B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4036/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geb. (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asyl-
suchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 16. November 2018 und reiste wenige Tage später, vermutlich am
18. November 2018, nach Italien ein. Am 14. Mai 2019 gelangte er über
X._______ in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Bundesasylzent-
rum Zürich um Asyl.
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Mai 2019 gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Er machte geltend, er sei mit Hilfe eines Schleppers nach
Europa gekommen. Am Flughafen seien ihm die Fingerabdrücke abge-
nommen worden. Er wisse jedoch nicht, um welchen Flughafen es sich
gehandelt habe. Ein Schlepper habe ihn dann in eine Wohnung gebracht,
wo er 6 Monate eingesperrt gewesen sei, weil er dem Schlepper noch nicht
die gesamte Summe bezahlt habe. Danach sei er mit dem Auto nach
X._______ gebracht worden, wo er das Asylgesuch eingereicht habe. Die
Schweiz sei immer sein Ziel gewesen. Seine Verlobte, die er seit 2015
kenne, lebe hier. Sie hätten 2016 nicht heiraten können, weil seine Verlobte
Sri Lanka 2016 habe verlassen müssen. Sie hätten den Kontakt in dieser
Zeit, abgesehen von den Monaten, in denen er in der Wohnung eingesperrt
gewesen sei, immer aufrechterhalten. Zum Gesundheitszustand gab der
Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut. Er sei vom Militär geschlagen
worden und habe Verletzungen am Kopf erlitten. Seither habe er Probleme
mit der Atmung.
C.
Am 23. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Am 29. Juli 2019 teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit,
dass innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen sei, weshalb sie von
der Zuständigkeit Italiens ausgehe. Zudem ersuchte sie um Mitteilung der
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für die Überstellung nötigen Informationen. Soweit ersichtlich, steht die Ant-
wort noch aus.
D.
Am 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung
zur medizinischen Abklärung (F2)" vom 28. Mai 2019 zu den Akten. Aus
diesem geht u.a. hervor, dass er unter Symptomen leide, die insgesamt am
ehesten zu psychogenetischen Ursachen passten. Er werde daher der
Y._______ zugewiesen und eine neuerliche klinische Kontrolle solle spä-
testens anschliessend an das psychiatrische Konsilium erfolgen.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (eröffnet am 2. August 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung
nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Am 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen aktu-
alisierten medizinischen Bericht ein (Formular F2 vom 26. Juli 2019) und
wies u.a. darauf hin, dass der Bericht zum psychiatrischen Konsil vom
25. Juni 2019 noch nicht vorliege. Deshalb sei der medizinische Sachver-
halt noch nicht vollständig erstellt.
G.
Mit Beschwerde vom 9. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörde sei unverzüg-
lich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die
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unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Am 12. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 12. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
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Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Erweist es sich aus den in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO genann-
ten Gründen als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständi-
gen Mitgliedstaat zu überstellen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sodass sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 16. November 2018 von den italienischen Be-
hörden angehalten und ihm die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Da-
raus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 23. Mai
2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies
wird in der Beschwerde nicht bestritten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Be-
zug auf seinen Gesundheitszustand auf eine unvollständige Feststellung
des Sachverhalts gestützt. Bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs am
22. Mai 2019 habe er gesagt, es gehe ihm nicht gut. Am 12. Juni 2019 sei
das Formular F2 vom 28. Mai 2019 und am 1. Juli 2019 dasjenige vom
28. Juni 2019 zu den Akten gereicht worden. Aus beiden Formularen gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Belastungs- und
Anpassungsstörung sowie unter Schmerzen in Brust, Kopf und Oberbauch
leide. Am 25. Juni 2019 habe ein psychiatrisches Konsilium stattgefunden,
was er der Vorinstanz nach Erhalt des Formulars F2 vom 26. Juli 2019 am
31. Juli 2019 umgehend mitgeteilt habe. Diese Informationen seien von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, obwohl diese erst am
2. August 2019 zugestellt worden sei.
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6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(sog. Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (BVGE 2012/21 E. 5.1 m.H.). Art. 26bis AsylG sieht
vor, dass die Asylsuchenden bekannte und für das Verfahren relevante ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen umgehend nach Gesuchseinreichung,
spätestens jedoch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gel-
tend zu machen haben, sofern es sich um ein Verfahren nach Art. 36 Abs. 1
AsylG handelt (Abs. 1). Später geltend gemachte oder von einer anderen
medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen können im Verfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen
werden (Abs. 3).
6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Ge-
spräch am 22. Mai 2019 erwähnte, es gehe ihm nicht gut. Er sei vom Militär
misshandelt worden und habe Verletzungen am Kopf erlitten. Seither habe
er Probleme mit der Atmung. Am 12. Juni 2019 reichte er der Vorinstanz
erstmals ein Formular F2 ein. Dieses datiert vom 28. Mai 2019 und erwähnt
zum weiteren Vorgehen die Zuweisung an die Y._______ zu einem psychi-
atrischen Konsilium (Akten SEM 20/3). Im zweiten eingereichten Formular
F2, das vom 28. Juni 2019 datiert, ist hingegen das inzwischen erfolgte
Konsilium nicht erwähnt (Akten SEM 23/3). Allerdings wurde der zustän-
dige Kanton mit dem Formular "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" vom
28. Juni 2019 über die psychische Erkrankung ("schwere Belastung / be-
nötigt Traumaspez. Therapie, hat verschreibungspflichtige Medikamente")
informiert (Akten SEM 22/1). Am 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdefüh-
rer ein vom 26. Juli 2019 datierendes Formular F2 ein. Er machte die Vo-
rinstanz im Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass der Sachverhalt in
Bezug auf den Gesundheitszustand noch nicht erstellt sei, da der Bericht
des Konsiliums noch nicht vorliege (Akten SEM 29/4). Mit der Beschwer-
deschrift wurde schliesslich der Bericht zum psychiatrischen Konsilium, der
vom 26. Juni 2019 datiert, eingereicht (Beschwerdebeilage 7).
6.4 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer unter "einer Reaktion auf schwere Belastungs- und Anpas-
sungsstörung" leide. Ihr musste jedoch aus den Akten bekannt sein, dass
weitere Abklärungen im Gange sind (vgl. Akten SEM 20/3) und dass der
Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigt (vgl. Akten
SEM 22/1). Nach Erlass der angefochtenen Verfügung, aber vor deren Er-
öffnung, wurde das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums aktenkundig.
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Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leide (Akten SEM 29/4).
6.5 Die Vorinstanz hat diese neue Diagnose in der angefochtenen Verfü-
gung vom 24. Juli 2019 nicht berücksichtigt, da die entsprechende Infor-
mation erst am 31. Juli 2019, also nach Erlass der Verfügung bei ihr einge-
troffen ist. Allerdings gab es genügend Anhaltspunkte, welche die Vor-
instanz vor dem Hintergrund von Art. 12 VwVG hätten veranlassen sollen,
den medizinischen Sachverhalt vor Erlass ihrer Verfügung zu aktualisieren.
Aus welchem Grund das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums vom
25. Juni 2019 erst einen Monat später der Rechtsvertreterin zur Kenntnis
gebracht wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Soweit
aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz laufend
über die Entwicklung informiert. Damit ist er seinen Verpflichtungen aus
Art. 26bis AsylG nachgekommen.
6.6 Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Ita-
lien Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung hat, kann aufgrund
der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Hierzu
sind, ausgehend vom Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums (vgl. Be-
schwerdebeilage 7) und unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz in
der Verfügung erwähnten Probleme im Bereich der italienischen Aufnah-
mestrukturen, weitere Abklärungen zu tätigen, welche den Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Dies ist grundsätz-
lich Sache der Vorinstanz, die dies vor Erlass der Verfügung unterlassen
hat (vgl. E. 6.4). Indem die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist, ohne das aufgrund der Aktenlage zu erwar-
tende Ergebnis weiterführender ärztlicher Untersuchungen abzuwarten,
hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 24. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der notwendigen Abklärungen und
anschliessender umfassender Neubeurteilung, wozu auch der zum Zeit-
punkt des neuen Entscheids aktuelle Sachverhalt in Bezug auf die Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten gehört, an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
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8.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung sowie der am 12. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp
gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wird demnach gegenstandslos.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
durch die im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festge-
legten Entschädigung abgedeckt sind (vgl. Art. 102k Bst. d AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: