ç B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4120/2017
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Humanitäre Visa.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. März 2017 ersuchten die Ehleute A._______ und B._______ (beides
syrische Staatsangehörige, geb. 1988, nachfolgend: Gesuchstellende)
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von
Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären
Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 und 5).
B.
Diese Visumsanträge wurden vom Generalkonsulat mittels Formularverfü-
gung vom 28. März 2017 abgelehnt (SEM act. 5/36-35). Dabei wurde im
Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil
die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt,
der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die
Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom
28. September 2012 (recte: Weisung vom 25. Februar 2014) nicht erfüllt
seien.
C.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob X._______, der Vater
bzw. Schwiegervater der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling (SEM act. 5/37), mittels Ein-
gabe an das SEM vom 5. Mai 2017 Einsprache. Gleichzeitig reichte er di-
verse Beweismittel ein (SEM act. 3/23ff.). In seiner Eingabe machte er im
Wesentlichen geltend, seine Familie sei auf der ganzen Welt zerstreut. Der
Ehemann seiner Tochter sei am […] durch das Militärregime zu sieben Jah-
ren Haft verurteilt worden. Dieser wolle niemanden töten. Auch wolle er
nicht sterben, da das syrische Regime Soldaten auf dem Schlachtfeld töte.
Und auf der anderen Seite stehe die PKK. Zuvor sei er im Militär gewesen.
Seine Tochter sei schwanger und weine. Er, der Beschwerdeführer, habe
Angst um sie und ihr ungeborenes Kind und vor der Zerstreuung der Fami-
lie aufgrund des Krieges in Syrien. In Syrien sei das Leben sehr gefährlich.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM
um Mitteilung gebeten, wo sich die Gesuchstellenden aktuell aufhielten;
dies gehe nicht klar aus den Akten hervor (SEM act. 6/52). In seiner schrift-
lichen Eingabe vom 8. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der
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Vorinstanz in der Folge mit, die Gesuchstellenden würden in einem kleinen
Dorf (…) in Syrien – ungefähr 1 km entfernt von der türkischen Grenze –
leben. Alle Bewohner seien Kurden. Die Gesuchstellenden würden beim
Vater seines Schwiegersohns wohnen. Es gäbe dort ungefähr 30 Bewoh-
ner. Eine Polizeistation existiere dort nicht. Der Gesuchsteller lebe ver-
steckt, da er in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei.
Würde er verhaftet werden, müsste er ins Gefängnis gehen. Das syrische
Regime könne das Dorf nicht betreten. Anfang März seien die Gesuchstel-
lenden in die Türkei gereist, um die Gesuche für humanitäre Visa stellen
zu können. Am 1. April 2017 seien sie wieder nach Syrien gereist. Dies sei
nicht so einfach gewesen. Zu dieser Zeit seien ein junger Kurde an der
syrisch-türkischen Grenze getötet und zwei andere Jugendliche verwundet
worden. Die Gesuchstellerin sei schwanger und habe ein paar Tage später
einen Sohn geboren. Das Urteil habe die Mutter des Gesuchstellers im Ok-
tober 2016 erhalten. Sie könne nicht lesen und schon gar nicht arabisch
lesen und schreiben. Das Urteil habe sie einfach zu Hause gelassen. Als
der Gesuchsteller in der Türkei gewesen sei, habe er ein Familienbuch für
die Botschaft gebraucht und da habe er vom Gerichtsurteil erfahren. Dies
bedeute, im Falle einer Verhaftung würde er nie aus dem Gefängnis her-
auskommen. Einem beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom
31. Mai 2017 kann zudem ergänzend entnommen werden, Ende März
seien die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt; sie hätten
in der Türkei nicht leben können. Durch die Verurteilung zu 7 Jahren Ge-
fängnis sei das Leben seines Schwiegersohnes in Gefahr (SEM act. 7/53-
63).
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 lehnte das SEM die vorgenannte Ein-
sprache unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz hielt zur Hauptsache fest, es
könnten keine Schengen-Visa aus humanitären Gründen erteilt werden.
Die Gesuchstellenden seien nach dem ablehnenden Formularentscheid
wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie würden zurzeit in einem kleinen
Dorf nur 1 km von der türkischen Grenze entfernt leben. Einerseits sei da-
rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit bestehe, wieder in die Türkei zu-
rückzukehren. Andererseits bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine
konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Ge-
suchstellenden in Syrien hinweisen würden. Nach gängiger Rechtspre-
chung des BVGer lasse sich aus der Einschätzung der aktuellen Lage in
Syrien in der Regel keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung
Syriens ableiten. Das SEM verkenne dabei nicht, dass die derzeitige Lage
in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben führe und
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die aktuelle Situation der Gesuchstellenden schwierig sei. Eine besondere
Notsituation sei dennoch nicht ersichtlich, zumal die Gefährdungslage in
Syrien nicht hinreichend konkret dargelegt werde. Auch werde nicht die
Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei geltend gemacht. Die Gesuch-
stellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen
können. Sie hätten denn auch keine erheblichen Probleme bei der Aus-
bzw. Wiedereinreise oder gegen die Gesuchstellenden gezielte, lebensbe-
drohliche Massnahmen geltend gemacht. Sie gehörten in Syrien zudem
keiner Minderheit an. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass auch die
Erteilung eines Schengen-Visums nicht in Betracht falle, da die Absicht der
Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran er-
kennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt worden
sei (SEM act. 8/64-67).
F.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Darin
beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung der Visa. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung
machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellenden würden sich in
einem kleinen Dorf namens Z._______ verstecken. Sein Schwiegersohn
sei am 2. Februar 2016 in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Er müsste ins Gefängnis gehen, wenn er nun verhaftet werde. Es
sei Krieg in Syrien. Die Situation sei nicht stabil. Im April 2017 habe die
Tochter in der Stadt Y._______ ein Kind geboren. Alle Beweise seien beim
SEM. Im Dorf Z._______ sei es sicherer als in der Türkei. Von seiner Fa-
milie würden nun sieben Personen in der Schweiz leben. Ein Sohn lebe in
Deutschland und ein Sohn in Grossbritannien. Seine ganze Familie sei
durch den Krieg zerstreut worden. Wo sei hier die Gerechtigkeit und Fair-
ness? (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer act. 6). Ein Doppel der vorinstanzlichen
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2017
zugestellt (BVGer act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]). Im Bereich die-
ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 21. Juli 2017 frist- und formge-
recht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechts-
mittel einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise
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der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L
81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive
Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, haben
sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Na-
mentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa verlassen werden beziehungs-
weise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für
die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.2 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die
Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. E
in fine). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich, wurde doch
in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 nichts dagegen eingewendet.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) befand der EuGH hingegen, es sei Sache der Mitglied-
staaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Er-
teilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des
BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). Damit kann sich die
schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären Visa nicht
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länger auf die bisherige Regelung stützen (vgl. E. 4.1 in fine), soweit diese
auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne
von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetz-
geber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die
Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt regeln
würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 6. März 2017 Rz. 44).
4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-
nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten
inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationa-
ler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. zum Gan-
zen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 - 4.3 m.H).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu
auch BVGE 2015/5 E. 4).
6.
6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer
Visa vorliegend nicht erfüllt sind.
6.2 Gemäss den Akten würden die Gesuchstellenden in einem kleinen sy-
rischen Dorf unweit der türkischen Grenze bei Verwandten leben. Sie seien
am 10. April 2017 Eltern eines Sohnes geworden (SEM act. 7/61 ff.). Die
Situation der Gesuchstellenden und ihres Kindes in Syrien ist sicherlich als
belastend und schwierig zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz wurden keine
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Umstände dargelegt, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung von Leib und Leben der Gesuchstellenden an ihrem ak-
tuellen Aufenthaltsort schliessen lassen. Auch kann nach umfassender
Würdigung sämtlicher Akten nicht davon ausgegangen werden, die Ge-
suchstellenden befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (E. 5).
Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation aus einem Ge-
richtsurteil ableitet, mit dem er wegen Wehrdienstverweigerung zu vielen
Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass
dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Kopie eines Memorandums
des Urteils vorliegt, nicht hingegen das eigentliche Urteil. Zudem datiert
das Schriftstück vom […], der Beschwerdeführer reichte es hingegen erst
mit seiner Einsprache vom 5. Mai 2017 ein (SEM act. 3/20-21; Einreichung
der Visagesuche am 8. März 2017). Erklärt wird die späte Einreichung des
Dokuments mit dem Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers das Ur-
teil im Oktober 2016 erhalten habe, sie könne jedoch weder lesen noch
schreiben. Sie habe das Urteil einfach zu Hause gelassen (SEM act. 7/61).
Diese Erklärung mutet hingegen seltsam an, hätte doch für die Mutter
selbst als Analphabetin zumindest die Amtlichkeit (und damit Wichtigkeit)
des genannten Strafurteils erkennbar sein sollen. Offen bleibt auch, wieso
das „Verhaftungsdokument“ vom 2. Februar 2016 ebenfalls erst mit der
Einsprache eingereicht wurde und wie dieses dem Gesuchsteller zugestellt
wurde (SEM act. 1/4). Unabhängig dieser Widersprüche und Unklarheiten
ist jedoch auch im Hinblick auf das angeblich ergangene Gerichtsurteil
nicht von einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.
Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das syrische Regime be-
trete das Dorf, in dem sich die Gesuchstellenden aktuell aufhalten, nicht
(SEM act. 7/62). Zudem schätzt er die Lage dort als sicherer ein als in der
Türkei (Beschwerde vom 21. Juli 2017). Weiter ist darauf hinzuwiesen,
dass auch bei einer Rückkehr der Gesuchstellenden in die Türkei nicht da-
von auszugehen ist, sie seien dort unmittelbar, konkret und ernsthaft ge-
fährdet (zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei vgl. Urteil des
BVGer F-964/2017 vom 4. September 2017 E. 6.2 m.H.). Die Gesuchstel-
lenden können zudem von ihren zahlreichen im Ausland lebenden Ver-
wandten – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – finanziell unterstützt werden.
6.3 Mit diesen Ausführungen hat das SEM zu Recht die beantragte Vi-
sumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.
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7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von
Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: