B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4138/2019, F-4139/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Nigeria,
beide vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügungen des SEM vom 2. August 2019 / (…) und (…)
(Wiedererwägung).
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Sachverhalt:
A.
Mit zwei separaten Verfügungen, beide datierend vom 19. März 2019, trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a AsylG (SR 142.31) nicht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein und verfügte deren Überstel-
lung nach Italien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig ist (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] Be-
schwerdeführerin 1 [Bf. 1] A21; Beschwerdeführer 2 [Bf. 2] E14). Das Bun-
desverwaltungsgericht bestätigte die von der Vorinstanz verfügten Nicht-
eintretensentscheide mit den Urteilen F-1563/2019 und F-1565/2019 vom
15. April 2019.
B.
Am 23. Juli 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz in ei-
ner gemeinsamen Eingabe um Wiedererwägung dieser Entscheide. Zur
Begründung führten sie an, die Beschwerdeführerin 1 sei im (…) Monat
schwanger. Vater des Kindes sei der Beschwerdeführer 2, ihr religiös ge-
trauter Ehemann. Im (…) 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer
Einreise von Italien in der Schweiz im (…) Schwangerschaftsmonat eine
Totgeburt (…) erlitten. Diese hätte bei vorangegangener korrekter medizi-
nischer Versorgung in Italien vermutlich verhindert werden können. Auf-
grund dieser Vorgeschichte sei bei ihrer aktuellen Schwangerschaft von
einer Risikoschwangerschaft auszugehen. Es bestünden ernsthafte Zwei-
fel, ob sie in Italien Zugang zu sozialer oder medizinischer Infrastruktur
habe. Unter diesen Umständen sei ihr als vulnerabler Person sowie dem
Beschwerdeführer 2 als ihrem Ehemann die Rückkehr nach Italien nicht
zumutbar (Wiedererwägungsgesuch unnummeriert bei den SEM-act.
[Bf. 1]).
C.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihren separat erlassenen Verfügun-
gen vom 5. August 2019 (eröffnet am 7. August 2019) aus, Italien würde
derzeit über genügend Aufnahmekapazität verfügen und sei über die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert. Es würden keine kon-
kreten Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin 1 nicht in einer
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ihrer Situation gerecht werdenden Struktur aufgenommen würde. Zudem
könne nicht automatisch auf eine schlechte medizinische Betreuung in Ita-
lien geschlossen werden. Die Intensität der Beziehung des Beschwerde-
führers 2 zu seiner religiös getrauten Ehefrau lasse nicht darauf schliessen,
dass eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege, wes-
halb er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen könne. Die
Wiedererwägungsgesuche seien daher als aussichtslos zu betrachten,
weshalb für deren Behandlung gestützt auf Art. 111d AsylG (SR 142.31) je
ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben werde (Verfügungen unnum-
meriert bei den SEM-act. [Bf. 1, Bf. 2]).
D.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe
vom 18. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragen die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer
Überstellung nach Italien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiederer-
wägungsgesuch materiell zu behandeln und ihnen Akteneinsicht und Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu zwei Dokumenten, die die Kommunikation
zwischen den schweizerischen und den italienischen Behörden betreffen,
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Wiedererwägungsgesuche
nicht aussichtslos seien und die Kostenvorschüsse von je Fr. 600.- seien
zurückzubezahlen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die gemeinsame Behand-
lung der Beschwerde. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand. Im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei
zudem zu verfügen, dass von der Anordnung von Vollzugsmassnahmen
abzusehen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3).
E.
Mit zwei superprovisorischen Verfügungen vom 19. August 2019 setzte
das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
F.
Mit Zwischenverfügungen vom 26. August 2019 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess die
Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gut (BVGer-act. 4).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Refe-
renzen F-4138/2019 (Beschwerdeführerin 1) und F-4139/2019 (Beschwer-
deführer 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AsylG – nichts anderes bestimmen
(Art. 6 Asyl i.V.m. Art. 37 VGG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begrün-
dete Beschwerde, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG kann das SEM von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses
ist zu verzichten, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3
Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
4.2 Zum Kriterium der Bedürftigkeit äussern sich die angefochtenen Verfü-
gungen nicht. Angesichts der Umstände und gestützt auf die in der Be-
schwerdeschrift gemachten Angaben (vgl. BVGer-act. 3 Beschwerdebei-
lage 9) kann davon ausgegangen werden, dass die nicht erwerbstätigen,
sich als Asylsuchende in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführenden
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürftig sind (vgl. z.B.
BGE 144 III 531 E. 4.1 m.H.).
4.3 Die Vorinstanz erachtet hingegen das zweite Kriterium, wonach die Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos sein dürfen, als nicht erfüllt, wes-
halb sie das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht materiell prüfte, sondern hierfür unter Androhung der Nicht-
eintretensfolge je einen Kostenvorschuss verlangte. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage nach der Rechtmäs-
sigkeit dieses Vorgehens und der Annahme der Aussichtslosigkeit, nicht
aber die inhaltliche Prüfung der Wiedererwägungsgesuche.
5.
5.1 Als aussichtslos werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Begehren angesehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahr. Halten sich die Aussichten ungefähr die
Waage, sind die Begehren nicht als aussichtslos anzusehen. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts
kostet. Bei der entsprechenden Beurteilung der Erfolgsaussichten hat die
Behörde den Prozessstoff summarisch zu prüfen, ohne jedoch den Ent-
scheid über die materiellen Fragen vorwegzunehmen (vgl. BGE 142 III 138
E. 5.1 m.H. auf BGE 139 III 475 E. 2.2 und BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
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5.2 Die Vorinstanz bejaht die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 1, an-
erkennt aber, dass wohl von einer Risikoschwangerschaft ausgegangen
werden müsse. Diese Annahme stützt die Vorinstanz auf die schriftlichen
Auskünfte einer Oberärztin des Universitätsspitals (…) vom 22. Juli 2019
(siehe BVGer-act. 3 Beschwerdebeilage 6). Demnach besteht aufgrund
der Totgeburt ein erhöhtes Risiko einer Präeklampsie, weshalb alle drei bis
vier Wochen Schwangerschaftskontrollen sowie mehrere Ultraschallunter-
suchungen stattfinden sollten. Die Oberärztin stellt zudem die Mutmassung
an, dass die Totgeburt unter Umständen bei genügender medizinischer Be-
treuung in Italien hätte verhindert werden können, der Autopsiebericht (…)
stehe aber noch aus. Die Vorinstanz nimmt die damit nur lückenhaft ge-
klärten Umstände der Totgeburt und deren potentiellen Auswirkungen auf
die aktuelle Schwangerschaft nicht zum Anlass, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten und den Sachverhalt einer materiellen Prüfung
zu unterziehen. Eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung nach
Italien ist jedoch nicht möglich, wenn – wie vorliegend – die medizinischen
Umstände und das Vorhandensein einer für die Beschwerdeführerin 1 zu-
gänglichen adäquaten medizinischen Behandlung in Italien unklar bleiben.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die nur
rudimentären medizinischen Informationen sowie auf generelle, nicht kon-
kret auf die Beschwerdeführenden eingehende Ausführungen zur Aufnah-
mesituation in Italien zum Schluss kommt, die Wiedererwägungsgesuche
seien von vornherein aussichtslos.
5.3 Im Übrigen werden die Beschwerdeführenden seit Eintritt ins Migrati-
onszentrum (…) als Ehepaar behandelt und leben in einer gemeinsamen
Wohnung (vgl. BVGer-act. 3 Beschwerdebeilage 8). Alle bisherigen Verfü-
gungen und Urteile im Dublin-Verfahren sind zudem jeweils am selben Tag
und inhaltlich koordiniert ergangen. Entsprechend erscheint auch die Be-
rufung auf den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
nicht von vornherein aussichtslos.
6.
Nach dem Gesagten scheinen die Begehren der Beschwerdeführenden in
ihren Wiedererwägungsgesuchen zusammenfassend nicht als von vornhe-
rein aussichtslos. Die Vorinstanz hat somit mit der Einforderung der Kos-
tenvorschüsse Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Demnach ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Eintreten ohne Erheben
von Kostenvorschüssen sowie zur materiellen Prüfung und zum Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dabei hat die
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Vorinstanz auch die Anträge der Beschwerdeführenden zur Gewährung
der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu behandeln.
7.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind weder den Beschwerdeführenden
noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Deren Höhe ist gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der
Kostennote festzusetzen. Der Parteivertreter legte die Vorbringen und Rü-
gen der beiden Beschwerdeführenden in einer gemeinsamen Beschwer-
deeingabe dar. Dafür macht er einen Aufwand von insgesamt 6.83 Stunden
à Fr. 230.- plus Spesen von Fr. 47.30 – total Fr. 1'742.80 inkl. MWST (vgl.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) – geltend. Dies scheint in Berücksichtigung des
Umfangs und der Notwendigkeit der Beschwerdeeingabe angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-4138/2019 und F-4139/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die gemeinsame Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen
Verfügungen werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das verei-
nigte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit total Fr. 1'742.80
zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: