B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4053/2017
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Boris Banga,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. 1977) er-
suchte das Amt für Berner Wirtschaft (beco) am 6. Juli bzw. 29. September
2016 um eine Bewilligung zwecks Ausübung einer selbstständigen Er-
werbstätigkeit. In seinem Gesuch machte er geltend, er habe mit Handels-
registereintrag vom […] 2014 das Einzelunternehmen B._______ mit Sitz
in X._______ gegründet. Der Zweck des Unternehmens bestehe im Import
und Vertrieb von exotischen Meeresfrüchten und Gemüse an kleinere
Händler in der Schweiz. Die Waren würden hauptsächlich von der Firma
C._______ in Deutschland und der D._______ GmbH in der Schweiz be-
zogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] S. 5 ff.).
B.
Das beco hiess das Gesuch am 26. Oktober 2016 unter Vorbehalt der Zu-
stimmung der zuständigen Behörde gut und übermittelte es an die Vor-
instanz (SEM-act. S. 1-3).
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 forderte das SEM das beco auf,
beim Beschwerdeführer weitere Angaben und Unterlagen einzuholen. Es
sollen insbesondere ein Businessplan (mit einer ausführlichen Markt- und
Konkurrenzanalyse sowie detaillierten Personalplanung) sowie eine aus-
führliche Begründung des gesamtwirtschaftlichen Interesses nachgereicht
werden (SEM-act. S. 30 f.).
D.
Am 31. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer dem beco ergänzende
Unterlagen ein (SEM-act. S. 35 ff.).
E.
Die Vorinstanz orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. März 2017, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer
wurde um Mitteilung ersucht, ob er sein Gesuch zurückziehen oder eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen möchte (SEM-act. S. 43-44).
F.
Nach Ablauf der Rückzugsfrist verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 14. Juni 2017 ihre Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid,
da der Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der geplanten
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Geschäftstätigkeit im Sinne einer nachhaltig positiven Auswirkung auf den
Schweizer Arbeitsmarkt nicht erbracht worden sei und die persönlichen Vo-
raussetzungen mangels Ausbildung und Führungserfahrung des Be-
schwerdeführers nicht vorlägen (SEM-act. S. 45-47).
G.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der genannten Verfügung und die
Erteilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, es bestehe ein gesamtwirtschaftliches
Interesse an der von ihm geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die
Feinverteilung spezieller Meeresprodukte an Kleinhändler werde stark
nachgefragt und trage zur Verbesserung der Wettbewerbssituation auf
dem betreffenden Markt bei. Mit seiner Ausbildung im Business Manage-
ment und Marketing sowie seiner Berufserfahrung erfülle er ausserdem die
persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 AuG. Im Übrigen
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz geltend, da für ihn nicht erkennbar sei, welche Vo-
raussetzungen von Art. 23 AuG nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz handle
zudem willkürlich, indem sie die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vor-
entscheid ohne Gründe verweigere (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer-act. 5).
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. November 2017 an
seinen Begehren fest (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-4053/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (VZAE, AS 2018
3173) in Kraft getreten. An den hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen
hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass der Einfachheit halber im Fol-
genden die neue Bezeichnung verwendet wird (Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005, AIG; im Einzelnen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar
2019 E. 2).
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Seite 5
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie in ihrer Verfügung pauschal anführe, dass
die Voraussetzungen von Art. 23 AIG nicht erfüllt seien, ohne jedoch den
genauen Absatz zu bezeichnen. Dadurch sei für den Beschwerdeführer
nicht erkennbar, welche Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sodass er die
Verfügung nicht zureichend habe anfechten können (BVGer-act. 1 BS 6).
4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten
werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen
eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten
Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der
Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE
2017 I/4 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.; je m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2017 aus, dass
die Voraussetzungen von Art. 23 AIG nicht erfüllt seien, da die 18-mona-
tige Ausbildung des Beschwerdeführers zur Ausübung der von ihm geplan-
ten Geschäftstätigkeit nicht ausreiche und er über keine nachgewiesene
Erfahrung in der Unternehmensführung verfüge; insbesondere habe er die
geltend gemachte Tätigkeit als Sektionsleiter Export/Import nicht belegt.
Für den Beschwerdeführer war damit auch ohne Bezeichnung des konkre-
ten Absatzes erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen
von Art. 23 AIG für nicht erfüllt erachtete. Wie sich aus der vorliegenden
Beschwerde ergibt, war er somit in der Lage, die Verfügung sachgerecht
anzufechten.
4.4 Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen und
es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
vor.
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Seite 6
5.
5.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer
weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen, FZA, SR 0.142.112.681), noch dem Übereinkommen vom 4. Ja-
nuar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter
Drittstaatsangehöriger richtet sich deshalb nach dem AIG und dessen Aus-
führungsverordnungen, insbesondere der VZAE und der Verordnung des
EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterlie-
genden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustim-
mungsverordnung, SR 142.201.1).
5.2 Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarkt-
lichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aus-
übung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach
Art. 18 bis 25 AIG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorent-
scheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 1 und 2
VZAE i.V.m. Art. 1 Zustimmungsverordnung). Sind die Zulassungsvoraus-
setzungen nicht erfüllt, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2
Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht in Ausübung einer originären
Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonale Behörde (BVGE 2011/1 E. 5.2 m.H.).
6.
6.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Gesuch um Aus-
übung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 19 AIG setzt
die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese
dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwen-
digen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden
(Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 AIG er-
füllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20
AIG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der aus-
ländischen Person, um deren Zulassung es geht (Art. 23 AIG), die Existenz
einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AIG) sowie besondere Regeln
für Grenzgänger (Art. 25 AIG). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
(vgl. etwa Art. 25 Abs. 2 AIG), müssen die Voraussetzungen kumulativ er-
füllt sein.
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Seite 7
6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt zwar der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG), jedoch wird dieser durch die in Art. 13 VwVG
und Art. 90 AIG verankerte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers re-
lativiert. Wo dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Be-
hörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann ge-
stützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial zu seinem Nachteil entschei-
den (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.5; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2. Aufl., 2019, Rz. 3 ff., 15 ff., 19 f. zu Art. 13).
7.
Strittig ist vorliegend, ob das gesamtwirtschaftliche Interesse in Art. 19
Bst. a AIG und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 AIG
zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, wobei die
Vorinstanz beides als nicht erfüllt betrachtet.
8.
8.1 Beim Ausdruck „gesamtwirtschaftliches Interesse“ handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung und Anwendung von un-
bestimmten Rechtsbegriffen stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche
grundsätzlich der freien Kognition unterliegt (vgl. Art. 49 VwVG). Der unbe-
stimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll aller-
dings bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den
ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde
dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts
der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen
Konstellation ist der Behörde daher ein relativ erheblicher Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen
Handhabung als vertretbar erscheint (Urteil des BVGer F-3384/2017 vom
20. Dezember 2018 E. 6.1; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., Rz. 3 ff., 12, 19 ff.
zu Art. 49).
8.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder (vgl. Art. 3 AIG). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenom-
men werden (Urteil F-3384/2017 E. 6.2). Bei der Beurteilung des gesamt-
wirtschaftlichen Interesses an der Erwerbstätigkeit ausländischer Perso-
nen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von Unternehmen
muss nach den Weisungen der Vorinstanz der Nachweis nachhaltig posi-
tiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Davon
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Seite 8
kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur branchenspe-
zifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Ar-
beitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen
tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (Ziff. 4.7.2.1
der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, online abrufbar unter:
Publikation & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand
1. Januar 2019, abgerufen im März 2019).
8.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirt-
schaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich
realisiert wird. Kann ein gesamtwirtschaftliches Interesse an den von der
ausländischen Person in Aussicht gestellten Auswirkungen der Neugrün-
dung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens auf den Arbeitsmarkt und
die Wirtschaft grundsätzlich bejaht werden, ist deren Realisierung jedoch
noch ungewiss, kann es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten,
die Zustimmung nicht zu verweigern, sondern vorerst mit Bedingungen zu
verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm geplante Geschäfts-
tätigkeit würde zur Diversifikation der regionalen Wirtschaft beitragen, in-
dem er spezielle Meeresfrüchte und Gemüse (vgl. die Liste in SEM-
act. S. 29) importiere und vertreibe, die bei Schweizer Detailhändlern nicht
angeboten würden. Derzeit gäbe es nur zwei Grosslieferanten für die ge-
nannten Lebensmittel, die infolge fehlenden Wettbewerbs überhöhte
Preise verlangen würden. Das gesamtwirtschaftliche Interesse an seiner
Erwerbstätigkeit sei daher zu bejahen (BVGer-act. 1; SEM-act. S. 16 f.,
35 f.).
9.2 Die Vorinstanz verneint hingegen das Vorliegen eines gesamtwirt-
schaftlichen Interesses. Es fehle eine Markt- und Konkurrenzanalyse, so-
dass die Nachfrage nach der geplanten Geschäftstätigkeit des Beschwer-
deführers nicht beurteilt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
mit der geplanten Tätigkeit ein Umsatz von über 2 Millionen Franken erzielt
werden könne und wieso die Lebensmittelläden die Waren beim Beschwer-
deführer und nicht direkt bei den Grosshändlern beziehen sollen (SEM-
act. S. 46; BVGer-act. 5).
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Seite 9
10.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer anhand seiner
Vorbringen und der eingereichten Unterlagen gelungen ist, glaubhaft dar-
zulegen, dass an der von ihm geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit
ein gesamtwirtschaftliches Interesse besteht.
10.1 Dem Gesuch des Beschwerdeführers wurde – trotz Aufforderung des
SEM – kein Businessplan beigelegt, welcher eine zuverlässige Einschät-
zung der Erfolgsaussichten und Risiken der geplanten Geschäftstätigkeit
erlauben würde (vgl. zu den Anforderungen an einen Businessplan Urteil
des BVGer F-5678/2015 vom 22. Dezember 2017 E. 7.3). Die Finanzmit-
telplanung für die Jahre 2017 und 2018 (SEM-act. S. 41 f.) ist zu vage, um
daraus Schlüsse auf die geplante Geschäftstätigkeit ziehen zu können. Ein
Beitrag der geplanten Geschäftstätigkeit zur Diversifikation der regionalen
Wirtschaft kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht
alleine aufgrund der Erweiterung des Angebots an speziellen Meerespro-
dukten angenommen werden.
Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen, seine Geschäftstätigkeit
würde die Konkurrenzsituation auf dem Markt verbessern, ohne dies durch
eine entsprechende Analyse zu belegen. Ebenso wenig wurden Belege
eingereicht, aus denen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Nachfrage nach seinen Dienstleistungen ergeben würde. Unklar ist nach
wie vor, worin genau der Mehrwert der vom Beschwerdeführer geplanten
Feinverteilung der Meeresfrüchte an die Kleinhändler besteht und weshalb
diese die Waren nicht direkt bei den Grosshändlern, sondern über einen
Zwischenhändler beziehen sollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nach-
vollziehbar, wie mit der geplanten Geschäftstätigkeit ein Umsatz von über
2 Millionen Franken erzielt werden soll (SEM-act. S. 39 f.). Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zur geplanten Geschäftstätigkeit sind ausser-
dem widersprüchlich: Einerseits macht er geltend, dass sich die von ihm
angebotenen Dienstleistungen wesentlich von denjenigen der Grosshänd-
ler unterscheiden würden; andererseits behauptet er, dass durch seinen
Markteintritt eine Verbesserung der Wettbewerbssituation bewirkt werde,
da er als Konkurrent im Verhältnis zu den Grosshändlern auftrete.
10.2 Die Generierung von neuen Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft
wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht belegt. Das
Vorhandensein von konkreten organisatorischen Vorkehrungen und Ver-
pflichtungen mit Unternehmen in der Schweiz und Deutschland wird zwar
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Seite 10
behauptet, allerdings fehlen einschlägige Auftragsbestätigungen. Die all-
gemeine Lieferbestätigung der D._______ GmbH (SEM-act. S. 27) enthält
keine konkreten Lieferpositionen oder Angaben zum Wert der bestellten
Waren, sodass auf das Bestehen konkreter Aufträge geschlossen werden
könnte. Auch die dem Gesuch beigelegte Bestätigung betreffend die Miete
des Kühlraums bei der E._______ (SEM-act. S. 28) vermag daran nichts
zu ändern, da es sich hierbei nicht um einen Auftrag an den Beschwerde-
führer handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne den
Kundenstamm der E._______ übernehmen (SEM-act. S. 17), wird nicht
belegt; die Nachfolgeregelung an sich bedeutet ausserdem keine Generie-
rung neuer Aufträge.
10.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, drei Vollzeitstellen für
Einheimische zu schaffen. Die entsprechenden Personalkosten von rund
12‘600 sind als Position in der Liquiditätsplanung vermerkt (SEM-
act. S. 39 f.). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern sich
die neuen Arbeitsplätze in eine Personalplanung sowie den Aufbau des be-
absichtigen Betriebs einfügen. Auch die übrigen Angaben lassen nicht mit
der notwendigen Substantiierung auf eine realistische Chance schliessen,
dass Arbeitsplätze tatsächlich geschaffen werden (Standort der Kühllager
sowie der möglichen Handelspartner).
10.4 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer er-
hebliche Investitionen getätigt haben soll. Das Kapital von knapp
Fr. 46‘000.- auf dem Postcheckkonto des Beschwerdeführers (SEM-
act. S. 25) belegt keine Investition, da dieses nicht gebunden ist. Daher
vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, sein Kapital sei des-
halb als erhebliche Investition zu qualifizieren, weil für eine GmbH-Grün-
dung Fr. 20‘000.- ausreichen, nicht zu überzeugen.
10.5 Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, das ge-
samtwirtschaftliche Interesse an der von ihm geplanten selbstständigen Er-
werbstätigkeit liege deshalb vor, weil es von der kantonalen Vorinstanz be-
jaht worden sei, ins Leere. Die Einschätzung der kantonalen Vorinstanz
kann im vorliegenden Verfahren nicht massgebend sein (vgl. hierzu vorn
E. 5.2. am Ende).
10.6 Zusammenfassend scheitert die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid schon am fehlenden Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen
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Seite 11
Interesses an der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die
persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AIG erfüllt wären.
10.7 Nach dem Gesagten geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, wo-
nach die Vorinstanz das Willkürverbot in Art. 9 BV verletzt habe, indem sie
das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen Er-
werbstätigkeit grundlos verneint habe, ins Leere.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par-
teientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Berner Wirtschaft (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: