B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4150/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG)
für B._______, C._______ und D._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Januar 2015 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______
(geb. 1948; nachfolgend Gesuchsteller 1), C._______ (geb. 1950; nachfol-
gend Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. 1986; nachfolgend Gesuch-
steller 3) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstel-
lung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humani-
tären Gründen. Den Gesuchen beigelegt waren Auszüge aller Gesuchstel-
lenden aus dem syrischen Zivilstandsregister, Arztzeugnisse betreffend
den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 sowie ein Behindertenaus-
weis des Gesuchstellers 3.
B.
Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2015 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung habe nicht erbracht werden können, weshalb die "Vorausset-
zungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September
2012" nicht erfüllt seien.
C.
C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. Februar 2015 Einsprache bei der Vorinstanz ein und beantragte
die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für die Gesuchstellen-
den. Bei diesen handle es sich um seine Eltern und seinen behinderten
Bruder. Sie befänden sich in einer schwierigen Situation. Sie seien Kurden.
Früher hätten sie in X.______ gelebt, seit ein paar Monaten wohnten sie
im Süden der Türkei in einem kleinen Zimmer. Sie hätten Syrien mit den
wenigen Sachen verlassen müssen, die sie noch hätten packen können.
(Angaben zu Gesundheitszustand und Behinderung) Seine Eltern versuch-
ten, seinen Bruder so gut es gehe zu unterstützen und zu pflegen. Aufgrund
des Alters der Eltern sei dies aber auf die Dauer keine Lösung. In der Türkei
erhielten sie keine Unterstützung und könnten sich aufgrund fehlender
Sprachkenntnisse auch nicht für ihre Rechte einsetzen.
C.b Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 Gelegen-
heit darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden, die sich in der Türkei, ei-
nem Drittstaat, aufhielten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
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Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Am 3. Mai 2016 machte der
Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine direkte akute Gefahr durch
den Krieg in Syrien. Durch die Flucht habe seine Familie alles zurücklassen
müssen. Sie hätten in Syrien alles verloren. In Bezug auf seinen Vater, (…),
bestehe eine akute Gefahr für Leib und Leben, da es in der Kleinstadt an
modernen medizinischen Einrichtungen fehle, wenn es zu (…) gesundheit-
lichen Problemen kommen sollte. Seine Mutter leide (Angaben zum Ge-
sundheitszustand). Zusammen mit den traurigen Umständen in der Türkei
könnten diese Beschwerden zu einem Zusammenbruch der Gesundheit
eines Menschen führen. Der (…) Bruder sei dringend auf Betreuung ange-
wiesen. Auch in der Türke sei sein Leben nicht in Sicherheit. Er brauche
Betreuung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich von Tag zu
Tag. Die Eltern, die selbst Betreuung bräuchten, könnten ihm nur be-
schränkt helfen. Werde seinen Familienmitgliedern die Einreise in die
Schweiz bewilligt, werde er, der Beschwerdeführer, vollumfänglich für sie
aufkommen.
D.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Region, aus der die Gesuchstellenden
stammten, würden viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu bege-
ben. Deshalb sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr grundsätzlich als hoch einzustufen. Es sei nicht dargelegt wor-
den, dass die Gesuchstellenden besondere persönliche Gründe hätten,
welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums seien daher
nicht erfüllt.
Es lägen überdies keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe
vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Ein humanitäres Visum könne nur ausgestellt werden, wenn auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in
einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich mache. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch
die vorgebrachten individuellen Gründe liessen auf eine entsprechende
Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Zwar seien die Lebensum-
stände in der Türkei schwierig. Allerdings fänden syrische Flüchtlinge dort
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hinreichenden Schutz vor Verfolgung und seien daher nicht konkret, unmit-
telbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Die Grundversorgung
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen seien in der Türkei ge-
währleistet. Den Gesuchstellenden drohe auch keine Abschiebung nach
Syrien. Aus den eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand der
Gesuchstellenden gingen keine Hinweise auf einen akut bedrohlichen Zu-
stand hervor. Im Weiteren zeigte die Vorinstanz den Gesuchstellenden
Möglichkeiten auf, wie sie in der Türkei Dienst- und Hilfeleistungen in An-
spruch nehmen könnten.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 und
die Erteilung der beantragten Visa. Er macht geltend, die Situation der Ge-
suchstellenden habe sich inzwischen grundlegend geändert. Nach Verwei-
gerung der Visa hätten sie sich Mitte Juni 2015 entschieden, nach Syrien
zurückzukehren. Sie würden wohl nicht lange dort bleiben, da die medizi-
nische Versorgung nicht ausreichend sei. Sie würden alles, was sie hätten,
verkaufen, um die Behandlungskosten zu decken. Eine Woche nach ihrer
Rückkehr nach Syrien sei dann der Kontakt abgebrochen. Er wisse nicht,
ob sie noch am Leben seien. Die Sicherheitslage in Syrien habe sich in den
kurdischen Gebieten, vor allem in der Region Al-Hasaka, wegen der An-
griffe des Islamischen Staats (IS) verschlechtert. Die ganze Welt habe ge-
sehen, wie in Kobane mehr als 400 Menschen vom IS geköpft worden
seien. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst, seine Familie nie wieder zu
sehen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens. Seine Familie befinde sich immer noch in
Syrien und es gehe ihr schlechter als zuvor. Die allgemeine Kriegssituation
in Syrien belaste seine Familie mehr als andere, da seine Eltern alt und
krank seien und weil sein Bruder im Rollstuhl sitze. Sie seien ernsthaft an
Leib und Leben gefährdet.
G.
Auf Einladung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 13. Okto-
ber 2015 reichte die Vorinstanz am 26. Oktober 2015 ihre Vernehmlassung
ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Ge-
suchstellenden hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, so
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dass sie nicht mehr unmittelbar und konkret gefährdet gewesen seien. Ge-
mäss Beschwerdeschrift seien die Gesuchstellenden nach Syrien zurück-
gekehrt. Allerdings gehe daraus nichts zu den Gründen und Umständen
der Rückkehr hervor. Eine unmittelbare Gefährdung werde nicht dargelegt.
Es werde lediglich vorgebracht, die Gesuchstellenden verfügten in Syrien
über keine finanziellen Mittel mehr und würden wegen der mangelhaften
medizinischen Versorgung wieder ausreisen. Der Hinweis auf Kobane sei
unbehelflich, da der Versuch, die Stadt einzunehmen bereits vor längerer
Zeit gescheitert sei und überdies keine Hinweise vorlägen, wonach sich die
Gesuchstellenden dort aufhielten.
H.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 2015 eingeladen, sich zur
Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit
machte er keinen Gebrauch.
I.
Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von
der Abteilung V an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts über-
geben.
J.
Am 6. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand
des Verfahrens. Seine Familie sei auch heute noch gefährdet. Das Schrei-
ben wurde am 31. August 2016 beantwortet.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG) Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legi-
timiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2015/5 E. 2 m.H., BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kom-
men und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in
Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a – e des Schengener-Grenzkodex (Verord-
nung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom
23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Unter anderem muss der Drittstaatsangehörige über gültige Reisedoku-
mente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum
verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31.3.2001) erforderlich ist (Bst. b); ferner
hat er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu be-
legen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen (Bst. c).
3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so ha-
ben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit,
namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG).
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Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Ab-
sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen-
heiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September
2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen",
Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016; vgl. zur Entstehungs-
geschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur
Rechtsnatur von Weisungen).
3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen
Syriens um Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums bezie-
hungsweise eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus huma-
nitären Gründen zugrunde. Die Gesuchstellenden unterstehen nach den
eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
der Visumspflicht.
4.
Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene nicht mit dem Vor-
behalt der Vorinstanz gegen die Erteilung einheitlicher Schengen-Visa –
die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, fristgerecht wieder auszu-
reisen – auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Ausstellung von ordentli-
chen Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da begründete Zweifel daran
bestehen, dass die Gesuchstellenden die Schweiz respektive den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der maximalen zeitlichen Gültigkeit der Visa verlas-
sen würden. Gegen die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise spre-
chen sowohl der in Syrien herrschende Bürgerkrieg, dessen Ende zum
heutigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, als auch die Schilderungen der
persönlichen Situation (vgl. E. 6). Auch wenn die Gesuchstellenden sich
noch in der Türkei aufhalten würden (vgl. E. 5.2), könnte dies zu keinem
anderen Resultat (vgl. die zutreffende Begründung im angefochtenen Ein-
spracheentscheid, S. 2). Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Grün-
den ein Visum nur für die Schweiz auszustellen ist (vgl. E. 3.3 und E. 5.1).
5.
5.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss Ziff. 2 der erwähn-
ten Weisung erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
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und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Erteilung eines humanitären Vi-
sums nach den erwähnten Weisungen ist somit an sehr restriktive Voraus-
setzungen geknüpft (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.).
5.2 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hielten sich die Gesuchstel-
lenden in der Türkei auf (vgl. Akten SEM 1 – 56). Gemäss Beschwerde-
schrift vom 30. Juni 2015 sind die Gesuchstellenden Mitte Juni 2015 wie-
der nach Syrien zurückgekehrt. Wohin genau sich die Gesuchstellenden
begeben haben, wird aus den Akten nicht klar. In der Beschwerdeschrift
ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Gesuchstellenden sich
wegen der mangelhaften medizinischen Versorgung und fehlender finanzi-
eller Mittel nicht lange in Syrien aufhalten würden. Allerdings hielten sie
sich offenbar am 5. Oktober 2015 noch immer dort auf (Bst. F), wobei es
wiederum an näheren Angaben zum Aufenthaltsort fehlt. In der Folge hat
sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu dieser Frage geäussert (Bst. H
und Bst. J).
5.3 Vorliegend braucht aufgrund der wesentlichen Änderung der Sachlage
(Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien, vgl. Bst. E) nicht auf die Be-
gründung in der vorinstanzlichen Verfügung eingegangen werden, soweit
sie sich auf die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei bezogen hat
(zur Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei vgl. etwa die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3931/2015 vom 9. März 2016 E. 9.2 oder
D-6116/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Vielmehr ist, wie schon wäh-
rend des ganzen Beschwerdeverfahrens, auf die Behauptung des Be-
schwerdeführers abzustellen, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zu-
rückgekehrt.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, von einer unmittelba-
ren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne
der zitierten Weisung auszugehen.
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6.2 Vorliegend fehlt es insbesondere an näheren Informationen über den
konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Die Sicherheitslage in Sy-
rien ist je nach Region oder Stadt sehr unterschiedlich, so dass ohne
Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsitua-
tion geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlichen machen würde (E. 5.1). Aus der Beschwerdeschrift geht le-
diglich hervor, dass die Gesuchstellenden nach Syrien zurückgekehrt seien
und das dort verbliebene Hab und Gut verkaufen wollten. Hierin ist ein
mögliches Indiz dafür zu sehen, dass sie sich Mitte Juni 2015 in ihren Her-
kunftsort X._______ begeben haben. Allerdings kann hierauf vorliegend
nicht abgestellt werden, da die Angaben zu vage sind und sich überdies
auf einen inzwischen mehr als 1 Jahr zurückliegenden Zeitpunkt beziehen.
Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Aufenthaltsort der Ge-
suchstellenden nicht bekannt ist, obwohl der Beschwerdeführer Gelegen-
heit gehabt hätte, sich dazu zu äussern (z.B. im Rahmen einer Replik; Bst.
H und J).
6.3 Auch aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Gesuchstellenden ist keine relevante Gefährdung (E. 5.1) ersichtlich.
6.3.1 Aus der englischen Übersetzung der Arztzeugnisse des Gesuchstel-
lers 1 und der Gesuchstellerin 2 geht nicht hervor, wann und wo sie aus-
gestellt wurden. Aufgrund des Datums der Übersetzung kann lediglich ge-
schlossen werden, dass sie vor dem 21. Dezember 2014 verfasst wurden.
Bezüglich den Gesuchsteller 1 wird darin folgendes festgehalten: (Inhalt
Arztzeugnis). In Bezug auf die Gesuchstellerin 2 wird folgendes festgehal-
ten: (Inhalt Arztzeugnis). Nach Angaben des Beschwerdeführers leiden
seine Eltern überdies an (Angaben zum Gesundheitszustand).
Woran genau der Vater des Beschwerdeführers leidet, ist aufgrund der vor-
liegenden Akten nicht festzustellen. Unklar bleibt, ob er (…) oder (…) erlit-
ten hat. Ferner fehlen Angaben zum Zeitpunkt dieses Ereignisses. Auch
der Zeitpunkt der geltend gemachten (…) des Vaters bleibt ungenannt –
zudem gibt es (…) keinerlei Belege in den Akten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Eltern des
Beschwerdeführers zwar beeinträchtigt ist und sie deshalb auf Medika-
mente angewiesen sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sie trotz
schwieriger Verhältnisse Zugang zu den notwendigen Medikamenten ha-
ben. Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergeben sich keine Anhalts-
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punkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage. Eine akute Gefähr-
dung an Leib und Leben im Sinne der erwähnten Weisung ist daher weder
gestützt auf die Arztzeugnisse noch aufgrund der ergänzenden Angaben
des Beschwerdeführers erkennbar.
6.3.2 Was den Gesuchsteller 3 anbelangt, so ist er nach Angaben des Be-
schwerdeführers (Angaben zur Behinderung). Als Beleg wurde die Kopie
eines im Jahre (…) ausgestellten Behindertenausweises eingereicht. Ge-
mäss Beschwerdeführer ist der Gesuchsteller 3 dringend auf Betreuung
angewiesen. Die Eltern könnten sich wegen ihrer eigenen Probleme nicht
mehr selbst um ihn kümmern. Die Situation der Gesuchstellenden ist zwei-
fellos nicht einfach; allerdings war es ihnen offenbar ohne weiteres mög-
lich, Mitte Juni 2015 die Reise von der Türkei nach Syrien zu bewältigen.
Da es an konkreten und neueren Angaben (z.B. zum Pflegebedarf, zur ak-
tuellen Situation, etc.) fehlt, kann nicht auf eine ernsthafte und konkrete
Gefahr an Leib und Leben bzw. eine besondere Notlage geschlossen wer-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
7.
Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden durch
die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf die Vorausset-
zungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa (E. 4) als mit
Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (E. 5 – E. 6) zu Recht erfolgt. Die angefochtene Ver-
fügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 11
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: