B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4110/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.E._______ und deren Tochter
2. B.E._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Melanie Schneider-Koch,
Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
F-4110/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1989) ist Staatsangehörige des Kosovo.
Anfangs des Jahres 1995 reiste sie als 5-Jährige zusammen mit ihrer Mut-
ter und ihren beiden Brüdern zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Vater D.E._______ und erhielt im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Am 27. März 1996 wurde D.E._______ die Niederlassungsbewilli-
gung erteilt, in welche die Beschwerdeführerin 1 einbezogen wurde.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 1999 wurde
D.E._______ unter anderem wegen schwerer Zuwiderhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu 7 Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesver-
weisung verurteilt. Am 3. April 2000 entwich D.E._______ aus dem Straf-
vollzug.
Nachdem der Rest der Familie E._______ mit Verfügung der kantonalen
Migrationsbehörde vom 15. Mai 2000 unter gleichzeitiger Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung weggewiesen (Mutter) bzw. ausgewiesen
worden war (Kinder; Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern
[LU-act.] 1/1), verliess die Beschwerdeführerin 1 mit ihren beiden Brüdern
und ihrer Mutter am 23. Juni 2000 die Schweiz (LU-act. 20/83).
B.
Am 23. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Ertei-
lung eines Besuchervisums bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina,
das jedoch am 24. Juni 2009 abgelehnt wurde.
C.
Im Herbst 2010 gelangte die Beschwerdeführerin 1 illegal in die Schweiz
und am 29. Mai 2011 kam hier ihre Tochter B.E._______ (Beschwerdefüh-
rerin 2) zur Welt (LU-act. 10/60). Der Vater des Kindes ist unbekannt.
D.
Am 20. April 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 die Migrationsbe-
hörde des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung we-
gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG (SR 142.20), eventualiter um einen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, per 1. Januar 2015
umbenannt in SEM) (LU-act. 3/22).
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Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies die kantonale Migrationsbehörde
das Gesuch vollumfänglich ab und ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführerinnen aus der Schweiz an (LU-act. 24/88). Das Justiz- und Sicher-
heitsdepartement des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2013 ab (LU-act. 36/126).
Gegen den vorgenannten Entscheid gelangten die Beschwerdeführerinnen
an das Kantonsgericht Luzern, das mit Urteil vom 6. November 2013 ihre
Beschwerde guthiess und erkannte, ihrem Gesuch um Erteilung einer Här-
tefallbewilligung sei Folge zu geben und es sei dem BFM zur Zustimmung
zu unterbreiten (LU-act. 38/138).
E.
In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern gelangte die kan-
tonale Migrationsbehörde am 3. Februar 2014 an die Vorinstanz und er-
suchte um Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/63).
F.
Nachdem die Vorinstanz bei ihrem internen Fachdienst und der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina Abklärungen zur Situation im Kosovo im All-
gemeinen und der Beschwerdeführerinnen im Besonderen durchgeführt
hatte, gewährte sie ihnen am 17. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zur
erwogenen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der
Schweiz (SEM-act. 17/259). Davon machten die Beschwerdeführerinnen
mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Gebrauch (SEM-act. 18/276).
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Bei
gleicher Gelegenheit wurde ihnen eine Frist zur Ausreise von 8 Wochen ab
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung gesetzt (SEM-act. 19/284).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2015 reichen die Beschwerdeführerin-
nen durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Sie beantragen die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2015 und die Erteilung der Zu-
stimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG.
Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In jedem Fall
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sei jedoch auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache
zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung ihrer Rechtsvertreterin zur
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wurden die Beschwerdefüh-
rerinnen in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit und es
wurde ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (Rek-act. 8).
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015
auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 20).
K.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts aktuali-
sierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
25. April 2017 unter Beilage von Beweismitteln den Sachverhalt (Rek-
act. 32). Ein weiteres Beweismittel reichte sie am 19. Juni 2017 zu den
Akten (Rek-act. 34).
L.
Am 31. Januar und 1. Februar 2018 teilte die kantonale Migrationsbehörde
unter Beilage einer Mutationsmeldung der Einwohnerdienste der Stadt Lu-
zern mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. Januar 2018 den Sohn
C.E._______ zur Welt gebracht hat. Der Kindsvater sei unbekannt (Rek-
act. 38 und 39).
M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 gelangte die Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin 1
am 8. Januar 2018 Mutter eines weiteren Kindes geworden sei, wobei sie
auch dieses Mal weder den Namen noch den Aufenthaltsort des Vaters
kenne und ihn deshalb auch nicht ausfindig machen könne (Rek-act. 40).
N.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die
Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern, des Kantonsgerichts
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Luzern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt
Luzern beigezogen.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt unter Einschluss der eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als materielle Verfügungsadressatin-
nen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch der Be-
schwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.
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Seite 6
3.1 In der Rechtsmittelschrift wird beanstandet, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Akteneinsicht nicht den Original-
bericht der Schweizerischen Vertretung in Pristina zugestellt habe, sondern
nur eine Zusammenfassung in Gestalt einer Aktennotiz vom 16. Dezember
2014 (SEM-act. 16/254). Da sich die Vorinstanz dermassen stark auf die
Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 stütze und auf weitere Ab-
klärungen mütterlicherseits verzichte, kämen die Aussagen des Vaters ei-
ner Zeugeneinvernahme gleich, weshalb den Beschwerdeführerinnen zu-
mindest die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, Ergänzungsfragen
zu stellen, was unterblieben sei. Im Übrigen gehe weder aus der Aktennotiz
vom 16. Dezember 2014 noch aus den Vorakten die Identität der abklären-
den Person und die Identität derjenigen Personen, mit denen die Gesprä-
che geführt worden seien hervor. Auch der Umfang und der Inhalt der Ge-
spräche könne nicht nachvollzogen werden, da keine diesbezüglichen Un-
terlagen in den Akten seien. Die Aktennotiz vom 16. Dezember 2014 könne
folglich als Beweis nicht verwertet werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass Botschaftsab-
klärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht von Art. 26 VwVG unter-
stehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E. 4 f. sowie EMARK
1994 Nr. 26 E. 2.d.). Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Es
kann eingeschränkt werden, wenn der Offenlegung eines Aktenstücks
überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entge-
genstehen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Einschränkung des Akteneinsichts-
rechts muss den Anforderungen der Verhältnismässigkeit genügen, d.h. sie
muss sich auf das Erforderliche beschränken (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Auf
ein aus zureichenden Gründen geheim gehaltenes Aktenstück kann zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr
ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
3.3 Die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei
verwendet werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einer-
seits eine weniger weit gehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner
Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde
oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der we-
sentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen wer-
den kann. Im vorliegenden Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Botschaftsantwort vom 30. Oktober 2014 (SEM-act. 12/247) mit
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Ausnahme der Identität ihres Verfassers wenig enthält, an dem ein Ge-
heimhaltungsinteresse erkennbar wäre. Eine Zusammenfassung der Bot-
schaftsantwort war daher nicht erforderlich, um überwiegende Geheimhal-
tungsinteressen zu wahren. Einzelne Abdeckungen von kurzen Textpassa-
gen, die mit weniger Aufwand hätten angebracht werden können, als es für
die Erstellung der Zusammenfassung notwendig war, hätten genügt. Es ist
daher festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die
Botschaftsantwort nicht ohne Verletzung des Akteneinsichtsrechts verwei-
gert werden konnte.
3.4 Allerdings muss Akteneinsicht nicht von Amtes wegen gegeben wer-
den. Die Behörde ist nur gehalten, die Partei über einen Aktenzuwachs zu
informieren und das auch nur, wenn die Partei mit einem solchen Aktenzu-
wachs nicht rechnen konnte. Es ist dann Sache der Partei, Akteneinsicht
zu verlangen (WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 71 ff. zu Art. 26 VwVG).
Die Beschwerdeführerinnen verlangten zu keinem Zeitpunkt des erstin-
stanzlichen Verfahrens Einsicht in die Akten. Dass sie von der kritisierten
Zusammenfassung Kenntnis erhielten, ist der Tatsache geschuldet, dass
sie dem Schreiben des SEM vom 17. Dezember 2014 beigelegt war, mit
den ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde (SEM-act. 17/259). In ihrer
Stellungnahme vom 19. Januar 2015 gingen die Beschwerdeführerinnen
auf die Zusammenfassung nur inhaltlich ein. Die Art und Weise, wie ihnen
die Botschaftsantwort zugänglich gemacht wurde, beanstandeten sie nicht
(SEM-act. 18/276). Vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens ver-
langten sie erst mit Eingabe vom 18. Juni 2015, d.h. nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung (SEM-act. 21/287). Spätestens mit Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 wurde ihnen
diese ohne Einschränkung gewährt (Rek-act. 23). Die Rüge der Verletzung
der Akteneinsicht erweist sich somit als unbegründet.
3.5 Botschaftsantworten sind im Auftrag erstellte Amtsberichte (vgl. dazu
Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3) über eigene
Erkenntnisse einer Schweizerischen Auslandsvertretung bzw. der von ihr
beauftragten Personen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung. So-
weit im Rahmen der Ermittlungen der Botschaft Auskünfte von Drittperso-
nen eingeholt werden, sind diese Drittpersonen weder Zeugen noch Aus-
kunftspersonen im Sinne des VwVG. Quelle der Information ist der Verfas-
ser der Botschaftsantwort, der kommentiert wiedergibt, was ihm von dritter
Seite zugetragen wurde. Art. 18 VwVG, der die Parteirechte bei der Zeu-
geneinvernahme regelt, gelangt daher weder unmittelbar noch sinngemäss
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zur Anwendung. Daraus folgt, dass die Parteien kein Recht haben, an den
Ermittlungen der Botschaft teilzunehmen oder – wie die Beschwerdeführe-
rinnen annehmen – den Informanten der Botschaft Ergänzungsfragen zu
stellen. Die übrigen Kritikpunkte bilden keinen Grund, der Botschaftsant-
wort die Verwertbarkeit als Beweismittel abzusprechen. Ihnen kann, sofern
berechtigt, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass allfällige
Schwächen der Botschaftsantwort im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angemessen berücksichtigt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach
Art. 30 AuG, dessen Absatz 1 die einzelnen Tatbestände auflistet und des-
sen Absatz 2 den Bundesrat mit der Ausgestaltung der Rahmenbedingun-
gen und des Verfahrens betraut.
4.2 Die Zuständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungs-
voraussetzungen nach Art. 30 AuG wird gemäss Art. 85 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit (VZAE, SR 142.201) durch das SEM im Rahmen des Zustimmungs-
verfahrens wahrgenommen, wobei Art. 85 Abs. 2 VZAE die Bildung der zu-
stimmungspflichtigen Fallkategorien einer Verordnung des EJPD über-
lässt. Gestützt darauf erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August
2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrecht-
lichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR
142.201.1). Diese Regelung, die auf den 1. September 2015 in Kraft ge-
setzt wurde, gilt entsprechend den Grundsätzen des intertemporalen Ver-
waltungsverfahrensrechts auch im vorliegenden Fall (Urteil des BGer
2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.2.2 und 4.2.3)
In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungspflicht des kan-
tonalen Bewilligungsentscheids aus Art. 5 Bst. d Zustimmungsverordnung,
der vorsieht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Das gleiche galt im
Übrigen bereits vor dem 1. September 2015 gestützt auf Art. 85 Abs. 1 Bst.
a VZAE in seiner bis 31. August 2015 (AS 2007 5497) geltenden Fassung
in Verbindung mit den damaligen Weisungen und Erläuterungen des SEM
im Ausländerbereich. Eine Konstellation, für die das Grundsatzurteil des
Bundesgerichts vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung
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eines Zustimmungsverfahrens infolge Vorrangs der Behördenbeschwerde
unzulässig erklärte, liegt nicht vor (Urteil des BGer 2C_739/2016 vom
31. Januar 2017 E. 4.1.2).
4.3 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den
ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustim-
mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per-
son Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
5.
5.1 Art. 18 bis 29 AuG listen die ordentlichen Voraussetzungen für die Zu-
lassung einer ausländischen Person zu einem Aufenthalt mit und ohne Er-
werbstätigkeit auf. Art. 30 AuG enthält Tatbestände, bei denen von diesen
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Das ist gemäss
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG unter anderem der Fall, wenn einem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen ist. Art. 31 Abs. 1 VZAE enthält eine nicht abschlies-
sende Liste von Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Dazu
gehören die Integration der gesuchstellenden Person (Bst. a), die Respek-
tierung der Rechtsordnung durch sie (Bst. b), ihre Familienverhältnisse
(Bst. c), ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirt-
schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer ihrer Anwe-
senheit in der Schweiz (Bst. e), ihr Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeit für ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.2 Schon aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter Abschnitt "Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen"), sei-
ner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum
entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) genannten
und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien ergibt sich, dass
dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Vorausset-
zungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind.
Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.
Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem
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Seite 10
Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abwei-
chung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachtei-
len verbunden wäre.
5.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt
nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige
Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der ande-
ren Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrit-
tene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu be-
gründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so
enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt wer-
den kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu
leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,
welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S.
41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.).
5.4 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der ein-
zelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Fami-
lie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Här-
tefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzu-
nehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei
den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das
Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt
von vorrangiger Bedeutung (BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Ungeachtet der um-
strittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist
das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Aus-
legung des Landesrechts zu berücksichtigen. Dem wird in der Praxis inso-
fern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schuli-
schen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Ge-
wicht beigemessen wird (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai
2014 E. 4.3 m.H.).
5.5 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwer-
wiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Veranke-
rung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit
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Seite 11
jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten
einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (vgl. Art.
31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den
persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, de-
nen eine ausländische Person in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland ausge-
setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge-
wisse Überschneidung von Gründen, die für die Beurteilung der Vollzieh-
barkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung sind (vgl. Art. 83 AuG),
und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu
vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom
30. Mai 2012 E. 4.3 m.H.).
6.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation der Be-
schwerdeführerin 1 in der Schweiz stellt sich wie folgt dar:
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 gelangte im Alter von 5 ½ Jahren zusammen
mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern in die Schweiz und hielt sich 5 ½
Jahre mit Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf.
Während dieses ersten Aufenthalts in der Schweiz besuchte sie ein Jahr
den Kindergarten und vier Jahre die Primarschule. Am 23. Juni 2000 ver-
liess sie im Alter von 11 Jahren zusammen mit ihrer Mutter und den beiden
Brüdern die Schweiz und kehrte in den Kosovo zurück. Entgegen ihrer Dar-
stellung wurde die Familie zu diesem Schritt nicht durch den straffälligen
Vater gezwungen. Vielmehr entzog ihnen die Migrationsbehörde des Kan-
tons Luzern das Aufenthaltsrecht. In der Folge lebte die Beschwerdeführe-
rin 1 gut 10 Jahre lang im Kosovo. In die Schweiz kehrte sie gemäss ihren
eigenen Angaben vor dem Kantonsgericht Luzern im Oktober 2010 als 21-
Jährige zurück und begab sich zunächst in die Westschweiz (vgl. Protokoll
der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 durch das Kantonsgericht Lu-
zern vom 11.09.2013 als Partei [nachfolgend: Protokoll Parteieinver-
nahme], Ziff. 15, 26, Auszug aus den Akten V 2012 45 des Kantonsgerichts
Luzern [KGer-act.] 6/18). Am 7. Februar 2011 tauchte sie im Kanton Luzern
auf, wo sie am 29. Mai 2011 ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, gebar.
Seither hält sie sich nunmehr im Kanton Luzern auf. Ihr Aufenthalt in der
Schweiz nach der erneuten Einreise dauert somit gut 7 Jahre. Somit kann
die Beschwerdeführerin 1 auf eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz
von 12 Jahren zurückblicken. Zu ihren Gunsten ist zu vermerken, dass sie
die Zeit zwischen ihrem 5. und 11. Lebensjahr hier verbrachte und dabei
ein Jahr den Kindergarten und vier Jahre die Primarschule besuchte (LU-
act. 3/32), auch wenn sich in diesem Alter die Kontakte eines Kindes zum
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Seite 12
ausserfamiliären Bereich erst auszubilden beginnen und es nach wie vor
in hohem Masse auf seine Eltern ausgerichtet ist. Allerdings lagen zwi-
schen der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Neueinreise gut 10
Jahre, was die Bedeutung des Voraufenthalts ganz erheblich relativiert, zu-
mal in diese Zeit die für die Ausbildung der sozialen Persönlichkeit beson-
ders prägenden Jahre der Pubertät und der Adoleszenz fallen. Der nach-
folgende 7-jährige Aufenthalt in der Schweiz erfährt eine weitere Relativie-
rung durch die Tatsache, dass er zunächst illegal war und in der Folge le-
diglich auf einer prozessualen Duldung beruhte. Der Aufenthaltsdauer
kommt eine gewisse, wenn auch nicht entscheidende Bedeutung zu.
6.2 Die Beschwerdeführerin 1 geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird
von der öffentlichen Sozialhilfe und der L._______-Stiftung unterstützt. Sie
lebt seit Juni 2011 mit ihrer Tochter und seit neustem mit ihrem Sohn im
Haus K._______, einem Werk der L._______-Stiftung (Beilage 1 zur Ein-
gabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Der per 30. März 2017 erstellte
Auszug aus ihrem Sozialhilfekonto weist einen Negativsaldo zu ihren Las-
ten von rund Fr. 88‘000.- auf (Beilage 8 zur Eingabe vom 24. April 2017,
Rek-act. 32). Die Beschwerdeführerin 1 weist in diesem Zusammenhang
unter Beilage einer Bestätigung der kantonalen Migrationsbehörde darauf
hin, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei (Bei-
lage 5 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Das trifft zwar zu.
Allerdings sind keine Bemühungen erkennbar, von der kantonalen Migrati-
onsbehörde für die Dauer des Bewilligungsverfahrens eine provisorische
Arbeitsbewilligung erhältlich zu machen. Der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin 1 für ihre Tochter und seit kurzem für ihren neugeborenen Sohn
zu sorgen hat, erklärt ihre Passivität nicht. Denn die Beschwerdeführerin 1
kann in der Schweiz offensichtlich auf ein verwandtschaftliches Netz zu-
rückgreifen, das in der Lage wäre, sie bei der Betreuung des Kindes zu
unterstützen (vgl. etwa Schreiben von Frau F.G._______, einer Verwand-
ten der Beschwerdeführerin 1, vom 17. September 2011, LU-act. 10/53).
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist zu vermerken, dass sie die deut-
sche Sprache beherrscht, sich – wenn auch in bescheidenem Rahmen –
weiterbildet (Beilagen 6 und 7 zur Eingabe vom 24. April 2017 betr. Kurs-
besuche Nähen und Computer-Grundkenntnisse, Rek-act. 32) und ehren-
amtliches Engagement zeigt (vgl. Sozialzeit Ausweis der Pfarrei
M._______ in Luzern über die wöchentliche Mithilfe beim Mittagstisch, LU-
act. 19/77). Es tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 strafrechtlich un-
bescholten ist, keine Eintragungen im Betreibungsregister hat (Beilagen 9
und 10 zur Eingabe vom 24. April 2017) und gemäss Bestätigung des Hau-
F-4110/2015
Seite 13
ses K._______ in Luzern eine korrekte, bescheidene und verantwortungs-
bewusste Person ist (Beilage 1 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act.
32). Es kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sie soziale
Kontakte nicht nur zu ihren hier wohnhaften Verwandten unterhält. Beson-
dere Bindungen werden jedoch weder geltend gemacht noch sind sie er-
sichtlich. Gesundheitliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erfordern würden, sind nicht gegeben. Die dargestellten Beurtei-
lungselemente sind zwar in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen, eine
selbständige Bedeutung kommt ihnen jedoch nicht zu.
7.
Die schwerwiegende persönliche Notlage wird von den Beschwerdeführe-
rinnen denn auch schwergewichtig mit einer starken Gefährdung der Wie-
dereingliederung im Kosovo begründet. Den Akten und den Vorbringen im
Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens und des Verfahrens vor
der Vorinstanz lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen für die Gefährdung einer Wieder-
eingliederung im Kosovo den kriminellen und gewalttätigen Vater der Be-
schwerdeführerin 1 verantwortlich. Über den Vater der Beschwerdeführerin
1 ist aktenkundig, dass er im Jahre 1999 in der Schweiz wegen schweren
Drogendelikten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und
im Folgejahr aus dem Strafvollzug entwich. Nach Aussagen der Beschwer-
deführerin 1 und ihres in der Schweiz lebenden, vom Kantonsgericht Lu-
zern als Zeugen einvernommenen Grossonkels (väterlicherseits) kehrte
der Vater der Beschwerdeführerin 1 anschliessend in den Kosovo zurück,
wo er weiterhin im Drogenhandel tätig war und in mafiösen Strukturen ver-
kehrte. Deswegen habe er im Kosovo mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt
und verbüsst, die erste nach seiner Rückkehr dorthin im Jahr 2000, die
zweite nach der Scheidung von der Mutter in den Jahren 2006 bis 2010
und die dritte in den Jahren 2011 bis 2013 (Protokoll Parteieinvernahme
Ziff. 23, 24; Protokoll der Einvernahme des Grossonkels durch das Kan-
tonsgericht Luzern vom 11.09.2013 als Zeugen, Ziff. 8 - 11, 13 [nachfol-
gend: Protokoll Zeugeneinvernahme], KGer-act. 7/24; Bestätigung des
Grossonkels vom 31.12.2012, LU-act. 35/125). Der Vater soll über be-
trächtliche finanzielle Mittel aus dem Drogenhandel verfügen und deswe-
gen grossen Einfluss im Kosovo haben (Protokoll Parteieinvernahme Ziff.
10).
7.2 Unter der Gewalt des Vaters hätten die Beschwerdeführerin 1, ihre Brü-
der und ihre Mutter schon in der Schweiz gelitten. Daran habe sich nach
F-4110/2015
Seite 14
der Rückkehr der Familie an ihren Wohnort im Kosovo, der Ortschaft
P._______ (Gemeinde O._______), nichts geändert. Diese Situation habe
schliesslich zur Scheidung der Eltern im Jahr 2006 geführt. Die Beschwer-
deführerin 1 habe damals den väterlichen Druck- und Lockversuchen wi-
derstanden und sich entgegen der Tradition für den Verbleib bei der Mutter
entschieden. Für den damit einhergehenden Gesichtsverlust habe der Va-
ter sie und ihre Mutter büssen lassen wollen und wolle es nach wie vor.
Nebst der eigenen Armut und der Armut der Verwandten mütterlicherseits
seien es die väterlichen Drohungen und Nachstellungen gewesen, die da-
für gesorgt hätten, dass sie ihrer Zuflucht im Elternhaus der Mutter (Ort-
schaft Q._______ in der Gemeinde S._______), wohin sie sich nach der
Scheidung begeben hätten, nach wenigen Monaten verlustig gegangen
seien. Anschliessend hätten sie und ihre Mutter sich getrennt. Das sei im
Jahr 2007 gewesen. Danach habe sie jeden Kontakt zu ihr verloren. Trotz
Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, den Aufenthaltsort ihrer Mutter in
Erfahrung zu bringen. In den folgenden drei Jahren bis zur Ausreise in die
Schweiz im Jahr 2010 sei sie, die Beschwerdeführerin 1, bei diversen
Freundinnen untergekommen, jedoch wegen der begrenzten wirtschaftli-
chen Ressourcen ihrer Gastgeber und fehlender eigener Erwerbstätigkeit
nur für begrenzte Zeit (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 13, Auszug aus
den Akten der KESB der Stadt Luzern [KESB-act.] 6/14).
7.3 Aus Angst vor der bevorstehenden Entlassung des Vaters aus dem
Strafvollzug habe sie sich bereits im Jahr 2009 erfolglos um ein Visum für
die Schweiz bemüht, und im Oktober 2010 sei sie dann mit Hilfe von
Schleppern illegal hierher gelangt. Die dazu notwendigen Mittel habe sie
sich durch Prostitution beschafft. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe
sie sich zunächst nach Lausanne zu einem Kollegen begeben, den sie aus
dem Kosovo gekannt habe. Sie habe sich zunächst überlegen müssen,
wohin sie gehen könne (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 14, 15, 26). An-
fangs Februar 2011 erschien sie dann hilfesuchend am Wohnort der Fami-
lie des früheren Arbeitgebers ihres Vaters im Kanton Luzern (LU-act. 3/37;
Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 27). Unterstützung und Beistand habe sie
schliesslich bei ihrem in der Schweiz lebenden Grossonkel väterlicherseits
und dessen Ehefrau gefunden. Den Vater ihres ersten in der Schweiz ge-
borenen Kindes will die Beschwerdeführerin 1 nicht kennen. Sie will auch
keine Möglichkeit haben, mit ihm in Kontakt zu treten. Sie sei mit dem Kind
schwanger geworden, nachdem sie im September 2010, kurz vor ihrer Aus-
reise aus dem Kosovo, an einer Party einer Freundin in T._______ teilge-
nommen habe, bei der sie damals drei Wochen untergekommen sei, und
es dort unter Alkoholeinfluss zu einem spontanen Sexualkontakt mit einem
F-4110/2015
Seite 15
ihr unbekannten Gast gekommen sei (LU-act. 10/52, Protokoll Parteiein-
vernahme Ziff. 40, KESB-act. 11/24, 6/14, 4/10).
7.4 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin 1 besteht die Gefahr einer
gezielten Tötung im Rahmen eines Ehrenmordes oder (erneuter) massiver
Gewalt durch den Vater, müsste sie und ihr Kind (bzw. ihre nunmehr zwei
Kinder) in den Kosovo zurückkehren. Von den kosovarischen Behörden
könne sie, wie sich in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, keine Hilfe
erwarten. Zudem sei sie, die Beschwerdeführerin 1, als Folge der durch
den Vater erlittenen jahrelangen Gewalt schwer traumatisiert und stehe
deswegen in der Schweiz in Behandlung bei einer Psychologin. Auch wenn
es im Kosovo Therapiemöglichkeiten gebe sollte, so sei damit für den Fall
einer Rückkehr dorthin die Gefahr einer Retraumatisierung nicht gebannt.
Nach eigenen Angaben absolvierte sie zwar die obligatorische Schulzeit.
Sie behauptet jedoch, dass es ihr angesichts der beschriebenen Situation
nicht möglich gewesen sei, eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Ein Be-
ziehungsnetz, das sie in dieser Situation tragen könnte, sei nicht vorhan-
den. Den Aufenthaltsort der Mutter kenne sie nicht und im Kosovo leben-
den Verwandten mütterlicherseits sei es wegen begrenzter wirtschaftlicher
Ressourcen schon in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, sie län-
gerfristig zu unterstützen. Ihre Lebens- und Existenzbedingungen sowie
diejenigen ihres Kindes (bzw. ihrer nunmehr zwei Kinder) seien deshalb in
gesteigertem Mass in Frage gestellt und ihre Rückkehr in den Kosovo mit
schwerwiegenden Nachteilen verbunden.
8.
Die Vorinstanz veranlasste eine Abklärung des von den Beschwerdeführe-
rinnen behaupteten Sachverhalts vor Ort durch die Schweizerische Vertre-
tung in Pristina. Die Botschaftsantwort vom 30. Oktober 2014 zeichnet das
folgende Bild (SEM-act. 12/247, 13/250):
8.1 Anlässlich mehrerer Besuche in den kosovarischen Ortschaften
O._______, P._______, T._______ und Q._______ (Gemeinde
S._______) habe festgestellt werden können, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin 1 in ausgezeichneten und die Familie der Mutter der Be-
schwerdeführerin 1 in guten ökonomischen Verhältnissen lebten. Der Vater
der Beschwerdeführerin 1 bewohne in P._______ ein grosses Haus mit ho-
hem Ausbaustandard auf einem ausgedehnten Grundstück. In der Garage
stünde ein Bentley Continental GTC. Zwei Brüder des Vaters lebten unmit-
telbar angrenzend auf ebenfalls grossen, luxuriös aussehenden Anwesen
von ähnlicher Fläche. Die Familie besitze gemäss den Informationen der
F-4110/2015
Seite 16
Schweizerischen Vertretung ein grosses Wohn- und Geschäftsgebäude in
T._______ und erziele ein Einkommen aus dessen Vermietung. In diesem
Gebäude soll sich auch das Textilgeschäft der beiden Brüder der Be-
schwerdeführerin 1 befinden (vgl. weiter unten). Ferner sei der Vater der
Beschwerdeführerin 1 in der Landwirtschaft tätig und ausserdem betreibe
die Familie in T._______ und W._______ Fitnessstudios. Nach Einschät-
zung der Schweizerischen Vertretung ist offensichtlich, dass für lokale Ver-
hältnisse sehr viel Geld im Spiel sei. Während der Vater der Beschwerde-
führerin 1 in dieser Hinsicht noch um Zurückhaltung bemüht sei, stellten
seine beiden Söhne ihren Reichtum in den sozialen Medien ostentativ zur
Schau.
8.2 Der Vater habe sich anlässlich eines Gesprächs dahingehend geäus-
sert, dass das Land, auf dem sein Anwesen stehe, seit über 100 Jahren
der Familie gehöre. Er habe das Haus in den 80er Jahren mit Geld erbaut,
das er im Irak verdient habe. Er habe auch lange in Luzern gelebt und ge-
arbeitet, was phantastisch gewesen sei. Mit seinem damaligen Arbeitgeber
unterhalte er heute noch Kontakt. Wegen Machenschaften eines seiner
Brüder sei es jedoch dazu gekommen, dass er und seine Familie die
Schweiz hätten verlassen müssen. Er würde liebend gerne mit seiner gan-
zen Familie, d.h. mit seiner Ehefrau, seinen beiden Söhnen und der Be-
schwerdeführerin 1 in die Schweiz zurückkehren. Der Vater der Beschwer-
deführerin 1 brachte weiter vor, alle seine Kinder hätten eine gute Ausbil-
dung erhalten und benähmen sich gut. Keines seiner Kinder – und vor al-
lem nicht die Beschwerdeführerin 1 – würde je etwas Schlechtes machen.
Seine Söhne lebten in der Stadt T._______, wie übrigens auch seine Ehe-
frau, und seien im Textilgeschäft tätig. In den von ihnen besuchten Nacht-
klubs verursachten sie nie Probleme. Die Beschwerdeführerin 1 sei intelli-
gent und lerne sehr schnell. Sie habe vor 5 oder 6 Jahren das Elternhaus
verlassen und lebe jetzt in der Schweiz. Dem Vernehmen nach habe sie
ein Kind. Mehr wisse er nicht von ihr. Sie hätten keinen Kontakt mehr, und
er wisse auch nicht, wer der Vater des Kindes sei. Der Vater habe einge-
räumt, dass er seine Kinder früher ab und zu geschlagen habe. Das gehöre
ja dazu. Exzessiv geschlagen habe er die Beschwerdeführerin 1 nur ein-
mal. Er bereue es sehr, aber leider könne er dies nicht rückgängig machen.
Zu seiner eigenen Person habe er angemerkt, dass er an Leukämie leide
und teure Medikamente einnehmen müsse.
8.3 Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Vertretung machte der Va-
ter der Beschwerdeführerin 1 anlässlich dieses Gesprächs einen gesun-
den, intelligenten, ausgewogenen, sportlichen und offenen Eindruck. Sollte
F-4110/2015
Seite 17
er sich mit seinem schweizerischen Arbeitgeber nach wie vor gut verste-
hen, dann wäre dies aufgrund seines sympathisch-dynamischen Eindrucks
und seiner Zielstrebigkeit gut nachvollziehbar. Die ihm gestellten Fragen
habe er offen und spontan beantwortet. Seine Aussagen seien zwar mit
Vorsicht zu geniessen, denn es sei bekannt, dass er zumindest in der Ver-
gangenheit zusammen mit seinen Brüdern im Heroinhandel in sehr hohen
Kilobereichen involviert gewesen sei und dass nicht alle Strafverfahren ih-
ren Abschluss gefunden hätten. Dennoch habe er den Eindruck erweckt,
dass er auf die Beschwerdeführerin 1, von deren Qualitäten er zutiefst
überzeugt scheine, stolz sei und dass er sie durch vorgeschütztes Nicht-
wissen in Schutz nehme. Diese Einschätzung schliesse Probleme zwi-
schen Vater und Tochter zwar nicht aus. Es erscheine aber trotz seiner
schillernden Persönlichkeit als unwahrscheinlich, dass er ihr gegenüber
schlechte Absichten hege. Auf sichtlich unsicherem Gebiet habe sich der
Vater bewegt, als die Sprache auf seine Ehefrau gekommen sei. Seinen
Aussagen liessen implizit den Eindruck entstehen, dass er mit ihr nach wie
vor zusammenlebe. Es habe so geschienen, als ob er über den Sachver-
halt, wie er sich aus den schweizerischen Verfahrensakten ergebe, infor-
miert gewesen sei und sich immer wieder daran habe erinnern müssen,
dass er gemäss eben diesem Sachverhalt geschieden sei.
8.4 Weitere Abklärungen in verschiedenen Geschäften rund um den Fami-
liensitz des Vaters in P._______ hätten ergeben, dass die Familie des Va-
ters der Beschwerdeführerin 1 einen guten Ruf geniesse und dass die Be-
schwerdeführerin 1 als im Ort V._______ (ebenfalls Teil der Gemeinde
O._______) verheiratet gelte. Von einem angeheirateten Verwandten des
Vaters der Beschwerdeführerin 1 habe in Erfahrung gebracht werden kön-
nen, dass sich ihr Ehemann in Lausanne aufhalte. Im weiteren Verlauf des
Gespräches habe er jedoch dessen Namen nicht nennen wollen. In
Q._______, dem Heimatort der Mutter der Beschwerdeführerin 1, habe
man sich mit mehreren Gesprächspartnern unterhalten können. In einem
Geschäft habe man erfahren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 1
abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Schweiz in P._______ gelebt habe
und dort auch jetzt noch zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater der
Beschwerdeführerin 1, zusammenlebe. Die gleiche Information habe man
von einem nahen Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin 1 erhal-
ten. Danach seien die Eltern der Beschwerdeführerin 1 seit über 25 Jahren
verheiratet und lebten nach wie vor in P._______ zusammen. Anzufügen
bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach Auskunft der Schweizerischen
Vertretung die Scheidung der Eltern im zuständigen Personenstandsregis-
ter nicht eingetragen ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 hätten
F-4110/2015
Seite 18
die Gesprächspartner der Schweizerischen Vertretung nur berichtet, dass
diese in der Schweiz lebe und mit ihren Eltern Probleme gehabt habe. Wel-
cher Art diese Probleme gewesen seien, davon hätten sie keine Kenntnis
gehabt.
8.5 Die Schweizerische Vertretung hält in ihrer Botschaftsantwort zusam-
menfassend fest, dass sie sich zwar eine Stellungnahme zum Urteil des
Kantonsgerichts Luzern nicht anmasse, dass jedoch Teile des dem Urteil
zugrunde liegenden Sachverhalts wenig glaubwürdig erschienen. Der
Mangel des Nichtwissens über die Probleme der Beschwerdeführerin 1,
dem man bei der Abklärung begegnet sei, decke sich mit den wenig präzi-
sen Angaben der Beschwerdeführerin 1 selber, wie sie sich aus den Ur-
teilsakten präsentierten. Versatzstücken ihrer Aussagen sei man zwar wäh-
rend der Abklärungen immer wieder begegnet, beispielsweise in Gestalt
von Schlägen des Vaters oder seines Reichtums. Indessen sei bei den Ab-
klärungen auch der Eindruck entstanden, dass Vater und Tochter nicht not-
wendigerweise Gegenparteien seien. Es sei weiter vollkommen unglaub-
würdig, wenn die Beschwerdeführerin 1 behaupte, sie könne ihre Mutter
oder andere Verwandte im Kosovo nicht finden. Sodann geht die Schwei-
zerische Vertretung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters der Be-
schwerdeführerin 1 (exzellent) sowie diejenigen der Verwandten mütterli-
cherseits in Q._______ (gut) ein und hält abschliessend fest, dass nach
ihrem Kenntnisstand die kosovarische Polizei sehr wohl Schutz gewähren
könne, der sich im selben Rahmen bewege wie derjenige, der in der
Schweiz möglich sei. Entsprechenden Anzeigen ginge sie durchwegs
nach.
9.
In der angefochtenen Verfügung verwirft die Vorinstanz die Behauptung
der Beschwerdeführerinnen, ihre Wiedereingliederung im Kosovo wäre
stark gefährdet.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin 1 insgesamt über 15 Jahre in ihrem Heimatland aufgehalten und dort
die prägenden Jahre verbracht habe. Sie sei daher mit den dortigen Ver-
hältnissen bestens vertraut. Ferner könne sie zwar keine Berufsbildung
und keine Berufserfahrung vorweisen. Diese Ausgangslage unterscheide
sich aber nicht wesentlich von derjenigen anderer einheimischer Arbeits-
suchender mit ähnlichem Profil. Hinzu trete, dass die Familie des Vaters in
ausgezeichneten und die Familie der Mutter in guten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen lebten, die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie könne
F-4110/2015
Seite 19
ihre Mutter im Kosovo nicht finden, völlig unglaubwürdig sei und sie bereits
vor ihrer Einreise auf die Hilfe ihres Freundeskreises habe zählen können.
Dieser Freundeskreis dürfte weiterhin bestehen. Weiter könnte die Be-
schwerdeführerin 1 zumindest in der Anfangszeit auch durch ihre in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen und Freunde unterstützt werden.
Was die geltend gemachte Bedrohung durch den Vater anbetrifft, so erach-
tete es die Vorinstanz unter Berufung auf die Erkenntnisse der Schweize-
rischen Vertretung im Kosovo trotz des belasteten Vorlebens des Vaters
als unwahrscheinlich, dass er gegenüber der längst erwachsenen Tochter
böse Absichten hegt. Notfalls könne die Beschwerdeführerin 1 die Hilfe der
kosovarischen Behörden in Anspruch nehmen. Dass dies möglich sei,
zeige sich unter anderem daran, dass der Vater trotz seines Reichtums und
seines Einflusses gemäss der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ih-
res Grossonkels auch im Kosovo strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
worden sei. Die Gefahr einer allfälligen, vorliegend nicht glaubhaft belegten
Blutrache wäre im Übrigen auch in der Schweiz nicht wesentlich kleiner,
zumal der Vater wisse, dass die Beschwerdeführerin 1 sich hier aufhalte.
10.
Auf Rechtsmittelebene halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Darstel-
lung fest und versuchen die Beweiskraft der Botschaftsantwort, soweit
diese mit ihren eigenen Aussagen nicht vereinbar ist, in Frage zu stellen.
10.1 Die Beschwerdeführerin 1 besteht unter Hinweis auf einen von ihr ein-
gereichten Auszug aus dem Personenstandregister (SEM-act. 18/262) da-
rauf, dass sie ledig sei. Auf den in der Vernehmlassung erhobenen Ein-
wand der Vorinstanz, dass Ehen nach Brauch nicht registriert würden, er-
widert sie, solche Ehen seien in Afrika üblich, nicht jedoch im Kosovo und
den anliegenden Balkanländern. Die Beschwerdeführerin 1 widerspricht
auch den in der Botschaftsantwort wiedergegebenen Auskünften Dritter,
dass ihre Eltern nach wie vor zusammen lebten. Sie gehe davon aus, dass
das nicht zutreffe. Es frage sich nämlich, weshalb sich die Schweizerische
Vertretung nicht die Mühe gemacht habe, mit der Mutter zu sprechen, um
so ein umfassenderes und objektiveres Bild der Situation zu erhalten. Zu-
dem stehe die Feststellung der Schweizerischen Vertretung, die Eltern der
Beschwerdeführerin 1 seien nicht amtlich geschieden, im Widerspruch
zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Scheidungsurteil
des Kreisgerichts R._______ vom 19. Januar 2006 (SEM-act. 18/264, Rek-
act. 18). Nachdem der Vater die Familie in der Vergangenheit nachweislich
mehrfach psychisch und physisch verletzt habe, hätte schliesslich seine
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Seite 20
Behauptung, er würde liebend gerne mit der gesamten Familie zusammen-
leben, auch der Vorinstanz als nicht glaubwürdig erscheinen müssen.
10.2 In der Sache macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass sie im
Kosovo auf der Flucht gewesen sei und deswegen dort nicht habe Fuss
fassen können. Die guten finanziellen Verhältnisse des Vaters seien unbe-
stritten. Sie nützten ihr jedoch nichts, da sie mit ihrem Vater massiv zer-
stritten sei und er sie nie freiwillig unterstützen würde. Die Familie mütter-
licherseits, zu der ebenfalls kein Kontakt bestehe, habe nicht die finanziel-
len Mittel, um sie nach einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen. Sie
könne auch nicht auf ein soziales Netz im Heimatland zurückgreifen. So-
dann würden Drohungen und Gewalt ihres Vaters gegen sie von der Vor-
instanz nicht bestritten. Die zurzeit bestehende räumliche Distanz biete ihr
vor ihm einigermassen Schutz. Zudem sei die Hürde für die angedrohte
Blutrache in der Schweiz wesentlich höher als im Kosovo. Gerade weil der
Vater in guten finanziellen Verhältnissen lebe, sei ihre Rückkehr in den Ko-
sovo gefährlich. Denn der Vater könne aufgrund seines Vermögens und
seiner Beziehungen zu mafiösen Kreisen alles, d.h. auch Personen bzw.
deren Gefälligkeiten kaufen. Dass der Vater nach wie vor gewalttätig sei,
habe sie erst vor kurzem erfahren. Offenbar habe er seine eigene Mutter
bedroht, weshalb ihn diese zur Anzeige gebracht habe.
10.3 Dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf,
wonach die Beschwerdeführerin 1 ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AuG nicht hinreichend nachgekommen sei, sie bezeichnenderweise bis
heute nicht bereit sei, die Identität, den Aufenthaltsort und die weiteren per-
sönlichen Verhältnisse des (ersten) Kindsvaters offenzulegen, wird mit dem
Hinweis auf die Beizugsakten der KESB der Stadt Luzern begegnet. Die
Beschwerdeführerin 1 sei ausführlich am 17. November 2011 von der Vor-
mundschaftsbehörde und am 12. Januar 2012 sowie am 1. März 2012 von
der eingesetzten Beiständin befragt worden. Aus allen Gesprächsprotokol-
len gehe hervor, dass sie weder die Identität, noch den Aufenthaltsort, noch
die persönlichen Umstände des Vaters ihres ersten Kindes kenne. Da sie
erst auf der Flucht in die Schweiz bemerkt habe, dass sie schwanger sei,
habe zuvor kein dringendes Bedürfnis bestanden, die Identität der „Party-
Bekanntschaft“ ausfindig zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass sie
auf der Flucht in die Schweiz nur drei Wochen später verschiedene sexu-
elle Kontakte als Preis für die Mitnahme gehabt habe. Ihre Betreuungsper-
sonen in der Schweiz hegten denn auch keine Zweifel an ihrer Aussage
betreffend Nichtkenntnis des Kindsvaters.
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Seite 21
10.4 Aus Anlass der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Aktua-
lisierung des Sachverhalts werden von Seiten der Beschwerdeführerinnen
in zwei Richtungen Ergänzungen vorgebracht (Rek-act. 32). Zum einen
wird geltend gemacht, dass die Situation der Beschwerdeführerin 1 bezüg-
lich des Kontakts mit ihren Eltern unverändert sei. Sie habe immer noch
keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort. Weder zum Vater noch zur Mut-
ter könne sie daher Kontakt pflegen. Im Gegensatz dazu pflege sie regen
Kontakt zu ihrer Verwandtschaft väterlicherseits. Zum anderen äussern
sich die Beschwerdeführerinnen zu ihrem Gesundheitszustand. Die Be-
schwerdeführerin 1 habe ihre Therapie bei der behandelnden Psychologin
aufgegeben, da sie festgestellt habe, dass ihr die Betreuung ihrer Tochter
eine Tagesstruktur gebe und sie am Grübeln hindere. Zurzeit fühle sie sich
deshalb, bis auf die Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens, psychisch gut und stabil. Einem nachgereichten Arzt-
zeugnis vom 6. Juni 2017 kann immerhin entnommen werden, dass die
lange Zeit der Unsicherheit bei der Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig
zu ertragen sei und zunehmend zu psychosomatischen Beschwerden
führe (Rek-act. 34).
11.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Beweislage und den Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten wie folgt Stellung:
11.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 wäh-
rend ihrer Kindheit und Adoleszenz häuslicher Gewalt seitens ihres Vaters
ausgesetzt war. Es scheint ferner zuzutreffen, dass ein Konflikt zwischen
der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater bestand und dass dieser Kon-
flikt möglicherweise dazu führte, dass sie das Elternhaus in P._______ ver-
liess. Darauf deuten die Abklärungen der Schweizerischen Vertretungen in
Pristina hin, die trotz gewisser Mängel im Grossen und Ganzen vertieften
Einblick in die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 gestatten,
und aus denen sich ergibt, dass Drittpersonen über einen solchen Konflikt
zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater bzw. ihren Eltern be-
richteten. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht davon überzeugt,
dass die Darstellung dieses Konflikts durch die Beschwerdeführerin 1 den
Tatsachen entspricht. Selbst wenn zuträfe, dass die Beschwerdeführerin 1
ihren Vater durch den Verbleib bei der Mutter im Jahr 2006 vor den Kopf
stiess, so gälte es zu beachten, dass sie damals erst 16 Jahre alt war. Auch
angesichts der kriminellen Persönlichkeit des Vaters erscheint als irrational
und unglaubwürdig, dass er deswegen bis zum heutigen Zeitpunkt der mitt-
lerweile 28-jährigen und damit längst erwachsenen Beschwerdeführerin 1
F-4110/2015
Seite 22
nachstellen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die
Einschätzung der Schweizerischen Vertretung, welche die Verhältnisse vor
Ort kennt und direkten persönlichen Kontakt mit dem Vater der Beschwer-
deführerin 1 hatte. Es tritt hinzu, dass die kosovarischen Behörden durch-
aus schutzwillig und schutzfähig sind. Dass der Vater der Beschwerdefüh-
rerin 1 trotz seines Reichtums und seiner Kontakte im Kosovo nicht unbe-
rührbar ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er dort nach Darstellung der
Beschwerdeführerin 1 und ihres Grossonkels wiederholt strafrechtlich zu
Verantwortung gezogen wurde. Schliesslich ist der Vorinstanz darin beiz-
pflichten, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht sicherer
wäre, würden ihre Behauptungen zutreffen. Die gleichen Elemente, die ih-
ren Vater nach Darstellung der Beschwerdeführerin 1 so gefährlich mach-
ten (finanzielle Ressourcen, Kontakte unter anderem zur organisierten Kri-
minalität), müsste sie in den Kosovo, wirkten sich genauso nachteilig auf
ihre Sicherheit in der Schweiz aus. Eigenartig wirkt schliesslich, dass alle
Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin 1 im Kosovo, soweit sie überhaupt
genannt werden, nicht weiter als 30 Kilometer entfernt von ihrem Eltern-
haus liegen. Diese Tatsache ist nicht geeignet, eine vom Vater ausgehende
Gefahr glaubwürdig erscheinen zu lassen.
11.2 Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre möglicherweise
durchaus konfliktgeladene familiäre Situation nicht offenlegt, wird durch
eine Reihe weiterer Elemente gestützt.
11.2.1 So erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe
im Jahr 2007 den Kontakt zur Mutter verloren und ihren Aufenthaltsort seit-
her nicht ermitteln können, angesichts der vergleichsweise kleinräumigen
Verhältnisse im Kosovo und der nach wie vor grossen Bedeutung der Ver-
wandtschaft in der kosovarischen Gesellschaft, als völlig unglaubwürdig.
Das Bundesveraltungsgericht geht darin mit der Vorinstanz und der
Schweizerischen Vertretung einig. Ergänzend ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 gegen-
über der Schweizerischen Vertretung die knapp 16 Kilometer entfernte Be-
zirkshauptstadt T._______ als Wohnort der Mutter bezeichnete. Das Glei-
che ergibt sich im Übrigen aus einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, wel-
che die Beschwerdeführerinnen als Beilage 4 zur ihrer Stellungnahme vom
19. Januar 2015 zuhanden des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht
haben. Dieses Dokument, das am 22. Juni 2011 von den Behörden von
T._______ ausgestellt wurde, bezieht sich auf die Mutter der Beschwerde-
führerin 1 und bestätigt, dass diese ihren Wohnsitz an der U_______-
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Seite 23
Strasse in T._______ hat (SEM-act. 18/261). Bezeichnenderweise übergin-
gen die Beschwerdeführerinnen diesen Umstand in ihrer Stellungnahme
mit Stillschweigen. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 im Verlauf des gesamten Verfahrens immer wieder leicht abwei-
chende Angaben machte, wann sie den Kontakt zu der Mutter verloren ha-
ben will. Schliesslich verlor sie offenbar die Übersicht darüber, auf wen sich
ihr Nichtwissen bezieht. Denn in der Eingabe vom 24. April 2017 ist neu
davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Kenntnis über den
Aufenthaltsort ihrer Eltern habe und deshalb mit Vater und Mutter nicht in
Kontakt treten könne. Diesem Defizit stellte sie die engen Kontakte zur Ver-
wandtschaft väterlicherseits in der Schweiz gegenüber (Rek-act. 32). Ähn-
liches ist der Eingabe vom 1. Februar 2018 zu entnehmen, wo das Fehlen
einer familiären Unterstützung im Kosovo mit dem Fehlen eines Bezugs zu
diesem Land begründet wird (Rek-act. 40). Angesichts dieser Umstände
sowie der Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestehen sogar Zweifel da-
ran, dass die Eltern der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich geschieden sind
(vgl. oben E. 8.4).
11.2.2 Bemerkenswerterweise berichteten mehrere Informationsquellen
der Schweizerischen Vertretung, dass die Beschwerdeführerin 1 als mit ei-
ner Person aus der Ortschaft V._______ (Gemeinde O._______) verheira-
tet gelte und dass sich diese Person in Lausanne aufhalte, und ebenso
bemerkenswerterweise war es gerade Lausanne, wohin sich die Be-
schwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise in die Schweiz als erstes begab,
angeblich weil sich dort ein Kollege aus dem Kosovo aufgehalten habe
(Protokoll Parteieinvernahme, Ziff. 15). In den Kanton Luzern, in dem ihre
Verwandten lebten, reiste sie erst vier Monate später weiter. Ein nachvoll-
ziehbarer Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führerin 1 ist der Auffassung, die Informationen der Schweizerischen Ver-
tretung würden durch einen Auszug aus dem kosovarischen Personen-
standsregister vom 29. Dezember 2014 widerlegt, den sie als Beilage 6 zur
Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ins Recht gelegt hat und in dem sie
als ledig bezeichnet wird (SEM-act. 18/262). Das ist jedoch nicht der Fall.
Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1, die es eigent-
lich besser wissen müsste, sind Ehen nach Brauch, die im Personen-
standsregister nicht eingetragen werden, im Kosovo nach wie vor üblich
(vgl. etwa: Kosovo – Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesell-
schaft, Themenpapier des Bundesamts für Flüchtlinge vom 25.10.2000, S.
6 f., online abrufbar unter Internationales > Her-
kunftsländerinformationen > Europa und GUS, abgerufen am 06.12.2017;
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oder: Kosovo – Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, eine Publika-
tion der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004, S. 7, online ab-
rufbar unter Herkunftsländer > Europa > Ko-
sovo, abgerufen am 06.12.2017).
11.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dass sie weder die Identität
des Vaters ihrer Tochter kenne noch die Möglichkeit habe, sie in Erfahrung
zu bringen. Die inhaltlich divergierenden Vorbringen in Verbindung mit der
immer wieder stereotyp und unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung,
mit keiner der Personen Verbindung aufnehmen zu können, die ihr bei der
Ermittlung der Identität des Kindsvaters möglicherweise behilflich sein
könnten, lassen vermuten, dass die Beschwerdeführerin 1 den Kindsvater
kennt, seine Identität jedoch aus unbekannten Gründen nicht preisgeben
will. Den diversen Geprächsprotokollen der KESB der Stadt Luzern kann
beispielsweise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 „nicht
viel“ bzw. nichts über den Kindsvater wisse, bzw. nur wisse, dass er zur
besagten Party nicht eingeladen gewesen sei, sondern einen geladenen,
ihr allerdings unbekannten Gast begleitet habe, ferner dass die Suche über
Bekannte keinen Erfolg gehabt habe, weil ihre Freundin, bei der die Party
stattgefunden habe, keinen Kontakt mit ihr, der Beschwerdeführerin 1,
wünsche, bzw. weil sie, die Beschwerdeführerin 1, die Adresse dieser
Freundin nicht kenne, bzw. sie, die Beschwerdeführerin 1, zu Bekannten
weder über Post noch über Telefon oder über Facebook habe Verbindung
aufnahmen können. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte zwar ihr starkes
Bedauern darüber, dass ihr Kind ohne Vater aufwachsen müsse (KESB-
act. 11/24, 6/14 und 4/10). Eigenartigerweise betonte sie jedoch bei ihrer
Einvernahme durch das Kantonsgericht Luzern nicht nur, dass sie nicht
wisse, wo sich der Kindsvater aufhalte, sondern auch, dass sich daran nie
etwas ändern werde (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 40). Eigenartig ist
auch, dass der Grossonkel der Beschwerdeführerin 1 bei seiner Einver-
nahme durch das Kantonsgericht Luzern ohne ersichtlichen Grund meinte,
schwören zu müssen, dass er nichts zum Kindsvater sagen könne (Proto-
koll Zeugeneinvernahme Ziff. 49). Im Abschlussbericht der Beiständin des
Kindes vom 16. März 2012 schliesslich ist zwar zu lesen, dass die Be-
schwerdeführerin 1 nach Überzeugung der Verantwortlichen keine Infor-
mationen zurückhalte, die zur Abklärung der Vaterschaft beitragen könn-
ten. Gleichwohl wird das Nichtwissen als ein wichtiger Schutzmechanis-
mus der Beschwerdeführerin 1 gewertet, was ein Nichtwissenwollen impli-
ziert (KESB-act. 2/4). Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird
zusätzlich dadurch beschädigt, dass sie am 8. Januar 2018 einen Sohn zur
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Welt brachte und auch bei ihm mit derselben stereotypen und unsubstan-
tiierten Begründung nicht wissen will, wer der Vater ist (Rek-act. 40).
11.3 Aus den oben genannten Gründen gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Bedrohung der Be-
schwerdeführerin 1 durch ihren eigenen Vater nicht besteht. Weitere Be-
weiserhebungen zu diesem Thema, etwa in Gestalt des beantragten Bei-
zugs der kosovarischen Strafakten des Vaters, und des für das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern verantwortlichen Richters als Zeugen bzw. als
Sachverständigen, versprechen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn,
weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.).
11.4 Kann jedoch nicht von einer Gefährdung durch den eigenen Vater
ausgegangen werden, stehen einer umfassenden Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat keine besonderen Hindernisse ent-
gegen. Dies ist nicht zuletzt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1
selbst, die anlässlich ihrer Einvernahme als Partei durch das Kantonsge-
richt Luzern bestätigte, dass ihr Vater der einzige Grund sei, weshalb sie
sich in die Schweiz begeben habe. Wenn er nicht wäre, hätte sie nie die
damit verbundenen Risiken auf sich genommen. Die Frage des Kantons-
gerichts, ob sie im Kosovo wirtschaftlich überleben könnte, bejahte sie klar.
Nach ihrer Darstellung könnte sie dort auch ohne Schuldbildung als Friseu-
rin arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen, und sie fände schon jeman-
den, der zu ihrem Kind schaute. Auf die Frage schliesslich, wohin sie gehen
würde, würde ihr Vater sterben, meinte die Beschwerdeführerin 1, sie fühle
sich zwar in der Schweiz sehr wohl, sie würde jedoch in den Kosovo zu-
rückkehren. Denn der Kosovo sei ihre Heimat, dort werde ihre Sprache
gesprochen und dort habe sie viele Freunde (Protokoll Parteieinvernahme
Ziff. 19 bis 22). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 im Ko-
sovo sollte umso reibungsloser verlaufen, als kein Grund ersichtlich ist,
weshalb sie nicht auf die beträchtlichen Ressourcen ihrer Familie zurück-
greifen können sollte. Schliesslich und endlich wurde im Rahmen der Ak-
tualisierung des Sachverhalts bestätigt, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 1 bis auf zunehmende psychosomatische Beschwer-
den, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Unsicherheit über den
Verfahrensausgang stünden, im Wesentlichen gut und stabil ist. Auch von
dieser Seite steht somit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in den
Kosovo nichts entgegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. E. 9).
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12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits keine besondere Ver-
wurzelung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz festzustellen ist, und
andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Wiederein-
gliederung im Kosovo mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. In
ihrer Person ist kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben. Die Situation ihrer Tochter, der Be-
schwerdeführerin 2, sowie die ihres neugeborenen Sohnes führen im Rah-
men einer Gesamtbetrachtung trotz der vorrangigen Bedeutung des Kin-
deswohls (vgl. oben E. 5.4), zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Be-
schwerdeführerin 2 ist 6 ½ Jahre alt und somit in einem anpassungsfähigen
Alter, in dem die Beziehungen zur Aussenwelt primär durch das Zusam-
menleben mit der Mutter bestimmt werden. Es kann der Beschwerdeführe-
rin 2 ohne weiteres zugemutet werden, zusammen mit ihrer Mutter in das
gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Dasselbe gilt a fortiori für den
neugeborenen Sohn. Dass die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert hat,
ist daher nicht zu beanstanden.
13.
Aus der Rechtsmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne wei-
teres die Rechtsmässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen
aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug
der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entge-
genstehen und ob gegebenenfalls gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist, wie von den Beschwerdeführerinnen
eventualiter beantragt wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn eine allfäl-
lige Bedrohung durch den Vater der Beschwerdeführerin 1 als einziges in
Betracht fallendes Vollzugshindernis wurde bereits weiter oben ausführlich
geprüft und verneint. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter die-
sem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
15.
Den Beschwerdeführerinnen wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt. Es sind ihnen daher keine Verfahrens-
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kosten aufzuerlegen, und ihrer amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist ge-
mäss Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar ein-
schliesslich Auslagenersatz zuzusprechen.
Mangels Kostennote ist das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). In Anwendung der einschlägigen Bemessungs-
kriterien der Art. 8 ff. VGKE sowie unter Berücksichtigung des aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache sowie
mit Blick auf Vergleichsfälle erscheint ein Betrag von Fr. 2'600.- angemes-
sen. Dieser Betrag ist von den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten,
wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
16.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Dispositiv S. 28
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen wird aus
der Gerichtskasse als amtliches Honorar und Auslagenersatz der Betrag
von Fr. 2'600.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: