B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4034/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […], […]) reiste am 24. Oktober 2012 in die
Schweiz ein und stellte am 5. November 2012 ein Asylgesuch. Das SEM
stellte mit Verfügung vom 25. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers fest, wies das Asylgesuch jedoch ab. Der Be-
schwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung
wurde wegen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgesetzt und der Beschwer-
deführer vorläufig aufgenommen. Gegen diese Verfügung liess der Be-
schwerdeführer am 4. Januar 2017 Beschwerde führen. Das Verfahren ist
zur Zeit noch hängig.
B.
Anlässlich einer Personenkontrolle wurde am 27. März 2016 festgestellt,
dass der Beschwerdeführer Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 730.- bei
sich trug. Er gab gegenüber der Polizei an, das Geld von seinem Unter-
stützungsgeld gespart zu haben. Die Polizei nahm ihm Fr. 600.- ab und
überwies diesen Betrag mit Valuta 5. April 2016 auf das Sonderabgabe-
konto bei der Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bestätigte die Vorinstanz die Rechtmäs-
sigkeit der Vermögenswertabnahme und schrieb den Betrag dem Sonder-
abgabekonto des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer habe die
Herkunft des Betrages nicht glaubwürdig nachgewiesen. Er habe keine Do-
kumente vorgelegt, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes bewei-
sen würden. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von der öf-
fentlichen Fürsorge unterstützt. Es bestehe somit keine Sparmöglichkeit.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2016 (Poststempel 28. Juni 2016)
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzliche Verfü-
gung vom 30. Mai 2016 und die Rückerstattung der ihm abgenommenen
Vermögenswerte.
Zur Herkunft des Geldes, das er bei der Personenkontrolle bei sich trug,
bringt der Beschwerdeführer folgendes vor: Er wohne zusammen mit drei
anderen Männern in einer Wohngemeinschaft. Seine Mitbewohner erhiel-
ten ebenfalls Unterstützungsgelder. Jeder trage Fr. 200.- zur Haushalts-
kasse bei; im März hätten sie das Geld bereits Mitte Monat zusammenge-
legt. Aus Sicherheitsgründen trage immer einer der Mitbewohner das Geld
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bei sich. Am 27. März 2016 habe deshalb er das Geld bei sich getragen.
Von den insgesamt Fr. 730.- gehörten Fr. 200.- ihm persönlich, der Rest
allen Mitbewohnern gemeinsam; von den monatlichen Fr. 800.- hätten sie
bereits Fr. 170.- ausgegeben.
Der Beschwerde beigelegt waren von den drei Mitbewohnern unterzeich-
nete Bestätigungen des geltend gemachten Sachverhalts.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge
nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher beschwerde-
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG), wobei nur eine summarische Begründung erfolgt
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende
Beschwerde offensichtlich unbegründet.
4.
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens sind – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzu-
erstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung
durch eine Sonderabgabe auf dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1
AsylG).
4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müs-
sen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stam-
men, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können
solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85
Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen kön-
nen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2
Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87
Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachwei-
sen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (ak-
tuell Fr. 1'000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16
Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die
erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Ver-
fügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenom-
menen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Son-
derabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).
4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss-
lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten
Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem
solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den
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Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen.
Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder
Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfol-
gert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Ur-
teil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.H.).
5.
5.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. März 2016 machte der
Beschwerdeführer geltend, bei dem Geldbetrag handle es sich um seine
Ersparnisse. In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die
Herkunft des Geldes nachzuweisen, nicht nach, obwohl der darauf hinge-
wiesen worden war (Akten SEM 1a). In der Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer nun geltend, es habe sich um das Haushaltsgeld der
Wohngemeinschaft gehandelt (Sachverhalt Bst. D).
5.2 Die gegenüber der Polizei geltend gemachte Herkunft des Geldes
überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bezieht,
die, wie die Vorinstanz zu recht festhält, lediglich existenzsichernd sind. Es
ist daher nicht plausibel, dass es sich beim sichergestellten Betrag von
Fr. 730.- um Ersparnisse handeln soll (vgl. Urteil des BVGer E-5594/2014
vom 22. Oktober 2014 S. 6 zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene eine abweichende Begründung
vorbringt, ohne zu erklären, weshalb er nicht bereits bei der Polizei von
Haushaltsgeld gesprochen hat. Diese Begründung ist deshalb als nachge-
schoben zu qualifizieren (vgl. das zitierte Urteil des BVGer E-5594/2014
a.a.O.) und die Bestätigungsschreiben der drei Mitbewohner als Gefällig-
keitsschreiben anzusehen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 21. Juli 2016). Im Übrigen könnten die Beträge
ohnehin nicht den einzelnen Personen zugeordnet werden, da der Be-
schwerdeführer sie offenbar nicht getrennt bei sich getragen hat und sie
daher als durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen angesehen
werde müssten (vgl. Urteil des BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014
E. 5.2 m.H.).
5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die ho-
hen Anforderungen an den Nachweis an die Herkunft des ihm am 27. März
2016 abgenommene Betrages zu erfüllen. Die Vorinstanz hat demnach
den Betrag von Fr. 600.- zu Recht gestützt auf Art. 87 Abs. 2 AsylG verein-
nahmt und dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gutgeschrie-
ben.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 250.- festzulegen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: