B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-407/2020
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Joana Mösch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (…).
F-407/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein afgha-
nischer Staatsangehöriger – sein Heimatland ungefähr im Mai 2019 bezie-
hungsweise im dritten oder vierten Monat 2019 und gelangte am 30. Okto-
ber 2019 via B._______, C._______, D._______ und E._______ illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 in
F._______, am 16. April 2012 in G._______, am 5. Juni 2012 wiederum in
F._______, am 7. November 2012 in Deutschland sowie am 20. und
25. März 2014 in H._______ Asylgesuche eingereicht hat.
A.c Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2019 (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 1055319-12/5) gab der Beschwerdeführer nament-
lich an, er habe jeweils im Dublin-Verfahren nach F._______ zurückkehren
müssen. Wegen der ganzen Verfahren sei er müde geworden. Zu dieser
Zeit sei er in I._______ gewesen und habe sich entschieden, freiwillig nach
Afghanistan zurückzukehren. Im zweiten oder dritten Monat 2018 sei er
sodann mit Unterstützung der Organisation (…) in sein Heimatland zurück-
gekehrt.
Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, von Deutschland sei
er ebenfalls im Dublin-Verfahren nach F._______ weggewiesen worden.
B.
Nachdem Abklärungen mit den (…) Behörden auf eine mögliche Zustän-
digkeit Deutschlands hindeuteten, ersuchte die Vorinstanz am 17. Dezem-
ber 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub-
lin-III-VO).
F-407/2020
Seite 3
Die deutschen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, stimmten dem Ersu-
chen indessen am 7. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO
nachträglich zu.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 – eröffnet am 14. Januar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton
J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar
2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
10. Januar 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 22. Januar 2020 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F-407/2020
Seite 4
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich
begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
F-407/2020
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
F-407/2020
Seite 6
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
habe für ihr Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zwar ein ent-
sprechendes Standardformblatt im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-II-VO
verwendet, jedoch mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer die anläss-
lich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Informationen betreffend der
Rückkehr nach Afghanistan erwähnt. Dies, obschon er sehr konkrete und
überprüfbare Angaben zu seiner Ausreise gemacht habe. Seine Vorbringen
stellten durchaus ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-
VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchfüh-
rungsverordnung dar und seien mit Blick auf die Frage der Plausibilität sei-
ner geltend gemachten Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Gesamtheit zu
würdigen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufmerksam-
F-407/2020
Seite 7
keit der deutschen Behörden nicht auf die wesentlichen Informationen ge-
lenkt habe, was zur Folge habe, dass die deutschen Behörden nicht über
alle wichtigen Elemente verfügt hätten, um ihre Zuständigkeit zu prüfen,
sodass sowohl die Anfrage vom 17. Dezember 2019 als auch die Zustim-
mung vom 7. Januar 2020 nicht verwertbar seien. Aufgrund dessen sei die
Vorinstanz anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die
vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit diese die Anfrage wiederholen könne.
6.
6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist
gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder
Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder
sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthal-
ten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen
können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten
Kriterien zuständig ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom
8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten,
das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informa-
tionen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen
können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien
zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl.
Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2; F-1696/2019 vom
10. Mai 2019 E. 7.2.2). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zwar mit dem
in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die
deutschen Behörden gelangt, hat es jedoch in Verletzung der soeben ge-
nannten Bestimmung unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass der Beschwer-
deführer erklärt habe, er habe im Februar/März 2018 das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten von I._______ aus in Richtung Heimatstaat verlassen
und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist. Diesbezüg-
lich fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die im erwähnten Formblatt
unter Ziffer 13 aufgeführte Frage, ob der Antragsteller geltend mache, das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, mit "No" beantwor-
tete (vgl. SEM-act. 1055319-21/7). Dadurch hat sie ihre Informationspflicht
gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat
verunmöglicht zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist oder
allenfalls der Erlöschenstatbestand von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in Be-
tracht kommt.
F-407/2020
Seite 8
6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die deutschen Behör-
den auf wesentliche sachdienliche Angaben nicht hingewiesen hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
7.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die deut-
schen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung
ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, wes-
halb ein Entscheid in der Sache nicht infrage kommt.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch
an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass
der Beschwerdeführer behaupte, er habe im Februar/März 2018 das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten von I._______ nach Afghanistan verlassen
und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt hat.
9.
9.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sind folglich gegenstandslos geworden.
F-407/2020
Seite 9
9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da
es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung
im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach
Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-407/2020
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2020 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, (…),
zu den Akten N (…)
– das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: