B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4090/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2019.
F-4090/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste mit
ihrem dreijährigen Sohn (dem Beschwerdeführer 2) gemäss eigenen An-
gaben am 1. März 2019 in die Schweiz ein und suchte am 15. März 2019
in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass der Beschwerdeführerin 1 von Italien ein vom 14. Februar 2019 bis
am 15. März 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war (vgl. Auszug CS-
VS, in den Akten der Vorinstanz).
C.
Das SEM erhob am 22. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführe-
rin 1 und führte mit ihr am 26. März 2019 ein persönliches Gespräch ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (Abl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien,
das für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gab sie an, sie
habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, da der Vater ihres
Kindes (C._______.) hier lebe, und dass sie zu ihm gehen wolle. Zu ihrer
Gesundheit befragt gab sie an, ihr und ihrem Sohn gehe es gut.
D.
Der in der Schweiz lebende äthiopische Staatsangehörige C._______ er-
hielt am 4. April 2019 die Gelegenheit, der Vorinstanz bis am 17. April 2019
schriftlich zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 Stellung zu
nehmen. Die Antwort traf am 5. Juni 2019 bei der Vorinstanz ein.
E.
Gemäss Arztberichten […] leidet die Beschwerdeführerin 1 an oberflächli-
chen Mykosen mit Verdacht auf Tinea corporis sakkro-gluteal beiderseits
mit Differentialdiagnosen atopischer oder parasitärer Genese sowie
schwerem Vitamin-D-Mangel. In der Folge wurden ihr die zur Behandlung
ihrer gesundheitlichen Probleme erforderlichen Medikamente verschrieben
(in den Akten der Vorinstanz).
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F.
F.a Am 25. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes (nachfol-
gend: die Beschwerdeführenden) gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-
VO.
F.b Mit Korrespondenz vom 5. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019 erläuterte
das SEM den italienischen Behörden genauer, wieso das SEM im vorlie-
genden Fall nicht von einer gelebten und schützenswerten Beziehung nach
Art. 8 EMRK ausgehe.
F.c Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
G.
Am 1. August 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahme-
ersuchen nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der Beschwer-
deführenden gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 nachträg-
lich explizit zu (vgl. Nucleo familiare, in den Vorakten).
H.
Das SEM trat mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
I.
Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizini-
scher Versorgung sowie einer Unterbringung von den italienischen Behör-
den einzuholen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum
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Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Ferner beantragten sie die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Mit Telefax vom 14. August 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an.
K.
Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass kein Grund für die
Annahme bestehe, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Auf-
nahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht
vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen inter-
nationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss dem Urteil Tarakhel
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Ta-
rakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der
Überstellung von Familien Garantien eingeholt werden, dass die Familie
nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet
sei. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar
2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien spezielle
Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgese-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von den italienischen Behör-
den gegebenen Garantien im Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April
2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. De-
zember 2018 sei das System SPRAR, welches neu SIPROIMI (Sistema di
protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei
non accompagnati) heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen
Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen
humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden
hätten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass
auch inskünftig die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher
Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, na-
mentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen erfüllt
seien. Da die «Anlandungen» in Italien stark zurückgegangen seien, Italien
in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen und
die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das
Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten Die Aufnahmesitua-
tion in Italien habe sich im Vergleich zu derjenigen in den Jahren 2011 bis
2013, die vom EGMR zu beurteilen gewesen sei, erheblich verbessert. Es
sei davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kinderge-
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rechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden. Eine Über-
stellung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die itali-
enischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 1. August 2019 zu erken-
nen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Kern-
familie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur unterge-
bracht würden. Das SEM zweifle nicht an den Zusicherungen der italieni-
schen Behörden. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs angegeben habe, der Vater ihres Kindes sei in der Schweiz
und sie wolle bei ihm leben, verweist das SEM auf die Ausführungen von
C._______. in dessen Stellungnahme. Demnach hätten er und die Be-
schwerdeführerin zwar ein gemeinsames Kind, jedoch keine feste Bezie-
hung. Zwischen 2014 und ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie sich nur
viermal in Addis Abeba gesehen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz würden
sie sich regelmässiger sehen. Er habe bis Mai 2016 in der Schweiz mit
einer anderen Frau in einer stabilen Beziehung gelebt und sei mittlerweile
von ihr getrennt. Gestützt auf diese Ausführungen sei die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhafte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es gebe keine Gründe im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, aufgrund derer das
Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen wäre. Die Zuständigkeit Italiens
bleibe bestehen. Den Akten seien auch keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu entnehmen. Bezüglich des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ver-
pflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren,
welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Lage in Italien habe sich
seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen «Salvini-Dekret» ver-
schlechtert. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch für un-
begleitete Minderjährige und Personen mit internationalem Schutz offen.
Ab 5. Oktober 2018 sei für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des hu-
manitären Status nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren
(CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dies
gelte auch für vulnerable Personen im Asylverfahren und Dublinverfahren.
Personen, die gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Italien zurückkeh-
ren müssten, hätten keinen Zugang zu den SPRAR-Unterkünften. Bei einer
Überstellung nach Italien drohe den Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf
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ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (D-1214/2019 vom
1. April 2019). Auch habe das SEM die mit der Wegweisung einherge-
hende Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz le-
benden Vater in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Das SEM
habe nicht bestritten, dass der in der Schweiz lebende C._______. der Va-
ter des Beschwerdeführers 2 sei. Bei der Beziehung zwischen den beiden
handle es sich um eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung. Seit ihrer Einreise
in der Schweiz habe sich der Kontakt intensiviert und es habe sich eine
enge und persönliche Beziehung gebildet. Somit würde eine Trennung eine
Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen. Auch sei das Kindeswohl
gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksich-
tigen. Es stelle sich somit die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rah-
men der Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat bzw. eine
Ermessensunterschreitung begangen und damit die ihm auferlegte Be-
gründungspflicht verletzt habe.
Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (in der
Schweiz umgesetzt durch Art. 29a Abs. 3 AsylV1) könne die Schweiz ein
Asylgesuch auch prüfen, wenn sie nicht zuständig sei. Die Vorinstanz ver-
füge bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Er-
messensspielraum, der es ihr erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe
vorliegen, welchen einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten.
Dabei werde im Wesentlichen vorausgesetzt, dass das SEM den Sachver-
halt korrekt und vollständig erhebe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wie die
Vorinstanz habe zum Schluss gelangen können, es würden keine humani-
tären Gründe vorliegen. Die Auswirkungen der Wegweisung auf den Be-
schwerdeführer und die damit einhergehende Trennung von seinem Vater
sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Aus
Sicht des übergeordneten Kindesinteresses sei jedoch das Asylverfahren
zwingend in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerdeführer wolle Zeit
mit seinem Vater verbringen und dieser die Verantwortung für seinen Sohn
übernehmen. Da das SEM sich hierzu nicht geäussert habe und das Kin-
desinteresse nicht berücksichtigt habe, habe es sein Ermessenunterschrit-
ten. Da es seinen Ermessenentscheid nicht begründet habe, liege auch
eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Seite 8
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
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Seite 9
E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des
SEM vom 25. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeant-
wortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden
auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem
Gesuch um Übernahme am 1. August 2019 nachträglich ausdrücklich zu
(vgl. Sachverhalt Bst. E.).
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vor-
instanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob
das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann
der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend
gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen
Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch er-
scheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss
die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie
auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies
nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7
und 8).
6.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Überstellung
nach Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von
Personen im Asylbereich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, ist nicht
von der Hand zu weisen. Es ist bekannt, dass der effektive Zugang zum
Asylverfahren in Italien bei verletzlichen Personen nicht vollständig ge-
währleistet ist: Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens
werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbe-
gleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur
noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht
(vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report italy, Update 2018,
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Seite 10
S. 56, abrufbar unter
port-download/aida_it_2018update.pdf).
6.4 Mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass das SEM im Fall einer asylsuchenden Mutter mit
minderjährigen Zwillingstöchtern nicht ausreichend geprüft habe, ob es
Umstände gebe, die einen Selbsteintritt der Schweiz erfordert hätten. Die
Frau war mit ihren Töchtern bereits nach Italien überstellt worden. Zuvor
hatte das SEM argumentierte, dass die Garantien Italiens den Anforderun-
gen des Tarakhel-Urteils entsprochen hätten. Demgegenüber hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM lasse ausser Acht, dass sich im
Fall der Beschwerdeführerinnen konkrete Hinweise verdichtet hätten, wo-
nach es sich bei der zugewiesenen Unterkunft nicht um eine familienge-
rechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts gehandelt habe und
der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleis-
tet war (E. 5.5).
6.5 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Mutter mit
einem minderjährigen Kind. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht
mehr zu den Personengruppen gehören, welche Anspruch auf Zuteilung in
einem SPRAR-bzw. SIPROIMI-Zentrum haben, vermag die Zusicherung
des italienischen Innenministeriums («Nucleo familiare» vom 1. August
2019) die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden,
nicht auszuräumen.
6.6 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es an-
gezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwen-
den. Zwar stellt sie in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit
der Souveränitätsklausel Erwägungen an, doch lässt sie – wie bereits er-
wähnt – ausser Acht, dass im Hinblick auf Italien Unsicherheiten bezüglich
der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen
Kindern bestehen. Sie hat sich mit dem vorrangig zu beachtenden Kindes-
wohl nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob sich die Unterbrin-
gungsmodalitäten für Familien mit Kindern in Italien derzeit mit demselben
vereinbaren lassen.
Des Weiteren äussert sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Beziehung bzw. Vaterschaft von C._______. lediglich da-
hingehend, dass es sich bei der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1
nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle.
Indessen ist der Stellungnahme von C._______. zu entnehmen, dass auch
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Seite 11
er den Wunsch hegt, inskünftig mit den Beschwerdeführenden zusammen-
leben zu können. Aus den Akten geht zudem hervor, dass C._______. den
Beschwerdeführer 2 anerkannt hat. Wenn die Vorinstanz Zweifel hatte, ob
er tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers 2 ist, wäre an ihr gewesen
zu überprüfen, ob die Vaterschaft erwiesen ist.
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt,
in nachvollziehbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen
müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich ange-
zeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
7.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge
Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid
anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüber-
schreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3),
ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August 2019 auf-
zuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des geset-
zeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 14. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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