B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4045/2017, F-4042/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsbera-
tung & - Vertretung, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1, eine russische Staatsangehörige, geb. 1977,
reiste zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, geb. 2003, (Beschwer-
deführerin 2) und ihrer erwachsenen Tochter, geb. 1998, (Beschwerdefüh-
rerin 3) Anfang Juni 2017 in die Schweiz ein. Nach einem Aufenthalt bei
ihren Verwandten im Kanton Zürich, reichten sie am 21. Juni 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche ein (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] N 695 549 A13/13 S. 7 f. Ziff. 5.03 und 5.05; N
695 704 A7/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05).
B.
Mit Zuweisungsverfügungen vom 12. Juli 2017 wies das SEM die Be-
schwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31)
und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zu
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Fer-
ner hielt es in den Zuweisungsentscheiden fest, diese könnten nur mit der
Begründung angefochten werden, sie würden den Grundsatz der Einheit
der Familie verletzen (SEM-act. N 695 549 A19/8; N 695 704 A9/6).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli
2017 liessen die Beschwerdeführerinnen die Vereinigung ihrer Beschwer-
den beantragen. Des Weiteren liessen sie die Aufhebung der Zwischenver-
fügungen vom 12. Juli 2017 und die Rückweisung zur neuen Abklärung
und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie insbesondere zur
Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die psychischen Störungen
der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz beantragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Be-
schwerdeführerinnen dem Kanton Zürich zuzuweisen. In formeller Hinsicht
wurde um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Des Weiteren wurde
die Übersetzung der eingereichten ärztlichen Berichte aus Russland bean-
tragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen sie im Wesentlichen vor-
bringen, sie stünden zu ihrer Mutter bzw. Grossmutter und ihren zwei
Schwestern bzw. Tanten, die im Kanton Zürich lebten, in einem Abhängig-
keitsverhältnis (BVGer-act. 1).
D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegenden Be-
schwerden gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als
Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführerinnen beschwerdelegiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Die Beschwerdeverfahren F-4042/2017 und F-4045/2017 werden verei-
nigt.
3.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
4.
Die Beschwerden erweisen sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
– als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
6.
6.1 Bezüglich der Anträge, ärztliche Gutachten über die psychischen Stö-
rungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu erstellen sowie die einge-
reichten ärztlichen Berichte aus Russland übersetzen zu lassen, kann Fol-
gendes festgehalten werden:
Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese ge-
eignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG).
Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die rich-
tige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
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Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141
I 60 E. 3.3 m.H. oder Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014
E. 3.2)
6.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von
der Einholung ärztlicher Gutachten und der Übersetzung der eingereichten
ärztlichen Berichte kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (vgl. E.
10).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen liessen in formeller Hinsicht rügen, die
Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da aus den angefochte-
nen formularartigen Verfügungen keineswegs ersichtlich sei, ob und inwie-
weit sich die Vorinstanz mit den individuellen Vorbringen und Anträgen der
Beschwerdeführerinnen auf Zuteilung in den Kanton Zürich auseinander
gesetzt und eine Prüfung vorgenommen habe, womit eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG).
7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N
629 ff.).
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7.3 Die Begründungen der Verfügungen der Vorinstanz vom 12. Juli 2017
sind zwar kurz gehalten, jedoch war es den Beschwerdeführerinnen mög-
lich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzlichen Verfügungen
zu argumentieren. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich festgehalten, dass
aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach er-
folgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen
ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton spre-
chen würden.
7.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
8.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
9.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine sol-
che verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches
wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
10.
10.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre im Kan-
ton Zürich wohnhaften Verwandten (Mutter bzw. Grossmutter und Schwes-
tern bzw. Tanten) keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die
geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandt-
schaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt
sind.
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10.2 Dem ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes des Ambulatoriums X._______ der Spital Y._______ vom 30. Juni
2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer mittelgra-
dig depressiven Episode mit suizidalen Gedanken (momentan absprache-
fähig), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an sozialen
Phobien, ev. im Zusammenhang mit dem PTBS an Agoraphobie sowie an
Zwangsstörungen leidet. Gemäss der ärztlichen Beurteilung habe sie sich
von momentanen Suizidplänen distanzieren können. Zudem wurde ihr ein
Antidepressivum (Sertralin) verschrieben (BVGer-act. 1 Beilage 6 S. 2 und
3).
Des Weiteren wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 wür-
den beide an akuten Depressionen mit Panikattacken leiden und könnten
die Beschwerdeführerin 2 nicht unterstützen. Dazu reichten sie ärztliche
Berichte in russischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den
Akten. Die Beschwerdeführerin 3 gab dagegen bei ihrer Befragung zur Per-
son auf die Frage, ob sie physisch und psychisch gesund sei, an, sie selber
habe, ausser einem Ausschlag an der linken Wade, keine ernsthaften Be-
schwerden. Sie könne sich vorstellen, dass dies vom Stress komme (vgl.
SEM-act. N 695 704 A7/11 S. 7 f. Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin 1 gab
bei ihrer Befragung zur Person an, sie leide an einem posttraumatischen
Syndrom mit Depressionen. Im Moment sei sie dank Tabletten stabil (vgl.
SEM-act. N 695 549 A13/13 S. 9 Ziff. 8.02). Demzufolge ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in der Lage sind, ihre
kranke Tochter bzw. Schwester zu unterstützen.
Der Wunsch der Beschwerdeführerinnen, in der Nähe ihrer Verwandten zu
leben, ist zwar nachvollziehbar und im ärztlichen Bericht wird für die min-
derjährige Tochter ein Leben bei ihrer Grossmutter empfohlen. Es soll auch
nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leich-
ter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängig-
keitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dafür
spricht schon die mehrjährige Trennung. Die Verwandten der Beschwerde-
führerinnen reisten gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) be-
reits im März bzw. April 2009 in die Schweiz ein. Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerinnen während der achtjährigen Trennung – ab-
gesehen von dem zweiwöchigen Besuchsaufenthalt vor der Einreichung
der Asylgesuche – keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fern-
mündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihren Ver-
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wandten in der Schweiz pflegten, weshalb von einer nahen, tatsächlich ge-
lebten Beziehung nicht die Rede sein kann (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer F-3269/2017 vom 12. Juli 2017 E. 7.2).
10.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Luzern hat
somit den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt.
11.
Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskon-
form und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführerinnen
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Für den Fall des Unterliegens liessen sie jedoch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
12.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
sen, da den Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aus-
sicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 750.- festzu-
setzen sind, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. N […] und N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: