B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-408/2020
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Abklärungen des SEM ergaben, dass er bereits am (…)
2012 hier einmal um Asyl ersucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 5). Anlässlich seiner damaligen Befragung vom (…) 2012 gab er an,
sein Gesuch zurückziehen zu wollen und freiwillig nach Tunesien zurück-
zukehren, sofern er Rückkehrhilfe erhalte (SEM-act. A5 Ziff. 7.01-7.03).
Am (…) 2012 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus der
Schweiz nach Tunesien zurück (Beleg N-Dossier).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am 17. Januar 2019 in Helsinki ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-
act. 8).
C.
Zu seinen Aufenthaltsorten seit der Rückführung aus der Schweiz nach Tu-
nesien befragt, sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) vom 16. Oktober 2019 zunächst aus, er habe sein Heimatland
letztmals am 25. Juli 2016 verlassen und habe sich nach Malta begeben
(SEM-act. 11 Ziff. 5.02).
Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 22. Ok-
tober 2019 ergänzte er die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten. Er führte
aus, im Jahr 2012 von Tunesien nach Italien gereist zu sein. Er habe dort
im Jahr 2016 einen Aufenthaltstitel mit unbeschränkter Dauer beantragt;
dieser sei jedoch abgelehnt worden. Aufgrund der diesbezüglich einge-
reichten und noch hängigen Beschwerde könne er sich legal in Italien be-
wegen. Von dort sei er nach Katar gereist, wo er sich ab März 2015 für drei
Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien zurückgekehrt, bis im
Februar / März 2016 geblieben und schliesslich nach Tunesien zurückge-
reist. Von dort sei er illegal nach Malta und über Frankfurt nach Dänemark
gelangt, wo er sich während drei Jahren illegal aufgehalten habe. Schliess-
lich sei er über Deutschland und Österreich in die Schweiz gekommen.
F-408/2020
Seite 3
Überdies machte er geltend, im Jahre 2014 von Finnland nach Dänemark
gereist zu sein (vgl. zum Ganzen SEM-act. 17/1).
D.
Gestützt auf diese Angaben und den Eurodac-Treffer gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland,
Malta oder Italien. Betreffend Malta erklärte der Beschwerdeführer, dies sei
nur ein Transitland gewesen, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht. In
Finnland habe er ein grosses Problem gehabt. Er sei bei einem Vorfall in
einer Bar von zwei Männern angegriffen worden und werde nun von diesen
gesucht. In Italien habe er kein Geld und nichts zu essen bekommen. Zu-
dem wandte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, aufgrund
eines über dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums sei
Italiens Zuständigkeit ohnehin erloschen. Nach seinem Gesundheitszu-
stand gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, es gehe ihm nicht
gut. Sein Nervensystem sei zerstört, er habe psychische Probleme und
leide an Bauchproblemen wegen Reflux (zum Ganzen SEM-act. 17/1 f.).
E.
Am 23. Oktober 2019 richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO
Informationsersuchen an die italienischen, maltesischen, dänischen und
finnischen Behörden zwecks Klärung der geltend gemachten Aufenthalte
des Beschwerdeführers in den besagten Staaten (SEM-act. 21; 23; 25;
27). Mit einer weiteren Anfrage vom 11. November 2019 ersuchte das SEM
Italien um die Präzisierung seiner Angaben (SEM-act. 43).
F.
Aufgrund der Auskünfte der vier um Informationen erbetenen Staaten (Ant-
worten in SEM-act. 29; 33; 36; 40; 46) ersuchte das SEM die finnischen
Behörden am 27. November 2019 um Rückübernahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Diese
lehnten das Ersuchen am 4. Dezember 2019 zunächst ab, da sie Italien als
zuständig erachteten (SEM-act. 52).
G.
Daraufhin richtete das SEM am 4. Dezember 2019 ein drittes Informations-
ersuchen an die italienischen Behörden, welches diese am 11. Dezember
2019 beantworteten (SEM-act. 54; 57).
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Seite 4
H.
In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Dezem-
ber 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 59). Diese lehnten das Ersuchen am
9. Januar 2020 ab, da Finnland als Staat, in dem der Beschwerdeführer
zuletzt ein Asylgesuch gestellt habe, zuständig sei (SEM-act. 67).
I.
Am 24. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen eines Re-
monstrationsverfahrens unter Angabe der ihr bekannten Informationen
zum Reiseverlauf des Beschwerdeführers die finnischen Behörden erneut
um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO
(SEM-act. 63). Diesem Gesuch wurde am 7. Januar 2020 schliesslich ent-
sprochen (SEM-act. 65).
J.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (eröffnet am 14. Januar 2020) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Finnland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Finnland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
K.
Am 15. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder (SEM-
act. 71).
L.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 13. Januar 2020 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung
nach Finnland abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
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Seite 5
M.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Januar 2020 setzte die Instruk-
tionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einst-
weilen aus (BVGer-act. 2).
N.
Die vorinstanzlichen Akten zum Dublin-Verfahren lagen dem Bundesver-
waltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor, das
N-Dossier traf am Folgetag ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es
sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine solche han-
delt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
F-408/2020
Seite 6
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
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Seite 7
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine an-
dere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2012 in Chiasso ein Asylgesuch
eingereicht hatte, danach aber am (…) 2012 nach Tunesien zurückkehrte
und sein Asylgesuch in der Schweiz zurückzog (SEM-act. 5; 7). Der
nächste – und vorliegend relevante – Eurodac-Eintrag datiert vom 17. Ja-
nuar 2014, als der Beschwerdeführer in Helsinki einen Asylantrag stellte
(vgl. SEM-act. 7). Das SEM ersuchte deshalb die finnischen Behörden am
27. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Die finnischen Behör-
den lehnten das Gesuch um Übernahme aufgrund der Angaben zum Rei-
seweg des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019 zunächst ab. Zur
Begründung führten sie an, der Beschwerdeführer sei nach Stellen seines
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Seite 8
Asylantrags untergetaucht. Aufgrund seiner Angaben zu einem Aufenthalt
in Italien im Jahr 2016 erachteten sie Italien als zuständig (SEM-act. 52).
Italien wiederum lehnte seine Zuständigkeit mit Verweis auf das in Finnland
gestellte Asylgesuch ab (SEM-act. 67).
4.2
4.2.1 In der Tat konnte auch nach den ausführlichen Abklärungen des SEM
nicht eindeutig festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer sich nach
seinem in Finnland gestellten Asylantrag aufgehalten hat. Gemäss seinen
inkohärenten Angaben habe er sich zeitweilen in Malta, Dänemark, Katar
und Italien aufgehalten (SEM-act. 17). Weder die maltesischen noch die
dänischen Behörden haben aber eine Einreise oder einen Aufenthalt des
Beschwerdeführers verzeichnet (SEM-act. 33; 36) und auch für den vom
Beschwerdeführer erwähnten angeblichen Aufenthalt in Katar gibt es keine
glaubwürdigen Belege, die aus der Sicht Finnlands eine Übertragung der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vermuten lässt.
4.2.2 Was den Aufenthalt in Italien angeht, verfügte der Beschwerdeführer
gemäss Auskunft der italienischen Behörden über einen bis zum 7. Juni
2016 gültigen «permesso di soggiorno», dessen Verlängerung wurde je-
doch abgewiesen. Um Asyl hat der Beschwerdeführer in Italien nie ersucht
(siehe SEM-act. 40; 46), entsprechend ist er diesbezüglich auch nicht im
Eurodac-System verzeichnet. Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers und der italienischen Behörden deshalb davon ausge-
gangen, dass der italienische Aufenthaltstitel bereits vor Einreichung des
Asylgesuchs in Finnland ausgestellt worden war und hat – da die Anwen-
dung von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO demnach ausser Betracht fällt – ent-
sprechend das Remonstrationsverfahren eingeleitet. Auf die Annahme, der
Aufenthaltstitel sei noch vor dem Asylgesuch in Helsinki ausgestellt wor-
den, deuten auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Befragung
anlässlich seines zurückgezogenen Asylgesuchs in der Schweiz hin. So
sagte er damals aus, er habe bereits ab 2001 bis 2011 in Italien über Auf-
enthaltsbewilligungen verfügt, also noch weit vor Einreichung seines Asyl-
gesuchs in Finnland (vgl. SEM-act. A5 Ziff. 2.05).
4.2.3 Die finnischen Behörden sind dieser Argumentation schliesslich ge-
folgt und haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 7. Januar
2020 zugestimmt (SEM-act. 65). Die grundsätzliche Zuständigkeit Finn-
lands ist demnach gegeben.
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Seite 9
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Finnlands denn
auch nicht. Er macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, die Schweiz sei
aufgrund seiner schweren psychischen Probleme und der Todesängste,
die er in Finnland wegen der Bedrohung durch zwei Männer erlitten habe,
zum Selbsteintritt und zu seiner psychiatrischen Behandlung verpflichtet.
Seine psychischen Probleme hingen mit der Situation in Finnland zusam-
men, weshalb eine Überstellung dorthin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen würde (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist demnach im Licht von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Finnland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden
und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben ist.
5.
5.1 Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach seine
psychischen Probleme und Angstzustände seinem Aufenthalt in Finnland
geschuldet seien, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Demgemäss kann das SEM das Asylgesuch «aus
F-408/2020
Seite 10
humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-
III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die finnischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Finnland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Finnland seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-119/2019
vom 15. Januar 2019 S. 4 und D-662/2019 vom 3. Dezember 2018 E. 6.6).
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie). Was seine Ängste rund um den geschilderten, nicht
belegten Vorfall in einer Bar betreffend einen angeblichen Angriff zweier
Männer mit syrischem oder irakischem Dialekt betrifft, kann der Beschwer-
deführer sich zu seinem Schutz an die finnischen Behörden wenden. Finn-
land ist ein Rechtsstaat mit gut funktionierenden Polizei- und Justizbehör-
den, und es gibt keine Gründe zur Annahme, dass diese dem Beschwer-
deführer den notwendigen Schutz verwehren würden.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung nach Finnland entgegen, da in Finn-
land der Auslöser seiner schweren psychischen Probleme liege. In der
Schweiz habe er trotz seiner Bitte keinen Termin für eine psychiatrische
Behandlung erhalten (BVGer-act. 1). Die Überstellung nach Finnland setze
ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
F-408/2020
Seite 11
5.4.2 Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in der Schweiz mehr-
mals in ärztlicher Behandlung. Anlässlich dieser ärztlichen Konsultationen
wurde zusammengefasst eine paranoide Störung, chronischer Alkohol-
missbrauch, eine Knorpelwucherung (…), chronische Refluxbeschwerden,
(…), beginnende degenerative lumbale Veränderungen sowie eine Anämie
diagnostiziert (Rückmeldung des […] vom 16. Oktober 2019 [SEM-act. 38];
ambulanter Bericht des […] vom 20. Oktober 2019 [SEM-act. 35]; Austritts-
bericht […] vom 31. Oktober 2019 [SEM-act. 51]; Arztbericht […] vom
26. November 2019 [SEM-act. 50]; Arztbericht […] vom 19. Dezember
2019 [SEM-act. 62]).
5.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.4.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde-
führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Zwar ist den Arztbe-
richten zu entnehmen, dass er neben zahlreichen physischen Beschwer-
den insbesondere an psychischen Problemen leidet (schwere Alkohol-
sucht, paranoide Störung). Sein allgemeiner Gesundheitszustand vermag
jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind – auch
in ihrer Gesamtheit betrachtet – nicht von einer derartigen Schwere, dass
aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Daran vermag auch der Vorwurf, ihm sei eine psychiatrische Be-
handlung in der Schweiz verwehrt worden, nichts zu ändern. Die Vorin-
F-408/2020
Seite 12
stanz hat dafür gesorgt, dass dem Beschwerdeführer die notwendige all-
gemein- und notfallmedizinische Behandlung zuteil wurde, betreffend
seine paranoide Störung lehnte er jedoch jegliche Medikamenteneinnahme
ab und hatte keine Krankheitseinsicht (vgl. SEM-act. 38/4).
5.4.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Finnland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Finnland dem Beschwerdeführer eine adäquate me-
dizinische Behandlung verweigern würde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer
F-119/2019 vom 15. Januar 2019 S. 5 und D-662/2019 vom 3. Dezember
2018 E. 6.6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel
nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf
einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des
Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu-
sammenhang weiterer Äusserungen.
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5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Finnland der für die Behandlung der
Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Finnland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Finnland in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische
Vollzugsstopp ist aufgehoben.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: