B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4096/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
5. August 2019 / […].
F-4096/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 8. Juli 2019 in die Schweiz ein und er-
suchte am 10. Juli 2019 um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass er am 14. Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte.
C.
Am 16. Juli 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). Weiter ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs vom 22. Juli 2019 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin
sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte im
Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner Krankheit in die Schweiz ge-
kommen; er habe sich längere Zeit in Italien aufgehalten und keine medi-
zinische Behandlung erhalten. Eine erste Operation in Italien sei nicht so
gut verlaufen. Er gab weiter an, an Herzproblemen zu leiden. Derzeit würde
er Medikamente nehmen.
D.
Am 22. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. b Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni-
schen Behörden hiessen das Gesuch am 1. August 2019 gut.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2019 (eröffnet am 6. August 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung
nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
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Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 13. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. August 2019 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei weiter festzustellen,
dass die Durchführung der Abschiebung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung sowie um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, er leide seit dem Jahr 2006 an Herz- und Atem-
problemen. Am 16. August 2019 habe er einen Termin im Kantonsspital
A._______. Italien verfüge zwar über eine medizinische Infrastruktur, doch
er habe keinen Zugang dazu erhalten. Sein Gesuch soll nach der kardiolo-
gischen Untersuchung nochmals eingehend geprüft werden, und sein Ge-
sundheitszustand in den Entscheid miteinbezogen werden (vgl. Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
Am 14. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2). Gleichentags lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Die Instruktionsrichterin erkannte mit Zwischenverfügung vom 15. August
2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen
medizinischen Bericht des Kantonsspitals A._______ sowie allfällige wei-
tere medizinische Akten einzureichen (BVGer act. 3).
I.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht den Bericht des Kantonsspitals vom 16. August
2019 sowie weitere medizinische Dokumente (unter anderem Unterlagen
aus Gambia und Italien) zu (BVGer act. 5).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2019 führte die Vorinstanz
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aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Ergänzend nahm sie Stellung zu den bisher vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Arztberichten und stellte sich wiederum auf den Stand-
punkt, die Leiden des Beschwerdeführers könnten in Italien angemessen
behandelt werden (BVGer act. 7).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege samt Verbeiständung gut. Gleichzeitig wurde dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit eingeräumt, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen
und eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 8).
L.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 25. September 2019 den Operationsbericht des […] vom
19. September 2019 (BVGer act. 9). Am 8. Oktober 2019 informierte die
Rechtsvertreterin das Gericht über das Vertretungsverhältnis (BVGer act.
11).
M.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wurde die Stellungnahme eines zweiten
Rechtsvertreters eingereicht. Am 18. Oktober 2019 informierte dieser das
Gericht über die Mandatsniederlegung (BVGer act. 15).
N.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 11. November 2019 grund-
sätzlich an den Ausführungen in der Beschwerde fest, zog jedoch den
zweiten und dritten Beschwerdeantrag zurück, da diese nicht Streitgegen-
stand der angefochtenen Verfügung seien. Am ersten Antrag (Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung) wurde festgehalten. Darüber hinaus wurde
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (BVGer act. 21).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist, soweit er die Aufhebung der Verfügung
beantragt, einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 815 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
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nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
3.7 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektie-
ren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Um-
ständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen
in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz
in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt
eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 14. Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vor-
instanz Italien am 22. Juli 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen
Behörden hiessen das Gesuch am 1. August 2019 gut. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.2 Gemäss den Ausführungen des SEM sei denn auch Italien für das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers zuständig, da er dort im Jahr 2017 um
Asyl ersucht habe und im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien keine sys-
temischen Mängel vorliegen würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ge-
mäss Richtlinien der EU verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erfor-
derliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung
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Seite 8
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des
Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat an-
gemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es liege
kein Hinweis vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Er sei über-
dies in Italien operiert und mit Medikamenten versorgt worden. Für das
Dublin-Verfahren sei ausschliesslich seine Reisefähigkeit ausschlagge-
bend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem
trage das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Über-
stellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden über seinen Ge-
sundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere
(vgl. Verfügung vom 5. August 2019).
4.3 Rechtsmittelweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer leide unter Herz- und Atemproblemen. Der italienische
Staat verfüge zwar über eine medizinische Infrastruktur, doch diese nütze
nichts, wenn dazu kein Zugang gewährt werde. Weiter kündigte der Be-
schwerdeführer an, am 16. August 2019 einen Termin in der kardiologi-
schen Abteilung des Kantonsspitals A._______ zu haben. Mit Schreiben
vom 20. August 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische
Berichte zu den Akten. Dem beigelegten ambulanten Bericht des Kan-
tonsspitals vom 16. August 2019 sind folgende Hauptdiagnosen zu entneh-
men: […]. Als weitere Behandlung wurde eine erneute […] oder ein […]
vorgeschlagen.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2019 beantragte das
SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es im Wesentlichen
fest, selbst illegal anwesende Personen hätten in Italien Zugang zu medi-
zinsicher Versorgung. Es gehe davon aus, dass die Leiden des Beschwer-
deführers dort angemessen behandelt werden könnten, zumal die im ein-
gereichten Bericht vorgetragenen Therapievorschläge für Herzbehandlun-
gen nicht aussergewöhnlich seien und bereits seit Jahrzehnten im EU-
Raum praktiziert würden. Weiter informiere das SEM bei vulnerablen Fäl-
len die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Fal-
les. Bei medizinischen Fällen – wie vorliegend – übermittle das SEM den
italienischen Behörden spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen
Überstellung einen auf Englisch oder Italienisch abgefassten Arztbericht,
welcher Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleitete
Behandlung sowie Angaben über die notwendige Weiterbehandlung und
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Seite 9
Betreuung enthalte. Vor einer allfälligen Überstellung prüfe das SEM zu-
dem die Reisefähigkeit der asylsuchenden Person aus medizinischer Sicht
und trage dem Gesundheitszustand beim Vollzug der Wegweisung Rech-
nung.
4.5 Mit Replik vom 11. November 2019 wurden ausführlich die Leiden des
Beschwerdeführers, die aktuell durchgeführte medizinische Behandlung
sowie nötige Folgetherapien geschildert. Zusammenfassend sei er am
12. September 2019 im […] operiert worden. Seine Doppelklappen seien
mechanisch ersetzt und sein linkes Vorhofohr sei amputiert worden, wobei
es zu postoperativen Komplikationen gekommen sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei schwer krank und werde sein ganzes Leben zwingend auf Medika-
mente, insbesondere auf eine orale Antikoagulation, eine Endokarditispro-
phylaxe sowie regelmässige kardiologische Verlaufskontrollen angewiesen
sein. Werde ihm diese Folgetherapie und regelmässige Versorgung nicht
gewährleistet, werde er mittelfristig an seiner Erkrankung versterben. Er
sei damit besonders vulnerabel und schutzbedürftig, weshalb er Anspruch
auf eine besonders sorgfältige Behandlung habe. Dass die Vorinstanz von
der gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers und seiner besonderen
Schutzbedürftigkeit bis dato nicht vollständig Kenntnis habe, sei ihr selbst
zuzuschreiben, zumal sie einen Nichteintretensentscheid erlassen habe,
bevor sie die Gesundheitslage des Beschwerdeführers genügend abge-
klärt habe. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
5.
5.1 Infolge einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens nach In-
krafttreten des «Salvini-Dekrets» werden Familien und andere verletzliche
Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen interna-
tionalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Not-
aufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA],
Country Report Italy, Update 2018, S. 56,
/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; abge-
rufen im Dezember 2019). Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Ita-
lien ist demnach bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewähr-
leistet. Aus dem eben zitierten Bericht geht überdies hervor, dass die Auf-
nahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Un-
sicherheiten geprägt ist. Viele Asylbewerber hätten an Flughäfen mehrere
Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten müssen, bevor sie
von der Polizei aufgenommen worden seien. Einigen Dublin-Rückkehrern
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Seite 10
sei bei ihrer Ankunft der Zugang zum italienischen Empfangssystem ver-
weigert worden. Die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen würden
weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen lie-
gen und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich nicht über die
besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. dazu Ur-
teil des BVGer E-3232/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 7.2 m.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde, wie dem Austrittsbericht des Kan-
tonsspitals A._______ vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen ist, aufgrund
einer schweren postrheumatischen Herzerkrankung und eines gemischten
Aortenklappenvitiums am 12. September 2019 im […] operiert. Aufgrund
von Hinweisen auf eine […] sei der Beschwerdeführer antibiotisch behan-
delt worden. Eine bakteriologische Aufarbeitung der Proben habe […] er-
geben. Diese sei gezielt antibiotisch behandelt worden. Vor der Entlassung
in die Rehabilitation habe sich zudem der dringende Verdacht auf […] er-
geben. Aus diesem Grund sei eine intensivierte intravenöse antibiotische
Therapie, deren Dauer (zurzeit) noch nicht abzusehen sei, erfolgt. Im er-
wähnten Austrittbericht wird als weiteres Procedere das Fortführen der an-
tibiotischen Therapie mindestens bis 18. Dezember 2019 festgelegt, wo-
bei die exakte Dauer noch in der infektiologischen Sprechstunde bespro-
chen werden soll. Weiter wird eine Langzeitbehandlung mit […], regelmäs-
sige laborchemische Kontrollen und eine Anpassung der […]-Dosierung
empfohlen. Als zwingend notwendig wird überdies die Sicherstellung einer
lebenslangen oralen Antikoagulation, eine Endokarditisprophylaxe und re-
gelmässige kardiologische Verlaufskontrollen aufgeführt (vgl. Beilage 4 zur
Replik). Der Beschwerdeführer, der aufgrund dieser Ausführungen zweifel-
los zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehört, hat nach den
auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen – wie an obiger
Stelle dargelegt – keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem
SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Nebst der Frage der Verfügbarkeit der
adäquaten medizinischen Behandlung ist vorliegend zentral, ob ein naht-
loser Übergang der (Folge-) Therapien und deren nachhaltige Durchführ-
barkeit gewährleistet ist. Angesichts der skizzierten Umstände kann dies
bei einer Wegweisung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschlies-
send beurteilt werden.
5.3 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen
treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob eine Anwendung der Sou-
veränitätsklausel angezeigt wäre. Zwar werden sowohl in der Verfügung
vom 5. August 2019 wie auch in der Vernehmlassung die medizinischen
Leiden des Beschwerdeführers erwähnt, die darauffolgenden Erwägungen
F-4096/2019
Seite 11
sind jedoch lediglich sehr allgemein gehalten. Auch der Hinweis der Vor-
instanz, es würde den italienischen Behörden spätestens sieben Tage vor
der Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasster Arztbericht
übermitteln, genügt diesbezüglich nicht, kann doch den Akten nicht ent-
nommen werden, dass die italienischen Behörden auf die konkrete Situa-
tion tatsächlich hinreichend vorbereitet sind. Das SEM hat somit den Sach-
verhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
5.4 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, bei der zuständigen italieni-
schen Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer
nahtlosen Behandlung des herzkranken Beschwerdeführers (vgl. dazu
E. 5.2) zur Kenntnis genommen und die Überstellung nicht zu einer Unter-
brechung der medizinischen Betreuung führen würde (vgl. Urteil BVGer E-
3259/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.4–6.9). Sollte die Vorinstanz seitens
Italiens keine solche Zusage in schriftlicher Form erhalten, wäre sie gehal-
ten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die
Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ist für die ihm erwachsenen notwendigen Parteikosten zu Lasten der Vor-
instanz eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 11. November 2019 sind Par-
teikosten von insgesamt Fr. 3'782.30 ausgewiesen. Der ausgewiesene
zeitliche Aufwand ist hingegen weder als angemessen noch als notwendig
zu erachten. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache, den sich
daraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen sowie dem
Umstand, dass die Verbeiständung erst zu einem späten Verfahrenszeit-
F-4096/2019
Seite 12
punkt erfolgte, ist der insgesamt veranschlagte Aufwand von 11.10 Stun-
den für die Replik als zu hoch. Insgesamt erscheinen 4 Stunden anstelle
der geltend gemachten 11.10 Stunden als angemessen und notwendig. Bei
einem Stundenansatz von Fr. 220.– ist die Parteientschädigung deshalb
auf Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen (Art.
9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten
der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer während des Ver-
fahrens gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden
(MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 65
N 46).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'100.– zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: