B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
21.02.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_941/2017)
Abteilung VI
F-404/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten der Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie der Kinder
C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).
F-404/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tibetischer Herkunft reiste am 18. November 2010
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen
machte er geltend, er sei illegal aus der Autonomen Region Tibet ausge-
reist. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den
Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Frau und zwei
Kinder, die sich seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr in der Autonomen Re-
gion Tibet, sondern in Indien aufhalten würden. Zur Begründung seines
Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dank
seiner Ausbildung zum Pflegehelfer durch das SRK sei er zurzeit zu 100 %
in einem Alters- und Pflegeheim erwerbstätig. Zwar arbeite er hart, doch
sei er nicht in der Lage, allein ein ausreichendes Einkommen für eine vier-
köpfige Familie zu erzielen. Er gehe jedoch davon aus, seine Frau könne
nach der Einreise ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die
Familie langfristig finanziell selbständig werden könne. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte er eine Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung über
den Aufenthalt der Ehefrau und der beiden Kinder, zwei Lohnblätter und
fünf Fotos zu den Akten.
B.b Das BFM leitete die Eingabe vom 9. Oktober 2014 zuständigkeitshal-
ber an das Amt für Arbeit und Migration des Kantons N._______ weiter,
welches in seiner Stellungnahme vom 18. März 2015 die Ablehnung des
Gesuchs beantragte. Zur Begründung der negativen Stellungnahme
machte das kantonale Amt geltend, der Beschwerdeführer habe die einver-
langten Unterlagen nicht eingereicht und sich in diesem Zusammenhang
auch nicht vernehmen lassen. Eine summarische Prüfung des Gesuchs
habe ergeben, dass die finanziellen Mittel für die Bestreitung des Lebens-
unterhalts der Familie nicht ausreichten.
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B.c Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte das (nunmehrige) SEM dem
Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch ab-
zulehnen, weil seine finanziellen Mittel nicht ausreichten, um für den Un-
terhalt der Familie aufzukommen.
B.d In seiner Stellungnahme vom 12. April 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer die seitens der kantonalen Behörde eingeforderten weiteren Unterlagen
direkt beim SEM einreichen. Dabei machte er erneut geltend, seine Frau
habe zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, ebenfalls im Alters- und
Pflegeheim zu arbeiten.
B.e In einem weiteren Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das SEM
das Amt für (…) des Kantons N._______ um eine Berechnung aufgrund
der kantonalen Vorgaben, ob die Familie nach der allfälligen Einreise der
Ehefrau und der beiden Kinder von der Sozialhilfe abhängig wäre.
B.f Das kantonale Amt prüfte das Gesuch und beantragte in seiner Stel-
lungnahme vom 29. Juli 2015 erneut dessen Ablehnung. Zur Begründung
der negativen Stellungnahme machte die kantonale Behörde geltend, es
sei keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden. Ausserdem genügten die
finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gemäss den kantonalen Vorga-
ben nicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Eine finanzi-
elle Unterstützung durch eine Drittperson (namentlich durch Herrn
E._______) sei abzulehnen, da eine solche weder der geltenden Praxis
noch der Rechtsprechung entspreche.
B.g Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, da
keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die finanziellen Mittel
nicht ausreichten, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen.
B.h In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 liess der Beschwer-
deführer Folgendes mitteilen: Das Schweizerische Rote Kreuz halte für die
Familie des Beschwerdeführers eine 4-Zimmer-Wohnung frei. Die Berech-
nung der finanziellen Mittel durch die kantonale Behörde sei fehlerhaft. Es
bestehe nur ein vernachlässigbarer Fehlbetrag und es sei in Zukunft davon
auszugehen, dass die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig sein
werde. Zudem sei Herr E._______. bereit, als Bürge für die Mietkosten der
Familie einzustehen. Weiter lasse sich der Anspruch auf Familiennachzug
direkt aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerde-
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führer verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht in der Schweiz. Es bestehe eine intakte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung. Das Familienleben in Tibet zu leben sei für den Beschwerdeführer
als Flüchtling definitionsgemäss unzumutbar. Eine Verweigerung des Fa-
miliennachzugs würde Völkerrecht (Art. 8 EMRK und Art. 18 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfol-
gend: KRK, SR 0.107]) verletzen. Schliesslich leide die Ehefrau des Be-
schwerdeführers an epileptischen Anfällen und sei dringend auf die Unter-
stützung durch den Ehemann angewiesen.
B.i Mit Eingabe vom 18. September 2015 liess der Beschwerdeführer das
Original der Bürgschaftsurkunde von Herrn E._______ zu den Akten rei-
chen.
B.j Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte das SEM das Amt für
(…) des Kantons N._______ um eine Begründung, weshalb in der kanto-
nalen Berechnung der Lebenshaltungskosten auf der Aufwandseite ein Er-
gänzungsbedarf von Fr. 744.– dazugerechnet worden sei.
B.k Das Amt für (…) des Kantons N._______ teilte am 27. November 2015
mit, es erstelle seit Jahren die Ermittlung der finanziellen Situation (im Rah-
men des Familiennachzugs, Härtefallregelung etc.) mittels SKOS-Berech-
nung, welche in Anlehnung an die Praxisharmonisierung der Vereinigung
der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein
(VOF-Praxis) umgesetzt werde. Das Obergericht des Kantons N._______
habe bestätigt, dass es zulässig sei, in der SKOS-Berechnung neben dem
Grundbetrag einen so genannten Ergänzungsbedarf für den Lebensunter-
halt miteinzurechnen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezember
2015 -– wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Familiennachzug ab.
C.b
C.b.a Zur Begründung der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könnten
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
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und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Das Bundesgericht
habe in BGE 126 II 335 zum Familiennachzug von vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen ausgeführt, es bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK kein ab-
solutes Recht auf Einreise. Habe der Beschwerdeführer selbst die Ent-
scheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie ge-
trennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres
gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise
von Angehörigen untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft werde.
Entsprechende Einschränkungen seien dann umso berechtigter, wenn der
Staat wegen Asylunwürdigkeit oder – wie vorliegend – subjektiver Nach-
fluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwe-
senheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrecht-
lichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung
vorübergehend nicht zu vollziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
daraus gefolgert, dass Kriterien wie gesicherter Unterhalt und geeignete
Wohnsituation als völkerrechtskonform zu erachten seien. Der Status der
vorläufigen Aufnahme sei, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmass-
nahme für die undurchführbare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz
unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichne sich aus
durch die Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukä-
men, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Auf-
genommenen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukämen. Die EMRK
verschaffe grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf
Aufenthaltsbewilligung. Die vorläufig aufgenommene Person sei von der
Asylgewährung ausgeschlossen, das heisse, sie habe ihr Land ohne ver-
folgt zu sein verlassen. Eine Verletzung des Rechts auf Schutz ihres Fami-
lienlebens sei nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an ge-
wisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsitua-
tion geknüpft werde, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völker-
rechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegwei-
sung vorübergehend nicht zu vollziehen. Zusammenfassend könne damit
festgehalten werden, dass die Kriterien „gesicherter Unterhalt“ und „geeig-
nete Wohnsituation“ völkerrechtskonform seien.
C.b.b Gemäss Berechnung der dafür zuständigen kantonalen Migrations-
behörde vom 29. Juli 2015 belaufe sich der finanzielle Aufwand für eine
vierköpfige Familie (mit Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Miete, Kranken-
versicherung und Lohngestehungskosten) auf Fr. 4‘286.–. Diesem Betrag
stehe das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich netto
Fr. 2‘773.– gegenüber. Daraus ergebe sich ein erheblicher Negativsaldo.
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C.b.c Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Septem-
ber 2015 bemängelt, diese Berechnung sei fehlerhaft und habe darüber
hinaus geltend gemacht, ein Ergänzungsbedarf dürfe nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung nicht ohne Begründung in die Berechnung einflies-
sen. Diese erforderliche Begründung habe die Migrationsbehörde indes-
sen mit Schreiben vom 27. November 2015 nachgereicht, indem sie auf
ein Urteil des kantonalen Obergerichts vom 5. Juli 2013 verwiesen habe.
Des Weiteren habe die Rechtsvertretung moniert, die Mietkosten für die
vom SRK in Aussicht gestellte Wohnung machten lediglich Fr. 1‘200.– aus.
Bei den Krankenkassenprämien sei im Hinblick auf eine Prämienverbilli-
gung bloss mit Fr. 482.– zu rechnen. In teilweiser Berücksichtigung der Ar-
gumente der Rechtsvertretung müsse der monatliche Aufwand der vier-
köpfigen Familie (Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Mietkosten, Kranken-
kassenprämien, Erwerbsunkosten) auf Fr. 4‘777.– beziffert werden.
C.b.d Demgegenüber erwirtschafte der Beschwerdeführer monatlich
durchschnittlich Fr. 3‘077.– netto. Die kantonale Behörde habe sich bei ih-
rer Berechnung auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohn-
blätter von Juni 2014 – Mai 2015 abgestützt, was grundsätzlich nicht zu
bemängeln sei. Zum Nettoeinkommen seien die Kinderzulagen von
Fr. 400.– (Fr. 200.– pro Kind) zu addieren. Dies sei aus Einschätzung des
SEM korrekt. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer gemäss mündli-
cher Zusicherung seiner Arbeitgeberin per 1. Januar 2016 mit einer Lohn-
erhöhung von Fr. 100.– rechnen. Was eine allfällige Erwerbstätigkeit der
Ehefrau anbelange, sei festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen einer
nachzuziehenden Person nur dann fest eingerechnet werden dürfe, wenn
ein Arbeitsvertrag vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau müsste
nämlich, bevor sie einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, vorerst die deut-
sche Sprache erlernen. Zudem müsste einer der Ehepartner die minder-
jährigen Kinder betreuen; andernfalls entstünden Kosten für die Kinderbe-
treuung, welche ebenfalls eingerechnet werden müssten. Bei wohlwollen-
der Beurteilung der geltend gemachten Einkommensseite liege das vo-
raussichtliche Einkommen der Familie somit bei Fr. 3‘577.–. Damit ver-
bleibe ein erheblicher Negativsaldo von Fr. 1‘200.–. Bei dieser Sachlage
könne offen bleiben, ob allenfalls die angebotene Bürgschaft (für den Miet-
zins über die Summe von Fr. 800.– monatlich) von Herrn E._______ mit
eingerechnet werden sollte, dies umso mehr, als die Bürgschaftsurkunde
nichtig sei.
C.b.e Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die finanzielle Ent-
wicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai
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2011 E. 2.3.1). Vorliegend ergebe sich nach aktueller Berechnung der fi-
nanziellen Verhältnisse ein erheblicher Negativsaldo. Angesichts dessen,
dass die nachzuziehende Ehefrau zunächst die Sprache erlernen müsste,
dass einer der Ehepartner die Kinderbetreuung sicherstellen müsste und
auch angesichts des offenbar fragilen Gesundheitszustands der Ehefrau
sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situ-
ation der Familie rasch verbessern werde. Zusammenfassend müsse des-
halb festgestellt werden, dass das Kriterium „gesicherter Unterhalt“ nicht
erfüllt sei.
C.b.f Zum Hinweis auf die Rechtsprechung i.S. Agraw und Mengesha
Kimfe sei Folgendes festzuhalten: Aussergewöhnliche Umstände lägen ge-
mäss dieser Rechtsprechung dann vor, wenn es den betroffenen Eheleu-
ten nicht möglich sei, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen
und wenn sie während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zusam-
menleben gehindert worden seien (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Im vorlie-
genden Fall sei es indessen grundsätzlich möglich, das Familienleben aus-
serhalb der Schweiz, nämlich in Indien, wo sich Ehefrau und Kinder auf-
hielten, zu leben. Hinzu komme Weiteres: Der Status einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz verleihe gemäss langjähriger bundesgerichtlicher
Praxis grundsätzlich kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8
EMRK, da die vorläufige Aufnahme bloss provisorischen Charakter habe
(Ersatzmassnahme). Nur ganz ausnahmsweise könne sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus
Art. 8 EMRK ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Das Bundesgericht habe
im Falle besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehen-
der privater Bindungen nicht ausgeschlossen, dass eine über viele Jahre
hinweg verlängerte beziehungsweise bestehende Anwesenheitsberechti-
gung zu einem Dauerstatus führen könne, welcher der betroffenen Person
ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffe. Ein solches vermöge einen
Familiennachzug zu rechtfertigen beziehungsweise könne die Schweiz im
Sinne eines Rechtsanspruchs verpflichten, der betroffenen Person ein An-
wesenheitsrecht einzuräumen, das ihr erlaube, die für den Nachzug erfor-
derlichen Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2). In-
zwischen (Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013) scheine
das Bundesgericht seine restriktive Praxis zu lockern.
C.b.g Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer als vorläufig Auf-
genommener über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Auch mit Blick auf
den Schutz des Privatlebens sei nicht ersichtlich, dass er über besonders
F-404/2016
Seite 8
intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ver-
füge, welche dazu führten, dass ihm ein faktisches Aufenthaltsrecht zuge-
sprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könn-
ten nach Ansicht des SEM somit gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
C.b.h Selbst wenn dem Beschwerdeführer (trotzdem) ein gefestigtes An-
wesenheitsecht zugestanden werden müsste, wäre vorliegend keine Ver-
letzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei ein
Eingriff in die Garantie des Privat- und Familienlebens nämlich statthaft,
wenn er – wie vorliegend – aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolge
und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheine. Die Konvention ver-
lange insofern eine Interessenabwägung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2).
C.b.i Der Beschwerdeführer halte sich seit November 2010, mithin seit
rund fünf Jahren, ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem 22. Dezem-
ber 2010 sei sein Aufenthalt mit einer vorläufigen Aufnahme geregelt. Dass
er gemessen an seiner Aufenthaltsdauer beruflich überdurchschnittlich in
der Schweiz integriert wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den
Akten ergebe sich, dass er seit Januar 2014 in einem Pflegeheim arbeite.
Zuerst als Praktikant, seit dem 16. Juli 2014 als Pflegemitarbeiter. Konkrete
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich lege der Be-
schwerdeführer keine dar. Das Ehepaar sei seit dem Jahre 2001 oder 2002
verheiratet und habe zusammen zwei Kinder. Den Akten zufolge habe die
Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2010 in deren
Heimatstaat gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Entscheid,
den Heimatstaat zu verlassen, eine zumindest vorübergehende Trennung
von seiner Familie bewusst in Kauf genommen. Seine Angehörigen hielten
sich gemäss der eingereichten Bestätigung seit dem 1. Januar 2014 in In-
dien auf. Das Familienleben könne daher grundsätzlich auch in Indien ge-
lebt werden. Bei dieser Sachlage würde die – bloss derzeitige – Verweige-
rung des Nachzugs, selbst wenn Art. 8 EMRK anwendbar wäre, nicht als
unverhältnismässig erscheinen.
C.b.j Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hinzuweisen, dass bei der
Prüfung des vorliegenden Gesuchs um Familiennachzug der Beurteilung
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der gesundheitlichen Situation der Ehefrau keine Entscheidrelevanz zu-
komme. Wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet ist, könne diese Person bei einer
Schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums einreichen.
C.b.k Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 AuG für den beantragten Nachzug der Ehefrau und der
beiden Kinder nicht erfüllt seien. Das Gesuch vom 9. Oktober 2014 sei da-
her abzulehnen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar
2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfol-
gend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Gesuch um Einbezug in die vorläufige
Aufnahme der Ehefrau B._______ sowie der Kinder C._______ und
D._______ sei stattzugeben und den Genannten die Einreise zum Verbleib
beim Ehemann/Vater zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis zum 11. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
29. Januar 2016.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016
auf Abweisung der Beschwerde und macht zur Begründung geltend, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
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Seite 10
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts der Vorinstanz recht-
fertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen.
G.
In seiner Replik vom 3. März 2016 macht der Beschwerdeführer demge-
genüber im Wesentlichen geltend, die Addition eines Ergänzungsbedarfs
sei nicht hinreichend begründet. Ausserdem stelle eine Verweigerung des
Familiennachzugs aufgrund der Working-Poor Situation des Beschwerde-
führers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Diskriminierung
aufgrund seiner sozialen Stellung dar.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Bestätigung des ordentlichen Lohnstufenanstiegs für das Jahr 2016 sowie
die Lohnabrechnungen für den September 2015 sowie Januar und Februar
2016 zu den Akten.
H.
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Anfragen zum Verfahrens-
stand vom 19. Mai 2016, 22. September 2016, 7. Februar 2017 und 22. Au-
gust 2017 sein Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss bekun-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-404/2016
Seite 11
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsge-
rechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen
vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug
nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das
Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem in-
nerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden
(Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der be-
sonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim
Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen
(Abs. 5).
4.
4.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, die Berechnungen der Vorinstanz im Zusam-
menhang mit der Frage, ob die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
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Seite 12
wäre, seien hinsichtlich der Bedarfs- wie auch der Ertragsseite fehlerhaft
ausgefallen. So habe das Amt für (…) des Kantons N._______ bei der Be-
darfsberechnung auf die VOF-Richtlinien abgestellt, um die Addition eines
Ergänzungsbedarfs von Fr. 744.– zu begründen. Dies sei jedoch nicht zu-
lässig, weil die Vorinstanz diesen Ergänzungsbedarf ohne Begründung in
die Berechnung habe einfliessen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_685/2010
vom 30. Mai 2011 E. 2.3), werde doch im Urteil des Obergerichts des Kan-
tons N._______ (vgl. B20/1) zur Begründung für den Ergänzungsbedarf
lediglich pauschal auf Weisungen der Vorinstanz verwiesen. Dementspre-
chend belaufe sich der Aufwand für eine vierköpfige Familie auf
Fr. 2‘101.–, umfassend den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von vier
Personen, auf Fr. 1‘200.– für die Mietkosten einer Vierzimmerwohnung, auf
Fr. 482.20 für die Krankenkassenprämien mit Verbilligung sowie auf Er-
werbsunkosten von Fr. 250.–, nach dem Gesagten auf ein Total von
Fr. 4‘033.20. Auch auf der Ertragsseite sei die Berechnung des Amts für
(…) des Kantons N._______ und des SEM nicht korrekt. So zeigten die
letzten 11 Lohnabrechnungen, dass der Beschwerdeführer einen durch-
schnittlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3‘212.70 erwirt-
schafte, ab Januar 2016 sogar Fr. 100.– zusätzlich, weil er in eine höhere
Lohnstufe versetzt worden sei. Dementsprechend sei von einem Einkom-
men von Fr. 3‘321.– (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Hinzu kämen Kin-
derzulagen von Fr. 400.–, weshalb sich ein Total von Fr. 3‘721.– ergebe.
Dementsprechend betrage der Fehlbetrag lediglich Fr. 312.20. Zudem sei
die Frau des Beschwerdeführers bereit, eine Arbeit zu verrichten, welche
keine Deutschkenntnisse erfordere. Der Beschwerdeführer werde auf-
grund seiner sozialen Stellung diskriminiert, wenn er seine Familie nicht
nachziehen könne, dies umso mehr, als er entgegen der Ansicht der
Vorinstanz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge.
Schliesslich könne er sein Familienleben weder in der Autonomen Region
Tibet noch in Indien leben. Das Familienleben könne nur und ausschliess-
lich in der Schweiz gelebt werden, und auch das Kindeswohl spreche dafür.
4.2
4.2.1 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift wie auch diejenigen in der
Replik vom 3. März 2016 vermögen indessen nicht zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen.
4.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge beläuft sich der
Fehlbetrag zwischen Bedarfs- und Ertragsseite auf lediglich Fr. 312.20. pro
Monat. Indessen erweist sich diese Berechnung, selbst wenn der Wegfall
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des vom kantonalen Migrationsamt (pauschal) in Rechnung gestellten Er-
gänzungsbedarfs von Fr. 744.– auf der Bedarfsseite sowie die Lohnerhö-
hung von Fr. 100.– auf der Ertragsseite unbesehen anerkannt würden, ih-
rerseits als unzutreffend, ergibt sich doch aus den vom Beschwerdeführer
selbst eingereichten Unterlagen, dass beispielsweise die Krankenkassen-
franchisen für ihn selbst (Fr. 500.–, bei einem Selbstbehalt von 10 % bis
maximal Fr. 700.– pro Jahr) und insbesondere seine Ehefrau
(Fr. 2‘500.–, mit identischer Selbstbehaltsregelung) einen in Relation zum
Arbeitseinkommen und der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung doch
etwas hohen Betrag von insgesamt Fr. 3‘000.– pro Jahr erreichen (vgl. Akte
B10/26). Zwar fallen bei der Wahl einer höheren Franchise die periodisch
fälligen Krankenkassenprämien etwas tiefer aus, doch wirken sich allfällige
Arztbesuche tendenziell umso ungünstiger auf das Budget aus. Da der Be-
schwerdeführer depressiv ist und die Ehefrau an Epilepsie leidet, ist vorlie-
gend nicht davon auszugehen, es werde zu keinen Arztbesuchen kommen,
dies umso weniger, als die beiden Kinder ebenfalls potentielle Patienten
mit einem maximalen Selbstbehalt von je Fr. 350.– pro Jahr sind. Dabei
sind Kosten für allfällige Zahnbehandlungen und -kontrollen, die in einem
vier Personen umfassenden Haushalt ebenfalls regelmässig anfallen, nicht
enthalten. Desgleichen fehlen allerlei Ausgaben wie die Hausrat- und Haft-
pflichtversicherung, Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, welche nicht
bereits durch den Grundbedarf abgedeckt sind, oder solche, die sich im
Hinblick auf die Integration als unumgänglich erweisen (vgl. die „Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe“ der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass sich auf der Bedarfsseite eine ex ante nicht genau be-
zifferbare Lücke auftut, weshalb der Fehlbetrag auf jeden Fall signifikant
ansteigt, selbst wenn die Krankenkassenprämien (und weitere Kosten) seit
dem Jahre 2015 unverändert geblieben wären, was auch im Kanton
N._______ eher nicht dem üblichen Lauf der Dinge entspricht. Da im Übri-
gen die Bürgschaftserklärung in der vorliegenden Form nichtig ist, erübri-
gen sich weitere Ausführungen dazu, zumal sie de iure nicht existiert und
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten von dieser Seite hier und heute
keine Entlastung zu erwarten hat. Dementsprechend ist nicht davon aus-
zugehen, die Schere zwischen Bedarfs- und Ertragsseite werde sich in ab-
sehbarer Zeit von selbst schliessen, dies umso weniger, als die Ehefrau an
Epilepsie leidet und unter diesem Gesichtspunkt in ihren Erwerbsmöglich-
keiten eingeschränkt ist, selbst wenn sie sich bereits bei ihrer Ankunft in
der Schweiz auf Deutsch verständlich machen könnte. Arbeitsfähigkeit,
-willigkeit und hinreichende Deutschkenntnisse genügen indes für sich al-
lein genommen nicht, um ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in
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die Berechnung einzubeziehen. Hierzu bedürfte es eines rechtsgültigen Ar-
beitsvertrages, während demgegenüber die blosse Hoffnung, sie könnte
zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Alters- und Pflegeheim einer Ar-
beit nachgehen, unerheblich ist. Dementsprechend erweisen sich, wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die finanziellen Mittel des Beschwer-
deführers für die Bestreitung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Fa-
milie als unzureichend. Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig,
da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung, wie
nachstehend auszuführen ist, ohne Verletzung von Völkerrecht als nicht
erfüllt zu betrachten ist.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
in dieser Situation aus völkerrechtlichen Bestimmungen etwas zu seinen
Gunsten ableiten kann.
4.4
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner
Flüchtlingseigenschaft ergäbe sich ein bedingungsloser Anspruch auf Fa-
miliennachzug ist Folgendes festzuhalten:
4.4.2 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" bezie-
hungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner
Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufge-
nommen. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur An-
nahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern
der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter
wurden die Regierungen – in Form einer Empfehlung – aufgefordert, "die
notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durch-
zuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit
der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in
denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten
Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt" (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. September 1979, Anhang I; Exekutiv-Ko-
mitee des UNHCR, Beschluss Nr. 24 (XXXII) Familienzusammenführung;
vgl. auch PETER ZIMMERMANN, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asyl-
recht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, wel-
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Seite 15
cher dem Grundsatz der Familieneinheit immerhin Soft-Law-Charakter zu-
spricht [S. 116]).
Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Empfehlungen der Schlussakte
der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Famili-
eneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an ge-
wisse Bedingungen geknüpft wird.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, eine strikte
Anwendung der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG, wie das SEM dies in
seinem Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der ge-
nannten Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in
erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und
129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen
Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesen-
heitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich
beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8
EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwe-
senheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird be-
ziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss
(vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl.
zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande
vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen
Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe ge-
gen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs des faktischen An-
wesenheitsrechts durch das Bundesgericht sowie der ständigen Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insb.
die Urteile Jeunesse § 103 ff., Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom
10. Juli 2014 [Nr. 2260/10] § 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich vom
10. Juli 2014 [Nr. 52701/09] § 54 f., 62, je m.w.H.) erscheint es angezeigt,
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Seite 16
bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlin-
gen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ein faktisches
Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der
Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Vorweg-
nahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die
Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der An-
spruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen
wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3 mit
Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die
weiteren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkaufnahme
der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Dritt-
staat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz ange-
sichts der Situation im Heimatland – sind ebenfalls in die Interessenabwä-
gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. ANDREAS
ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei-
zerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H; PETER UEBERSAX, Die
EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: Breitenmo-
ser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010, S. 231 f.; MARTINA
CARONI, in: SHK AuG, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 N. 57).
Nach dem Gesagten kann im Falle des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling sowie ange-
sichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in ab-
sehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, ein faktisches Aufenthaltsrecht an-
genommen werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil
F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 6.4).
Die EMRK verschafft allerdings kein absolutes Recht auf Anwesenheit.
Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme, welche im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK
liegt, gemäss Bundesgericht als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen
ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht und
zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig"
erscheint, wobei ein legitimer Zweck unter anderem auch das wirtschaftli-
che Wohl eines Landes sein kann.
In jedem Fall, d.h. sowohl bei positiven wie auch bei negativen staatlichen
Massnahmen, muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine umfas-
sende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden zwi-
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Seite 17
schen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Ge-
meinschaft. In Fällen, die, wie vorliegend, sowohl das Familienleben als
auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländi-
sche Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen den
Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Ein-
zelfalls ab. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berück-
sichtigen sind einerseits insbesondere der Grad der konkreten Beeinträch-
tigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumut-
barer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt wer-
den kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung,
andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirt-
schaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen.
Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich ob die betroffenen Perso-
nen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon
ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen
zu können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; 135 I 143, jeweils mit
Hinweisen).
4.4.4 Zusammenfassend lässt sich weder aus der FK noch aus Art. 8
EMRK ein absolutes Recht auf Einreise oder auf Aufenthaltsbewilligung
ableiten. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen für einen
Familiennachzug sind in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesge-
richts und des EGMR nicht per se als völkerrechtswidrig zu bewerten (vgl.
das Grundsatzurteil F-2043/2015 E. 7.1 ff.). Vielmehr muss im Anwen-
dungsbereich von Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung erfolgen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2010 in die Schweiz
ein, und bereits wenige Tage später, am 22. Dezember 2010, verfügte das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, ob-
wohl es die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Autonomen Re-
gion Tibet gleichermassen wie die Schilderung des Reisewegs als vollum-
fänglich unglaubhaft erachtete. Seither befindet sich der Beschwerdefüh-
rer, der sich nach dem Gesagten aus eigenem Antrieb von Ehefrau und
Kindern trennte, als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz,
also etwa seit sechs Jahren. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer ist er
den Akten zufolge beruflich nicht überdurchschnittlich in der Schweiz inte-
griert, sondern arbeitet seit etwa zweieinhalb Jahren als Pflegemitarbeiter
in einem Alters- und Pflegeheim. Zudem macht er selber keine konkreten
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Seite 18
vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich geltend, wes-
halb davon auszugehen ist, dass derlei Beziehungen nicht bestehen. Sei-
tens der Ehefrau ist davon auszugehen, dass diese – abgesehen von der
Beziehung zu ihrem Ehemann – noch über keinerlei Bindung zur Schweiz
verfügt. Hinzu kommt, dass sie sich angeblich erst seit dem 1. Januar 2014
in Indien aufhält, eine (unsubstanziierte) Behauptung, die – vom Zeitpunkt
her – wenig plausibel erscheint, zumal eine Flucht über die zu bewältigen-
den hohen Pässe schon im Sommer auch für erwachsene Tibeter als le-
bensgefährlich gilt, und dies nicht nur im Hinblick auf das Wetter. Danach
wäre mit den Risiken eines Aufenthalts in Nepal zu rechnen, zumal Auf-
griffe und Rücküberstellungen von geflüchteten Tibetern von Nepal in die
Autonome Region Tibet dokumentiert sind. Eine gewisse Sicherheit ge-
niessen tibetische Flüchtlinge erst in Indien. Nach dem Gesagten erweist
sich der geltend gemachte Aufenthalt in Indien seit dem 1. Januar 2014,
wie er im Schreiben des Tibet Office in Dharamsala (vgl. B7/17) bestätigt
wird, als alternatives Faktum und das entsprechende Dokument als Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Der geltend gemachte Aufenthalt
der Ehefrau seit 1. Januar 2014 in Indien passt aber bestens zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers (anlässlich der Befragung vom 6. Dezem-
ber 2010 zur Person), wonach er nie eine Schule besucht habe und kein
Wort Chinesisch spreche, Behauptungen, die in Wirklichkeit eher nicht auf
eine Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet schliessen lassen. Es
drängt sich angesichts der Ungereimtheiten vielmehr der Eindruck auf,
dass sich die Familie, mit Einschluss des Beschwerdeführers und wesent-
lich längere Zeit als eingestanden, in Indien aufgehalten hat. Auf jeden Fall
könnte der Beschwerdeführer das Familienleben alternativ in Indien auf-
nehmen, unabhängig davon, ob er sich – wie vermutet – bereits vorher dort
aufgehalten hat oder nicht. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts werden nämlich Tibeter nicht mit Wegweisung bedroht, und es
kann grundsätzlich von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in In-
dien gesprochen werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 573 S. 210). Seine in In-
dien lebenden Familienangehörigen dokumentieren – bei Wahrunterstel-
lung seiner Vorbringen – diesen Umstand durch ihren bereits über dreijäh-
rigen Aufenthalt in Indien zur Genüge. Im Übrigen verletzt der nicht ge-
währte Familiennachzug weder Art. 2 noch Art. 9 oder Art. 10 KRK. Ein ge-
richtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung lässt
sich aus den eingangs genannten Bestimmungen nicht ableiten (vgl.
BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder BGE 126 II 377 E. 5d).
Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über
die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK an-
gebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H.). Ebenfalls keine direkten
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Seite 19
Rechtsansprüche vermitteln Art. 11 BV (so explizit BGE 126 II 377 E. 5d)
und Art. 19 BV.
5.2 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen
öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung
des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kos-
ten entstehen würden und die Gefahr einer erheblichen Fürsorgeabhängig-
keit bestünde (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Auf der anderen Seite lässt eine
Gesamtschau der privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses
erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, zumal nicht er-
sichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf
unabsehbare Zeit verunmöglicht wäre, ihre Familieneinheit in Indien zu le-
ben.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs
gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend als rechtmässig. Es gelingt dem
Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 29. Januar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-404/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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