B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4117/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Nachdem das SEM ihm aufgrund seines vorherigen Aufent-
halts in Italien das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt hatte, ersuchte es
die italienischen Behörden am 28. März 2014 um seine Übernahme. Die-
ses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 20. Mai 2014 gut.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 trat das SEM gestützt auf die asylrechtli-
chen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete seine Wegweisung nach Italien an.
C.
Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war,
wurde der Beschwerdeführer am 1. August 2014 nach Italien überstellt.
D.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer im April 2019
von Italien her illegal erneut in die Schweiz, wo er von der Kantonspolizei
Zürich (Flughafenpolizei) am 12. Juni 2019 einvernommen (Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien)
und anschliessend – wegen einer noch offenen Freiheitsstrafe – in den
Strafvollzug versetzt wurde.
E.
Am 20. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf die erfolgte Überstellung vom August 2014 um Übernahme des Be-
schwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der fest-
gelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – verfügte
das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
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G.
Mit einer Eingabe "Nochmaliges Asylgesuch aus besonderen Gründen" ge-
langte der Beschwerdeführer am 5. August 2019 an das Migrationsamt des
Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des SEM vom 25. Juli 2019.
Die kantonale Migrationsbehörde überwies diese Eingabe nach Rückspra-
che mit dem SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung als Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung (Eingang:
15. August 2019).
H.
Am 15. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
I.
Am 16. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im
Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und
33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu
Recht die Wegweisung nach Italien verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
demnach die Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe gestellten Asylgesuchs.
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1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).
2.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensicht-
lich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde.
3.
Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskri-
terien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit
für das Verfahren liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO bei Italien. Mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten
Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland (Algerien)
könne er sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Im Übri-
gen sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer hiergegen
vor, er würde gerne wieder in sein Heimatland zurückkehren, was wegen
unsicherer Identität und fehlenden Personalausweisen unmöglich sei.
Nach Italien wolle er auf keinen Fall ausgeliefert werden, denn er sei dort
im Gefängnis geschlagen und schwer misshandelt worden.
5.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwe-
senheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281
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E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat zu Recht die Zuständigkeit Italiens bejaht
und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO um Übernahme ersucht. Weil die italienischen Behörden darauf nicht
fristgemäss antworteten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), ist Italien ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Die Voraussetzun-
gen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Es werden denn auch weder der
illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Italiens grund-
sätzlich bestritten. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Das SEM hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der
Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
Ferner ist davon auszugehen, dass Italien die Rechte anerkennt, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, nicht
nach Italien zurückkehren zu können, weil er dort (im Gefängnis) geschla-
gen und schwer misshandelt worden sei. Ob es sich dabei um Übergriffe
seitens privater Drittpersonen oder von staatlichen Behörden gehandelt
habe, wird nicht weiter ausgeführt. Anlässlich der Einvernahme durch die
Kantonspolizei Zürich erwähnte er diese Übergriffe mit keinem Wort, ob-
wohl er ausdrücklich nach allfälligen Einwänden gegen eine Wegweisung
und Überstellung nach Italien gefragt wurde (vgl. Ziff. 22 des Einvernah-
meprotokolls vom 12. Juni 2019). Die erst nachträglich geltend gemachten
Gründe sind somit nachgeschoben und unglaubhaft. Wäre er während sei-
nes Aufenthalts in Italien wirklich solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen,
hätte er diese bereits bei der Einvernahme vom 12. Juni 2019 erwähnt,
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handelt es sich dabei doch um einen zentralen Punkt gegen eine Wegwei-
sung bzw. Überstellung nach Italien. Im Übrigen ergeben sich aus den Ak-
ten keine Hindernisse, die einer Überstellung nach Italien im Weg stehen
würden. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss seinen eigenen Angaben
weder Medikamente noch ärztliche Hilfe, die er nur in der Schweiz und
nicht in Italien erhalten würde. Ausserdem kann er sich mit seinem Wunsch
nach einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimaltland – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte – an die zuständigen italienischen Behörden wenden.
Demzufolge ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG).
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs.
2 AIG), zumal Italien einer Übernahme stillschweigend zustimmte.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 15. August 2019 wird mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: