B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4047/2016
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1986, irakischer Staatsangehöriger) gelangte
am 29. Juni 2007 in die Schweiz und reichte am 30. Juni 2007 ein Asylge-
such ein, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM,
heute SEM) vom 26. Juli 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5677/2007
vom 9. Juni 2010 ab. Der Ausreiseaufforderung per 12. Juli 2012 kam der
Beschwerdeführer jedoch nicht nach und stellte am 14. Juli 2010 ein zwei-
tes Asylgesuch, welches mit Entscheid des BFM vom 2. Dezember 2013
ebenfalls abgewiesen wurde. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist (29. Januar
2014) verheiratete er sich am 16. Januar 2014 mit einer in der Schweiz
niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen. In der Folge wurde ihm
eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung, befristet bis 31. Januar 2019, er-
teilt.
B.
Nachdem diese Ehe lediglich einen Tag bzw. wenige Wochen gedauert
(gemäss Angaben der Ex-Ehefrau war der Ehewille am 17. Januar 2014
erloschen bzw. wurde die eheliche Gemeinschaft am 26. Februar 2014 auf-
gegeben) und sich die Ex-Ehefrau am 22. Mai 2014 beim Personenmelde-
amt der Stadt Zürich per 31. Mai 2014 in den Kanton Aargau abgemeldet
hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
7. November 2014 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers,
wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 6. Januar 2015.
C.
Am 14. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei
nicht zu widerrufen. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 lehnte die Si-
cherheitsdirektion den Rekurs ab, beauftragte das kantonale Migrations-
amt jedoch, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
beantragen, weil aufgrund der den kantonalen Behörden zur Verfügung
stehenden Informationen das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nicht
zweifelsfrei verneint werden könne. Nachdem dieser Rekursentscheid in
Rechtskraft erwachsen war, beantragte das kantonale Migrationsamt ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG am 27. Januar 2016 beim SEM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers.
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D.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass erwogen werde, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu
verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Parteiver-
treter machte vom Äusserungsrecht am 13. Mai 2016 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 lehnte die Vorinstanz den kantonalen An-
trag vom 27. Januar 2016 auf vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus der
Stadt Erbil in der Autonomen Region Kurdistan (ARK/KRG) im Norden des
Irak. Diese Region werde von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
liert. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islami-
schen Staat (IS) seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in
die ARK geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versor-
gungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische
kurdische Bevölkerung generell von einer Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen seien keine den Einzelfall betref-
fenden Argumente vorgebracht bzw. diesbezügliche Beweismittel einge-
reicht worden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar, zulässig
und möglich.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni
2016 beantragt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fest-
zustellen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers (recte: Voll-
zug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
Zur Begründung wird zur Hauptsache geltend gemacht, er habe unver-
schuldetermassen auf einmal seine Ehefrau verloren (sie habe ihn mit sei-
nem besten Freund betrogen) und sei nach über sieben Jahren Aufenthalt
in der Schweiz in eine Härtefall-Situation geraten. Eine Rückkehr in den
Irak sei daher unverhältnismässig. Ferner sei diversen aktuellen Quellen
(Einschätzung des EDA und des Auswärtigen Amts Deutschland für den
Irak sowie Amnesty International Report 2016) zu entnehmen, dass die po-
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litische und humanitäre Lage im Irak nach wie vor instabil sei. Insbeson-
dere im Norden des Landes, wo der Beschwerdeführer herkomme, sei die
Lage äusserst prekär.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Ver-
fügungen des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83
AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Bst. C vorstehend). Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs – wie von der
kantonalen Behörde beantragt (Art. 83 Abs. 6 AuG) – eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist.
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.3 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.4
3.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gafahr läuft,
zur Ausreise in eine solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen sein.
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3.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Urteil des
BVGer D-5677/2007 vom 9. Juni 2010), kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen bzw. eine konkrete Gefahr wurde diesbe-
züglich gar nicht geltend gemacht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Re-
ferenzurteil publiziert], u.a. bestätigt im Urteil E-882/2018 vom 15. August
2018 E. 8.4.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.5.2 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 die Lage im Nordirak und die Zu-
mutbarkeitspraxis überprüft und festgestellt, dass in den vier Provinzen der
KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschät-
zung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert
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auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum
nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängig-
keit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbe-
sondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist
angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak
intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein
besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016
vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3
und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
3.5.3 Der Beschwerdeführer ist noch jung, gesund, ohne familiäre Ver-
pflichtungen und hat den grössten Teil seines Lebens im Irak verbracht.
Aus den Asylakten ergibt sich zudem, dass er in seiner Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zumindest mit einem seiner Brüder
steht er nach wie vor in Kontakt (vgl. sein bei der Vorinstanz gestelltes Ge-
such vom 20. Mai 2018 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person). Bereits vor seiner Ausreise war er im Irak beruflich tätig und be-
trieb einen Coiffeursalon. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich nach seiner
Rückkehr in den Nordirak wieder entsprechend zu betätigen, um sich sei-
nen Lebensunterhalt zu sichern. Zwar hält der Beschwerdeführer sich in-
zwischen über elf Jahre in der Schweiz auf und ist Geschäftsführer und
Inhaber eines Barbershops. Sein bis Mitte Januar 2014 dauernder Aufent-
halt beruhte jedoch ausschliesslich auf zwei erfolglosen Asylverfahren, und
er berief sich nachher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine eheliche
Gemeinschaft, die bereits ab Februar 2014 nicht mehr gelebt wurde (vgl.
Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Dezember
2015 E. 5 b). Abgesehen davon, dass es bei der Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzuges in erster Linie um die Situation in der Heimat des betroffe-
nen Ausländers und nicht um die hier verbrachte Zeit geht (anders bei der
Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in einem Auf-
enthaltsbewilligungsverfahren; vgl. dazu Urteil des BVGer C-188/2014 vom
15. März 2016 E. 5.4), kann im Übrigen trotz seiner langjährigen berufli-
chen Tätigkeit in der Schweiz nicht von einer erfolgreichen Integration ge-
sprochen werden. So wurde er u.a. am 29. Februar 2012 wegen Erwerbs-
tätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe (45 Tagessätze zu
Fr. 30.-) verurteilt. Ebenfalls wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ver-
urteilte ihn das Bezirksgerichts Zürich am 19. April 2013 zu einer Geldstrafe
(60 Tagessätze zu Fr. 20.-). Am 4. April 2016 wurde er wegen grober Ver-
letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
Fr. 150.- verurteilt. Wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers
ohne Bewilligung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Juni
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2018 schliesslich mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. In Berücksichti-
gung der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung
folglich als zumutbar.
3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
3.7 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juli 2016 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
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