, habe keine Kinder und in ihrem Visumsantrag angegeben,
arbeitslos zu sein.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines 90-tägigen Touristenvisums an die Ge-
suchstellerin; eventualiter sei die Sache (zur Neubeurteilung) an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Eingeladene, welche mit
ihren 46 Jahren nicht mehr als "jung" bezeichnet werden könne, im Kosovo
erwerbstätig, was aus der bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Bestätigung ihres Arbeitgebers hervorgehe. Soweit das SEM da-
von ausgehe, es sei ein Visum für 90 Aufenthaltstage mit Gültigkeit für drei
Jahre beantragt worden, müsse es sich um ein redaktionelles Versehen
auf dem bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Formular han-
deln. Schliesslich sei schon deshalb von einer fristgerechten Wiederaus-
reise auszugehen, weil die Gesuchstellerin die einzige verbliebene Ver-
wandte ihrer schwer kranken Mutter im Kosovo sei; um diese müsse sie
sich kümmern.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem fest, bei der im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens nachgereichten Bestätigung der Firma "X._______" mit Sitz in
13000 Drenas könnte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, nach-
dem die Gesuchstellerin im Visumsverfahren zweimal unterschriftlich be-
stätigt habe, sie sei arbeitslos. Im Weiteren entspreche die Behauptung
des Beschwerdeführers, nie gegen das Gesetz verstossen zu haben, an-
gesichts eines ihn betreffenden Strafbefehls vom 10. August 2015 wegen
Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften, nicht den Tatsachen.
Auf die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 8. September 2017 Stellung zu
nehmen beziehungsweise die von ihm als rechtserheblich erachteten Be-
weismittel nachzureichen, verzichtete der Beschwerdeführer stillschwei-
gend.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Gesuchstellerin habe selber anlässlich ihres Visumantrags angegeben,
arbeitslos zu sein. Abgesehen davon dürften sich verbindliche berufliche
Verpflichtungen wohl kaum mit einer zweimal dreimonatigen Abwesenheit
innerhalb eines Jahres vereinbaren lassen.
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G.
In seiner Replik vom 23. November 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und macht im
Weiteren geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Zustand der
Arbeitslosigkeit bei der Gesuchstellerin unabänderlich sei. Die eingereichte
Arbeitsbestätigung zeige jedoch, dass die Eingeladene in einem Arbeits-
verhältnis stehe. Ohne einen einzigen triftigen Grund zu nennen gehe die
Vorinstanz offenbar davon aus, die Betroffenen könnten versucht sein, der
Eingeladenen mittels eines Visums den illegalen Aufenthalt in der Schweiz
zu ermöglichen. Solche Unterstellungen seien jedoch höchst diskriminie-
rend.
H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten
des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
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Seite 6
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
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Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Aner-
kennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr
2016 lag offiziell bei über 27.5% (Frauen 31.8%, Männer 26.2%; bei Ju-
gendlichen zwischen 15 und 24 Jahren 52.4%), wobei diese Angaben auf-
grund des in der Statistik schlecht erfassten informellen Sektors zu relati-
vieren sind. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2016 nach Angaben der koso-
varischen Regierung bei 3'339 Euro, womit der Kosovo nicht nur als eines
der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem
Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen
aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor
allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkom-
mensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im
Februar 2018).
5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen, hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
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aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin – sei sie nun die Cousine des Beschwerdefüh-
rers (vgl. die amtlich beglaubigten Garantieerklärungen vom 9. März 2017
bzw. 4. Mai 2017) oder seiner Ehefrau (vgl. den am 12. Juni 2017 ausge-
füllten kantonalen Fragebogen) – handelt es sich um eine mittlerweile 47-
jährige, ledige und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebens-
umstände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanz-
lichen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung vom 6. Februar 2017 (SEM
act. 3 S. 22) soll sie in K._______, einer kleinen Ortschaft im Zentrum Ko-
sovos, in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter sowie zwei jüngeren Brüdern
leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreu-
ungsbedarfs der angeblich schwer kranken Mutter, der nur durch die Ge-
suchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht
ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung des
Beschwerdeführers, die Eingeladene sei die einzige verbliebene Ver-
wandte ihrer Mutter im Kosovo (vgl. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), erweist
sich aufgrund der obgenannten, von einer offiziellen Behörde ausgestellten
Wohnsitzbestätigung als tatsachenwidrig. Es kann demnach nicht davon
ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Einge-
ladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die be-
sondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt
hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politi-
scher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Aus-
land wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin, bei der es sich um eine
gut ausgebildete Akademikerin handeln soll, befindet. Bezüglich ihrer der-
zeitigen beruflichen Tätigkeit gab die Eingeladene bereits in ihrem ersten
Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 an, sie sei arbeitslos, was sie im ak-
tuellen Einreisegesuch vom 30. März 2017 bestätigte (je Ziff. 19). Entspre-
chend hielt die Schweizerische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom
31. März 2017 gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin gehe
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keiner Erwerbstätigkeit nach. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer
in seiner Einsprache an die Vorinstanz vom 4. Mai 2017 darauf hin, die
Eingeladene arbeite in Pristina, um gegenüber der kantonalen Migrations-
behörde zu präzisieren, die Gesuchstellerin sei als Sachbearbeiterin und
Assistentin der Verwaltung bei der Firma "X._______" in 13000 Drenas/Ko-
sovo tätig. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er eine unda-
tierte Arbeitsbestätigung der besagten Firma in Kopie zu den Akten.
Dieses, vom Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens nachgereichte Beweismittel steht einerseits in klarem Widerspruch zu
den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin, die sich wiederholt als
arbeitslos bezeichnete. Sollte es sich dabei tatsächlich um eine Kopie ei-
nes echten Dokumentes und nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln,
ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Ar-
beitsvertrag von der Eingeladenen nicht bereits anlässlich ihrer Gesuchs-
einreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Von einer starken
Verwurzelung im Berufsleben, welche die Gesuchstellerin verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Ak-
tenlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso weniger, als
der Beschwerdeführer in beiden Garantieerklärungen (vgl. SEM act. 1 S. 3
und 4) sowie gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. SEM act.
4 S. 71) stets betonte, es sei ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt vorge-
sehen; einen solchen beantragte er denn auch explizit in seiner Be-
schwerde.
6.3 Im Weiteren gilt es ohnehin die Beteuerungen des Beschwerdeführers,
die Eingeladene werde anstandslos und fristgerecht nach ihrem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren, zu relativieren.
Als Garant wies er nämlich in seiner Einsprache vom 4. Mai 2017 gegen-
über der Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, er und seine Familienmitglie-
der hätten in der Schweiz "nie gegen das Gesetz verstossen". Zudem ver-
neinte er in seiner Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen vom 12. Juni 2017 die Frage, schon einmal Gäste rechtswidrig
(ohne gültige Bewilligung) beherbergt zu haben (vgl. SEM act. 4 S. 70), um
in der Beschwerde ausdrücklich auf seine ausführliche und wahrheitsge-
treue Berichterstattung an die kantonale Migrationsbehörde zu verweisen
(Ziff. 16 der Beschwerdeschrift). Demgegenüber befindet sich in den bei-
gezogenen kantonalen Akten ein (rechtskräftiger) Strafbefehl vom 10. Au-
gust 2015. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Un-
tersuchungsamt Uznach wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschrif-
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ten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufge-
schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Ihm wurde
dabei vorgeworfen, einem Verwandten aus Mazedonien den rechtswidri-
gen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert zu haben, indem er diesen min-
destens für drei Wochen in seiner Autogarage in Y._______ in einem Zim-
mer logieren und diesen zudem ohne gültige Arbeitsbewilligung sporadisch
in seiner Garage arbeiten liess.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund – und
nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten – durfte die Vor-
instanz willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen
könne im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht als gesichert be-
trachtet werden. Als Niedergelassenen steht dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau jederzeit die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren
Heimatland zu besuchen.
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), wes-
halb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem
SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge
vollumfänglich abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: