B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4079/2016
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Werner Spirig, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-4079/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Guinea stammende X._______ (geb. 1984; nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste gemäss Angaben im zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) am 9. September 2001 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asyl-
gesuch, das am 4. September 2002 von der Beschwerdeinstanz rechts-
kräftig abgewiesen wurde. Eine ihm angesetzte Frist zur Ausreise liess er
ungenutzt verstreichen.
B.
Ende des Jahres 2003 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürge-
rin A._______ (geb. 1973) kennen. Am 3. März 2004 erfolgte die Heirat,
worauf er vom Wohnkanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erhielt. Seit dem Jahr 2009 ist er im Besitz einer Nieder-
lassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen ein Sohn (geb. 14. November
2004) und eine Tochter (geb. 30. Juni 2008) hervor (vgl. nicht nummerierte
vorinstanzliche Akten „Einbürgerung“).
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007
erstmalig um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1115). Das Gesuch
wurde am 17. August 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 30. November 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
unterzeichneten beide Ehegatten am 27. Juli 2013 eine Erklärung, der zu-
folge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Um-
stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen
kann.
D.
Am 19. März 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 5. Mai 2013) wurde der
Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürger-
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Seite 3
recht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebür-
gerrecht von Rüegsau (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten „Ein-
bürgerung“).
E.
In der Folge trennte sich das Ehepaar am 30. September 2013. Am 9. bzw.
14. März 2014 unterzeichneten die Eheleute eine Trennungsvereinbarung
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14/138 ff.).
F.
Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM diesen Sachver-
halt mitgeteilt hatte, eröffnete dieses am 15. September 2014 ein Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
aBüG (SEM act. 15/141 f.).
G.
Im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtigkeit der erleichterten Einbür-
gerung erhielt der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 (SEM act. 21/149 ff.), 16. März
2015 (SEM act. 27/165 ff.) und 13. November 2015 (SEM act. 47/241 ff.)
äusserte sich dieser zur Angelegenheit. Das SEM unterbreitete auch der
Ehefrau schriftlich Fragen, dies unter anderem zu den Umständen des
Kennenlernens, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf
der Ehe und zu den Umständen der Trennung. Sie äusserte sich hierzu am
17. Mai 2015 (SEM act. 30/188 ff.), 21. bzw. 29. Juni 2015 (SEM act.
33/192 ff.), 30. Juni 2015 (SEM act. 34/200), 23. August 2015 (SEM act.
36/202), 15. September 2015 (SEM act. 43/236) und 18. November 2015
(SEM act. 50/288 ff.).
H.
Am 19. Mai 2016 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwer-
deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung (SEM act. 58/319).
I.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke
sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich-
tig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 59.1/320 ff.).
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer
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Seite 4
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Weiter reichte er diverse Beweismittel ins Recht. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer
act.] 1).
K.
Am 25. Juli 2016 gebar Z._______, die neue Lebensgefährtin des Be-
schwerdeführers, einen Sohn. Dieser anerkannte das Kind am 7. Septem-
ber 2016 (SEM act. 68/338 ff.).
L.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf des-
sen Aufforderung hin das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ eingereicht hatte, teilte es ihm mit Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2016 mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
vorläufig verzichtet (BVGer act. 8, 9).
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11).
N.
Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar
2017 eine Stellungnahme ein. Am 16. Februar 2017 liess der Rechtsver-
treter dem Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote zukommen (BVGer
act. 14, 15).
O.
Nachdem der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsge-
richts hin seine Zustimmung zur Edition der Akten des Scheidungsverfah-
rens erteilt hatte, nahm das Gericht Einsicht in die vom Regionalgericht
Bern-Mittelland mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 zugestellten Akten
(Akten betr. Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege inkl. dazugehörige
Beilagen sowie KESB-Akten [BVGer act. 17, 19]).
P.
Am 16. Februar 2017 (recte: 2018) reichte der Rechtsvertreter eine weitere
Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 23).
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Seite 5
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem
am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni
2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines
Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende
Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen.
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Seite 6
4.
In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung
enthalte keine substantiierte Begründung für den Widerruf des Bürger-
rechts. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe auch
mit keinem Wort auf die Tatsache ein, dass aus der mehr als 9 Jahre dau-
ernden ehelichen Gemeinschaft zwei Kinder hervorgegangen seien, son-
dern mutmasse im Gegenteil, der eheliche Zerrüttungsprozess habe
„eventuell schon beim Stellen des Einbürgerungsgesuchs oder früher be-
gonnen“.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2016 sowohl die kor-
rekten Rechtsgrundlagen zitiert wie auch die aktuelle Rechtsprechung zum
Begriff der ehelichen Gemeinschaft dargelegt. Sie hat sich zu den wesent-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geäus-
sert und diese – wie aus der Verfügung ersichtlich – entsprechend gewür-
digt. In diesem Zusammenhang legte das SEM zudem dar, wieso sie die
Ehefrau als glaubwürdiger einstuft. Dem SEM kann zudem nicht vorgewor-
fen werden, es habe die Tatsache, dass die Ehe neun Jahre und zwei Mo-
nate gedauert habe und aus ihr zwei Kinder hervorgegangen seien, nicht
berücksichtigt. Der angefochtenen Verfügung ist klar zu entnehmen, dass
es in Kenntnis darüber war und diese Sachverhaltselemente auch entspre-
chend gewürdigt hat. Aus der Sicht des SEM erübrigte sich aber mit An-
nahme, die Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil
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Seite 7
gewesen, eine nähere Auseinandersetzung damit (vgl. auch Vernehmlas-
sung vom 25. November 2016 [zum Abschnitt III, Art. 1]). Die Begründung
enthält schliesslich auch die zentralen Überlegungen und kann ohne wei-
teres als genügend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war es
überdies problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Dem Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist demnach keine
Folge zu geben.
4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die unvollständige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. So erkläre diese, ohne den Sachverhalt
näher festgestellt zu haben, die Ehefrau erscheine aufgrund der gesamten
Verfahrensunterlagen als glaubwürdiger als der Ehegatte. Bei der Feststel-
lung des Sachverhalts begnüge sich die Vorinstanz bloss mit dem Hinweis,
es erscheine wenig glaubwürdig, dass die Differenzen (…) erst rund zwei
Monate später nach der Einbürgerung entstanden seien. Dass aus der
neunjährigen Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien, habe für die
Vorinstanz keine Rolle gespielt. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers gründe auch auf der Tatsache, dass er nach der Trennung statt eine
1-Zimmer-Wohnung eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet habe. Er habe aber
wegen der zwei Kinder keine 1-Zimmer-Wohnung mieten können, was für
eine verantwortungsbewusste Haltung gegenüber den Kindern und für
seine Glaubwürdigkeit spreche.
4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt
vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz.
28).
4.5 Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass SEM habe den
Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Das SEM hat sowohl
den Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau mehrmals schriftlich befragt
und hat diese Aussagen auch entsprechend gewürdigt. Dass das SEM da-
bei bei der Einzelfallbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen gelangte
F-4079/2016
Seite 8
als der Beschwerdeführer und ob dies zu Recht, bildet derweil Gegenstand
der materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh-
rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer
1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der
Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro-
bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil-
ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi-
schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 3.2 m.H.).
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Seite 9
5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht
bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas-
sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II
65 E. 2.2 m.H.).
5.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
6.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087)
statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den
1. März 2011 wurde Art. 41 Abs. 1bis aBüG und mit ihm eine differenzierte
Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei
Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Un-
tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be-
ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen
während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer
C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG).
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Seite 10
Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Be-
hörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Per-
son die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen
werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten
und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der
betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller-
dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö-
rige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Be-
weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur in-
direkt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber
hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natür-
lichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des
Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan-
wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt
es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenser-
fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts-
abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II
161 E. 3 je m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte-
rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig-
keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast
hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro-
nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person
nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er-
eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli-
cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er-
kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben
(BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
8.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
aBüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis
F-4079/2016
Seite 11
aBüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nich-
tigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
9.
In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Hauptsache aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der
schweizerischen Ehefrau habe von der Heirat am 3. März 2004 bis zur
Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 5. Mai 2013 neun Jahre und
zwei Monate bestanden. Von der rechtskräftigen Einbürgerung bis zur frei-
willigen Trennung habe es fünf Monate resp. bis zur offiziellen Trennung
neun Monate gedauert. Bis zum Einreichen des Eheschutzbegehrens der
Ehefrau habe es zehn Monate gedauert. Die gerichtliche Trennung sei am
24. April 2014 erfolgt. Diese kurzen zeitlichen Verhältnisse würden die Ver-
mutung begründen, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der erleichter-
ten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen
Verhältnissen gelebt hätten und der Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe
gefehlt habe. Eine rechtskräftige Scheidung sei bisher nicht zur Kenntnis
gebracht worden. Der Beschwerdeführer erwähne in der ersten Stellung-
nahme, dass die Ehefrau ihn Ende September 2013 unerwartet aus der
Wohnung geworfen habe, so dass er zuerst bei Kollegen in der West-
schweiz gewohnt habe, bis er per 1. Februar 2014 eine eigene Wohnung
bezogen habe. Ursache sei ein trennendes Ereignis in der Herbstferienwo-
che 2013 in Mallorca gewesen, wobei er eingeräumt habe, dass es bereits
ca. zwei Monate nach seiner Einbürgerung zu ersten Instabilitäten in der
Ehe gekommen sei. Die Ehefrau bestätige den Ferienvorfall, wobei das
nachherige Verhalten des Ehegatten bei der Ferienrückreise und die An-
kunft in Bern nicht in direktem Zusammenhang stünden. Vielmehr sei die
Ehe wegen Eheproblemen immer instabil gewesen und der Vorfall Ende
September 2013 habe den Trennungsprozess unter den Ehegatten nicht
erst ausgelöst, sondern abgeschlossen. In diesen Ausführungen könne
kein plötzliches und unerwartetes Ereignis nach der Einbürgerung gesehen
werden, das nach der rechtskräftigen Einbürgerung vom 5. Mai 2013 ein-
getreten sei und Ende September 2013 zur umgehenden Auflösung des
Haushaltes der Ehegatten geführt habe. Das SEM unterstrich dabei in wei-
teren Ausführungen seine Schlussfolgerung (im Einbürgerungsverfahren
angetönte Eheprobleme, vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dar-
gelegte Differenzen usw.; vgl. Verfügung vom 31. Mai 2016).
F-4079/2016
Seite 12
10.
10.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2001 in die Schweiz einreiste. Sein hierzulande gestelltes Asylgesuch
wurde am 4. September 2002 von der Beschwerdeinstanz letztinstanzlich
abgelehnt. Trotz Wegweisung sich hielt der Beschwerdeführer weiterhin in
der Schweiz auf. Am 3. März 2004 heiratete er die elf Jahre ältere Schwei-
zer Bürgerin A._______, die er ca. Ende 2003 kennengelernt haben will.
Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung.
Der Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 14. November 2004 und 30. Juni
2008). Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um erleich-
terte Einbürgerung am 17. August 2007 als gegenstandslos abgeschrieben
worden ist, stellte er am 30. November 2011 ein zweites Gesuch. Die Ehe-
gatten unterzeichneten am 8. März 2013 die gemeinsame Erklärung zum
Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Am 19. März 2013 wurde der Be-
schwerdeführer erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 5. Mai 2013).
10.2 Mit E-Mail vom 8. Oktober 2013 teilte die Ehefrau des Beschwerde-
führers dem SEM mit, dass sich das Paar wenige Wochen nach der er-
leichterten Einbürgerung ihres Ehemannes getrennt habe (SEM act.
1/104). Einer Gesprächsnotiz des Arbeitgebers des Beschwerdeführers
vom 23. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass es nach einem Familienur-
laub in der Kalenderwoche 39/2013 zu Differenzen gekommen sei und die
Ehefrau den Beschwerdeführer vor die Tür gesetzt habe. Dieser sei einem
weiteren Streit aus dem Weg gegangen und habe bei einem Freund über-
nachtet. Am 30. September 2013 sei die Ehefrau zur Gemeinde gegangen,
habe erklärt, dass er nicht mehr in Münchenbuchsee lebe und ihn abge-
meldet (SEM act. 5/109 ff.). Die Ehefrau gab wiederum in einer E-Mail vom
24. Juli 2014 an, es (die Trennung) sei nach den Ferien auf Mallorca im
Herbst 2013 erfolgt. Sie seien alle im selben Flugzeug und Zug gereist,
jedoch jeder für sich allein. Anschliessend habe der Beschwerdeführer
seine unausgepackten Koffer heimlich in den Keller deponiert und sei weg-
gegangen. Nach zwei Tagen ohne Lebenszeichen habe sie seine Sachen
zusammengepackt und im Keller gestellt. Als er dann für die Arbeit seine
Sachen habe holen wollen, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie mit seiner Ent-
scheidung leben könne und er alles für die Trennung bzw. Scheidung in die
Wege leiten solle (SEM act. 13/133). Am 9. bzw. 14. März 2014 unterzeich-
nete das Ehepaar eine Trennungsvereinbarung. Gemäss der Scheidungs-
klage vom 10. Dezember 2015 sei die Trennung per 30. September 2013
erfolgt (Beschwerdebeilage 3).
F-4079/2016
Seite 13
11.
11.1 Bis zur (in Rechtskraft erwachsenen) erleichterten Einbürgerung am
5. Mai 2013 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizeri-
schen Ehefrau neun Jahre und zwei Monate. Ungefähr fünf Monate später
zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit die-
sem Zeitpunkt (30. September 2013) gilt die Ehe als getrennt. Am 9. bzw.
14. März 2014 unterzeichnete das Ehepaar eine Trennungsvereinbarung.
Die Scheidung wurde mittels Klage am 10. Dezember 2015 eingeleitet.
Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche
Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver-
fahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
mehr bestand (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer
F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.2 und C-7291/2014 vom
22. April 2016 E. 10.1 je m.H.).
11.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie-
gend – die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen wor-
den, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehens-
ablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung ein-
getretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern
der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen
werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen
oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme
während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte.
11.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in einem Schreiben vom
21. bzw. 29. Juni 2015 an das SEM in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftre-
tens der Eheschwierigkeiten, die Trennung, den Gründen und der genauen
Umstände des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ehelichen Woh-
nung im Wesentlichen, sie habe sehr grosse Erwartungen an das gemein-
same Familienleben gehabt. Es sei für sie stets klar gewesen, dass sie
einen Ehemann und Kinder sowie ein ganz gewöhnliches Familienleben
wolle. Wenige Wochen nach der Hochzeit habe er plötzlich zu beten be-
gonnen und auch Ramadan zu machen. Dies sei grundsätzlich kein Prob-
lem für sie. Da er vorher zu Hause weder gebetet noch sich sonst religiös
betätigt habe, sei das für sie als komplett unreligiöser Mensch etwas Be-
fremdliches gewesen. Es habe auch keine offene Kommunikation mehr
stattgefunden, geschweige denn Gemeinsamkeiten wie Ausgang oder an-
dere Freizeitaktivitäten. Sie hätten keine gemeinsamen Freunde gehabt.
Wenn er mal nicht gearbeitet habe, habe er sich mit seinen Landsleuten
F-4079/2016
Seite 14
getroffen. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie angefangen zu begrei-
fen, dass sie ganz andere Vorstellungen von einem Familienleben habe als
er. Es habe ein endloser, hoffnungsloser Einzelkampf zur Rettung ihrer Vor-
stellung eines „normalen“ Familienlebens begonnen. Das heisse konkret,
gemeinsame Aktivitäten wie Einkaufen, gemeinsam Essen, sich über den
Alltag austauschen, gemeinsame Freunde/Bekannte, Feiertage zusam-
men verbringen, mit dem Kind bzw. Kindern Ausflüge machen. Sie habe
sich mit seinen Brüdern und Cousins in Verbindung gesetzt und ihnen die
Problematik in all den Jahren gefühlte 1000 mal geschildert bzw. sich dar-
über beklagt. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass so alles besser würde,
dem sei nicht so gewesen. Sie habe jahrelang versucht, mit ihrem Mann
das Gespräch zu suchen. Er sei stets ohne Worte aufgestanden und habe
das Haus verlassen; manchmal tagelang, ohne Bescheid zu geben und
ohne Anrufe und SMS zu beantworten. Dies habe auch bei ihr zu grossen
Frustrationen geführt, sei sie doch eine extrovertierte und kommunikative
Person. Sie habe bereits vor Jahren versucht, sich zu trennen. Nach all
den Lügen, Geheimnissen und Vertrauensverletzungen sowie des nicht
stattfindenden Familienlebens habe sie ihn zu überzeugen versucht, die
gemeinsame Wohnung zu verlassen. Vor mehreren Jahren sei sie bei einer
Anwältin gewesen, Jahre später bei einem Anwalt. Jedes Mal habe sie der
Beschwerdeführer so unter Druck gesetzt, dass sie keine Kraft mehr ge-
habt habe, sich zu trennen, bis im September 2013 mit Rechtsanwalt
L._______. Der Beschwerdeführer habe ihr immer erklärt, dass ihre Tren-
nung irgendwann so sicher sei wie das Amen in der Kirche. Bis zu ihrer
Rückkehr aus den Ferien auf Mallorca (ca. 28. September 2013) habe er
aber niemals den Wunsch angebracht. Wie aus den ersten Angaben ent-
nommen werden könne, sei er derjenige gewesen, welcher gegangen sei
(SEM act. 33/192 ff.).
11.4 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Ehe und der an-
schliessenden Trennung folgendes geltend:
In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 verweist er auf die Tatsache,
dass die Ehe rund neun Jahre gedauert habe und dieser zwei Kinder ent-
sprungen seien. Dies weise bereits darauf hin, dass es der Beschwerde-
führer nicht darauf abgesehen habe, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
bloss deshalb einzugehen, um zu einem Aufenthalt mit anschliessendem
Bürgerrecht zu kommen. Auch sei es nicht mit der Wirklichkeit in Einklang
zu bringen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der gemein-
samen Erklärung vom 8. März 2013 nur deshalb an der Ehe festgehalten
hätten, damit er in den Genuss des schweizerischen Bürgerrechts komme.
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Seite 15
Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der in der Ehe das Geld für die
Familie verdient habe. Er habe für seine Kinder gesorgt und seine Rolle als
Vater ausgeübt. Mit der Gewährung des Bürgerrechts habe sich allerdings
etwas geändert, nämlich die innere Haltung der Ehefrau in Bezug auf das,
was sich für den Beschwerdeführer als frisch gebackener Schweizer Bür-
ger zieme und was nicht. Sie habe versucht, sein Verhalten bei zahlreichen
Gelegenheiten zu beeinflussen. Dies mit dem Hinweis darauf, dass er jetzt
Schweizer Bürger sei. Sie habe ihn öfters nach Arbeitsschluss angerufen,
er solle nun nach Hause kommen, für einen Schweizer Bürger würde es
sich nicht ziemen, mit Kollegen noch am Feierabend zusammen zu sein.
Oder sie habe ihm erklärt, jetzt, da er nun Schweizer sei, gebe es keinen
Anlass für ihn, seine Verwandten in Afrika mehr als einmal in fünf Jahren
zu besuchen. Zudem müsse er nun auch Schweinefleisch essen. Das Be-
streben, ihren Mann zu manipulieren habe sie immer häufiger mit der Dro-
hung unterstrichen, sie werde dafür sorgen, dass er sein Bürgerrecht ver-
liere, wenn er nicht mache, was sie sage. Der Beschwerdeführer habe sich
dies nicht gefallen lassen und es sei vermehrt zu ehelichen Streitereien
gekommen, die aber die Ehe als solche nicht in Frage gestellt hätten (SEM
act. 21/149 ff.). In einer weiteren schriftlichen Eingabe an das SEM vom
16. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zerrüttungs-
ursachen im Besonderen, die Schikanen (der Ehefrau) hätten ca. zwei Mo-
nate nach der Einbürgerung angefangen. Zuerst habe es geheissen, ab
jetzt dürfe der Ehemann nur noch alle fünf Jahre Afrika besuchen. Dann
habe die Ehefrau erklärt, er müsse regelmässig, d.h. zweimal im Monat
Schweinefleisch essen und dazu Alkohol trinken; wenn er das nicht tue, sei
er kein Schweizer und habe die Behörden betrogen. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich geweigert, das Fleisch zu essen und Alkohol zu trinken.
Schweinefleisch wolle er als Muslim nicht essen, vom Alkohol werde er
müde. Er habe in der Schweiz zum ersten Mal Alkohol getrunken. Aus den
Diskussionen mit seiner Frau habe er erfahren, dass sie ihm schon Schwei-
nefleisch serviert habe, ohne dass er es gemerkt habe, was sie als Argu-
ment verwendet habe, um ihm diese Speise schmackhaft zu machen.
Schweinefleisch wolle er nicht essen, weil dieses als unrein und ungesund
gelte. Schweinefleisch und Alkohol seien häufige Streitthemen gewesen.
Dabei habe die Ehefrau auch versucht, den Beschwerdeführer zur Umkehr
zu bewegen. Dies mit dem Hinweis, auch sein Bruder in Flandern esse
vom Schwein und trinke Alkohol. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem
Argument verteidigt, die Schwester der Ehefrau rauche auch nicht, sie aber
schon. Geschwister seien verschieden und dürften das auch sein, habe
der Beschwerdeführer bei solchen Gesprächen erklärt. Andere kausale Ur-
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Seite 16
sachen habe es nicht gegeben (SEM act. 27/165 ff.). Auch in der Be-
schwerde vom 30. Juni 2016 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, in der Ehe hätten bereits vorher Spannungen bestanden, diese seien
jedoch nicht gleichzusetzen mit der Zerrüttung der Ehe. Die Zerrüttung
habe vielmehr wegen der Einbürgerung stattgefunden. In diesem Moment
habe die damalige Ehefrau nämlich angefangen, ihrem Ehemann mit dem
Verweis auf seinen neuen Status als Schweizer Bürger Vorschriften zu ma-
chen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom
5. Januar 2015 machte er geltend, die Ehe habe einen Verlauf genommen,
den sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt und auch nicht gewünscht
habe. Da er sich die Anweisungen, Vorschriften und Verbote seiner Ehe-
frau nicht habe bieten lassen, habe sie ihre Drohungen wahrgemacht und
alles darauf angelegt, dass er das Bürgerrecht verliere. Angefangen habe
sie damit, dass sie ihn nach der Rückreise aus den Ferien in Mallorca aus
der ehelichen Wohnung ausgesperrt habe. Dies sei unter anderem das Er-
gebnis eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitar-
beiterin der Firma Strasser AG vom 24. Oktober 2013 (BVGer act. 1).
12.
12.1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zerrüt-
tung wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint nicht
plausibel, dass sich die Ehefrau nach 9 Jahren intakter Ehegemeinschaft
aufgrund der erfolgten Einbürgerung urplötzlich am bisherigen Lebenswan-
del des Beschwerdeführers gestört habe und ihm diesbezüglich Vorschrif-
ten gemacht haben soll, zumal es vor der Einbürgerung – wie der Be-
schwerdeführer ausführt – angeblich keinerlei Anzeichen dafür gegeben
habe (vgl. dazu Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2015
[SEM act. 27/166]). Auch ist kaum davon auszugehen, in einer stabilen und
intakten Ehe hätte die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit dem Verlust des
Schweizer Bürgerrechts gedroht bzw. ihm schaden wollen. In Anbetracht
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten (alleinigen) Grund für die
Zerrüttung der Ehe vermag zudem auch der zeitliche Ablauf nicht zu über-
zeugen, vergingen doch vom Beginn des angeblich veränderten Verhal-
tens der Ehefrau bis zur definitiven Trennung der Eheleute lediglich 4½
Monate. Dass eine vormals gefestigte, stabile Ehe innert solch kurzer Zeit
wegen Streitereien bezüglich Verzehrs von Schweinfleisch, Alkoholkon-
sums, der Gestaltung des Feierabends sowie Afrikareisen innert kurzer
Zeit definitiv zerbricht, widerspricht denn auch der allgemeinen Lebenser-
fahrung (vgl. BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168 f. oder Urteil des Bundesgerichts
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1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5). Vielmehr muss davon ausge-
gangen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits nicht
mehr intakt war.
12.2 Diese Annahme wird von den Aussagen der Ehefrau des Beschwer-
deführers gestützt, macht sie doch geltend, dass die unterschiedlichen Vor-
stellungen eines Familienlebens bereits viel früher zu Problemen in der
Ehe geführt hätten (vgl. E. 11.3). Der Beschwerdeführer verweist in seiner
Rechtsmitteleingabe auf die ehemalige Suchtmittelabhängigkeit und den
aktuellen Methadonbezug seiner Ehefrau und führt aus, sie sei emotional
instabil und trinke zu viel Alkohol (Art. 2 ebenda). Weiter bestreitet er die
Ausführungen seiner Ehefrau. Seine Vorbringen vermögen jedoch nicht zu
überzeugen. Dafür spricht, dass er – wie oben dargelegt –, keinen plausib-
len Grund für die sehr rasche Trennung zu nennen vermag bzw. dieser
nicht als ausserordentliches Ereignis betrachtet werden kann (vgl. dazu
Urteil des BGer 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 5.7 m.w.H.).
Kommt hinzu, dass bereits in den vorinstanzlichen Akten des Verfahrens
um erleichterte Einbürgerung Hinweise zu entnehmen sind, welche die Auf-
fassung stützen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil, intakt und auf die Zukunft ge-
richtet gewesen ist. So ist einem Erhebungsbericht der Regionalpolizei Mit-
telland – Emmental – Oberaargau vom 23. Mai 2012 betreffend erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sich die Ehe-
frau persönlich beim Rapportierenden gemeldet und erklärt habe, sie sei
vom Gesuch ihres Ehemannes überrascht worden. Bis zum heutigen Zeit-
punkt habe sie nicht gewusst, dass ihr Ehemann ein Gesuch betreffend
erleichterte Einbürgerung gestellt habe. Ihr Ehemann sei zudem seit eini-
gen Tagen nicht mehr zu Hause gewesen und für sie auch nicht erreichbar.
Sie kümmere sich momentan allein um die Kinder. Eine Scheidung habe
sie des Öfteren in Betracht gezogen, diese schlussendlich nie ernsthaft be-
absichtigt. Anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 23. Mai 2012 be-
stätigte sie, vom aktuellen Gesuch ihres Ehemannes keine Kenntnis ge-
habt zu haben. Ihre Ehe beschrieb sie als weitgehend normal. Es laufe
nicht immer einwandfrei; es sei normal für diese Verhältnisse (verschie-
dene Kulturen). Mit gemeinsamen Schreiben vom 9. November 2012 er-
klärte das Ehepaar in einem an das SEM gerichtete Schreiben, sie hätten
im Zeitpunkt der Erhebungen zum Einbürgerungsgesuch Streit gehabt und
die Beziehung sei einer Prüfung unterstellt gewesen. Die Wogen hätten
sich jedoch damals geglättet und das Paar hätte den Beziehungskonflikt
gemeinsam lösen können (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten
„Einbürgerung“).
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Seite 18
12.3 Aus retrospektiver Sicht stützen diese Ausführungen die Annahme,
dass in der Ehe des Beschwerdeführers bereits seit längerem Probleme
bestanden, welche am 30. September 2013 zur Trennung des Ehepaares
führten. Daran änderte auch der beschwerdeweise Hinweis nichts, die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe ja die Erklärung betreffend ehelicher
Gemeinschaft am 8. März 2013 unterzeichnet. Die Ehefrau selbst machte
denn auch geltend, sie habe sich während ihrer Ehe immer wieder trennen
wollen; jedes Mal habe sie der Beschwerdeführer so unter Druck gesetzt,
dass sie keine Kraft mehr gehabt habe, sich zu trennen (vgl. E. 11.3). Diese
Angaben bestätigte im Übrigen auch die Mutter der Ehefrau. In ihrer Refe-
renzauskunft vom 13. August 2012 führte sie unter anderem aus, dass sich
das Ehepaar auch schon getrennt habe, doch der Beschwerdeführer stehe
immer wieder „vor der Tür“; ihre Tochter habe sich wegen den Kindern im-
mer wieder erweichen lassen (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten
„Einbürgerung“). In Anbetracht dieser Ausführungen ist davon auszuge-
hen, dass die Ehe schon seit längerem mit Problemen belastet war, die
schliesslich nach einem längeren Prozess in die definitive Trennung des
Ehepaares mündeten. Es liegt dabei in der Natur der Sache und bedarf
keiner weiteren Erklärung, dass sich ein solcher Vorgang auch in einer
mehrere Jahre dauernden Ehe ereignen kann. Aus dem Umstand, dass die
Ehe über neun Jahre gedauert hat und ihr zwei Kinder entsprungen sind,
kann der Beschwerdeführer demzufolge nichts ableiten. Dass die Ehe von
Anfang an keinen Bestand hatte, behauptet auch die Vorinstanz nicht. Der
Beschwerdeführer räumt überdies in seiner Eingabe vom 5. Januar 2015
selbst ein, die Ehe sei nicht spannungsfrei und von kulturellen Differenzen
und Streitigkeiten geprägt gewesen (vgl. SEM act. 21/152). Damit ist es
der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen, wenn sie die Ausführungen der
Ehefrau im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhafter einstufte. Ab-
schliessend kann offen gelassen werden ob – wie beschwerdeweise be-
hauptet (Art. 4) – die Ehefrau dem Beschwerdeführer tatsächlich mit E-Mail
vom 14. September 2014 wahrheitswidrig vorgeworfen habe, er habe sie
„die ganzen Jahre mit einer Frau aus Guinea“ betrogen. Unbestritten ist
jedoch, dass die neue Lebenspartnerin des Beschwerdeführers,
Z._______ (geb. […]), am 25. Juli 2016 einen Sohn gebar. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Rechtsmit-
teleingabe vom 30. Juni 2016 keinerlei Angaben zur (damaligen) Schwan-
gerschaft seiner neuen Lebenspartnerin machte (vgl. dazu aber mit Schrei-
ben vom 20. Januar 2017 eingereichte Schwangerschaftsbestätigung, da-
tiert vom 31. Mai 2016 [Beilage zu SEM act. 14]).
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Seite 19
13.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn spre-
chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung vom 8. März 2013 und der erleichterten Ein-
bürgerung am 19. März 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 5. Mai 2013)
zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zu-
kunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der
gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden,
dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten
und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsa-
chen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs.
1 aBüG erschlichen. Auf die weiteren Vorbringen ist daher nicht mehr ein-
zugehen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.
14.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familien-
mitglieder, deren Schweizer Bürgerecht auf der nichtig erklärten Einbürge-
rung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Sohn des Beschwer-
deführers, Y._______, noch nicht geboren. Die Vorinstanz hatte somit kei-
nen Grund, sich explizit zum Schicksal des Schweizer Bürgerrechts des
Sohnes zu äussern. In allgemeiner Weise ordnete sie aber die Ausweitung
auf alle Personen mit einem vom Beschwerdeführer abgeleiteten Schwei-
zer Bürgerrecht an. Gründe, die es rechtfertigen würden, den Sohn von
den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich
noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen,
dass ihm als Kind eines Vaters mit guineischer Staatsangehörigkeit die
Staatenlosigkeit droht, falls er nicht von den Wirkungen der Nichtigerklä-
rung ausgenommen wird (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Frankfurt am Main/Berlin, II. A., Stand:
1. März 2006). Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtskonform.
15.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
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Seite 20
16.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Rechtsmitteleingabe vom
30. Juni 2016 liess er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Rechtsverbeiständung ersuchen. In casu wurde daraufhin
vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Ent-
scheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung ist nun noch nachzuholen.
16.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218).
16.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzu-
weisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine
Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche in Anwen-
dung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4079/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
F-4079/2016
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: