B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-411/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind, handelnd durch A._______,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl für sich und B._______
nachsuchte,
dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) durch die Vorinstanz vom 16. November 2017 die schwedischen Be-
hörden den Beschwerdeführenden ein vom (…) bis (…) gültiges Visum
ausgestellt hatten (vgl. SEM act. A6/3),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 20. November 2017 gegenüber dem SEM erklärte, am (…) von
C._______ nach D._______ (Schweden) gereist zu sein, wo sie sich bis
am (…) aufgehalten hätten (vgl. SEM act. A7/16, Ziff. 5.02 f.),
dass das SEM die schwedischen Behörden am 23. November 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 27. November
2017 zustimmten (SEM act. A12/1),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 Gele-
genheit einräumte, sich zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung
dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) zu äussern,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2017
innert Frist vernehmen liess,
dass B._______ am (...) 2017 im Kantonsspital F._______ (Kanton
G.______) operiert und dabei die Diagnose Dyspnoe bei Hyperplasie der
drei Tonsillen sowie eine psychomotorische Auffälligkeit gestellt wurde
(SEM act. A9/1: Operationsbericht vom […] 2017),
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dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2018 – eröffnet am 11. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung nach Schweden verfügte, die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderten, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und ins-
besondere um Verbleib in der Schweiz zwecks Fortführung des Asylverfah-
rens ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 22. Januar 2018 den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 24. Januar 2018 Meldungen medizinischer Fälle betreffend die
Beschwerdeführenden dem Gericht übermittelt wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Be-
weismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auch für (ihr Kind) handelte, zu-
mal sich ihre Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid als solchen
richtete,
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dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeschrift sinngemässe Anträge auf Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beziehungsweise Eintritt auf das Asylgesuch und
Verbleib in der Schweiz sowie Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl entnommen werden können,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Vorausset-
zungen einer Rückführung nach Schweden im Rahmen der Dublin-III-VO
als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde demzufolge
nur insoweit einzutreten ist, als sie nicht die sinngemässen Begehrung um
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zum
Gegenstand hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden
Fall – in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet
wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates eingeleitet
wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird
(Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, wenn der Asylsuchende ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mit-
gliedstaat in der Regel für die Prüfung des Antrags zuständig ist, der das
Visum erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
das Übernahmeersuchen des SEM am 27. November 2017 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist und von den Be-
schwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend machte, dass ihr Kind schwer krank sei und sie an einer Depres-
sion leide,
dass ihr überdies die Schweiz als einziges Land Sicherheit vor Übergriffen
des sehr religiösen Ehemanns, seiner Familie und krimineller Gruppierun-
gen aus dem Kosovo bieten würde,
dass sie und (ihr Kind) in Schweden beziehungsweise im Heimatstaat einer
Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien, da ein Teil der Familie ihres
Ehemanns in Skandinavien respektive im Kosovo leben würde,
dass sie im Falle einer Überstellung nach Schweden den Freitod wähle,
dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss um Anwendung der
Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
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respektive Gewährung von Asyl aus humanitären Gründen gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersuchen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
gen-den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
wonach sich die schwedischen Behörden weigern würden, die Beschwer-
deführenden aufzunehmen und den Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien (weiter) zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach
Schweden – erneut die Möglichkeit besteht, Zugang zu asylrechtlichen Auf-
nahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, wobei die Beschwerde-
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führerin allfällige Drohungen und Übergriffe von Dritten, namentlich von Fa-
milienangehörigen ihres Ehemannes, den Behörden melden und diese um
Schutz ersuchen kann,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin und ihrem
Kind die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass die Mitgliedstaaten zudem antragsstellenden Personen mit besonde-
ren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die belastende Situation für Mutter und Kind aufgrund der geltend ge-
machten Umstände und gesundheitlichen Probleme nicht abzuerkennen
ist,
dass die gemäss Operationsbericht vom (…) 2017 gestellten Diagnosen
des Kindes, die erwähnten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
sowie die weiteren, sich in den Akten befindenden Meldungen medizini-
scher Fälle auch in Schweden behandelt werden können,
dass angesichts dessen von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur
und Versorgung der Beschwerdeführenden in Schweden auszugehen ist,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden – so bedauerlich
dieser auch ist – einer Überstellung nach Schweden nicht entgegensteht,
dass das SEM überdies verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung zu tragen und die zuständigen schwedi-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände zu informieren hat (Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass im Übrigen auch der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Um-
stand, wonach die Schwester in der Schweiz lebe, kein Überstellungshin-
dernis darstellt, da die Schwester der Beschwerdeführerin keine Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO ist
und ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO nicht dargetan wurde,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass der am 22. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: