B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4092/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geb. (…) 1990, Syrien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Helen Zemp,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 22. Januar 2015 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, dieses später zurückzog, worauf das SEM
das Asylgesuch am 10. Februar 2016 abschrieb,
dass der Beschwerdeführer in der Folge das Gebiet der Dublin-Mitglied-
staaten am 12. Februar 2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe
der «International Organisation for Migration» (IOM) verliess,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 in der Schweiz ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (elektronische Akten
des SEM N […] / […] [SEM-act.] 41),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten
des BVGer [Rek-act.] 1),
dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das
Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vor-
instanz zum neuen Entscheid bzw. zur Einholung individueller Garantien
der spanischen Behörden beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von
aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte,
dass der in elektronischer Form angelegte Teil der Vorakten dem Bundes-
verwaltungsgericht am 14. August 2019 zur Verfügung stand (Art. 109
Abs. 3 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
14. August 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen Urteil EuGH [Grosse Kammer] vom
2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61,
80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank zu schlie-
sen – am 22. März 2019 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte
(SEM-act. 7), was unbestritten ist,
dass das SEM die spanischen Behörden am 23. Juli 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte (SEM-act. 16)
dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf die genannte Bestimmung am 26. Juli 2019 zustimmten
(SEM-act. 26),
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dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung
des Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist,
dass – wenn eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf
die Unterstützung eines ihrer Geschwister angewiesen ist, das sich recht-
mässig in einem Mitgliedstaat aufhält – die Mitgliedstaaten in der Regel
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entscheiden, die antragstellende Person und dieses ihr Geschwister nicht
zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung be-
reits im Herkunftsland bestanden hat und das Geschwister in der Lage ist,
die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren
Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Urteil des
BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 m.H),
dass der Beschwerdeführer von Beginn seines zweiten Aufenthaltes in der
Schweiz als Asylsuchender an über schlechtes psychisches Befinden klag-
te (Schlaflosigkeit, Antriebsschwäche, Vergesslichkeit, bedrückte Stim-
mung, Aufgeregtheit),
dass er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO da-
hingehend äusserte, er leide an einer «Nervenkrankheit», sei in Libanon
zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung gestanden und habe dort einen
Nervenzusammenbruch erlitten (SEM-act. 14),
dass der Beschwerdeführer zum Beweis Kopien zweier libanesischer Do-
kumente ins Recht legt, bei denen es sich um eine ärztliche Verordnung
über die Antidepressiva und Neuroleptika (…), (…) und (..) sowie um eine
Instruktion an den Patienten über deren Einnahme handelt (SEM-act. 19),
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dass die in Libanon begonnene Therapie mittels der vorerwähnten Psycho-
pharmaka in der Schweiz fortgesetzt wurde und am 29. Juli 2019 eine be-
hördlich veranlasste ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch
das Ambulatorium (…) erfolgte (SEM-act. 29/4),
dass bei dieser Gelegenheit unter anderem eine akute Belastungsreaktion
(ICD-Code F43.0) diagnostiziert und – auf Wunsch des Beschwerdeführers
– ein psychiatrisches Konsilium auf den 31. Juli 2019 zwecks diagnosti-
scher Beurteilung und Therapieempfehlung angesetzt wurde,
dass am 31. Juli 2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin ein psychiatri-
sches Konsilium durch die psychiatrische Poliklinik (…) durchgeführt
wurde, dessen Ergebnis am 5. August 2019 dem Ambulatorium (…) zu-
kam, das seinerseits am 6. August 2019 das Bundesasylzentrum infor-
mierte (Beilagen 4 und 5 zu Rek-act. 1),
dass dabei eine Reihe Psychopathologien festgestellt wurden (u.a. Anzei-
chen für höhergradige Gedächtnisstörungen, deutliche Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsstörungen sowie Auffassungs- und Merkfähigkeitsstö-
rungen, Gedankenkreise, Angsterleben, Albträume, Ein- und Durchschlaf-
störungen, mögliche Sinnestäuschungen, gestörte Körperwahrnehmung,
Affektarmut, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik),
dass jedoch den begutachtenden Ärzten nach eigener Darstellung eine
endgültige diagnostische Beurteilung nicht möglich war, weil «ausgiebige
kognitive Störungen und formal gedankliche Störungen» beim Beschwer-
deführer ein geordnetes und zielgerichtetes Gespräch und eine vollstän-
dige Eigenanamnese nicht in ausreichendem Mass zuliessen,
dass daher nicht ausreichend habe geklärt werden können, ob die festge-
stellten Psychopathologien im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizo-
phrenen Formenkreis aufträten, iatrogenen Ursprungs seien (Psychophar-
makotherapie) oder als Grund eine andere hirnorganische Störung hätten,
dass die behandelnden Ärzte eine neurologische Untersuchung zum Aus-
schluss einer hirnorganischen Störung, eine Änderung der Medikation so-
wie ein erneutes Ansprechen der Körperempfindungsstörungen, ferner ei-
nen Verlaufstermin nach erfolgter neurologischer Abklärung zur Verlaufs-
beurteilung und Reevaluation der Psychopharmakotherapie empfahlen,
dass die Vorinstanz das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums vom
31. Juli 2019 nicht abwartete, da sie den medizinischen Sachverhalt als
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ausreichend erstellt betrachtete, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit ei-
ner Überstellung nach Spanien beurteilen zu können,
dass Spanien nämlich gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflich-
tet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung
zu gewähren,
dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und im Rahmen des Dublin-Systems davon ausgegangen werden könne,
der zuständige Mitgliedstaat könne den Zugang zur notwendigen medizini-
schen Versorgung gewährleisten und tue es auch, und schliesslich keine
Hinweise vorlägen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine medizi-
nische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde,
dass die medizinische Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung defini-
tiv beurteilt werde und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers Rechnung getragen werde, indem die spanischen Behörden bei der
Organisation der Überstellung im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-
VO über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwen-
dige medizinische Behandlung informiert würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
es gebe bei ihm ernsthafte Anhaltspunkte für eine schwere psychische Er-
krankung, die sich während seines Aufenthalts in der Schweiz verdichtet
hätten und die vom SEM nicht abgeklärt worden seien, obwohl dies vor
dem Hintergrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK für eine
rechtskonforme Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig gewesen
wäre,
dass er nämlich während seines Aufenthalts als Asylsuchender in Spanien
keine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung erhalten
habe und ihm dies – auch mangels finanzieller Ressourcen – bei seiner
Rückkehr drohe, was bei ihm Angst und Verzweiflung auslöse und zu einer
raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands führen könnte,
dass ferner die Abklärung des medizinischen Sachverhalts auch unter dem
Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO von Bedeutung sei, denn er
sei aufgrund seines Gesundheitszustands auf die Unterstützung seines in
der Schweiz lebenden Bruders B._______ angewiesen, zu dem er eine
langjährige enge Bindung habe,
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dass die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Situation in Spa-
nien und der Bereitschaft dieses Staates, asylsuchenden Personen die
notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.3),
dass diese Beurteilung durch die auf Rechtsmittelebene nachgeschobe-
nen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt werden kann,
dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Reisefähigkeit, die erst kurz vor
der Überstellung definitiv zu prüfen ist, und zur entsprechenden Organisa-
tion der Überstellung nicht beanstandet werden können,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte seinen
gesundheitlichen Zustand im Zusammenhang mit Blick auf eine sich dar-
aus ergebende Gefährdung in Spanien abklären müssen, als unbegründet
zurückzuweisen sind,
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer
eine gründliche Klärung seines gesundheitlichen Zustands mit Blick auf die
mögliche Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für unerlässlich hält,
dass nämlich schwere Krankheit nebst Schwangerschaft, Geburt, ernsthaf-
ter Behinderung und hohem Alter zu den Umständen zählt, die gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO das geforderte Abhängigkeits- bzw. Unterstüt-
zungsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und bestimmten
Personen mit Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat begründen können,
dass zu diesen Personen die Geschwister gehören und eines der Ge-
schwister des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______, von der
Schweiz als Flüchtling Asyl erhielt und mit einer Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich lebt,
dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe mit halt-
baren Gründen behauptet, er sei wegen seiner schweren psychischen Er-
krankung auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen, zu dem er
eine langjährige enge Bindung habe,
dass anhand der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann,
ob eine schwere Krankheit und eine sich daraus ergebenden Unterstüt-
zungsbedürftigkeit gegeben sind, weshalb sich der Sachverhalt im Lichte
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO als unvollständig erhoben erweist,
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dass eine Herstellung der Entscheidsreife durch das Bundesverwaltungs-
gericht in Gestalt der Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärun-
gen und gegebenenfalls des Einholens des schriftlichen Einverständnisses
der Beteiligten den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen
würde,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachver-
haltsabklärung und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorlie-
gend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten
Entschädigung abgedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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