B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4116/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / (…).
F-4116/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im März 2014. Im Januar 2018 gelangte er nach Italien und von dort
in der Folge in die Schweiz, wo er am 19. Juli 2019 im Bundesasylzentrum
in Zürich um Asyl ersuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Januar 2018 in Italien ein Asylge-
such gestellt hatte (SEM act. 7).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 26. Juli 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum me-
dizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien weder einen Asylent-
scheid noch einen Ausweis erhalten zu haben. Er sei nicht einmal zu einem
Gespräch vorgeladen worden. Sodann habe es Probleme wegen der Un-
terkunft gegeben, da er im obersten Stockwerk gewohnt und nicht die Trep-
pe habe hochsteigen können. Er habe sich einen Monat in Bari sowie ein
Jahr und fünf Monate in Mailand aufgehalten. Ausserdem sei er vom Camp
weggeschickt worden und habe die letzten fünf Monate auf der Strasse
gelebt. Deswegen sei es für ihn unmöglich, sich nach Italien zu begeben;
eher würde er nach Somalia zurückkehren. Zu seinem Gesundheitszu-
stand gab der Beschwerdeführer an, Probleme vom Bein bis zur Hüfte zu
haben. Solche Probleme habe er seit seinem zweiten Lebensjahr. Immer
nach sieben oder acht Monaten bekomme er grosse Schmerzen und könne
nur an Krücken gehen (SEM act. 12).
D.
Am 26. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
F-4116/2019
Seite 3
E.
Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. Au-
gust 2019 zu (SEM act. 17 und 18).
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2019 (eröffnet am 7. August 2019) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstel-
lung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan-
ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stell-
te fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit Beschwerde vom 14. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. August 2019 sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuwei-
sen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich
des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versor-
gung und Unterbringung einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung an die
Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über das vorliegende Rechtsmittel entschieden
habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ins-
besondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Am 15. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 15. August 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F-4116/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-4116/2019
Seite 5
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
F-4116/2019
Seite 6
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.
5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht hat (SEM act. 7). Gemäss eigenen Angaben hat er dort bislang kei-
nen Asylentscheid erhalten (SEM act. 12). Am 26. Juli 2019 ersuchte die
Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 14). Diese
stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. August 2019 zu (SEM act. 17
und 18). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies
wird in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich die
ohnehin schon prekäre Situation für Asylsuchende in Italien seit dem In-
krafttreten des «Salvini-Dekrets» vor allem für verletzliche Personen wie
ihn nochmals verschlechtert habe. Defizite im italienischen Asylverfahren
bestünden vor allem bei der Unterbringung und der medizinischen Versor-
gung. Das SEM sei hierbei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht
nachgekommen und habe insbesondere seinen Gesundheitszustand nicht
ausreichend abgeklärt. Noch während des laufenden Dublinverfahrens
habe er versucht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zwei hierfür ange-
setzte Termine habe er jedoch nicht wahrnehmen können. Bei Hinweisen
auf medizinische Probleme sei die Vorinstanz gehalten, den medizinischen
Sachverhalt vollständig und korrekt zu erstellen, was nicht geschehen sei
und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Mit der
Überstellung des Beschwerdeführers riskiere die Schweiz, gegen ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen zu verstossen.
F-4116/2019
Seite 7
5.3. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
6.
6.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.2. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom
28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umset-
zung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfah-
rensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. So besteht derzeit kein
Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2).
F-4116/2019
Seite 8
6.3. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation
in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allge-
meinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel
bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte
fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und
insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusi-
cherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherun-
gen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil
publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
6.4. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen verheirateten 24-jährigen Mann handelt. Der Auf-
enthaltsort seiner Partnerin ist unbekannt (SEM act. 8). Zu seinem Ge-
sundheitszustand gab er anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2019 an,
seit seinem zweiten Lebensjahr an Bein- und Hüftbeschwerden zu leiden.
Nach sieben oder acht Monaten bekomme er jeweils starke Schmerzen
und bedürfe der Hilfe von Krücken (SEM act. 12). Als zurzeit alleinstehen-
der Mann und ohne Gesundheitsprobleme, aufgrund derer er in entscheid-
relevanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe dazu E. 7.4
- 7.6 hiernach), fällt er nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil
bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite
Zusicherung Italiens einzufordern ist. Für andere Vulnerabilitätsgruppen
hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden
nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht ak-
tuell auch keine Veranlassung. Demnach ist dem Subeventualantrag auf
Einholung entsprechender Garantien nicht stattzugeben.
6.5. Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation
in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-
Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. hierzu F-3373/2019 E. 5.5; ferner
Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom
28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom
3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6/7 oder
F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Die in der Beschwerde in gene-
reller Weise aufgeführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht
F-4116/2019
Seite 9
konkret auf die Situation des Beschwerdeführers eingehen, vermögen da-
ran nichts zu ändern.
6.6. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Italiens Asylsystem leide aufgrund
der Umsetzung des «Salvini-Dekrets» an erheblichen Mängeln, weshalb
unter anderem der Zugang zur Gesundheitsversorgung und einer ange-
messenen Unterkunft stark eingeschränkt werde (BVGer-act. 1 S. 6 ff.). Er
fordert deshalb die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, sondern hat sich in
seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2019, wie erwähnt, auf gene-
relle Ausführungen zum «Salvini-Dekret» und die seitherigen Entwicklun-
gen beschränkt.
7.3. Der Beschwerdeführer hat sodann auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan, Italien würde ihm über einen längeren Zeitraum
hinweg die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
F-4116/2019
Seite 10
7.4. Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, die Vorinstanz habe
seinen Gesundheitszustand weder ausreichend noch korrekt abgeklärt. In
diesem Zusammenhang macht er geltend, die Überstellung nach Italien
könne ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3
EMRK verletzen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
7.5. Eine solche Situation ist aufgrund der anlässlich der Anhörung vom
26. Juli 2019 geschilderten, bereits ab früher Kindheit bestehenden Leiden
nicht gegeben (siehe auch E. 6.4 weiter vorne). Wohl beklagte der Be-
schwerdeführer beim Eintritt in das Bundesasylzentrum starke Schmerzen
beim Gehen (SEM act. 2), indes wurden weder im vorinstanzlichen Verfah-
ren noch mit der Rechtsmitteleingabe ärztliche Berichte oder sonstige Be-
lege zu den diesbezüglichen physischen Beschwerden vorgelegt. Da sich
der Betroffene in der fraglichen Zeit nicht in ärztlicher Behandlung befand
und er, soweit ersichtlich, keine Medikamente benötigte, bestand seitens
der Vorinstanz kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Zwar gab der
Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren an, sich zweimal um einen
Arzttermin bemüht zu haben. Weil der erste Termin mit dem Dublin-Ge-
spräch kollidiert habe und beim zweiten, auf den 6. August 2019 angesetz-
ten Termin kein Dolmetscher erschienen sei, habe es bislang aber nie eine
ärztliche Konsultation gegeben. Irgendwelche Belege für die behaupteten
Bemühungen (beispielsweise Bestätigungen der fraglichen Arzttermine)
reichte er allerdings nicht ein. Selbst in der Beschwerdeschrift werden
keine konkreten medizinischen Unterlagen in Aussicht gestellt. Den auf
Seite 7 der Rechtsmitteleingabe zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen
F-4116/2019
Seite 11
Urteilen schliesslich lagen andere Konstellationen zugrunde. Der Be-
schwerdeführer kann dementsprechend nicht nachweisen, dass er nicht
reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Die ge-
sundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste.
7.6. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Davon ist auch nach Erlass des «Salvini-
Dekrets» weiterhin auszugehen (siehe zuletzt Urteile des BVGer
F-3373/2019 E. 6.3 und E-3149/2019 S. 10 f.). Die schweizerischen Be-
hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers jedoch Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
Bei dieser Sachlage erweisen sich die Vorwürfe, das SEM habe den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt, den Sachverhalt unzureichend abgeklärt
und es sei seiner Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nicht nachge-
kommen, als unbegründet.
7.7. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Grün-
den» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die
Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen-
heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1
F-4116/2019
Seite 12
Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da-
rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig
erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen
Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.8. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht
zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen
Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er-
messens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu-
sammenhang weiterer Äusserungen.
7.9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die
Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitglied-
staat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren ge-
mäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen-
dem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
F-4116/2019
Seite 13
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4116/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-4116/2019
Seite 15
Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Zürich
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)