B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-413/2017
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit (Widerruf).
F-413/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1977 in Syrien, gelangte am 2. Juli 2008 in die
Schweiz und stellte gleichentags ein erstes Asylgesuch. Das SEM lehnte
dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2010 ab. Zwei Wiedererwä-
gungsgesuche – eingereicht im Januar 2011 und September 2011 – sowie
eine zweites Asylgesuch vom November 2011 blieben ebenfalls erfolglos.
Gegen den zweiten negativen Asylentscheid vom 4. Juni 2013, mit wel-
chem der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde, wandte sich A._______ an das Bundesverwaltungsge-
richt. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2015 ab
(zu Vorstehendem: Sachverhalt jenes Urteils [D-3839/2013]).
B.
Am 19. März 2014 verheiratete sich A._______ mit der 1991 geborenen
B._______, wobei er selbst der Eheschliessung in seinem Herkunftsland
fernblieb und sich vertreten liess (vgl. Vorakten D 8/2).
C.
Mit der Begründung, der kurdischen Minderheit der Ajanib anzugehören,
ersuchte A._______ am 29. Juli 2014 um Anerkennung der Staatenlosig-
keit. Diesem Gesuch entsprach das SEM mit Verfügung vom 26. Novem-
ber 2015 (vgl. Vorakten D 6/1–3). Einige Monate zuvor war B._______ in
die Schweiz eingereist und hatte am 18. Februar 2015 ein Asylgesuch ge-
stellt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. März 2015 [Vorakten E 7/1–13]).
D.
Aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit erhielt A._______ am 18.
Januar 2016 eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Schreiben des SEM
vom 3. Februar 2016 [nicht registriertes Aktenstück]). Er bemühte sich da-
raufhin im Kanton Basel-Landschaft um die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung für seine Ehefrau (Familiennachzug) und unterbreitete den zu-
ständigen Migrationsbehörden mehrere die Eheschliessung betreffende
Dokumente inklusive einer Heiratsurkunde, welche ihn als syrischen
Staatsangehörigen ausweist (vgl. Vorakten D 7/1–3).
E.
Auf den sich daraus ergebenden Widerspruch zur vormals behaupteten
Staatenlosigkeit wies ihn das SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hin
und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Dementsprechend äusserte
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sich A._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2016: Für ihn habe die zwischen-
zeitlich erfolgte Einbürgerung seines Vaters offensichtlich eine provisori-
sche Registeränderung zur Folge gehabt. Eine rechtsgültige Einbürgerung
sei jedoch nicht erfolgt; diese erfordere nämlich die persönliche Anwesen-
heit in Syrien und die Abgabe eines Fingerabdrucks bei den dortigen Be-
hörden.
F.
Am 26. Oktober 2016 informierte das SEM A._______ über die in der Zwi-
schenzeit – via Botschaftsanfrage – von einem syrischen Vertrauensan-
walt eingeholten Rechtsauskünfte, welche für seine bereits bestehende sy-
rische Staatsbürgerschaft sprächen. Gleichzeitig stellte es ihm in Aussicht,
die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör.
G.
In der Folge reichte A._______ am 11. November 2016 eine Stellung-
nahme ein, in der er die Abklärung der Botschaft als nicht stichhaltig be-
zeichnete. Seine Registrierung als syrischer Staatsbürger in der dafür vor-
gesehenen Datenbank habe nämlich nicht festgestellt werden können,
wohl aber, dass er Ajnabi aus der Provinz Al Hasaka sei. Damit gelte er
mangels Einbürgerung weiterhin als staatenlos. Sollte dies bezweifelt wer-
den, so müsse das SEM eine detaillierte Abklärung bei den zuständigen
Behörden in Al Hasaka veranlassen.
H.
Am 19. Dezember 2016 widerrief das SEM die mit Verfügung vom 26. No-
vember 2015 erfolgte Anerkennung der Staatenlosigkeit.
Der Widerruf derartiger Verfügungen, so die Begründung des SEM, sei
grundsätzlich zulässig, erfordere jedoch eine Interessenabwägung. Im Fall
von A._______ sei der Widerruf der fehlerhaften Verfügung vom 26. No-
vember 2015 aufgrund schwerwiegender öffentlicher Interessen gerecht-
fertigt. Spezifische private Interessen, die dem Widerruf entgegen stehen
könnten, seien von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht worden. Sie ergä-
ben sich auch nicht aus den Akten, zumal die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit nur deklaratorische Wirkung gehabt habe und ihr Widerruf die fakti-
sche Lebensrealität nur wenig berühre. Bezüglich der daraus resultieren-
den Nachteile verdiene A._______ ohnehin keinen Schutz, weil er die Be-
hörden im Anerkennungsverfahren bewusst getäuscht habe.
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Aufgrund des von Amtes wegen ermittelten Sachverhalts, so die weitere
Begründung, stehe fest, dass A._______ die syrische Staatsangehörigkeit
besitze. Die Echtheit der vom syrischen Innenministerium am 22. Dezem-
ber 2014 ausgestellten Heiratsurkunde sei nicht zu bezweifeln. Dass ihn
diese Behörde wahrheitswidrig als syrischen Staatsbürger bezeichnen
sollte, sei – ebenso wie der behauptete Status einer provisorischen syri-
schen Staatsbürgerschaft – undenkbar. Die bewusste Unterdrückung der
Volksgruppen der Maktumin und Ajanib schaffe in Syrien eine Lebensrea-
lität, in welcher beides nicht vorstellbar sei.
Vor diesem Hintergrund seien von weiterführenden Abklärungen, welche
A._______ beantragt habe, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Auf die Durchführung von Beweiserhebungen in Al Hasaka könne daher in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
I.
Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 19.
Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Vo-
rinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt. Sie sei zu Unrecht von seiner syrischen Staats-
angehörigkeit ausgegangen und hätte daher zwingend überprüfen lassen
müssen, ob er dementsprechend im Zivilregister von Al Hasaka registriert
worden sei.
Die Frage, wie und wann er die syrische Staatsbürgerschaft überhaupt
hätte erlangen können, sei die zentrale Frage des vorliegenden Verfah-
rens. Die Vorinstanz hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen, und
zwar schon deshalb nicht, weil er sich seit dem 2. Juli 2008 ununterbrochen
in der Schweiz aufhalte und gar keine Gelegenheit gehabt habe, von dem
erst im April 2011 für Ajanib geschaffenen erleichterten Zugang zur syri-
schen Staatsbürgerschaft zu profitieren. Bei seiner Trauung in Syrien sei
er nicht anwesend gewesen, weshalb auch die Heiratsurkunde in seiner
Abwesenheit erstellt worden sei. Deren Beweiskraft beschränke sich auf
den ihr zugedachten Zweck, d.h. auf den Nachweis der Eheschliessung.
Für die syrischen Behörden gelte er jedenfalls nach wie vor als Ajnabi.
Die insoweit vorgenommen botschaftlichen Abklärungen seien – abgese-
hen von der erwähnten Unvollständigkeit – auch deshalb zu beanstanden,
weil der Vertrauensanwalt der Botschaft als regimetreu gelte und daher
nicht als unabhängig bezeichnet werden könne. Dieser habe keine indivi-
duell-konkrete Abklärung vorgenommen und daher auch nicht belegen
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können, dass er, der Beschwerdeführer, die syrische Staatsangehörigkeit
besitze. Vielmehr habe der Vertrauensanwalt dadurch, dass er einen ent-
sprechenden Eintrag in der Datenbank des Innenministeriums verneint
habe, das Gegenteil bestätigt.
J.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerde-
führer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. auf einen
Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom
16. März 2017 wurde letztgenanntem Antrag entsprochen und ein Ent-
scheid über die unentgeltliche Prozessführung für einen späteren Zeitpunkt
in Aussicht gestellt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung
hält sie abschliessend fest, die Beweislage spreche für die bestehende sy-
rische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Dessen Einwände
könnten dieses Beweisergebnis nicht umstossen.
L.
Am 10. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er macht
geltend, die Vorinstanz verkenne die beweisrechtliche Ausgangslage. Der
Umstand der rechtskräftigen Anerkennung seiner Staatenlosigkeit führe
dazu, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds beim
SEM liege. Ihr habe das SEM nicht Rechnung getragen und sei trotz feh-
lendem Eintrag in einem entsprechenden Register der syrischen Regie-
rung von seinem syrischen Bürgerrecht ausgegangen. Diese Vermutung
genüge nicht, um die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit zu widerrufen.
M.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur
vorstehenden Replik. Sie führt aus, sie sei aufgrund neuer zwischenzeitli-
cher Abklärungen zu zusätzlichen Erkenntnissen gelangt, welche das bis-
herige Beweisergebnis weiter untermauerten. Auf der Heiratsurkunde be-
finde sich nämlich die 11-stellige Nationalitätennummer, eine Nummer, wel-
che nur syrische Staatsbürger haben könnten. Damit ergebe sich aus einer
Vielzahl von Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer syrischer Staats-
bürger sei.
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Seite 6
N.
In seiner darauffolgenden Eingabe vom 8. März 2018 verwies der Be-
schwerdeführer auf seine bisherigen Erklärungen. Er vertritt die Ansicht,
das SEM müsse, falls es von der Gültigkeit der erwähnten Nationalitäten-
nummer ausgehe, zwingend eine erneute Botschaftsabklärung vorneh-
men. Diese sei entweder nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
oder aber vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen. Ein weite-
res Mal – nun unter Vorlage eines Schriftstücks inklusive deutscher Über-
setzung – beruft er sich darauf, dass er persönlich vor den syrischen Be-
hörden erscheinen müsse, falls er in seinem Herkunftsland eingebürgert
werden wolle.
O.
Am 27. April 2018 äusserte sich die Vorinstanz abschliessend zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Sie führt aus, das von ihm zuletzt einge-
reichte Dokument sei lediglich eine Kopie und daher nicht beweistauglich.
Abgesehen davon sei bereits zweifelsfrei belegt worden, dass der Be-
schwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Wie und wann der
Erwerb stattgefunden habe, sei nicht mehr zu prüfen.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechterheblich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit – und somit auch deren Widerruf – betreffen, sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.). Zu berücksichtigen ist daher im vorliegenden
Verfahren auch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosen-
übereinkommen), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 26. November 2015 als staatenlos anerkannt wurde. Gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen;
massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 widerrief die Vorinstanz die am
26. November 2015 erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als
staatenlos. Anlass für den Widerruf gab seine Heiratsurkunde, welche er
der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Hinblick auf den Famili-
ennachzug seiner Ehefrau unterbreitet hatte; ihr zufolge besitzt er die syri-
sche Staatsangehörigkeit.
3.2 Das gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Rechtsmittel begründet
der Beschwerdeführer damit, dass seine Heiratsurkunde nur Beweiskraft
für den ihr zugedachten Zweck habe und folglich nur die Eheschliessung
belegen könne, nicht aber, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Dass
er als solcher bezeichnet werde, so seine Erklärung, sei offensichtlich da-
rauf zurückzuführen, dass sein Vater zwischenzeitlich eingebürgert worden
sei. Er selbst sei aufgrund dessen nur provisorisch als syrischer Staatsan-
gehöriger erfasst worden, könne die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht
definitiv erhalten, solange er bei den Behörden in Syrien nicht persönlich
vorstellig werde.
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Seite 8
3.3 Den vorstehenden Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits im vor-
instanzlichen Verfahren erhoben, woraufhin das SEM über die schweizeri-
sche Botschaft in Beirut entsprechende Abklärungen in die Wege leitete.
Der dort beigezogene syrische Vertrauensanwalt wurde gebeten zu prüfen,
welcher Beweiswert der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Hin-
blick auf die angegebene syrische Staatsangehörigkeit zukommt. Die inso-
weit bestehende Beweiserheblichkeit der Heiratsurkunde bestätigte dieser
in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2016. Eine Person, welche nicht syri-
scher Nationalität sei, könne – so seine Zusammenfassung – von den sy-
rischen Behörden kein Dokument, welches ihn als syrischen Staatsbürger
ausweise, erhalten (vgl. dazu Vorakten D 14/3). In der angefochtenen Ver-
fügung ist die Vorinstanz von der Richtigkeit dieses Beweisergebnisses
ausgegangen.
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Schlussfolgerung der Vorin-
stanz dahingehend, dass die sonstigen Abklärungen des Vertrauensan-
walts sehr wohl für seine Staatenlosigkeit sprächen. Dieser habe immerhin
herausgefunden, dass er Ajnabi aus Al Hasaka sei und dass er nicht in der
syrischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Datenbank des Innenministe-
riums registriert sei.
3.4.1 Zugegebenermassen erscheinen die vom syrischen Vertrauensan-
walt erteilten Auskünfte auf den ersten Blick widersprüchlich. Vor dem Hin-
tergrund der dazu abgegebenen Erklärungen der Botschaft sind sie jedoch
nachvollziehbar. Beide gehen davon aus, dass die Einbürgerung des Be-
schwerdeführers erst vor Kurzem (only recently) bzw. im Jahr 2014 erfolgt
sein muss, weil die dafür massgeblichen Register aufgrund des Bürger-
kriegs anschliessend nicht mehr hätten nachgeführt und die Einbürge-
rungsbehörde in Al Hasaka dazu auch nicht mehr hätte kontaktiert werden
können. Trotz der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten auf die Einbürgerungs-
daten führten die botschaftlichen Abklärungen jedoch zum Ergebnis, dass
der Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als syrischer Staatsange-
höriger eine Heiratsurkunde, welche ihn als solchen ausweist – erhalten
konnte (vgl. dazu Vorakten D 14/1–3). Vor dem geschilderten Hintergrund
ist dies einleuchtend.
3.4.2 Da der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht
akzeptiert, sondern im Hinblick auf die behauptete Staatenlosigkeit weitere
Abklärungen der Vorinstanz verlangt, stellt sich die Frage, wer im vorlie-
genden Verfahren die Beweislast der Staatenlosigkeit trägt.
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Seite 9
4.
4.1 Das schweizerische Recht enthält keine spezialgesetzliche Regelung
für das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit, weshalb dieses
nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen ist.
Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nö-
tigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat
(Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Ver-
fahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbstän-
dige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie er-
streckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).
4.2 Das Gleiche gilt in analoger Anwendung, wenn es – wie im vorliegen-
den Fall – um die Aberkennung der Staatenlosigkeit bzw. um den Widerruf
der vormaligen Verfügung geht. Voraussetzung dafür ist, dass der Widerruf
zulässig ist, d.h. eine fehlerhafte Verfügung betrifft. Geht es zudem um den
Widerruf einer bereits rechtskräftig gewordenen Verfügung, so muss das
insoweit bestehende öffentliche Interesse das schützenswerte Vertrauen,
welches der Betroffene am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung hat,
überwiegen (vgl. KARIN SCHERRER REBER in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), a.a.O., Art. 66 N 19).
5.
5.1 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit, welche mit Verfügung vom
26. November 2015 ausgesprochen wurde, erfolgte, weil der Beschwerde-
führer in seinem Gesuch vom 29. Juli 2014 behauptet hatte, Ajnabi zu sein,
und das SEM aufgrund der Feststellungen im Asylverfahren von der Rich-
tigkeit dieser Behauptung ausging (vgl. Vorakten D 5/1).
5.2 Die im Anerkennungsverfahren nicht strittige Frage der Beweislast wird
im jetzigen Widerrufsverfahren akut. Ausgehend davon, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heiratsurkunde als syrischer Staatsangehöriger
bezeichnet wird, hat die Vorinstanz – auf den Einwand des Beschwerde-
führers hin – dazu botschaftliche Abklärungen vornehmen lassen, welche
ungeachtet der nur begrenzt möglichen Recherche im Ergebnis eindeutig
sind (vgl. E. 3.4.1). Ihrer gemäss Untersuchungsgrundsatz bestehenden
Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sie damit
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nachgekommen. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sie zudem da-
rauf hingewiesen, dass auch die auf der Heiratsurkunde aufgeführte – und
nur Syrern vorbehaltende – Nationalitätennummer für den Erwerb des sy-
rischen Bürgerrechts spricht.
5.3 Zu Unrecht zieht der Beschwerdeführer aus den Abklärungen der Vor-
instanz die gegenteilige Schlussfolgerung. Anders als behauptet, kann er
sich die fehlende Registrierung in der Datenbank des Innenministeriums
nicht zugutehalten, resultiert diese doch, wie soeben dargelegt, aus der nur
eingeschränkt möglichen Zusammenarbeit der syrischen Behörden. Da
der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellte syrische Staats-
bürgerschaft bestreitet, muss die Vorinstanz nicht eruieren, wann und wie
die Einbürgerung erfolgt ist; vielmehr obliegt es ihm selbst, Beweis für das
Gegenteil zu erbringen bzw. darzulegen, warum ihm die mit der Heiratsur-
kunde attestierte syrische Staatsangehörigkeit dennoch nicht zugespro-
chen wurde. Auf seinen Beweisantrag vom 8. März 2018, mit dem er zu-
sätzliche Abklärungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts
verlangt (vgl. Sachverhalt O), braucht daher nicht mehr eingegangen zu
werden.
5.3.1 Sein Erklärungsversuch, die zwischenzeitliche Einbürgerung seines
Vaters habe offenbar zu einer provisorischen Änderung im Register geführt
(vgl. Vorakten D 10/1) genügt diesbezüglich nicht. Die Schaffung eines sol-
chen rechtlichen Provisoriums – d.h. eine durch die persönliche Antragstel-
lung in Syrien aufschiebend bedingte Einbürgerung – entspricht keiner bis-
her bekannten Praxis und wird auch von der Vorinstanz als undenkbar be-
zeichnet. Diese hat zurecht damit argumentiert, dass die syrische Lebens-
realität – mit ihrer strikten Unterteilung der Volksgruppen in Staatsangehö-
rige, Ajnabi und Maktumin – es gar nicht zulasse, Angehörigen der benach-
teiligen Ajanib schon im Voraus eine günstigere Rechtsposition einzuräu-
men.
5.3.2 Das Vorbringen, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz (2008)
nicht nach Syrien zurückkehren und sich schon aus diesem Grunde nicht
einbürgern lassen können, macht die angeblich fortbestehende Staatenlo-
sigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht plausibel. Es trifft zwar zu,
dass Angehörige der Ajanib erst mit Präsidialdekret vom 7. April 2011 – und
zwar durch einen Antrag für die gesamte Familie – die Möglichkeit zum
Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erhielten und diese prinzipiell
nur für die sich in Syrien aufhaltenden Familienmitglieder nutzen konnten
(vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft
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Seite 11
der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013); dennoch kann der Beschwer-
deführer damit nicht belegen, dass seine eigene Einbürgerung nur auf die
soeben beschriebene Weise hätte erfolgen können. Zurecht hat die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die erst in der
Schweiz aktenkundig gewordene syrische Staatsangehörigkeit verschie-
dene Ursachen haben kann. Die Möglichkeit, dass die betroffene Person
aufgrund der Einbürgerung seiner Gesamtfamilie ebenfalls – ob zu Recht
oder Unrecht – miteingebürgert wurde, ist nur eine davon (vgl. dazu auch
ZAHRA ALBARAZI [Statelessness Programme, Tilburg Law School], The
Stateless Syrians, May 2013,
(S. 19 f.).
5.4 Warum er trotz gegenteiliger Angaben der Heiratsurkunde die syrische
Staatsangehörigkeit nicht besitzt, hat der Beschwerdeführer somit nicht er-
klären können. Augenfällig ist, dass er diesbezüglich, wenn auch zu Un-
recht, zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz verlangt, jedoch keine An-
gaben dazu gemacht hat, wann die zwischenzeitliche Einbürgerung seines
Vaters – welche Grundlage des hier umstrittenen eigenen Eintrags ist –
stattgefunden hat.
6.
6.1 Nach alledem durfte die Vorinstanz von der syrischen Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers bzw. von der Unrichtigkeit ihrer vormaligen
Verfügung vom 26. November 2015 ausgehen. Folglich stellt sich die
Frage nach der Verhältnismässigkeit ihres Widerrufs, wobei die sich ent-
gegenstehenden Interessen abzuwägen ist. Auf der einen Seite ist dies das
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, auf der an-
deren Seite die Rechtssicherheit bzw. der Vertrauensschutz (vgl. BGE 135
V 201 E. 6.2).
6.2 Im vorliegenden Fall besteht schon aus Gründen der Gleichbehand-
lung ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf, weil eine mit der
Anerkennung der Staatenlosigkeit einhergehende Privilegierung prinzipiell
nur den Personen zugutekommen soll, die darauf angewiesen sind und
von keinem anderen Staat Schutz erwarten können. Eine Anerkennung er-
folgt nur unter engen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2014/5 E. 4), was –
auch aus generalpräventiven Gründen – konsequenterweise dazu führen
muss, dass ungerechtfertigte oder missbräuchlich erworbene Anerkennun-
gen rückgängig gemacht werden können.
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Seite 12
6.3 Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers ist demgegen-
über gering, kommt doch der Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr
als deklaratorischer Charakter zu. Diese schafft, anders als eine Verfügung
mit konstitutiver Wirkung, keine neue Sachlage, welche die betroffene Per-
son zu bestimmten Planungen oder vermögenwerten Dispositionen veran-
lassen und damit für sie eine Vertrauensgrundlage bilden könnte. Demzu-
folge hat auch der Widerruf der Anerkennung keine unmittelbaren Auswir-
kungen auf ihre Lebenssituation. Ob sich mit dem Widerruf der jetzige Auf-
enthaltsstatus des Beschwerdeführers ändern könnte, ist eine von ihm ge-
äusserte Befürchtung, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.
Die Frage, ob er sich mit Täuschungsabsichten um die Anerkennung der
Staatenlosigkeit bemüht hat, kann – zumal das öffentliche Interesse am
Widerruf deutlich überwiegt – ebenfalls dahingestellt bleiben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als
staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist und
der Widerruf seiner Anerkennung daher zu Recht erfolgte. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Der Be-
schwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung im Sinne einer Kostenbefreiung gestellt, für das
ihm mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 ein Entscheid zu einem
späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Gesuch ist gutzuheis-
sen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die
Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
F-413/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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